TE Bvwg Beschluss 2019/2/28 W115 2208799-1

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2208799-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH ausgestellt.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am römisch 40 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH ausgestellt.

2. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter bei der belangten Behörde unter Vorlage der erteilten Vollmacht und eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gestellt.2. Am römisch 40 hat die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter bei der belangten Behörde unter Vorlage der erteilten Vollmacht und eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gestellt.

2.1. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.2.1. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

In diesem Gutachten wurden folgende Funktionseinschränkungen angeführt:

? Funktionseinschränkungen mittleren Grades im gesamten Wirbelsäulenverlauf, degenerativ bedingt, Zustand nach Blockadebehandlung caudal XXXX , Laminotomie mit Neurolyse L3-L5 XXXX , laufende Rehabilitation, einfache Schmerztherapie? Funktionseinschränkungen mittleren Grades im gesamten Wirbelsäulenverlauf, degenerativ bedingt, Zustand nach Blockadebehandlung caudal römisch 40 , Laminotomie mit Neurolyse L3-L5 römisch 40 , laufende Rehabilitation, einfache Schmerztherapie

? Hüftgelenksersatz beidseits, Wechseloperationen beidseits, Psoastenotomie XXXX? Hüftgelenksersatz beidseits, Wechseloperationen beidseits, Psoastenotomie römisch 40

? Fußdeformitäten beidseits mit Abrollstörung ohne funktionelle Beeinträchtigung der Sprunggelenke

? Venöses lymphatisches System mittelgradige Insuffizienz beidseits

? Rezidivierende Synovialiscysten (Ganglien) im Bereich der rechten Hand streckseitig

Zu den Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde Folgendes angeführt (Auszug aus dem eingeholten Sachverständigengutachten):

"[...]

Funktionelle und Belastbarkeitseinschränkungen bei laufender Rehabilitation nach Wirbelsäulenoperation, aber keine relevanten neurologischen Defizite, keine erheblichen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichenden Einschränkungen der Mobilität oder körperlichen Leistungsfähigkeit vorliegend.

Ausreichend gute Beweglichkeit der Gelenke beider Arme und Beine, es kann eine kurze Wegstrecke ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden, die üblichen Niveauunterschiede können überwunden werden, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport sind unter Verwendung von Haltegriffen möglich.

[...]"

2.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung zu äußern.2.2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung zu äußern.

2.3. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass aus den bereits vorliegenden Befunden hervorgehen würde, dass bei der Beschwerdeführerin breitbasige dorsomediane Diskusprotrusionen und schwere Osteochondrosen C4-C7 vorliegen würden. Diese schwerwiegenden Schädigungen würden zu Sensibilitätsstörungen und Schmerzen im Bereich der Hände führen. Erschwerend komme hinzu, dass die rechte Hand aufgrund rezidivierender Ganglien in der Manipulationsfähigkeit eingeschränkt und kraftlos sei. Weiters würden aufgrund der hochgradigen Schädigung der Lendenwirbelsäule massive Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten bestehen. Schon nach einer kurzen Wegstrecke komme es zu Schwellungen im Bereich der Füße und zu starken stechenden Schmerzen, welche die Beschwerdeführerin zum Stehenbleiben und - wenn möglich - zum Hochlagern der Beine zwingen würden. Auch würden die Fußdeformitäten beidseits mit Abrollstörung die Fortbewegung erschweren. In Zusammenschau der massiven Schädigungen im Bereich der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, der Fußdeformitäten beidseits mit Abrollstörung, der Insuffizienz des venösen und lymphatischen Systems sowie der rezidivierenden Ganglien im Bereich der rechten Hand, sei es der Beschwerdeführerin keinesfalls möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten sei nicht ausreichend zur Beurteilung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden orthopädischen Beschwerdebildes.2.3. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass aus den bereits vorliegenden Befunden hervorgehen würde, dass bei der Beschwerdeführerin breitbasige dorsomediane Diskusprotrusionen und schwere Osteochondrosen C4-C7 vorliegen würden. Diese schwerwiegenden Schädigungen würden zu Sensibilitätsstörungen und Schmerzen im Bereich der Hände führen. Erschwerend komme hinzu, dass die rechte Hand aufgrund rezidivierender Ganglien in der Manipulationsfähigkeit eingeschränkt und kraftlos sei. Weiters würden aufgrund der hochgradigen Schädigung der Lendenwirbelsäule massive Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten bestehen. Schon nach einer kurzen Wegstrecke komme es zu Schwellungen im Bereich der Füße und zu starken stechenden Schmerzen, welche die Beschwerdeführerin zum Stehenbleiben und - wenn möglich - zum Hochlagern der Beine zwingen würden. Auch würden die Fußdeformitäten beidseits mit Abrollstörung die Fortbewegung erschweren. In Zusammenschau der massiven Schädigungen im Bereich der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, der Fußdeformitäten beidseits mit Abrollstörung, der Insuffizienz des venösen und lymphatischen Systems sowie der rezidivierenden Ganglien im Bereich der rechten Hand, sei es der Beschwerdeführerin keinesfalls möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten sei nicht ausreichend zur Beurteilung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden orthopädischen Beschwerdebildes.

