TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 L518 2195202-1

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L518 2195202-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 31.01.2018, Zl. OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 31.01.2018, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit Schreiben vom 15.11.2017, am 21.11.2017 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und brachte zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.

Zurückliegend wurde dem BF nach Erstellung eines unfallchirurgischen Fachgutachtens wegen Gonarthrose bds, Gesamtvertebragenes Schmerzsyndrom durch chron Fehlbelastung bei leichter skoliotischer WS-Verwerfung, Arterielle Hypertonie, chron. Gastritis, Refluxleiden trotz ständiger med. Einstellung und Varicositas re. Bein bei einem Gesamtgrad der Behinderung ein Behindertenpass ausgestellt.

Eine am 22.1.2018 durch Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, durchgeführte klinische Untersuchung und am 30.1.2018 erstelltesEine am 22.1.2018 durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, durchgeführte klinische Untersuchung und am 30.1.2018 erstelltes

Gutachten erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:

Anamnese:

Vorgutachten 2008 50%; jetzt Ansuchen wegen Unz. ÖVM

1981 und 2008 Meniskusoperation links, 4/2017 Meniskus- und Knorpeloperation rechts,

Arthrosen

Hypertonie

Gastritis

?8/2017 Hallux rigidus Arthrose beidseits, kleiner Fersensporn links, geringe Arthrose linkes

oberes Sprunggelenk, 2015 Os metacarpale II Knochenmarksödemoberes Sprunggelenk, 2015 Os metacarpale römisch zwei Knochenmarksödem

Röntgen 2012 flache Diskushernie L1/2, L2/3, L5/S1

Derzeitige Beschwerden:

Er hat fallweise etwas Magenbeschwerden, hält leichte Diät, nimmt Pantoprazol.

Nach Meniskusoperation rechts 4/2017 geht das knien nicht mehr, die Beugung etwas

eingeschränkt, im rechten Knie ebenfalls etwas Beschwerden nach mehr Gehen und bei

längerem Sitzen oder Stehen, geringere Einschränkung, beidseits Krepitation.

Fallweise auch Kreuzschmerzen angegeben, derzeit Schmerzen links Grundgelenk 1. Zehe

mit leichter Schwellung, auch im linken Sprunggelenk etwas Schmerzen, leichte

Beschwerden rechts 1. Zehe, hat links derzeit hauptsächlich Pantoffel an, Schuheinlagen,

fährt Auto mit Automatik, benützt teilweise Krücken.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Valsacomp, Concor, Pantoprazol, bei Bedarf Dolgit, Parkemed; fallweise Krücken,

Schuheinlagen

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Vorgutachten 2008

2016 Röntgen: Meniskusruptur rechts, operiert, 2017 Hallux rigidus Arthrose beidseits

Röntgen 2012: flache Diskushernien LWS, 2015 Os metacarpale 2 Knochenmarksödem

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 176,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: 135/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Visus ausreichend mit Lesebrille, ausreichendes Hören, fährt Auto mit Automatik

Herz, Lunge: Herzaktion rhythmisch, Herztöne rein, normofrequent, VA, keine Dyspnoe

Abdomen: über Thoraxniveau

WIRBELSÄULE:

HWS:

gut beweglich

BWS/LWS:

Seitbeugen: 20-0-20

Rumpfdrehen: 30-0-30

Reklination: 30°

FBA: 50 cm schmerzhaft

Sensibilität und grobe Kraft Beine unauffällig

HÜFTGELENKE:

gut beweglich

KNIEGELENKE:

rechts etwas Stechen, Extension/Flexion 0-0-120°

links Extension/Flexion 5-0-115°, Krepitation

SPRUNGGELENKE:

rechts gut beweglich

links Sprunggelenk gering eingeschränkt

links Schmerzen Großzehengrundgelenk, rechts gering und ausreichend beweglich

OBERE EXTREMITÄTEN:

rechts Schmerzen 2. Finger Grundgelenksbereich bei guter Funktion aller Finger

Gesamtmobilität - Gangbild:

bei der Untersuchung ohne Hilfsmittel, ausreichend sicher, etwas hinkend links wegen

Schmerzen Fuß bzw. Zehe, trägt Pantoffel, auch Schuheinlagen vorhanden, benützt

fallweise Krücken

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

1 Zustand nach Knieoperation beidseits (Meniskus, Knorpel)

2 Hallux rigidus Arthrose beidseits, Fersensporn links, geringe Arthrose linkes oberes

Sprunggelenk

3 Flache Diskushernien Lendenwirbelsäule

4 Hypertonie

5 Gastritis

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten

Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und

Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und

warum?

