TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/26 W235 2189226-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2189226-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018, Zl. 1176242903-171373265, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018, Zl. 1176242903-171373265, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der Tschechischen Botschaft in Moskau ein Schengen-Visum für neun Tage im Zeitraum XXXX10.2017 bis XXXX11.2017 erteilt worden war (vgl. AS 21).Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der Tschechischen Botschaft in Moskau ein Schengen-Visum für neun Tage im Zeitraum XXXX10.2017 bis XXXX11.2017 erteilt worden war vergleiche AS 21).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. In Österreich würden sein Cousin und seine Tante leben. Daher sei Österreich auch sein Zielland gewesen. Der Beschwerdeführer sei am XXXX10.2017 mit dem Flugzeug legal mit seinem eigenen Reisepass und einem Schengen-Visum nach Prag geflogen und danach weiter nach Österreich gefahren. Über Tschechien könne er keine Angaben mache. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Er glaube, dass die Gültigkeit seines Visums bereits abgelaufen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde am 11.12.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit der Tschechischen Republik die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 37).Dem Beschwerdeführer wurde am 11.12.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit der Tschechischen Republik die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 37).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.12.2017 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Tschechische Republik.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.12.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Tschechische Republik.

Mit Schreiben vom 10.01.2018 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 10.01.2018 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 10.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Tschechien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 15.01.2018 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 107).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 10.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Tschechien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 15.01.2018 übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 107).

1.4. Am XXXX01.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion XXXX wegen Diebstahls angezeigt.1.4. Am XXXX01.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion römisch 40 wegen Diebstahls angezeigt.

1.5. Am 24.01.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren, eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch und einer Vertrauensperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer eingangs angab, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Zurzeit nehme er keine Medikamente und leide auch an keinen Krankheiten. Bei der Ausstellung des Visums habe er keine Probleme gehabt. In Österreich helfe ihm seine Tante. Abgesehen von seiner Tante habe er noch einen Cousin und eine Cousine in Österreich. Sonst habe er Freunde, die er regelmäßig treffe. Seine Tante lebe schon seit über zehn Jahren in Österreich und der Beschwerdeführer habe zu ihr immer schon einen sehr guten Kontakt gehabt. Bevor er nach Österreich gekommen sei, hätten sie telefonischen Kontakt gehabt und seine Tante habe ihn "zu Hause" besucht. Bereits im Herkunftsland sei er von seiner Tante finanziell unterstützt worden und hier auch. Auch schenke sie ihm Kleidung. Auf Vorhalt, dass er wegen Ladendiebstahls angezeigt worden sei und auf die Frage, warum das notwendig gewesen sei, wenn er von seiner Tante unterstützt werde, gab der Beschwerdeführer an, es tue ihm leid. Sein Cousin habe gesagt, dass er "das" nehmen und in die Tasche stecken solle. Er habe nicht gedacht, dass das zu Schwierigkeiten führen könne. In Tschechien sei er nur am Flughafen aufhältig gewesen. Von dort habe ihn sein Cousin abgeholt. Vorfälle habe es in Tschechien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei weder bedroht noch verfolgt worden.

Zur geplanten Außerlandesbringung nach Tschechien gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Tschechien wolle, da es für Russen leicht sei, nach Tschechien zu kommen. Freunde und Verwandte habe er auch keine in Tschechien. Daher wolle er in Österreich bleiben. Auf die Frage, warum ihn die tschechische Polizei nicht schützen könne, gab der Beschwerdeführer an, das sei nicht der einzige Grund. Er habe auch keine Verwandten in Tschechien und habe Angst dort zu bleiben. Nach Wiederholung der Frage brachte er vor, er vermute schon, dass ihn die tschechische Polizei unterstützen würde, aber er wolle dort nicht alleine bleiben. Das tschechische Visum habe er beantragt, da er mit diesem auch andere Länder besuchen könne. Das Visum sei die einzige Möglichkeit gewesen, nach Europa zu flüchten. Er habe nie vorgehabt, in Tschechien zu leben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Tschechien wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben. Die Rechtsberaterin beantragte in der Folge den Selbsteintritt aufgrund der "familiären Umstände".

