TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/27 W249 2200534-1

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Veröffentlicht am 27.12.2018
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Entscheidungsdatum

27.12.2018

Norm

AVG §73 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.132 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
EisbG §12 Abs3
EisbG §48 Abs1
EisbG §48 Abs2
EisbG §48 Abs3
EisbG §49 Abs2
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §16 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EisbG § 12 heute
  2. EisbG § 12 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024
  3. EisbG § 12 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 231/2021
  4. EisbG § 12 gültig von 23.12.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  5. EisbG § 12 gültig von 27.11.2015 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  6. EisbG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  7. EisbG § 12 gültig von 23.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  8. EisbG § 12 gültig von 27.07.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  9. EisbG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  10. EisbG § 12 gültig von 22.11.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2003
  11. EisbG § 12 gültig von 01.04.2002 bis 21.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  12. EisbG § 12 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/1998
  1. EisbG § 48 heute
  2. EisbG § 48 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024
  3. EisbG § 48 gültig von 23.04.2010 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  4. EisbG § 48 gültig von 27.07.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  5. EisbG § 48 gültig von 01.05.2004 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  6. EisbG § 48 gültig von 01.04.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  7. EisbG § 48 gültig von 08.03.1957 bis 31.03.2002
  1. EisbG § 48 heute
  2. EisbG § 48 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024
  3. EisbG § 48 gültig von 23.04.2010 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  4. EisbG § 48 gültig von 27.07.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  5. EisbG § 48 gültig von 01.05.2004 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  6. EisbG § 48 gültig von 01.04.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  7. EisbG § 48 gültig von 08.03.1957 bis 31.03.2002
  1. EisbG § 48 heute
  2. EisbG § 48 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024
  3. EisbG § 48 gültig von 23.04.2010 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  4. EisbG § 48 gültig von 27.07.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  5. EisbG § 48 gültig von 01.05.2004 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
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  7. EisbG § 48 gültig von 08.03.1957 bis 31.03.2002
  1. EisbG § 49 heute
  2. EisbG § 49 gültig ab 23.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010
  3. EisbG § 49 gültig von 27.07.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  4. EisbG § 49 gültig von 01.05.2004 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  5. EisbG § 49 gültig von 01.04.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  6. EisbG § 49 gültig von 01.08.1992 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 899/1993

Spruch

W249 2200534-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , vom 16.05.2018 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR, INNOVATION UND TECHNOLOGIE hinsichtlich ihres Antrages vom 03.10.2017 auf Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs. 3 EisbG (GZ. XXXX) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , vom 16.05.2018 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR, INNOVATION UND TECHNOLOGIE hinsichtlich ihres Antrages vom 03.10.2017 auf Kostenentscheidung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisbG (GZ. römisch 40 ) zu Recht:

A)

I. Der Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wird stattgegeben.römisch eins. Der Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wird stattgegeben.

II. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit dem Bescheid vom 12.08.2016, GZ. XXXX , hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen km XXXX , km XXXX und km XXXX keine neuen Sicherungsarten angeordnet wurden, binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen.römisch zwei. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit dem Bescheid vom 12.08.2016, GZ. römisch 40 , hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen km römisch 40 , km römisch 40 und km römisch 40 keine neuen Sicherungsarten angeordnet wurden, binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die XXXX (in der Folge "Beschwerdeführerin"), durch deren Gemeindegebiet die XXXX -Strecke XXXX verläuft, die sich mit vier ihrer Gemeindestraßen kreuzt, stellte als Trägerin der Straßenbaulast am 03.10.2017 durch ihren bevollmächtigten Vertreter beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT/Oberste Eisenbahnbehörde; in der Folge "belangte Behörde") einen Antrag auf Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs. 3 Eisbahngesetz 1957 (EisbG).1. Die römisch 40 (in der Folge "Beschwerdeführerin"), durch deren Gemeindegebiet die römisch 40 -Strecke römisch 40 verläuft, die sich mit vier ihrer Gemeindestraßen kreuzt, stellte als Trägerin der Straßenbaulast am 03.10.2017 durch ihren bevollmächtigten Vertreter beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT/Oberste Eisenbahnbehörde; in der Folge "belangte Behörde") einen Antrag auf Kostenentscheidung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Eisbahngesetz 1957 (EisbG).

