Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W170 2204836-1/10E
Antragsgemäße schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch 1. MigrantInnenverein St. Marx und 2. emer. Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. 1090132010/171013981, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch 1. MigrantInnenverein St. Marx und 2. emer. Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. 1090132010/171013981, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 7, 8, 9 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. sowie des 1. Satzes des Spruchpunktes II. abgewiesen, hinsichtlich des 2. Satzes des Spruchpunktes II. zurückgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 7, 8, 9 und 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. sowie des 1. Satzes des Spruchpunktes römisch zwei. abgewiesen, hinsichtlich des 2. Satzes des Spruchpunktes römisch zwei. zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand:
XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Landesgerichtes Korneuburg vom 12.02.2018, Gz. 620 Hv 5/17a - 94, wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der versuchten Schlepperei und des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt wurde.römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Landesgerichtes Korneuburg vom 12.02.2018, Gz. 620 Hv 5/17a - 94, wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der versuchten Schlepperei und des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt wurde.
Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtmäßig sind, da die beschwerdeführende Partei gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat.
Die Beschwerde wurde am 03.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, am 06.12.2018 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. XXXX , ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit Oktober 2015 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. IFA:1. römisch 40 , ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit Oktober 2015 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. IFA:
1090132010 Verfahren: 151502341, der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht (rechtskräftig) aberkannt.
XXXX stammt aus der Stadt Raqqa, diese befindet sich derzeit und wohl auf Dauer in der Hand der kurdischen Kräfte. Es ist nicht feststellbar, wann XXXX Syrien verlassen hat. XXXX ist allerdings aus syrischer Sicht rechtswidrig aus Syrien ausgereist. XXXX gab an, Syrien verlassen zu haben, da er Angst vor dem 2015 in Raqqa an der Macht befindlichen IS gehabt habe; diese Verfolgungsgefahr ist derzeit im Herkunftsgebiet des XXXX nicht mehr aktuell. Diesbezüglich hat sich durch die Zurückdrängung des IS aus dem Gebiet um Raqqa im Oktober 2017 seit dem 18.05.2017 - der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. IFA: 1090132010 Verfahren: 151502341 - eine Änderung der Tatsachensituation ergeben.römisch 40 stammt aus der Stadt Raqqa, diese befindet sich derzeit und wohl auf Dauer in der Hand der kurdischen Kräfte. Es ist nicht feststellbar, wann römisch 40 Syrien verlassen hat. römisch 40 ist allerdings aus syrischer Sicht rechtswidrig aus Syrien ausgereist. römisch 40 gab an, Syrien verlassen zu haben, da er Angst vor dem 2015 in Raqqa an der Macht befindlichen IS gehabt habe; diese Verfolgungsgefahr ist derzeit im Herkunftsgebiet des römisch 40 nicht mehr aktuell. Diesbezüglich hat sich durch die Zurückdrängung des IS aus dem Gebiet um Raqqa im Oktober 2017 seit dem 18.05.2017 - der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. IFA: 1090132010 Verfahren: 151502341 - eine Änderung der Tatsachensituation ergeben.
Darüber hinaus befürchte er, im Falle der Rückkehr nach Syrien wegen seiner zumindest faktischen Weigerung, den Wehrdienst in Syrien zu absolvieren, bestraft zu werden. Das Vorbringen ist aus heutiger Sicht nachvollziehbar und mit der tatsächlichen Lage in Syrien sowie den vorgelegten Beweismitteln in Einklang zu bringen.
2. XXXX lebt in Österreich mit seiner schwangeren Ehefrau und seiner unmündigen, 2016 geborenen Tochter zusammen und führt mit diesen ein Familienleben. Er lebt mit seiner Familie in einer angemieteten Wohnung. Weiters lebt ein volljähriger Neffe des XXXX in Wien, XXXX sieht diesen regelmäßig.2. römisch 40 lebt in Österreich mit seiner schwangeren Ehefrau und seiner unmündigen, 2016 geborenen Tochter zusammen und führt mit diesen ein Familienleben. Er lebt mit seiner Familie in einer angemieteten Wohnung. Weiters lebt ein volljähriger Neffe des römisch 40 in Wien, römisch 40 sieht diesen regelmäßig.
XXXX hat einen großen Freundeskreis in Österreich, zu dem er regen Kontakt pflegt.römisch 40 hat einen großen Freundeskreis in Österreich, zu dem er regen Kontakt pflegt.