nach Meniskusoperation rechts 4/2017und älterer Meniskusoperation links besteht in beiden Knien eine geringe Beugeeinschränkung, fallweise Stechen rechts, Krepitation beidseits, gut bewegliche Hüftgelenke, derzeit auch Schmerzen bei Hallux rigidus Arthrose Grundgelenk der Großzehe links, er trägt deshalb hier einen Pantoffel, mäßige Wirbelsäuleneinschränkung - bei der Untersuchung kommt er ohne Hilfsmittel, ausreichend sicherer Gang, etwas hinkend links wegen der Fuß- und Zehenbeschwerden, trägt links Pantoffel, fallweise würde er auch Krücken benützen, keine Lähmungen - es ist daher eine Gehstrecke von 300 - 400 m auch mit langsamerem Gehtempo möglich, auch Hilfsmittel wie Krücken oder Gehstock können verwendet werden, einige Stufen steigen ist ebenso möglich, auch Anhalten an Haltegriffen, der ausreichend sichere Stand und Transport sind möglich

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des

Immunsystems vor?

nein

Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag des BF abschlägig entschieden.

Dagegen erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass es ihm aufgrund der Behinderung kaum möglich sei einen Schuh zu tragen, aufgrund des Knochenmarködems in der re. Hand sei er wesentlich eingeschränkt und er könne Dinge des täglichen Bedarfs, wie etwa Einkäufe udgl. Nicht mehr erledigen. Zudem habe er sich ein Automatik betriebenes Fahrzeug anschaffen müssen und würde der li. Fuß öfter einknicken und sich verhärten, bedingt durch die Bandscheibenvorfälle. Dies sei zwar dem Gutachter kommuniziert, von diesem jedoch in Folge nicht berücksichtig worden.

Ein neuerlich durch die bB in Auftrag gegebenes Gutachten erbrachte nach am 22.3.2018 durch Dr. XXXX, FA für Orthopädie, im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Ein neuerlich durch die bB in Auftrag gegebenes Gutachten erbrachte nach am 22.3.2018 durch Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:

Anamnese:

Letztgutachten vom 30. 01. 2018 - wegen der Prüfung der Unzumutbarkeit zur Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel wurde Einspruch erhoben.

Operationen bisher:

1991 und 2008: Meniskusoperation links.

2015: Meniskusoperation rechts.

04. 2017: Varizenioperation bds.

Derzeitige Beschwerden:

Ich kann wegen meinem linken Großzehengrundgelenk im Jahr nur 2 Monate lang Schuhe anziehen, denn wenn ein Druck draufkommt, schwillt es an und schmerzt. Zusätzlich kommt dann noch ein Schmerz im Sprunggelenk und der Fersensporn. Durch die ständige einseitige Belastung wird jetzt auch schon der rechte Fuß rebellisch.

Auch durch das Krücken gehen zeitweilig Anschwellen des MCP-Gelenks des rechten Zeigefingers. Es schmerzen auch beide Kniegelenke, ich kann mich nicht niederhocken und längeres Sitzen schmerzt auch.

Schmerzen auch im Kreuz, das fängt rechtsseitig an und zieht dann in das linke Bein in die Wade und verhärtet die Wade.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Valsalcomb, Concor 10 mg, Dolgit 800, Parkemed und Tramal bei Bedarf.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

MRT linker Fuß vom 14. 04. 2017: Ausgeprägte Arthrose und floride Osteoarthritis des Großzehengrundgelenkes.

Geringgradige Arthrose im oberen Sprunggelenk.

MRT rechtes Kniegelenk vom 03. 02. 2016: Meniskusriss, Chondropathie des medialen Femurkondyls, Grad II.MRT rechtes Kniegelenk vom 03. 02. 2016: Meniskusriss, Chondropathie des medialen Femurkondyls, Grad römisch zwei.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut.

Ernährungszustand:

Gut.

Größe: 178,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

HWS: Rotation: 70-0-70°, in Reklination: 30° bds.,

Kinn-Sternumabstand: 2 cm.

Obere Extremität: Schultern bds.: Außenrotation: 50-0-70°,

Anteversion: 170°, Abduktion: 160 bds. möglich, endlagig schmerzhaftig linksseitig vorderseitig.

Ellbogen: Extension-Flexion: 0-0-140°.

Handgelenke: Ohne Arthrosezeichen, Dorsalextension-Palmarflexion:

40-0-50°.

Fingergelenke: Altersgemäß unauffällig, keine wesentlichen Arthrosezeichen.

BWS: Kein Klopfschmerz, Rotation bds.: 60°.

LWS: Kein Beckenschiefstand, keine Skoliose.

Fingerkuppen-Bodenabstand: 20 cm, Schober: 10-14.

Untere Extremität: Hüften bds.: Extension-Flexion: 0-100°,

Innen-Außenrotation: 10-0-30°, Abduktion: 30° möglich.

Beide Kniegelenke: Keine Schwellung, kein Erguss, keine

Entzündungszeichen. Extension- Flexion: 0-0-120°, patellafemurale Krepitationen bds., Lachmann und Schublade neg., Seitenbänder stabil.