Hierbei brachte sie insbesondere vor, dass hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen XXXX mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2016, GZ. XXXX , eine Weiterbelassung der bestehenden Sicherung und keine neue Sicherungsart verfügt worden sei. Da die XXXX (in der Folge "mitbeteiligte Partei") bisher die Kosten getragen habe und im Falle von bestehenden Sicherungen keine Änderung der bisherigen Aufteilung der Kostentragung möglich sei, seien von der Beschwerdeführerin keine Kosten für die Sicherung und Instandhaltung der angeführten Eisenbahnkreuzungen zu übernehmen.Hierbei brachte sie insbesondere vor, dass hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen römisch 40 mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2016, GZ. römisch 40 , eine Weiterbelassung der bestehenden Sicherung und keine neue Sicherungsart verfügt worden sei. Da die römisch 40 (in der Folge "mitbeteiligte Partei") bisher die Kosten getragen habe und im Falle von bestehenden Sicherungen keine Änderung der bisherigen Aufteilung der Kostentragung möglich sei, seien von der Beschwerdeführerin keine Kosten für die Sicherung und Instandhaltung der angeführten Eisenbahnkreuzungen zu übernehmen.

Lediglich hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung XXXX liege eine Änderung der Art der Sicherung vor, wobei der von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Betrag deutlich weniger als XXXX betragen müsse.Lediglich hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung römisch 40 liege eine Änderung der Art der Sicherung vor, wobei der von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Betrag deutlich weniger als römisch 40 betragen müsse.

2. Im Rahmen des Parteiengehörs äußerte sich die mitbeteiligte Partei als Eisenbahnunternehmen zu dem Antrag der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.11.2017.

3. Mit Schreiben vom 18.12.2017 trug die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei auf, bis spätestens 31.03.2018 detaillierte Abrechnungen der Errichtungs- und Instandhaltungskosten für die betreffenden Eisenbahnkreuzungen vorzulegen und wies darauf hin, dass im Falle der Zulässigkeit des Antrages der Beschwerdeführerin ein Verfahren gemäß § 48 Abs. 4 EisbG unter Beauftragung einer Sachverständigenkommission durchzuführen sei.3. Mit Schreiben vom 18.12.2017 trug die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei auf, bis spätestens 31.03.2018 detaillierte Abrechnungen der Errichtungs- und Instandhaltungskosten für die betreffenden Eisenbahnkreuzungen vorzulegen und wies darauf hin, dass im Falle der Zulässigkeit des Antrages der Beschwerdeführerin ein Verfahren gemäß Paragraph 48, Absatz 4, EisbG unter Beauftragung einer Sachverständigenkommission durchzuführen sei.

4. Am 21.03.2018 erstattete die mitbeteiligten Partei eine Stellungnahme, bei der belangten Behörde am 22.03.2018 eingelangt, in der insbesondere mitgeteilt wurde, dass eine Legung der Abrechnungen in der angegebenen Frist nicht möglich sei, weil mit der Fertigstellung der Umbauarbeiten erst im Sommer 2018 zu rechnen sei; erst dann könne und werde eine endgültige Abrechnung erfolgen. Die mitbeteiligte Partei stellte daher den Antrag, die Frist bis zum 31.10.2018 zu erstrecken.

5. Mit Schreiben vom 27.03.2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei.

6. Die belangte Behörde verlängerte in der Folge am 12.04.2018 antragsgemäß die Frist für die Abrechnungslegung der mitbeteiligten Partei bis zum 31.10.2018.

7. Mit Schriftsatz vom 16.05.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) eingebracht. Es wurden die Anträge gestellt, die belangte Behörde möge "innerhalb der gesetzlichen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG über unseren Antrag auf Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs. 3 EisbG entsprechend unserem Antragsvorbringen entscheiden." In eventu möge diese die "Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht vorlegen und das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde über unseren Antrag auf Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs. 3 EisbG entsprechend unserem Antragsvorbringen entscheiden."7. Mit Schriftsatz vom 16.05.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 132, Absatz 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) eingebracht. Es wurden die Anträge gestellt, die belangte Behörde möge "innerhalb der gesetzlichen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG über unseren Antrag auf Kostenentscheidung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisbG entsprechend unserem Antragsvorbringen entscheiden." In eventu möge diese die "Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht vorlegen und das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde über unseren Antrag auf Kostenentscheidung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisbG entsprechend unserem Antragsvorbringen entscheiden."

Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt aus:

7.1. Beschwerdesachverhalt

Gemäß § 48 Abs. 3 EisbG könne eine Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast - sofern keine andere einvernehmliche Lösung mit dem Eisenbahnunternehmen gefunden werde - innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Rechtskraft der behördlichen Anordnung der baulichen Umgestaltung einen Antrag auf Kostenentscheidung stellen. Mit Eingabe vom 03.10.2017 habe die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde - rechtzeitig - einen solchen Antrag auf Kostenentscheidung gestellt. Dieser Antrag auf Kostenentscheidung sei der belangten Behörde noch am 03.10.2017 zugegangen.Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisbG könne eine Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast - sofern keine andere einvernehmliche Lösung mit dem Eisenbahnunternehmen gefunden werde - innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Rechtskraft der behördlichen Anordnung der baulichen Umgestaltung einen Antrag auf Kostenentscheidung stellen. Mit Eingabe vom 03.10.2017 habe die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde - rechtzeitig - einen solchen Antrag auf Kostenentscheidung gestellt. Dieser Antrag auf Kostenentscheidung sei der belangten Behörde noch am 03.10.2017 zugegangen.

