TE OGH 2019/2/26 8Ob137/18g

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** W*****, vertreten durch Dr. Josef Dengg, Dr. Milan Vavrousek und Mag. Thomas Hölber, Rechtsanwälte in Bad Hofgastein, gegen die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 38.446 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. August 2018, GZ 4 R 106/18p-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (nur mehr) die Frage einer Haftung der beklagten Partei als Wegehalterin für die Folgen eines Sturzes, den der Kläger am 14. 2. 2016 erlitten hat. Die Vorinstanzen haben übereinstimmend ein Verschulden der Beklagten an diesem Unfall verneint und das Klagebegehren abgewiesen.

Die außerordentliche Revision des Klägers betrifft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Nach § 1319a ABGB haftet dann, wenn durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird, derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, soferne er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

Grobe Fahrlässigkeit bezeichnet eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern als geradezu wahrscheinlich vorauszusehen ist (RIS-Justiz RS0030171). Es muss eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht zur Unfallverhütung vorliegen (RIS-Justiz RS0030644).

Welche Maßnahmen ein Wegehalter zu ergreifen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und richtet sich danach, was nach der Art des Weges, seiner Lage und Widmung sowie dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist (RIS-Justiz RS0087605 [T2]).

Die Beurteilung des Verschuldens unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als die Revisionszulässigkeit eröffnende erhebliche Rechtsfrage gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606). Das schließt auch die Beurteilung ein, ob dem Beklagten noch leichte oder bereits grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0087606 [T8]).

Die Revision erblickt ein grobes Verschulden der Beklagten in dem Umstand, dass sie in den letzten Jahren den Zustand des Bereichs, auf dem sich der Sturz des Klägers ereignet hat, nämlich einer leichten Geländestufe auf einem gut beleuchteten Rondell neben dem Gehweg (das nur zu betreten ist, wenn man durch ein Fenster den Betrieb in der angrenzenden Therme beobachten will) überhaupt nie überprüft habe.

Das Berufungsgericht ist in seiner Beurteilung davon ausgegangen, dass hier der Sturz eines Fußgängers wegen dieser leichten Abstufung nicht als geradezu wahrscheinlich zu erwarten war und daher kein grob mangelhafter Zustand vorlag. Ausgehend von den Feststellungen hält sich diese Beurteilung im Rahmen der dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung. Musste der Wegehalter aber zur Vermeidung einer Haftung nach § 1319a ABGB keine weitergehenden Maßnahmen setzen, hätten daran auch häufigere Kontrollen nichts geändert.

Textnummer

E124527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00137.18G.0226.000

Im RIS seit

10.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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