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Tschechische Republik gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in die Tschechische Republik zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Tschechische Republik gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in die Tschechische Republik zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Der Abgleichbericht zur VIS-Abfrage habe ergeben, dass er ein bis XXXX11.2017 gültiges C-Visum erhalten habe. Am 10.01.2018 sei die Zustimmung Tschechiens gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO bei der Behörde eingelangt. Es hätten im Verfahren keine Tatsachen festgestellt werden können, die einen Selbsteintritt als zwingend ansehen lassen würden. Seine Tante und sein Cousin hätten in Österreich Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer werde von seiner Tante unterstützt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seiner Tante abhängig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Tschechien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Tschechien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wäre bzw. diese zu erwarten hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Tschechien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Der Abgleichbericht zur VIS-Abfrage habe ergeben, dass er ein bis XXXX11.2017 gültiges C-Visum erhalten habe. Am 10.01.2018 sei die Zustimmung Tschechiens gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO bei der Behörde eingelangt. Es hätten im Verfahren keine Tatsachen festgestellt werden können, die einen Selbsteintritt als zwingend ansehen lassen würden. Seine Tante und sein Cousin hätten in Österreich Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer werde von seiner Tante unterstützt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seiner Tante abhängig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Tschechien eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Tschechien keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wäre bzw. diese zu erwarten hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Tschechien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 11 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellung zur Gesundheit des Beschwerdeführers aus seinen Angaben im Verfahren ergeben habe. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt hätten sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Aufgrund seiner Angaben, des VIS-Abgleichs und der Zustimmung der tschechischen Behörden stehe der entscheidende Sachverhalt für die Behörde fest. Die Feststellung zu den Verwandten (Tante und Cousin) habe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ergeben. Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer zwar mit seiner Tante im gemeinsamen Haushalt lebe und auch von dieser unterstützt werde, wobei festzuhalten sei, dass Asylwerber in Österreich ein Recht auf Unterkunft und Versorgung hätten und der Beschwerdeführer daher nicht notwendigerweise auf die Unterstützung seiner Tante angewiesen wäre. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er trotz der Entfernung auch schon vor seiner Einreise einen guten Kontakt zu seiner Tante gehabt habe und von dieser unterstützt worden sei, sodass nicht festgestellt werden könne, dass er nicht auch aus Tschechien Kontakt zu seiner Tante haben und von dieser unterstützt werden könne. Allerdings gehe aus den Länderfeststellungen zu Tschechien hervor, dass er als Asylwerber in Tschechien Unterkunft und Versorgung erhalte. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK könne im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Aufgrund des kurzen Aufenthalts könne noch kein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden. Allerdings liege trotz des kurzen Aufenthalts bereits eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vor. Die Feststellungen zum Mitgliedstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zur Angabe des Beschwerdeführers, er habe Angst, da es für Russen leicht wäre nach Tschechien zu kommen, werde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer - bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung - die Möglichkeit offen stehe, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden, um Schutz zu erhalten. Im konkreten Fall könne bei einer Überstellung nach Tschechien insgesamt kein reales Risiko für den Beschwerdeführer erblickt werden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dem Beschwerdeführer in Tschechien tatsächlich eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellung zur Gesundheit des Beschwerdeführers aus seinen Angaben im Verfahren ergeben habe. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt hätten sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Aufgrund seiner Angaben, des VIS-Abgleichs und der Zustimmung der tschechischen Behörden stehe der entscheidende Sachverhalt für die Behörde fest. Die Feststellung zu den Verwandten (Tante und Cousin) habe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ergeben. Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer zwar mit seiner Tante im gemeinsamen Haushalt lebe und auch von dieser unterstützt werde, wobei festzuhalten sei, dass Asylwerber in Österreich ein Recht auf Unterkunft und Versorgung hätten und der Beschwerdeführer daher nicht notwendigerweise auf die Unterstützung seiner Tante angewiesen wäre. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er trotz der Entfernung auch schon vor seiner Einreise einen guten Kontakt zu seiner Tante gehabt habe und von dieser unterstützt worden sei, sodass nicht festgestellt werden könne, dass er nicht auch aus Tschechien Kontakt zu seiner Tante haben und von dieser unterstützt werden könne. Allerdings gehe aus den Länderfeststellungen zu Tschechien hervor, dass er als Asylwerber in Tschechien Unterkunft und Versorgung erhalte. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK könne im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Aufgrund des kurzen Aufenthalts könne noch kein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt werden. Allerdings liege trotz des kurzen Aufenthalts bereits eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vor. Die Feststellungen zum Mitgliedstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zur Angabe des Beschwerdeführers, er habe Angst, da es für Russen leicht wäre nach Tschechien zu kommen, werde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer - bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung - die Möglichkeit offen stehe, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden, um Schutz zu erhalten. Im konkreten Fall könne bei einer Überstellung nach Tschechien insgesamt kein reales Risiko für den Beschwerdeführer erblickt werden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dem Beschwerdeführer in Tschechien tatsächlich eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und selbsterhaltungsfähig. Auch wenn er zurzeit mit seiner Tante im gemeinsamen Haushalt lebe und teilweise von ihr unterstützt werde, sei er von dieser Unterstützung nicht abhängig. Als Asylwerber habe er in Österreich - wie auch in Tschechien - ein Recht auf Unterkunft und Versorgung. Da die Tante ihn bereits im Herkunftsland unterstützt habe, sei davon auszugehen, dass er diese Unterstützung auch in Tschechien erhalten könne. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nur von kurzer Dauer und könne daher eine besondere Integration seiner Person in Österreich ausgeschlossen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Die Tschechische Republik sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, die Tschechische Republik aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Tschechien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei volljährig, gesund und selbsterhaltungsfähig. Auch wenn er zurzeit mit seiner Tante im gemeinsamen Haushalt lebe und teilweise von ihr unterstützt werde, sei er von dieser Unterstützung nicht abhängig. Als Asylwerber habe er in Österreich - wie auch in Tschechien - ein Recht auf Unterkunft und Versorgung. Da die Tante ihn bereits im Herkunftsland unterstützt habe, sei davon auszugehen, dass er diese Unterstützung auch in Tschechien erhalten könne. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nur von kurzer Dauer und könne daher eine besondere Integration seiner Person in Österreich ausgeschlossen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Die Tschechische Republik sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, die Tschechische Republik aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Tschechien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen (Tante und Cousin) habe. Seine Tante könne ihn finanziell unterstützen und wohne der Beschwerdeführer bei ihr. Daher bestehe ein besonderes Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis. Die Erstbehörde habe sich mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern nicht auseinander gesetzt und habe die Fragen, ob im Sinne von Art. 16 Dublin III-VO ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO besondere humanitäre Umstände vorlägen, nicht geklärt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Tschechien keine familiären Bindungen habe, erscheine es angezeigt, aufgrund von Art. 16 oder Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.3. Mit Schriftsatz vom 12.03.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen (Tante und Cousin) habe. Seine Tante könne ihn finanziell unterstützen und wohne der Beschwerdeführer bei ihr. Daher bestehe ein besonderes Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis. Die Erstbehörde habe sich mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern nicht auseinander gesetzt und habe die Fragen, ob im Sinne von Artikel 16, Dublin III-VO ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder, ob im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO besondere humanitäre Umstände vorlägen, nicht geklärt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Tschechien keine familiären Bindungen habe, erscheine es angezeigt, aufgrund von Artikel 16, oder Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass den tschechischen Behörden am 25.04.2018 mitgeteilt worden war, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Ihm wurde von der Tschechischen Botschaft in Moskau ein Schengen-Visum für neun Tage im Zeitraum XXXX10.2017 bis XXXX11.2017 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 11.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Besitz eines Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war, und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.12.2017 ein Aufnahmegesuch an die Tschechische Republik, welches von der tschechischen Dublinbehörde am 10.01.2018 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Tschechiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner teilte das Bundesamt den tschechischen Behörden mit Schreiben vom 25.04.2018 mit, dass sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist, die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.12.2017 ein Aufnahmegesuch an die Tschechische Republik, welches von der tschechischen Dublinbehörde am 10.01.2018 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Tschechiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner teilte das Bundesamt den tschechischen Behörden mit Schreiben vom 25.04.2018 mit, dass sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist, die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Tschechischen Republik sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Tschechische Republik Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung in die Tschechische Republik aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