7.2. Beschwerdepunkt

Die Beschwerdeführerin erachte sich dadurch, dass die belangte Behörde seit 03.10.2017, sohin seit mehr als sechs Monaten, nicht über den Antrag auf Kostenentscheidung entschieden habe, in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

7.3. Beschwerdebegründung

Seit Einbringung des Antrages auf Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 3 EisbG seien mehr als sechs Monate vergangen. Die Behörde habe somit die ihr nach § 73 AVG und § 8 VwGVG zustehende Entscheidungsfrist überschritten.Seit Einbringung des Antrages auf Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG seien mehr als sechs Monate vergangen. Die Behörde habe somit die ihr nach Paragraph 73, AVG und Paragraph 8, VwGVG zustehende Entscheidungsfrist überschritten.

Der belangten Behörde seien sämtliche für die Entscheidung im Kostenaufteilungsverfahren notwendigen Unterlagen vorgelegt und alle maßgeblichen Umstände von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden. Im Antrag sei hinreichend präzise dargelegt worden, welche Entscheidungsschritte durchzuführen und welche Kostenaufteilungsschlüssel unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen möglich seien. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens. Das alleinige Verschulden an der Verzögerung liege in der Sphäre der belangten Behörde.

Mit Schreiben vom 18.12.2017 habe die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, bis spätestens 31.03.2018 (also hier noch innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist) detaillierte Abrechnungen der Errichtungs- und Instandhaltungskosten für die betreffenden Eisenbahnkreuzungen vorzulegen. Mit Schreiben vom 12.04.2018 sei diese Frist zur Vorlage der Abrechnungen bis 31.10.2018 verlängert worden. Gerechnet ab Einbringung des Antrags wäre dann mehr als ein Jahr vergangen und die Entscheidungsfrist um knapp sieben Monate überschritten worden.

Wie sich aufgrund der dem Schreiben der belangten Behörde angefügten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 21.03.2018 vermuten lasse, dürfte für diese Fristverlängerung ausschlaggebend gewesen sein, dass die Fertigstellung der Bauarbeiten erst im Sommer 2018 erwartet werde. Der Umstand, dass vor Fertigstellung keine detaillierten Abrechnungen vorgelegt werden könnten, verhindere aber eine Entscheidung nach § 48 Abs. 3 EisbG nicht. Dies zeige sich schon an der im Gesetz festgelegten Fristenregelung: Gemäß § 48 Abs. 3 EisbG sei ein Antrag nach dieser Bestimmung "innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1" einzubringen. Die Frist werde gerade nicht ab Vorliegen der endgültigen Abrechnung oder nach Baufertigstellung berechnet. Wären die tatsächlichen Kosten für die Entscheidung über die Kostentragung unbedingt erforderlich, könnte die Frist aber erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.Wie sich aufgrund der dem Schreiben der belangten Behörde angefügten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 21.03.2018 vermuten lasse, dürfte für diese Fristverlängerung ausschlaggebend gewesen sein, dass die Fertigstellung der Bauarbeiten erst im Sommer 2018 erwartet werde. Der Umstand, dass vor Fertigstellung keine detaillierten Abrechnungen vorgelegt werden könnten, verhindere aber eine Entscheidung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG nicht. Dies zeige sich schon an der im Gesetz festgelegten Fristenregelung: Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisbG sei ein Antrag nach dieser Bestimmung "innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Absatz eins, einzubringen. Die Frist werde gerade nicht ab Vorliegen der endgültigen Abrechnung oder nach Baufertigstellung berechnet. Wären die tatsächlichen Kosten für die Entscheidung über die Kostentragung unbedingt erforderlich, könnte die Frist aber erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.

Das Rechtsverständnis, wonach entgegen der im Gesetz getroffenen Regelung eine Entscheidung über die Kostentragung erst nach Vorliegen der Endabrechnung möglich sei, hätte zur Folge, dass es im Einflussbereich des Eisenbahnunternehmens liegen würde, die Entscheidung über die Kosten über Monate und - wie hier - über Jahre hinauszuzögern. Eine solche Intention könne dem Gesetz nicht unterstellt werden. Damit würde die gesetzliche Entscheidungsfrist völlig zweckentfremdet werden.

