TE OGH 2019/2/26 4Ob16/19k

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in Sattledt, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung (Stufenklage) sowie Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 43.200 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Dezember 2018, GZ 2 R 156/18b-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin räumte der Beklagten in einem ab April 2016 wirksamen Lizenzvertrag bis 2021 das Recht ein, die für Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen und Miss-Wahlen eingetragenen Marken (zB MISS AUSTRIA und MISS OBERÖSTERREICH) der Klägerin zu gebrauchen. Nach diesem Vertrag ist die Klägerin zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn die beklagte Lizenznehmerin gegen vertragliche Pflichten verstößt. Im August 2018 erklärte die Klägerin die sofortige Auflösung des Vertrags. Das wurde von ihr damit begründet, dass die Beklagte einen öffentlichen Bikinidurchgang rechtswidrig beworben und gegenüber der Klägerin herabwürdigende Kritik geäußert habe.

Die Vorinstanzen verneinten einen Verstoß der Beklagten gegen den Lizenzvertrag und wiesen den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten ab sofort die weitere Verwendung der Marken im Zusammenhang mit einer Ankündigung oder Bewerbung von Schönheitskonkurrenzen udgl untersagt werden sollte, ab.

Rechtliche Beurteilung

In ihrem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Der bloße Hinweis auf die Ausschließlichkeitsrechte des Markeninhabers (§ 10 Abs 1 MSchG) kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen, weil der Markeninhaber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dem Lizenznehmer das Recht bzw die Erlaubnis zur Verwendung der Marke vertraglich einräumen kann (§ 14 Abs 1 MSchG). Lediglich dann, wenn der Lizenznehmer gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt, kann der Inhaber die Rechte aus der Marke gegen den Lizenznehmer geltend machen (§ 14 Abs 2 MSchG).

2. Die Beurteilung von Vertragsverletzungen bzw eines darauf gestützten vorzeitigen Auflösungsgrundes ist von der Vertragsauslegung abhängig und den Umständen des Einzelfalls geprägt. Diese Prüfung wirft in aller Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0042776), sofern nicht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Letzteres vermag das Rechtsmittel nicht aufzuzeigen.

3. Die Klägerin hält in ihrem Rechtsmittel den Großteil der im erstinstanzlichen Verfahren gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfen nicht mehr aufrecht, sondern stützt den Unterlassungsanspruch nur mehr auf die Werbetätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit einer Veranstaltung am 20. Oktober 2018.

3.1 Im erstinstanzlichen Verfügungsantrag wurde dazu ein Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot geltend gemacht. Demnach verwende die Beklagte die klägerischen Marken nicht in untrennbarer Verbindung mit dem Bundesland Oberösterreich, sondern zur Bewerbung einer Wahl der „Miss Countess“. Das Rekursgericht ist aufgrund der von ihm dazu getroffenen ergänzenden Feststellungen jedenfalls vertretbar davon ausgegangen, dass es sich bei der genannten Veranstaltung um eine offizielle Vorwahl zur Miss Oberösterreich 2019 (also um keinen anderen Konkurrenzwettbewerb) gehandelt habe. Dem tritt das Rechtsmittel nicht im Ansatz entgegen.

3.2 Die Klägerin berief sich darauf, dass es der Lizenznehmerin nicht gestattet sei, gleiche oder gleichartige Marken zu verwenden. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Klägerin habe der Beklagten im Zusammenhang mit der Bewerbung der Veranstaltung gar nicht vorgeworfen, dort „Miss Countess“ als Marke zu verwenden, begründet schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil der Auslegung von Parteienerklärungen erhebliche Bedeutung nur dann zukommt, wenn eine krasse Fehlbeurteilung (RIS-Justiz RS0044273 [T61]) vorliegt oder wenn anzunehmen ist, dass die Auslegung auch für andere Fälle von Bedeutung sein kann (RIS-Justiz RS0054786). Derartiges wird im Rechtsmittel nicht aufgezeigt.

3.3 Im Übrigen findet der zentral im Rechtsmittel erhobene Vorwurf, die Beklagte habe die klägerischen „MISS-“Marken bei der Ankündigung der Veranstaltung vertragswidrig abgeändert bzw auch insoweit rechtsmissbräuchlich verwendet, weil sie den mit der klägerischen Marke verbundenen Ruf für sich ausnutzen wollte, keine Deckung im erstinstanzlichen Vorbringen. Zur konkreten Gestaltung des Werbesujets finden sich dort keine näheren Ausführungen. Auf die im Rechtsmittel in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin gegen das Neuerungsverbot verstoßen und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage schon deshalb zu verneinen ist (4 Ob 240/17y mwN).

Schlagworte

MISS AUSTRIA III,

Textnummer

E124519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00016.19K.0226.000

Im RIS seit

10.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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