In Österreich lebt eine Tante des Beschwerdeführers mit ihrer Familie (Cousin bzw. Cousine des Beschwerdeführers). Während seines Aufenthalts in Österreich lebte der Beschwerdeführer mit dieser Tante im gemeinsamen Haushalt und wurde von ihr im unter Verwandten üblichen Ausmaß geringfügig finanziell und mit dem Kauf von Kleidung unterstützt. Auch im Herkunftsstaat wurde der Beschwerdeführer von seiner Tante, die bereits seit ca. zehn Jahren in Österreich lebt, finanziell unterstützt und bestand auch vor seiner Einreise nach Österreich telefonischer Kontakt. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante kann nicht festgestellt werden. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am XXXX01.2018 wegen Diebstahls angezeigt wurde. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 14.07.2018 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.

1.2. Zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik:

Zum tschechischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Tschechien wurden im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat, (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.08.2016).

b). Non-Refoulement:

Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 13.4.2016).

c). Versorgung:

Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka und Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Weiters gibt es dort soziale und psychologische Dienste, Workshops etc. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC). Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Besondere Aufmerksamkeit wird Vulnerablen gewidmet (UMA; alleinstehende Frauen mit Kindern; Behinderte; Opfer von physischer oder psychologischer Gewalt). AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten. RC gibt es in folgenden Gemeinden:

Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vergleiche RFA o.D.).

Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014).

AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b).

Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der angefochtenen Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Tschechischen Republik auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das tschechische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in der Tschechischen Republik den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass dem Beschwerdeführer von der Tschechischen Botschaft in Moskau ein Schengen-Visum für neun Tage im Zeitraum XXXX10.2017 bis XXXX11.2017 erteilt wurde, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX09.2017 einen Antrag auf ein Visum der Kategorie C bei der Botschaft der Tschechischen Republik in Moskau gestellt hat, welches ihm mit der Nummer XXXX erteilt wurde (vgl. AS 21). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für den Beschwerdeführer durch die tschechische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stützt. Auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. In seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX10.2017 legal mit seinem eigenen Reisepass und mit einem Schengen-Visum nach Prag geflogen sei. In seiner Einvernahme brachte er vor, dass es keine Probleme bei der Ausstellung des Visums gegeben habe und, dass er das tschechische Visum beantragt habe, da er mit diesem auch andere Länder besuchen könne. Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich sohin auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11.12.2017 in Besitz eines Visums war, das seit weniger als sechs Monaten (nämlich seit XXXX11.2017) abgelaufen war, und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte.Dass dem Beschwerdeführer von der Tschechischen Botschaft in Moskau ein Schengen-Visum für neun Tage im Zeitraum XXXX10.2017 bis XXXX11.2017 erteilt wurde, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX09.2017 einen Antrag auf ein Visum der Kategorie C bei der Botschaft der Tschechischen Republik in Moskau gestellt hat, welches ihm mit der Nummer römisch 40 erteilt wurde vergleiche AS 21). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für den Beschwerdeführer durch die tschechische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO stützt. Auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. In seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX10.2017 legal mit seinem eigenen Reisepass und mit einem Schengen-Visum nach Prag geflogen sei. In seiner Einvernahme brachte er vor, dass es keine Probleme bei der Ausstellung des Visums gegeben habe und, dass er das tschechische Visum beantragt habe, da er mit diesem auch andere Länder besuchen könne. Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich sohin auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11.12.2017 in Besitz eines Visums war, das seit weniger als sechs Monaten (nämlich seit XXXX11.2017) abgelaufen war, und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme durch die Tschechische Republik sowie zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Tschechiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung (vgl. AS 29) als auch in der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. AS 136) hat der Beschwerdeführer das Vorliegen von Erkrankungen sowie die Einnahme von Medikamenten dezidiert verneint.Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Tschechien entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung vergleiche AS 29) als auch in der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt vergleiche AS 136) hat der Beschwerdeführer das Vorliegen von Erkrankungen sowie die Einnahme von Medikamenten dezidiert verneint.

