TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W170 2204836-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W170 2204836-1/10E

Antragsgemäße schriftliche Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch 1. MigrantInnenverein St. Marx und 2. emer. Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2018, Zl. 1090132010/171013981, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 7, 8, 9 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. sowie des 1. Satzes des Spruchpunktes II. abgewiesen, hinsichtlich des 2. Satzes des Spruchpunktes II. zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam und der in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Landesgerichtes Korneuburg vom 12.02.2018, Gz. 620 Hv 5/17a - 94, wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der versuchten Schlepperei und des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt wurde.

Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtmäßig sind, da die beschwerdeführende Partei gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat.

Die Beschwerde wurde am 03.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, am 06.12.2018 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. XXXX , ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit Oktober 2015 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. IFA:

1090132010 Verfahren: 151502341, der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht (rechtskräftig) aberkannt.

XXXX stammt aus der Stadt Raqqa, diese befindet sich derzeit und wohl auf Dauer in der Hand der kurdischen Kräfte. Es ist nicht feststellbar, wann XXXX Syrien verlassen hat. XXXX ist allerdings aus syrischer Sicht rechtswidrig aus Syrien ausgereist. XXXX gab an, Syrien verlassen zu haben, da er Angst vor dem 2015 in Raqqa an der Macht befindlichen IS gehabt habe; diese Verfolgungsgefahr ist derzeit im Herkunftsgebiet des XXXX nicht mehr aktuell. Diesbezüglich hat sich durch die Zurückdrängung des IS aus dem Gebiet um Raqqa im Oktober 2017 seit dem 18.05.2017 - der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. IFA: 1090132010 Verfahren: 151502341 - eine Änderung der Tatsachensituation ergeben.

Darüber hinaus befürchte er, im Falle der Rückkehr nach Syrien wegen seiner zumindest faktischen Weigerung, den Wehrdienst in Syrien zu absolvieren, bestraft zu werden. Das Vorbringen ist aus heutiger Sicht nachvollziehbar und mit der tatsächlichen Lage in Syrien sowie den vorgelegten Beweismitteln in Einklang zu bringen.

2. XXXX lebt in Österreich mit seiner schwangeren Ehefrau und seiner unmündigen, 2016 geborenen Tochter zusammen und führt mit diesen ein Familienleben. Er lebt mit seiner Familie in einer angemieteten Wohnung. Weiters lebt ein volljähriger Neffe des XXXX in Wien, XXXX sieht diesen regelmäßig.

XXXX hat einen großen Freundeskreis in Österreich, zu dem er regen Kontakt pflegt.

In Raqqa leben noch die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern des XXXX . Zu diesen hat er regelmäßig Kontakt über Whats App.

3. XXXX wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.02.2018, Gz. 620 Hv 5/17a - 94, zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt, weil er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig die Verbrechen der Schlepperei, die Verbrechen der versuchten Schlepperei und die Vergehen der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden begangen hat. Er hat gemeinsam mit zwei anderen Tätern

1. am 05.10.2015 Flugtickets für zwei syrische Staatsangehörige für Flüge nach Amsterdam und Malta gekauft, diese den Geschleppten übergeben und diesen weitere Anweisungen erteilt;

2. am 09.10.2015 Flugtickets für vier syrische Staatsangehörige für Flüge nach Düsseldorf gekauft, diese den Geschleppten übergeben und diesen weitere Anweisungen erteilt;

3. am 11.10.2015 und am 12.10.2015 Flugtickets für drei syrische Staatsangehörige für Flüge nach Kalamata und Malta gekauft, diese den Geschleppten übergeben und diesen weitere Anweisungen erteilt;

4. am 23.10.2015 Flugtickets für drei syrische Staatsangehörige für Flüge nach Malta gekauft, diese den Geschleppten übergeben und diesen weitere Anweisungen erteilt;

5. am 21. und 25.10.2015 Flugtickets für sechs syrische Staatsangehörige für Flüge von von Wien-Schwechat nach Malta gekauft, diese den Geschleppten am 26.10.2015 übergeben und diesen weitere Anweisungen erteilt, wobei es wegen einer Anhaltung der Geschleppten beim Versuch geblieben ist;

6. am 02.11.2015 ein Flugticket für einen syrischen Staatsangehörigen für einen Flug nach Malta gekauft, diese dem Geschleppten am 04.11.2015 übergeben und diesem weitere Anweisungen erteilt;

7. am 02.11.2015 Flugtickets für fünf syrische Staatsangehörige für Flüge von von Wien-Schwechat nach Malta gekauft, diese den Geschleppten am 06.11.2015 übergeben und diesen weitere Anweisungen erteilt, wobei es wegen einer Anhaltung der Geschleppten beim Versuch geblieben ist;