Zudem habe die Behörde nach § 48 Abs. 3 EisbG auch über die Tragung der Kosten, welche durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsen, abzusprechen. Diese würden immer erst in der Zukunft entstehen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung über die Kosten der baulichen Maßnahmen nur bei Vorliegen der konkreten Kostenabrechnung möglich sei, während die Entscheidung über die Tragung der Erhaltungskosten auch unabhängig davon möglich sei. Dies zeige sich schon daran, dass die Pflicht zur Entscheidung über die zukünftigen Erhaltungskosten in § 48 Abs. 3 EisbG im selben Satz geregelt sei, wie die Pflicht zur Entscheidung über die Tragung der Kosten der Umgestaltung der Anlagen.Zudem habe die Behörde nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG auch über die Tragung der Kosten, welche durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsen, abzusprechen. Diese würden immer erst in der Zukunft entstehen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung über die Kosten der baulichen Maßnahmen nur bei Vorliegen der konkreten Kostenabrechnung möglich sei, während die Entscheidung über die Tragung der Erhaltungskosten auch unabhängig davon möglich sei. Dies zeige sich schon daran, dass die Pflicht zur Entscheidung über die zukünftigen Erhaltungskosten in Paragraph 48, Absatz 3, EisbG im selben Satz geregelt sei, wie die Pflicht zur Entscheidung über die Tragung der Kosten der Umgestaltung der Anlagen.

Auch seien die tatsächlichen Kosten kein in § 48 Abs. 3 EisbG genanntes Aufteilungskriterium, sodass das Fehlen einer endgültigen Abrechnung für die Entscheidung über die Kostentragung kein Hindernis darstelle.Auch seien die tatsächlichen Kosten kein in Paragraph 48, Absatz 3, EisbG genanntes Aufteilungskriterium, sodass das Fehlen einer endgültigen Abrechnung für die Entscheidung über die Kostentragung kein Hindernis darstelle.

Da somit - entgegen der Annahme der belangten Behörde - kein Hindernis für eine Entscheidung bestehe, sei zusammengefasst festzuhalten, dass die Rechtssache seit mehr als sechs Monaten bei der belangten Behörde anhängig und entscheidungsreif sei. Die Entscheidungsfrist habe mit Einbringung des Antrages auf Kostenentscheidung, somit am 03.10.2017, zu laufen begonnen. Die der belangten Behörde zustehende Entscheidungsfrist habe im Hinblick auf § 73 AVG iVm § 8 VwGVG daher am 03.04.2018 geendet. Die belangte Behörde treffe das alleinige Verschulden an der Verzögerung.Da somit - entgegen der Annahme der belangten Behörde - kein Hindernis für eine Entscheidung bestehe, sei zusammengefasst festzuhalten, dass die Rechtssache seit mehr als sechs Monaten bei der belangten Behörde anhängig und entscheidungsreif sei. Die Entscheidungsfrist habe mit Einbringung des Antrages auf Kostenentscheidung, somit am 03.10.2017, zu laufen begonnen. Die der belangten Behörde zustehende Entscheidungsfrist habe im Hinblick auf Paragraph 73, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG daher am 03.04.2018 geendet. Die belangte Behörde treffe das alleinige Verschulden an der Verzögerung.

Es bestehe ein besonderes Interesse an einer zügigen Sachentscheidung: Anträge auf Gewährung eines Kostenbeitrages an das Land XXXX seien gemäß Art. IV der "Richtlinie des Landes XXXX zur Auszahlung von Zuschüssen zum Gemeindekostenanteil für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen" erst nach Entscheidung über die Kostentragung durch die Behörde möglich. Da die Fördermittel gemäß dieser Bestimmung nach dem "First Come, First Serve"-Prinzip vergeben werden würden, laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, durch Säumnis der belangten Behörde keine Fördermittel mehr zu erhalten und so einen beträchtlichen finanziellen Nachteil zu erleiden.Es bestehe ein besonderes Interesse an einer zügigen Sachentscheidung: Anträge auf Gewährung eines Kostenbeitrages an das Land römisch 40 seien gemäß Artikel römisch vier, der "Richtlinie des Landes römisch 40 zur Auszahlung von Zuschüssen zum Gemeindekostenanteil für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen" erst nach Entscheidung über die Kostentragung durch die Behörde möglich. Da die Fördermittel gemäß dieser Bestimmung nach dem "First Come, First Serve"-Prinzip vergeben werden würden, laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, durch Säumnis der belangten Behörde keine Fördermittel mehr zu erhalten und so einen beträchtlichen finanziellen Nachteil zu erleiden.

8. Am 24.05.2018 langte eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zur Replik der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein.

9. Die Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2018, hg. eingelangt am 11.07.2018, mit einer kurzen Stellungnahme der belangten Behörde vorgelegt: Bis dato sei von der mitbeteiligten Partei noch keine Abrechnung der Errichtungs- und Instandhaltungskosten vorgelegt worden, weshalb die belangte Behörde die Sachverständigenkommission noch nicht mit der Gutachtenerstellung zur Festlegung der Kostenteilungsmasse sowie des Aufteilungsschlüssels für die genannten Eisenbahnkreuzungen habe beauftragen können. Da eine Kostenfestsetzung durch die b

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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