In Raqqa leben noch die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern des XXXX . Zu diesen hat er regelmäßig Kontakt über Whats App.In Raqqa leben noch die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern des römisch 40 . Zu diesen hat er regelmäßig Kontakt über Whats App.
3. XXXX wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.02.2018, Gz. 620 Hv 5/17a - 94, zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt, weil er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig die Verbrechen der Schlepperei, die Verbrechen der versuchten Schlepperei und die Vergehen der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden begangen hat. Er hat gemeinsam mit zwei anderen Tätern3. römisch 40 wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.02.2018, Gz. 620 Hv 5/17a - 94, zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt, weil er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig die Verbrechen der Schlepperei, die Verbrechen der versuchten Schlepperei und die Vergehen der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden begangen hat. Er hat gemeinsam mit zwei anderen Tätern
1. am 05.10.2015 Flugtickets für zwei syrische Staatsangehörige für Flüge nach Amsterdam und Malta gekauft, diese den Geschleppten übergeben und diesen weitere Anweisungen erteilt;
2. am 09.10.2015 Flugtickets für vier syrische Staatsangehörige für Flüge nach Düsseldorf gekauft, diese den Geschleppten übergeben und diesen weitere Anweisungen erteilt;
3. am 11.10.2015 und am 12.10.2015 Flugtickets für drei syrische Staatsangehörige für Flüge nach Kalamata und Malta gekauft, diese den Geschleppten übergeben und diesen weitere Anweisungen erteilt;
4. am 23.10.2015 Flugtickets für drei syrische Staatsangehörige für Flüge nach Malta gekauft, diese den Geschleppten übergeben und diesen weitere Anweisungen erteilt;
5. am 21. und 25.10.2015 Flugtickets für sechs syrische Staatsangehörige für Flüge von von Wien-Schwechat nach Malta gekauft, diese den Geschleppten am 26.10.2015 übergeben und diesen weitere Anweisungen erteilt, wobei es wegen einer Anhaltung der Geschleppten beim Versuch geblieben ist;
6. am 02.11.2015 ein Flugticket für einen syrischen Staatsangehörigen für einen Flug nach Malta gekauft, diese dem Geschleppten am 04.11.2015 übergeben und diesem weitere Anweisungen erteilt;
7. am 02.11.2015 Flugtickets für fünf syrische Staatsangehörige für Flüge von von Wien-Schwechat nach Malta gekauft, diese den Geschleppten am 06.11.2015 übergeben und diesen weitere Anweisungen erteilt, wobei es wegen einer Anhaltung der Geschleppten beim Versuch geblieben ist;
8. am 02.11.2015 Flugtickets für vier syrische Staatsangehörige für Flüge von von Wien-Schwechat nach Malta gekauft, diese den Geschleppten samt gefälschter Reisepässe am 06.11.2015 übergeben und diesen weitere Anweisungen erteilt, wobei es wegen einer Anhaltung der Geschleppten beim Versuch geblieben ist;
9. am 09.11.2015 Flugtickets für vier syrische Staatsangehörige für Flüge von Wien-Schwechat nach Malta organisiert, den Geschleppten samt totalgefälschter griechischer ID-Karten übergeben, wobei es wegen einer Anhaltung der Geschleppten beim Versuch geblieben ist;
10. am 09.11.2015 einem syrischen Staatsangehörigen ein Flugticket von Wien-Schwechat nach Malta gekauft und diesem dem Geschleppten am 11.11.2015 samt einer total gefälschten belgischen ID-Karte übergeben und diesem weitere Anweisungen erteilt, wobei es wegen einer Anhaltung des Geschleppten beim Versuch geblieben ist.
Die Schleppungen betrafen laut Urteil insgesamt 32 Menschen.
Für die mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.02.2018, Gz. 620 Hv 5/17a - 94, bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX inzwischen hinsichtlich der Besorgung der gefälschten Ausweise und der Organisation der Reisen die Verantwortung; es ist aber weder ein Eingeständnis der Gewerbsmäßigkeit, die er ausdrücklich bestreitet, zu erkennen noch ist zu erkennen, dass XXXX reuig ist. Vielmehr beschreibt er seine Schleppungen als eine Art humanitäre Hilfe für Verwandte.Für die mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.02.2018, Gz. 620 Hv 5/17a - 94, bestraften Tathandlungen übernimmt römisch 40 inzwischen hinsichtlich der Besorgung der gefälschten Ausweise und der Organisation der Reisen die Verantwortung; es ist aber weder ein Eingeständnis der Gewerbsmäßigkeit, die er ausdrücklich bestreitet, zu erkennen noch ist zu erkennen, dass römisch 40 reuig ist. Vielmehr beschreibt er seine Schleppungen als eine Art humanitäre Hilfe für Verwandte.
Das Strafgericht hielt den bisher ordentlichen Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist für mildernd, für erschwerend die vielfachen Angriffe und die teilweise mehrfache Deliktsqualifikation sowie die führende Tatbeteiligung und Anstiftung der beiden anderen Täter.
4. XXXX wurde in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung und wegen keiner Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft, es gab bei der Verbüßung seiner Haft keine Ordnungswidrigkeiten.4. römisch 40 wurde in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung und wegen keiner Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft, es gab bei der Verbüßung seiner Haft keine Ordnungswidrigkeiten.
5. XXXX ist in Österreich außerhalb der Haft noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, im Rahmen der Haft hat er als Hausarbeiter und Gärtner gearbeitet.5. römisch 40 ist in Österreich außerhalb der Haft noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, im Rahmen der Haft hat er als Hausarbeiter und Gärtner gearbeitet.
XXXX hat zwei Deutschkurse besucht, er spricht inzwischen ein wenig Deutsch, das jedenfalls über dem A1-Niveau liegt.römisch 40 hat zwei Deutschkurse besucht, er spricht inzwischen ein wenig Deutsch, das jedenfalls über dem A1-Niveau liegt.
XXXX hat keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und keine durch Zeugnisse belegbare Berufserfahrung.römisch 40 hat keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und keine durch Zeugnisse belegbare Berufserfahrung.
Es ist nicht zu erkennen, dass XXXX in Österreich hinreichend motiviert ist, einer legalen Arbeit nachzugehen, er will eher von der Sozialhilfe leben.Es ist nicht zu erkennen, dass römisch 40 in Österreich hinreichend motiviert ist, einer legalen Arbeit nachzugehen, er will eher von der Sozialhilfe leben.
XXXX ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität.römisch 40 ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität.
Vor seiner Einreise nach Österreich war XXXX 13 Jahre in Griechenland als Fahrer und als Hilfsarbeiter im Baugewerbe beschäftigt, hat aber keine entsprechende Ausbildung. Es gibt über all diese Tätigkeiten keine Zeugnisse.Vor seiner Einreise nach Österreich war römisch 40 13 Jahre in Griechenland als Fahrer und als Hilfsarbeiter im Baugewerbe beschäftigt, hat aber keine entsprechende Ausbildung. Es gibt über all diese Tätigkeiten keine Zeugnisse.
XXXX hat in Österreich kein Vermögen und lebt nunmehr bzw. lebte vor der Haft von Einnahmen, die er durch Überweisungen für Freunde erhalten hat sowie von Schulden, die er bei Freunden gemacht hat.römisch 40 hat in Österreich kein Vermögen und lebt nunmehr bzw. lebte vor der Haft von Einnahmen, die er durch Überweisungen für Freunde erhalten hat sowie von Schulden, die er bei Freunden gemacht hat.
XXXX hat in Österreich mindestens € 33.000 Schulden, davon € 17.000 bei privaten Geldgebern.römisch 40 hat in Österreich mindestens € 33.000 Schulden, davon € 17.000 bei privaten Geldgebern.
6. XXXX ist legal nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylrechtlichen Status und einem allfälligen griechischen Aufenthaltstitel abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.6. römisch 40 ist legal nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylrechtlichen Status und einem allfälligen griechischen Aufenthaltstitel abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und zum asylrechtlichen Status der beschwerdeführenden Partei unter 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage; diesen sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz Vorhalt nicht entgegengetreten.
Dass die beschwerdeführende Partei aus der Stadt Raqqa stammt, ist glaubwürdig, da dies durchgehend und nachvollziehbar sowohl im Grundverfahren als auch im Aberkennungsverfahren behauptet wurde. Dass sich diese derzeit und wohl auf Dauer in der Hand der kurdischen Kräfte befindet, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt; da Raqqa schon seit Herbst 2017 in der Hand der Kurden ist und derzeit keine ernsthaften Konkurrenten in der Umgebung Raqqas zu erkennen sind bzw. die Kampfhandlungen zwischen Kurden und dem Regime nicht behauptet wurden, ist der unbelegte Einwand des Vertreters der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet, dieses Beweisergebnis zu erschüttern.
Dass nicht feststellbar ist, wann die beschwerdeführende Partei Syrien verlassen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich widersprüchlichen Angaben im Grund- und im Aberkennungsverfahren. Glaubhaft, weil mit der Aktenlage in Einklang zu bringen, ist, dass die beschwerdeführende Partei Syrien aus syrischer Sicht rechtswidrig verlassen hat.
Die Angabe der Gründe, auf Grund derer die beschwerdeführende Partei Syrien verlassen hat, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage. Dass in Raqqa derzeit und in absehbarer Zukunft keine Verfolgungsgefahr durch den IS (mehr) besteht, ergibt sich aus der Tatsache, dass die kurdischen Kräfte den IS wohl endgültig aus Raqqa vertrieben haben; siehe hiezu die obige Beweiswürdigung und das in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt.
Dass die behauptete Verfolgungsangst wegen der Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, nachvollziehbar und mit der tatsächlichen Lage in Syrien in Einklang zu bringen ist, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt.
Die Feststellungen zu 2. ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei.
Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.02.2018, Gz. 620 Hv 5/17a - 94, (siehe 3. unter Feststellungen) ergeben sich aus der Aktenlage bzw. dem in das Verfahren eingeführten Urteil, die zur Rechtskraft des Urteils aus dem unwidersprochen in das Verfahren eingeführten Schreiben des Landesgerichtes Korneuburg vom 22.02.2018, Gz. 620 Hv 5/17a-102.
Die darüberhinausgehenden Feststellungen zu 3. ergeben sich aus der Verantwortung der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen hat die beschwerdeführende Partei ihre Verurteilung eingestanden und die Tatsachen bestätigt, aber beschwichtigend ausgeführt, dass viele ihrer Verwandten und Freunde nicht nach Österreich, sondern etwa wie sie nach Belgien, gewollt hätten, sie dann die gefälschten griechischen Ausweise und Flugtickets besorgt habe, damit diese Leute, die nicht nach Österreich oder Deutschland kommen hätten wollen, nach Malta hätten gehen können. Darüber hinaus, so die beschwerdeführende Partei weiter, sei das Besorgen von Flugtickets nicht illegal. Auch habe die beschwerdeführende Partei mit den Tathandlungen kein Geld verdient. Diese Verantwortung steht aber im klaren Widerspruch zur rechtskräftigen Verurteilung, die von einer von der beschwerdeführenden Partei angeführten kriminellen Organisation ausgeht, die gewerbsmäßig gehandelt hat. Es liegt daher bestenfalls eine Einsicht in die Tatsachen vor, aber leugnet die beschwerdeführende Partei ihre Motivation und versucht, ihre Handlungen "schön zu reden". Insoweit kann von einer reuigen Verantwortung keine Rede sein.
Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung oder wegen Verwaltungsübertretungen bestraft wurde, ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft und hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen aus den diesbezüglich in das Verfahren eingeführten Aktenteilen, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind.
Hinsichtlich der Feststellungen zu 5. ist in Bezug auf die in Österreich in Freiheit bisher nicht erfolgte Erwerbstätigkeit der beschwerdeführenden Partei auf deren diesbezüglich glaubhafte, weil lebensnahe, Schilderungen zu verweisen. Die Angaben hinsichtlich ihrer Beschäftigung wegen der Haft ergeben sich auch aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei als auch aus dem in das Verfahren eingeführten Bericht der Justizanstalt Korneuburg.
Hinsichtlich der Deutschkenntnisse wird auf die Wahrnehmung des Richters in der mündlichen Verhandlung verwiesen, hinsichtlich des Fehlens von durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildungen bzw. Berufserfahrung ist auf die vorgehaltene Aktenlage und die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung zu verweisen.
Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich keiner legalen Arbeit nachgehen, sondern eher von der Sozialhilfe leben will, ergibt sich aus deren Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe: "Dort [gemeint: in Malta, wohin sie einen Großteil ihrer Opfer schleppte] gibt es Arbeit, aber ich verstehe die Leute nicht, sie müssen dort 12 Stunden arbeiten und hier gibt es Sozialhilfe.") und dem Eindruck des erkennenden Richters, ebenso wie aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule und keine Universität besucht, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung, wie die Feststellung zur Erwerbstätigkeit im Ausland vor der Einreise nach Österreich, dem diesbezüglichen Fehlen von Arbeitszeugnissen und der Feststellung zum Vermögen und der Bestreitung der Lebenserhaltungskosten sowie der Schulden der beschwerdeführenden Partei.
Die Feststellungen zu 6. ergeben sich aus der trotz Vorhalt unbestrittenen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und zur Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, Spruchpunkt I. des Bescheides:1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und zur Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides:
Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt,
(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.(2.) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015,