8. am 02.11.2015 Flugtickets für vier syrische Staatsangehörige für Flüge von von Wien-Schwechat nach Malta gekauft, diese den Geschleppten samt gefälschter Reisepässe am 06.11.2015 übergeben und diesen weitere Anweisungen erteilt, wobei es wegen einer Anhaltung der Geschleppten beim Versuch geblieben ist;

9. am 09.11.2015 Flugtickets für vier syrische Staatsangehörige für Flüge von Wien-Schwechat nach Malta organisiert, den Geschleppten samt totalgefälschter griechischer ID-Karten übergeben, wobei es wegen einer Anhaltung der Geschleppten beim Versuch geblieben ist;

10. am 09.11.2015 einem syrischen Staatsangehörigen ein Flugticket von Wien-Schwechat nach Malta gekauft und diesem dem Geschleppten am 11.11.2015 samt einer total gefälschten belgischen ID-Karte übergeben und diesem weitere Anweisungen erteilt, wobei es wegen einer Anhaltung des Geschleppten beim Versuch geblieben ist.

Die Schleppungen betrafen laut Urteil insgesamt 32 Menschen.

Für die mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.02.2018, Gz. 620 Hv 5/17a - 94, bestraften Tathandlungen übernimmt XXXX inzwischen hinsichtlich der Besorgung der gefälschten Ausweise und der Organisation der Reisen die Verantwortung; es ist aber weder ein Eingeständnis der Gewerbsmäßigkeit, die er ausdrücklich bestreitet, zu erkennen noch ist zu erkennen, dass XXXX reuig ist. Vielmehr beschreibt er seine Schleppungen als eine Art humanitäre Hilfe für Verwandte.

Das Strafgericht hielt den bisher ordentlichen Lebenswandel und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist für mildernd, für erschwerend die vielfachen Angriffe und die teilweise mehrfache Deliktsqualifikation sowie die führende Tatbeteiligung und Anstiftung der beiden anderen Täter.

4. XXXX wurde in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung und wegen keiner Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft, es gab bei der Verbüßung seiner Haft keine Ordnungswidrigkeiten.

5. XXXX ist in Österreich außerhalb der Haft noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, im Rahmen der Haft hat er als Hausarbeiter und Gärtner gearbeitet.

XXXX hat zwei Deutschkurse besucht, er spricht inzwischen ein wenig Deutsch, das jedenfalls über dem A1-Niveau liegt.

XXXX hat keine durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildung und keine durch Zeugnisse belegbare Berufserfahrung.

Es ist nicht zu erkennen, dass XXXX in Österreich hinreichend motiviert ist, einer legalen Arbeit nachzugehen, er will eher von der Sozialhilfe leben.

XXXX ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität.

Vor seiner Einreise nach Österreich war XXXX 13 Jahre in Griechenland als Fahrer und als Hilfsarbeiter im Baugewerbe beschäftigt, hat aber keine entsprechende Ausbildung. Es gibt über all diese Tätigkeiten keine Zeugnisse.

XXXX hat in Österreich kein Vermögen und lebt nunmehr bzw. lebte vor der Haft von Einnahmen, die er durch Überweisungen für Freunde erhalten hat sowie von Schulden, die er bei Freunden gemacht hat.

XXXX hat in Österreich mindestens € 33.000 Schulden, davon € 17.000 bei privaten Geldgebern.

6. XXXX ist legal nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylrechtlichen Status und einem allfälligen griechischen Aufenthaltstitel abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und zum asylrechtlichen Status der beschwerdeführenden Partei unter 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage; diesen sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz Vorhalt nicht entgegengetreten.

Dass die beschwerdeführende Partei aus der Stadt Raqqa stammt, ist glaubwürdig, da dies durchgehend und nachvollziehbar sowohl im Grundverfahren als auch im Aberkennungsverfahren behauptet wurde. Dass sich diese derzeit und wohl auf Dauer in der Hand der kurdischen Kräfte befindet, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt; da Raqqa schon seit Herbst 2017 in der Hand der Kurden ist und derzeit keine ernsthaften Konkurrenten in der Umgebung Raqqas zu erkennen sind bzw. die Kampfhandlungen zwischen Kurden und dem Regime nicht behauptet wurden, ist der unbelegte Einwand des Vertreters der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet, dieses Beweisergebnis zu erschüttern.

Dass nicht feststellbar ist, wann die beschwerdeführende Partei Syrien verlassen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich widersprüchlichen Angaben im Grund- und im Aberkennungsverfahren. Glaubhaft, weil mit der Aktenlage in Einklang zu bringen, ist, dass die beschwerdeführende Partei Syrien aus syrischer Sicht rechtswidrig verlassen hat.

Die Angabe der Gründe, auf Grund derer die beschwerdeführende Partei Syrien verlassen hat, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage. Dass in Raqqa derzeit und in absehbarer Zukunft keine Verfolgungsgefahr durch den IS (mehr) besteht, ergibt sich aus der Tatsache, dass die kurdischen Kräfte den IS wohl endgültig aus Raqqa vertrieben haben; siehe hiezu die obige Beweiswürdigung und das in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt.