3. Ohne die vorgebrachten Einwendungen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.3. Ohne die vorgebrachten Einwendungen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG sowie Auszüge der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage einer Kopie der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sowie medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das Schreiben vom XXXX mit dem der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden sei, dem bevollmächtigten Vertreter erst am XXXX zugestellt worden sei und somit die mit Schreiben vom XXXX erhobenen Einwendungen, welche am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt seien, fristgerecht erfolgt seien. Da auf die Einwendungen nicht eingegangen worden sei, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt und der maßgebliche Sachverhalt durch die belangte Behörde nicht festgestellt worden. Ergänzend zu dem bereits im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Vorbringens wurde vom bevollmächtigten Vertreter ausgeführt, dass die bei der Beschwerdeführerin an der rechten Hand neu aufgetretenen ausgeprägten entzündlichen Veränderungen zusätzlich die Manipulationsfähigkeit einschränken würden. Weiters bestünden aufgrund einer deutlichen Epikondylitis am linken Ellbogen deutliche Einschränkungen. Das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten gehe keinesfalls hinreichend auf die gravierenden Leiden der Beschwerdeführerin ein, sondern erschöpfe sich im Wesentlichen in der unzutreffenden Feststellung, dass keine relevanten neurologischen Defizite und keine erheblichen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichenden Einschränkungen der Mobilität oder der körperlichen Leistungsfähigkeit vorliegen würden. Auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, werde so gut wie gar nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin sei keinesfalls in der Lage, größere Entfernungen zurückzulegen, die Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen zu überwinden oder auch die Schwierigkeiten beim Stehen und bei der Sitzplatzsuche in öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Aufgrund des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden komplexen Beschwerdebildes sei die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie erforderlich.Unter Vorlage einer Kopie der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sowie medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass das Schreiben vom römisch 40 mit dem der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht worden sei, dem bevollmächtigten Vertreter erst am römisch 40 zugestellt worden sei und somit die mit Schreiben vom römisch 40 erhobenen Einwendungen, welche am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt seien, fristgerecht erfolgt seien. Da auf die Einwendungen nicht eingegangen worden sei, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt und der maßgebliche Sachverhalt durch die belangte Behörde nicht festgestellt worden. Ergänzend zu dem bereits im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Vorbringens wurde vom bevollmächtigten Vertreter ausgeführt, dass die bei der Beschwerdeführerin an der rechten Hand neu aufgetretenen ausgeprägten entzündlichen Veränderungen zusätzlich die Manipulationsfähigkeit einschränken würden. Weiters bestünden aufgrund einer deutlichen Epikondylitis am linken Ellbogen deutliche Einschränkungen. Das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten gehe keinesfalls hinreichend auf die gravierenden Leiden der Beschwerdeführerin ein, sondern erschöpfe sich im Wesentlichen in der unzutreffenden Feststellung, dass keine relevanten neurologischen Defizite und keine erheblichen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichenden Einschränkungen der Mobilität oder der körperlichen Leistungsfähigkeit vorliegen würden. Auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, werde so gut wie gar nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin sei keinesfalls in der Lage, größere Entfernungen zurückzulegen, die Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen zu überwinden oder auch die Schwierigkeiten beim Stehen und bei der Sitzplatzsuche in öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Aufgrund des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden komplexen Beschwerdebildes sei die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie erforderlich.