Die Feststellungen zur den in Österreich aufhältigen Angehörigen (Tante, Cousin und Cousine) des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seinem Vorbringen. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts mit seiner Tante im gemeinsamen Haushalt lebte und von dieser finanziell und mit Kleidung unterstützt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wobei diese Feststellung durch eine Einsicht in das Zentrale Melderegister vom 07.01.2019 gestützt wird. Hieraus ergibt sich ebenso die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 14.07.2018 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt. Die Feststellung zum Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante vor der Einreise sowie zur finanziellen Unterstützung im Herkunftsstaat gründet ebenso auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Dass die (finanzielle) Unterstützung durch die Tante lediglich geringfügig und im unter Verwandten üblichen Ausmaß erfolgte, lässt sich daraus schließen, dass der Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahls angezeigt wurde. Es ist wohl davon auszugehen, dass bei einer über die Geringfügigkeit hinausgehende Unterstützung durch die Tante, der Beschwerdeführer sich wohl nicht so einfach zum Diebstahl hätte verleiten lassen. Die (Negativ)feststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen seiner Tante nicht angewiesen ist, da er als Asylwerber ohnehin die Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat. Letztlich gründet die Feststellung zur Anzeige wegen Diebstahls auf der diesbezüglichen Meldung der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX01.2018 (vgl. AS 123).Die Feststellungen zur den in Österreich aufhältigen Angehörigen (Tante, Cousin und Cousine) des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seinem Vorbringen. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts mit seiner Tante im gemeinsamen Haushalt lebte und von dieser finanziell und mit Kleidung unterstützt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wobei diese Feststellung durch eine Einsicht in das Zentrale Melderegister vom 07.01.2019 gestützt wird. Hieraus ergibt sich ebenso die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 14.07.2018 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt. Die Feststellung zum Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante vor der Einreise sowie zur finanziellen Unterstützung im Herkunftsstaat gründet ebenso auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Dass die (finanzielle) Unterstützung durch die Tante lediglich geringfügig und im unter Verwandten üblichen Ausmaß erfolgte, lässt sich daraus schließen, dass der Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahls angezeigt wurde. Es ist wohl davon auszugehen, dass bei einer über die Geringfügigkeit hinausgehende Unterstützung durch die Tante, der Beschwerdeführer sich wohl nicht so einfach zum Diebstahl hätte verleiten lassen. Die (Negativ)feststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen seiner Tante nicht angewiesen ist, da er als Asylwerber ohnehin die Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat. Letztlich gründet die Feststellung zur Anzeige wegen Diebstahls auf der diesbezüglichen Meldung der Polizeiinspektion römisch 40 vom XXXX01.2018 vergleiche AS 123).

2.2. Die Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Tschechischen Republik ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Tschechischen Republik ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er lediglich an, dass er hierzu keine Stellungnahme abgeben wolle. Auch in der Beschwerde wurde diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten und wurden auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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