Dass die behauptete Verfolgungsangst wegen der Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, nachvollziehbar und mit der tatsächlichen Lage in Syrien in Einklang zu bringen ist, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt.

Die Feststellungen zu 2. ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei.

Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.02.2018, Gz. 620 Hv 5/17a - 94, (siehe 3. unter Feststellungen) ergeben sich aus der Aktenlage bzw. dem in das Verfahren eingeführten Urteil, die zur Rechtskraft des Urteils aus dem unwidersprochen in das Verfahren eingeführten Schreiben des Landesgerichtes Korneuburg vom 22.02.2018, Gz. 620 Hv 5/17a-102.

Die darüberhinausgehenden Feststellungen zu 3. ergeben sich aus der Verantwortung der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen hat die beschwerdeführende Partei ihre Verurteilung eingestanden und die Tatsachen bestätigt, aber beschwichtigend ausgeführt, dass viele ihrer Verwandten und Freunde nicht nach Österreich, sondern etwa wie sie nach Belgien, gewollt hätten, sie dann die gefälschten griechischen Ausweise und Flugtickets besorgt habe, damit diese Leute, die nicht nach Österreich oder Deutschland kommen hätten wollen, nach Malta hätten gehen können. Darüber hinaus, so die beschwerdeführende Partei weiter, sei das Besorgen von Flugtickets nicht illegal. Auch habe die beschwerdeführende Partei mit den Tathandlungen kein Geld verdient. Diese Verantwortung steht aber im klaren Widerspruch zur rechtskräftigen Verurteilung, die von einer von der beschwerdeführenden Partei angeführten kriminellen Organisation ausgeht, die gewerbsmäßig gehandelt hat. Es liegt daher bestenfalls eine Einsicht in die Tatsachen vor, aber leugnet die beschwerdeführende Partei ihre Motivation und versucht, ihre Handlungen "schön zu reden". Insoweit kann von einer reuigen Verantwortung keine Rede sein.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung oder wegen Verwaltungsübertretungen bestraft wurde, ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft und hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen aus den diesbezüglich in das Verfahren eingeführten Aktenteilen, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind.

Hinsichtlich der Feststellungen zu 5. ist in Bezug auf die in Österreich in Freiheit bisher nicht erfolgte Erwerbstätigkeit der beschwerdeführenden Partei auf deren diesbezüglich glaubhafte, weil lebensnahe, Schilderungen zu verweisen. Die Angaben hinsichtlich ihrer Beschäftigung wegen der Haft ergeben sich auch aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei als auch aus dem in das Verfahren eingeführten Bericht der Justizanstalt Korneuburg.

Hinsichtlich der Deutschkenntnisse wird auf die Wahrnehmung des Richters in der mündlichen Verhandlung verwiesen, hinsichtlich des Fehlens von durch Zeugnisse belegbare abgeschlossene Berufsausbildungen bzw. Berufserfahrung ist auf die vorgehaltene Aktenlage und die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung zu verweisen.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich keiner legalen Arbeit nachgehen, sondern eher von der Sozialhilfe leben will, ergibt sich aus deren Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe: "Dort [gemeint: in Malta, wohin sie einen Großteil ihrer Opfer schleppte] gibt es Arbeit, aber ich verstehe die Leute nicht, sie müssen dort 12 Stunden arbeiten und hier gibt es Sozialhilfe.") und dem Eindruck des erkennenden Richters, ebenso wie aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule und keine Universität besucht, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung, wie die Feststellung zur Erwerbstätigkeit im Ausland vor der Einreise nach Österreich, dem diesbezüglichen Fehlen von Arbeitszeugnissen und der Feststellung zum Vermögen und der Bestreitung der Lebenserhaltungskosten sowie der Schulden der beschwerdeführenden Partei.

Die Feststellungen zu 6. ergeben sich aus der trotz Vorhalt unbestrittenen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und zur Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, Spruchpunkt I. des Bescheides:

Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,

(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung).

Die beschwerdeführende Partei wurde verurteilt, da sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern im Zeitraum ab Ende 2014, jedenfalls vom 05.10.2015 bis zum 11.11.2015 in Wien und an anderen Orten die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise von mehr als dreißig Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einem Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Tat gewerbsmäßig und sie und seine Mittäter die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begingen, indem die beschwerdeführende Partei die oben festgestellten Tathandlungen setzte. Weiters hat sie sich unter einem dem Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden schuldig gemacht.