4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde von der belangten Behörde eine mit XXXX datierte ergänzende medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde von der belangten Behörde eine mit römisch 40 datierte ergänzende medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.

Zu den Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung wurde unter auszugsweiser Zitierung der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde Folgendes angeführt (Auszug aus dem eingeholten Sachverständigengutachten):

"[...]

Nach neuerlicher Durchsicht der Aktenunterlagen und unter Berücksichtigung des nachgereichten Befundes von Dr. XXXX wird keine Änderung der Beurteilung vorgeschlagen.Nach neuerlicher Durchsicht der Aktenunterlagen und unter Berücksichtigung des nachgereichten Befundes von Dr. römisch 40 wird keine Änderung der Beurteilung vorgeschlagen.

Unverändert liegen im Extremitätenbereich weder maßgebliche funktionelle Einschränkungen noch Lähmungen vor; die Belastungseinschränkungen sind nicht von einem, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichendem Ausmaß; die Fortbewegung ist für kurze Wegstrecken frei möglich, es sind auch das Bewältigen weniger Stufen unter Verwendung eines Handlaufes, das Aufstehen und Niedersetzen ohne fremde Hilfe möglich.

Im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt liegt ein unverändertes, rein konservatives Therapieregime mit physikalischen Therapiemaßnahmen vor, eine Änderung der Schmerzmedikation ist nicht dokumentiert; der Befund des Halswirbelsäulen-MRT ( XXXX ) lag zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bereits vor und wurde berücksichtigt. Der aktuelle neurochirurgische Befundbericht ergibt keine neuen Erkenntnisse, es liegt unverändert keine dringende Operationsindikation vor, die Fortsetzung des bisherigen Therapieregimes wird empfohlen.Im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt liegt ein unverändertes, rein konservatives Therapieregime mit physikalischen Therapiemaßnahmen vor, eine Änderung der Schmerzmedikation ist nicht dokumentiert; der Befund des Halswirbelsäulen-MRT ( römisch 40 ) lag zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bereits vor und wurde berücksichtigt. Der aktuelle neurochirurgische Befundbericht ergibt keine neuen Erkenntnisse, es liegt unverändert keine dringende Operationsindikation vor, die Fortsetzung des bisherigen Therapieregimes wird empfohlen.

Die Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist unverändert nicht möglich.

[...]"

5. Ohne der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX gemäß § 41, § 42 und § 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen.5. Ohne der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 41,, Paragraph 42 und Paragraph 46, BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen.

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zitierend wurde begründend im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Als Beilage zum Bescheid wurde nochmals das Sachverständigengutachten Dris. XXXX sowie deren ergänzende medizinische Stellungnahme vom XXXX der Beschwerdeführerin übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde nochmals das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 sowie deren ergänzende medizinische Stellungnahme vom römisch 40 der Beschwerdeführerin übermittelt.

6. Unter neuerlicher Vorlage der bereits mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und unter Wiederholung des Beschwerdevorbringens zusammengefasst vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen und den ungünstigen Wechselwirkungen der bestehenden Leiden nicht möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten sei zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht geeignet und würde auch nicht den in der Judikatur festgelegten Anforderungen dazu entsprechen. Zur Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin werde daher die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie beantragt.6. Unter neuerlicher Vorlage der bereits mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und unter Wiederholung des Beschwerdevorbringens zusammengefasst vorgebracht, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen und den ungünstigen Wechselwirkungen der bestehenden Leiden nicht möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten sei zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht geeignet und würde auch nicht den in der Judikatur festgelegten Anforderungen dazu entsprechen. Zur Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin werde daher die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie beantragt.

7. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am XXXX , hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag vorgelegt.7. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014,

Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auchRo 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch

Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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