Sprunggelenke bds.: Keine Schwellung, keine Entzündungszeichen.

Dorsalextension- Plantarflexion: 10-0-30°.

Unteres Sprunggelenk seitengleich.

Beide Großzehengrundgelenke: Arthrotische Veränderungen sichtbar, derzeit keine Schwellung, keine Entzündungszeichen, keine

Überwärmung oder Erguss. Dorsalextension- Plantarflexion: 20-0-30° bds.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Mit 2 Unterarmstützkrücken hinkend wegen berichteter Schmerzen im Großzehengrundgelenk links.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Knorpelschäden in beiden Kniegelenken

2 Knorpelschäden im Großzehengrundgelenk beidseits, geringer Knorpelschaden im linken

Sprunggelenk, Fersensporn links

3 degenerative Wirbelsäulenveränderungen

4 Hypertonie

5 Gastritis

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten

Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und

Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und

warum?

Es werden bei der heutigen Untersuchung starke Schmerzen im Bereich des linken Großzehengrundgelenks angegeben. Diese kann aber gut bewegt werden, es bestehen insbesondere keinerlei Zeichen einer akuten Entzündung oder Schwellung, welche die Schmerzen belegen könnten. Auch die Kniegelenke sind beide ohne Entzündungszeichen. Die Wirbelsäule zeigt sich mit degenerativen Veränderungen. Aus diesem Grund ist aus orthopädischer Sicht eine kurze Wegstrecke, auch unter Zuhilfenahme eines Stockes bewältigbar. Auch das sichere Ein- und Aussteigen ist gegeben. Aufgrund der guten Funktion der oberen Extremität ist auch die Beförderung möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

derzeit nicht

Gutachterliche Stellungnahme:

Das Fuß- Knie- und Wirbelsäulenleiden schränkt die Mobilität ein, eine kurze Wegstrecke ( 300- 400m ) kann aber zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit der Gelenke ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel.

Das letztgenannte Gutachten wurde dem BF mit ho. Schreiben vom 23.5.2018 gem. § 45 Abs.3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.Das letztgenannte Gutachten wurde dem BF mit ho. Schreiben vom 23.5.2018 gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 6.6.2018 bezog der BF dahingehend Stellung, dass trotz zweimaligen Hinweisen wieder auf wesentliche Einschränkungen nicht eingegangen worden sei, so seien zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Entzündungen oder Schwellungen ersichtlich gewesen, andernfalls er den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen hätte können. Der BF wies noch einmal darauf hin, dass er insgesamt 2 Monate im Jahr nicht einmal ansatzweise in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, weshalb er abschließend um neuerliche Überprüfung seines Falles ersucht, da er der Meinung sei, dass ihm der Behindertenpass zustehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung vorliegen.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. XXXX, FA für Orthopädie, vom 2.5.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 2.5.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).

Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, war vor allem auch zu prüfen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242).

In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Das eingeholten Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

So diagnostizierte der Sachverständige im Einklang mit den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel nach Darlegung der Beschwerden durch den BF und eingehender klinischer Untersuchung Knorpelschäden in beiden Kniegelenken, Knorpelschäden im Großzehengrundgelenk bds., geringer Knorpelschaden im li. Sprunggelenk, Fersensporn li, degen. Wirbelsäulenveränderungen, Hypertonie und Gastritis. In Zusammenschau mit dem klinischen Fachstatus, welche die aus den Leiden einhergehende Funktionsbeeinträchtigungen erbrachte, erstellte der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar das Gutachten im engeren Sinne.

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es werden bei der heutigen Untersuchung starke Schmerzen im Bereich des linken Großzehengrundgelenks angegeben. Diese kann aber gut bewegt werden, es bestehen insbesondere keinerlei Zeichen einer akuten Entzündung oder Schwellung, welche die Schmerzen belegen könnten. Auch die Kniegelenke sind beide ohne Entzündungszeichen. Die Wirbelsäule zeigt sich mit degenerativen Veränderungen. Aus diesem Grund ist aus orthiopädischer Sicht eine kurze Wegstrecke, auch unter Zuhilfenahme eines Stockes bewältigbar. Auch das sichere Ein- und Aussteigen ist gegeben. Aufgrund der guten Funktion der oberen Extremität ist auch die Beförderung möglich.

Gutachterliche Stellungnahme:

Das Fuß- Knie- und Wirbelsäulenleiden schränkt die Mobilität ein, eine kurze Wegstrecke ( 300- 400m ) kann aber zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit der Gelenke ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel.

In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht. Es war festzustellen, dass durch das Vorbringen, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine Schwellungs- und Entzündungszeichen zu ersehen waren, dem Gutachten weder auf gleichem fachlichen Niveau noch substantiiert entgegengetreten wurde.

Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegende Gutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegende Gutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall - bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren - durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellu
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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