Schlepperei für sich ist kein schweres Verbrechen, auch bei dem Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei und jenem der kriminellen Organisation handelt es sich nicht per se, ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass sich die vom Fremden begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwerwiegend erweisen würden, um ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des AsylG (VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050, siehe aber auch VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360-8). Allerdings hat die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen Fall als Kopf der Vereinigung agiert - das Strafgericht hat ihre führende Tatbeteiligung als erschwerend gewertet - und haben die Verbrechen eine große Anzahl von Menschen betroffen, sodass eine besondere Schädlichkeit bzw. besondere Gefährdung der öffentlichen Interessen zu erkennen ist, sodass objektiv ein besonders schweres Verbrechen vorliegt.

Auch aus subjektiver Sicht ist das Verbrechen als besonders schwer zu sehen, da der beschwerdeführenden Partei sowohl klar war, dass sie führend tätig ist als auch, dass eine große Anzahl von Menschen betroffen ist und sie die strafbaren Handlungen aus Gewinnsucht begangen hat.

Es liegt somit zweifelsohne ein von der beschwerdeführenden Partei verübtes besonders schweres Verbrechen vor.

Dass das Urteil rechtskräftig ist, ist unzweifelhaft.

Es stellt sich die Frage, ob die beschwerdeführende Partei, die seit 2015 in Österreich ist, passabel Deutsch kann und in Österreich außerhalb der Haft - von privaten Geldwechselgeschäften abgesehen - noch nie gearbeitet hat, gemeingefährlich ist, das heißt, Gründe für die Annahme bestehen, dass sie wieder in schwerwiegender Weise straffällig werden wird. Gegen diese Annahme spricht lediglich ihre Integration in ihre Familie, die allerdings auch bei der ersten Straffälligkeit schon bestanden hat. Für diese Annahme spricht allerdings der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei mangels einer Berufsausbildung oder nachweisbaren Berufserfahrung sowie wegen ihres Leumundszeugnisses nur sehr unwahrscheinlich einer auch nur annähernd lukrativen Erwerbstätigkeit wird nachgehen können sowie der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei unter (sozialem) Druck stehen wird, für ihre Familie ein Einkommen zu lukrieren, wie sie dies vor ihrer Verhaftung mit ihren kriminellen Handlungen getan hat und ihre Schulden, insbesondere jene bei ihren Freunden in der Höhe von € 17.000, zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Bewährungszeitraum seit der Verurteilung nur ein kurzer, sodass dieser positive Aspekt wenig schwer wiegt. In einer Gesamtbetrachtung ist daher von der Annahme auszugehen, dass die beschwerdeführende Parteiüber kurz oder lang wieder schwer straffällig werden wird.

Schließlich fehlt der beschwerdeführenden Partei auch eine hinreichende Schuldeinsicht, da sie trotz rechtskräftiger Verurteilung weiterhin bestreitet, sich mit ihren Straftaten bereichert zu haben, obwohl das Gericht sogar von einer Gewerbsmäßigkeit ausgegangen ist; vielmehr stellt sich die beschwerdeführende Partei als humanitär handelnde Person dar.

Im Lichte der besonderen gesellschaftlichen Schädlichkeit der organisierten Schlepperei, im Lichte der in einer Prognose drohenden abermaligen Straffälligkeit und mangels einer reuigen und die strafbaren Handlungen im Gesamten anerkennenden Verantwortung überwiegen auch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die auf Grund der Anwesenheit ihrer Familie und ihres Freundeskreises in Österreich schwerwiegenden Interessen am Weiterbestehen des Schutzes der beschwerdeführende Partei durch Österreich, zumal dieser zum Entscheidungszeitpunkt keine Abschiebung droht.

Es ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

2.

Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,

1.

Satz des Spruchpunktes II. des Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2018 (in Folge: StGB)) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.

Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 3.1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen den

1. Satz des Spruchpunktes II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3. Zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien, 2. Satz des Spruchpunktes II. des Bescheides:

Es ist nicht zu sehen, wie die beschwerdeführende Partei durch diesen Ausspruch auch nur abstrakt in ihren Rechten verletzt sein könnte und wird die Beschwerde gegen den 2. Satz des Spruchpunktes II. des im Spruch bezeichneten Bescheides daher zurückgewiesen.

4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Spruchpunkte III. des Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels offener Rechtsfragen - siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH - ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennung des Status
des subsidiär Schutzberechtigten, Asylverfahren,
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Aufenthaltstitel,
berücksichtigungswürdige Gründe, besonders schwerer Schaden,
besonders schweres Verbrechen, Gefährdung der Sicherheit,
Gesamtbetrachtung, Gewerbsmäßigkeit, Gewinnerzielungsabsicht,
Haftstrafe, Interessenabwägung, Kumulierung, mündliche Verhandlung,
mündliche Verkündung, negative Beurteilung, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Prognose, Rechtskraft
der Entscheidung, Schlepperei, schriftliche Ausfertigung, Strafhaft,
strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen, Zukunftsprognose,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2204836.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten