TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 W161 2212530-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W161 2212530-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2018, Zl. 1210896200-181023429, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2018, Zl. 1210896200-181023429, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs.1 Z.1, 57 AsylG i.d.g.F, § 9 BFA-VG i.d.g.F. und § 61 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG i.d.g.F, Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F. und Paragraph 61, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.10.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab drei Treffer der Kategorie 1 (Belgien, 14.10.2010, Niederlande 24.03.2015, Schweiz 16.08.2018).

2. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2018 gab der Antragsteller an, er habe seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Jahr 2007 illegal verlassen. Er sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich von 2007 bis 2010 aufgehalten habe. Von 2010 bis August 2018 habe er in Belgien gelebt, von August 2018 bis 24.10.2018 in der Schweiz. Er möchte nicht mehr in der Schweiz und in Belgien leben, da er dort Probleme habe. Er habe dort einen Landesverweis bekommen. Er habe in der Schweiz und in Belgien um Asyl angesucht. In der Schweiz sei sein Asylverfahren negativ entschieden worden, in Belgien sei seine Aufenthaltsberechtigung aberkannt worden. In Belgien habe er einen Aufenthaltstitel besessen. Er möchte entweder in Österreich bleiben oder in die Schweiz. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er hätte in Afghanistan politische Probleme mit "HEZB-E WADAT" gehabt. Er habe alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 07.11.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. B Dublin III. Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 07.11.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, lit. B Dublin römisch drei. Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien.

Mit Schreiben vom 12.11.2018 teilten die belgischen Dublin-Behörden mit, dass die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht akzeptiert werden könne. Dem Beschwerdeführer sei in Belgien am 09.07.2012 subsidiärer Schutz gewährt worden. Er sei in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung bis 16.06.2022. Daher betreffe die Anfrage keinen Fall aus der Zuständigkeit der Dublin-Verordnung.

Die Absicht, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde diesem mit Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG zur Kenntnis gebracht.Die Absicht, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde diesem mit Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG zur Kenntnis gebracht.

4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.11.2018 erklärte der Antragsteller, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt.

Der Beschwerdeführer legte eine Kopie des Aufenthaltstitels aus Belgien vor und gab dazu an, das Original habe er weggeschmissen bevor er zur Polizei gegangen sei. Er hätte nie wieder nach Belgien zurückgewollt, deswegen habe er es weggeschmissen. Er habe in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union keine Verwandten und lebe in keiner familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Befragt nach dem Stadium seines Asylverfahrens in Belgien gab der Beschwerdeführer an, er hätte entweder ein politisches Asyl bekommen, das hätte er ohne Zustimmung der UNO nicht gewollt, somit habe er den normalen Aufenthaltstitel genommen. Die japanische Regierung habe mit der belgischen Regierung vereinbart, dass er nach Japan einreisen dürfe, deswegen, weil die türkische Bevölkerung vor siebzig Jahren beschlossen hätte, dass Japan Afghanistan befreie.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, er möchte nicht wieder zurück nach Belgien, weil die belgische und die japanische Regierung ihn hätten vergiften wollen. Die japanische Regierung habe der belgischen Regierung Geld gegeben und hätte ihn so nach Japan bringen wollen. Die japanische Regierung habe Afghanistan okkupieren wollen. Die japanische Regierung wolle, dass der Beschwerdeführer Präsident in Afghanistan werde. Auf die Frage warum er dann hätte vergiftet werden sollen, gab der Beschwerdeführer an, weil er sich geweigert habe nach Japan zu reisen. Seine Familie sei in Afghanistan an der Macht gewesen und würde mit Japan in Verbindung stehen. Er habe die anderen Leute über die japanischen Pläne informiert. Seine Hände seien unterschiedlich, weil seine Finger von den Japanern abgeschnitten worden wären und er von einer höheren Macht neue Finger bekommen hätte. Die belgische Regierung sei gegen ihn. Befragt ob er in Österreich bereits in ärztlicher Behandlung gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, er sei beim Zahnarzt gewesen, weil die japanische und belgische Regierung seine Zähne zerstört hätten. Wenn er zurück nach Belgien müsse, werde er von den Regierungen umgebracht. Wenn sein Asylantrag negativ beschieden werde, werde er das Land verlassen. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden und habe er keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung vorzubringen.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zur PSY III. Untersuchung ausgefolgt.Abschließend wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zur PSY römisch drei. Untersuchung ausgefolgt.

5. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 14.12.2018 hält die beigezogene Sachverständige Dr. XXXX in ihrer Schlussfolgerung fest:5. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 14.12.2018 hält die beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 in ihrer Schlussfolgerung fest:

"Zur Zeit der Befundaufnahme finden sich Symptome einer floriden paranoiden Psychose, F 20.0: Denkstörungen, verminderte Realitätsbeurteilung, paranoide Erlebnisverarbeitung mit Verfolgungswahn, sprunghafter Ductus, optischen Halluzinationen, etc.. Zur Zeit ist der AW nicht suizidal. Für eine andere Störung besteht derzeit kein Hinweis. Insbesondere liegt derzeit kein Hinweis auf eine Traumafolgestörung vor."

In der Stellungnahme wird weiters festgehalten, dass bereits aus dem Protokoll der Einvernahme hervorgehe, dass beim Asylwerber offenbar eine reduzierte Realitätsbeurteilung bestehe.

Beim Beschwerdeführer liege aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, jedoch bestehe ein hochgradiger Verdacht auf paranoide Schizophrenie, F 20.0. Diesbezüglich wären Antipsychotika am jeweiligen Aufenthaltsort anzuraten. Unbedingte sofort notwendige Maßnahmen werden nicht angeführt und die Sachverständige führte weiters an, eine Verschlechterung bei einer Überstellung sei nicht sicher auszuschließen, eine akute Suizidalität fände sich nicht.

6. Mit Bescheid des Bundesamts vom 27.12.2018 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Belgien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Belgien Republik gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.)6. Mit Bescheid des Bundesamts vom 27.12.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Belgien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Belgien Republik gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. (Spruchpunkt römisch drei.)

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Schutzberechtigte in Belgien einschließlich des Zuganges zu medizinischer Versorgung dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen:

Schutzberechtigte

Antragsteller, die einen Schutztitel erhalten, bekommen damit eine Aufenthaltserlaubnis und dürfen noch für 2 Monate in der Unterbringungsstruktur bleiben, während sie sich eine eigene Wohnung suchen (Fedasil o.D.a).

Antragsteller, denen internationaler Schutz verweigert, aber subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, können dagegen ein Rechtsmittel einlegen, um internationalen Schutz zu erlangen (AIDA 12.2015).

Die Zuerkennung internationalen Schutzes berechtigt zum befristeten Aufenthalt in Belgien für 5 Jahre. Danach erhält der Flüchtling unbefristeten Aufenthalt. Anerkannte Flüchtlinge dürfen ohne weitere Genehmigung selbständig und unselbständig arbeiten und von Familienzusammenführung profitieren (CGRS 6.2016).

Wer die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllt, aber subsidiären Schutz erhalten hat, darf sich für 1 Jahr befristet in Belgien aufhalten. Verlängerungen sind möglich und nach 5 Jahren erhält der Subschutzberechtigte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Subschutzberechtigte können eine befristete Arbeitsbewilligung beantragen. Sobald eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorliegt, ist keine Arbeitserlaubnis mehr nötig. Bei der Familienzusammenführung gibt es Einschränkungen, vor allem während der ersten 5 Jahre (CGRS 11.2015).

Schutzberechtigte müssen sich im Fremdenregister der Gemeinde erfassen lassen, in der sie leben. Dort erhalten sie auch ein entsprechendes Ausweispapier. Informationen bezüglich Arbeit, Krankenversicherung und Sozialleistungen erhalten anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte im öffentlichen Sozialhilfezentrum (CPAS/OCMW) ihrer Wohnsitzgemeinde, oder bei einer Gewerkschaft, NGO etc. (CGRS 11.2015 und 6.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Fedasil - Federal Agency for the Reception of Asylum Seekers (o.D.a): Reception of asylum seekers, http://fedasil.be/en/content/reception-asylum-seekers, Zugriff 20.9.2016

  • -Strichaufzählung
    CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (6.2016): You are recognised as a refugee in Belgium,
http://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/2016-06-30_brochure_recognised-refugee_eng_0.pdf, Zugriff 20.9.2016

  • -Strichaufzählung
    CGRS - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (11.2015): You are eligible for subsidiary protection in Belgium,
http://www.cgrs.be/sites/default/files/brochures/2015-11-03_brochure_subsidiary-protection_eng_1.pdf, Zugriff 20.9.2016

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Belgien - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Begründend wurde ausgeführt, die Identität des Antragsstellers stehe nicht fest. Dieser sei am 25.10.2018 illegal in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, auch könne eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich nicht festgestellt werden. Beim Antragsteller sei eine paranoide Psychose festgestellt worden, andere Störungen würden zum jetzigen Zeitpunkt nicht auftreten. Auch eine suizidale Gefährdung liege nicht vor. Der Antragsteller sei seit 09.07.2012 in Belgien subsidiär schutzberechtigt. Der Antragsteller habe in der Befragung vor dem Bundesamt völlig wirre Behauptungen aufgestellt, welche sich auf eine diagnostizierte paranoide Schizophrenie stützen würden und nicht die reale Situation in Belgien widerspiegeln. Das Bundesamt komme nach Abwägung aller Informationen zu dem Entschluss, dass in Belgien keine reale Verfolgung der Person des Antragstellers existiere und es auch zu keiner Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte komme werde. Belgien sei ein sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes. Es stehe fest, dass sich der Antragsteller in Belgien medizinisch behandeln lassen könne. Schutzberechtigte müssten sich im Fremdenregister der Gemeinde erfassen lassen, in der sie leben. Dort würden sie auch ein entsprechendes Ausweispapier erhalten. Informationen bezüglich Krankenversicherung und Sozialleistungen würden subsidiär Schutzberechtigte im öffentlich Sozialhilfezentrum ihrer Wohnsitzgemeinde oder bei einer Gewerkschaft, NGO etc. erhalten. Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass sich Belgien mit Schreiben vom 12.11.2018 ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen. Eine Schutzverweigerung in Belgien könne nicht erwartet werden. In Bezug auf den psychischen und physischen Zustand des Antragstellers sei zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei ihm um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Belgien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Weiters seien für den Antragsteller bei Bedarf in Belgien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Belgien ausreichenden Zugang zur ärztlicher Versorgung habe. Es könne im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Belgien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr - einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Begründend wurde ausgeführt, die Identität des Antragsstellers stehe nicht fest. Dieser sei am 25.10.2018 illegal in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, auch könne eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich nicht festgestellt werden. Beim Antragsteller sei eine paranoide Psychose festgestellt worden, andere Störungen würden zum jetzigen Zeitpunkt nicht auftreten. Auch eine suizidale Gefährdung liege nicht vor. Der Antragsteller sei seit 09.07.2012 in Belgien subsidiär schutzberechtigt. Der Antragsteller habe in der Befragung vor dem Bundesamt völlig wirre Behauptungen aufgestellt, welche sich auf eine diagnostizierte paranoide Schizophrenie stützen würden und nicht die reale Situation in Belgien widerspiegeln. Das Bundesamt komme nach Abwägung aller Informationen zu dem Entschluss, dass in Belgien keine reale Verfolgung der Person des Antragstellers existiere und es auch zu keiner Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte komme werde. Belgien sei ein sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes. Es stehe fest, dass sich der Antragsteller in Belgien medizinisch behandeln lassen könne. Schutzberechtigte müssten sich im Fremdenregister der Gemeinde erfassen lassen, in der sie leben. Dort würden sie auch ein entsprechendes Ausweispapier erhalten. Informationen bezüglich Krankenversicherung und Sozialleistungen würden subsidiär Schutzberechtigte im öffentlich Sozialhilfezentrum ihrer Wohnsitzgemeinde oder bei einer Gewerkschaft, NGO etc. erhalten. Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass sich Belgien mit Schreiben vom 12.11.2018 ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen. Eine Schutzverweigerung in Belgien könne nicht erwartet werden. In Bezug auf den psychischen und physischen Zustand des Antragstellers sei zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei ihm um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Belgien von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Weiters seien für den Antragsteller bei Bedarf in Belgien Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Belgien ausreichenden Zugang zur ärztlicher Versorgung habe. Es könne im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Belgien die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr - einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Beschwerdeführer bestreite vehement an einer psychischen Erkrankung zu leiden und halte an seinem Vorbringen fest. Die Länderfeststellungen seien unvollständig, teilweise unrichtig sowie veraltet und würden sich nur rudimentär mit der spezifischen Situation des Beschwerdeführers befassen. Bei einem rechtmäßigen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde nicht nur ein Gutachten zur Art der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers einholen müssen, sondern auch zu dessen Handlungsfähigkeit. Aufgrund des konfusen und realitätsfernen Vorbringen des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Belgien ständig auf der "Flucht" vor öffentlichen Stellen wäre und sich so jeglicher medizinischen Betreuung entziehen würde. Es sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Belgien trotz seines Status als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung sowie ohne jeglichen familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in Belgien und ohne jegliches soziales Netz für bereits Schutzberechtigte in Belgien mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit in Obdachlosigkeit, Armut und Verwahrlosung und somit in eine ausweglose Lage geraten würde und dadurch unmenschlicher Behandlung bzw. unmenschlichen Lebensumständen ausgesetzt wäre. Er würde daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde in seinem gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht verletzt werden.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Beschwerdeführer bestreite vehement an einer psychischen Erkrankung zu leiden und halte an seinem Vorbringen fest. Die Länderfeststellungen seien unvollständig, teilweise unrichtig sowie veraltet und würden sich nur rudimentär mit der spezifischen Situation des Beschwerdeführers befassen. Bei einem rechtmäßigen Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde nicht nur ein Gutachten zur Art der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers einholen müssen, sondern auch zu dessen Handlungsfähigkeit. Aufgrund des konfusen und realitätsfernen Vorbringen des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Belgien ständig auf der "Flucht" vor öffentlichen Stellen wäre und sich so jeglicher medizinischen Betreuung entziehen würde. Es sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Belgien trotz seines Status als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung sowie ohne jeglichen familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt in Belgien und ohne jegliches soziales Netz für bereits Schutzberechtigte in Belgien mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit in Obdachlosigkeit, Armut und Verwahrlosung und somit in eine ausweglose Lage geraten würde und dadurch unmenschlicher Behandlung bzw. unmenschlichen Lebensumständen ausgesetzt wäre. Er würde daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde in seinem gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Recht verletzt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2007. Er gelangte über Griechenland illegal in das Gebiet der Europäischen Union. Er lebte eigenen Angaben zufolge drei Jahre in Griechenland und in der Folge acht Jahre in Belgien. Er stellte in Belgien am 14.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, in den Niederlanden am 24.03.2015 und in der Schweiz am 16.08.2018. In Belgien wurde dem Beschwerdeführer mit Entscheidung vom 09.07.2012 subsidiärer Schutz gewährt und verfügt er dort über eine Aufenthaltsbewilligung die jedenfalls bis 16.06.2022 gültig ist.

Er begab sich in der Folge nach Österreich, wo er am 25.10.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zur Lage im Mitgliedsstaat Belgien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie, zu deren Behandlung ist die Einnahme von Antipsychotika am jeweiligen Aufenthaltsort erforderlich. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen. Auch war bislang kein Spitalsaufenthalt oder eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz in Österreich notwendig.

Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der beschwerdeführenden Partei bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des Beschwerdeführers und den ihm in Belgien zuerkannten Status ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren im Zusammenhang mit den EURODAC-Treffern und dem Schriftverkehr mit den belgischen Asylbehörden.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in Belgien subsidiärer Schutz gewährt wurde, betrachtet es das erkennende Gericht im vorliegenden Fall für ausreichend, dass im angefochtenen Bescheid lediglich Feststellungen für die Situation von subsidiär Schutzberechtigten in Belgien getroffen wurden.

Zur Aktualität der Länderfeststellungen ist auszuführen, dass zwar zu beanstanden ist, dass laut Bescheid Feststellungen der Staatendokumentation mit Stand September 2016 in den Bescheid aufgenommen wurden. Diese wären per se nicht als hinreichend aktuell zu bezeichnen. Das erkennende Gericht hat sich jedoch durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Belgien mit Stand 03.01.2019 versichert, dass auch aktuell keine anderen Feststellungen im LIB zu dem Kapitel Schutzberechtigte zu finden sind. Die Feststellungen sind gleichgeblieben und unterscheiden sich nur durch das angeführte Datum des Zugriffes bzw. der Nachfrage. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen für ausreichend und im gegebenen Fall hinreichend aktuell.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus diesen Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand ergeben sich aus der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme Dr.is XXXX . Bei ihr handelt es sich um eine allgemeine beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige. Sie ist Ärztin für Allgemeinmedizin, hat das ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin und ist auch Psychotherapeutin/IT. Aus ihrem Gutachten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein hochgradiger Verdacht auf paranoide Schizophrenie, F 20.0 vorliegt, an therapeutischen und medizinischen Maßnahmen werden lediglich Antipsychotika am jeweiligen Aufenthaltsort empfohlen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im Verfahren keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Auch wurde ein Spitalsaufenthalt von ihm weder behauptet noch durch Vorlage von Unterlagen nachgewiesen.Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand ergeben sich aus der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme Dr.is römisch 40 . Bei ihr handelt es sich um eine allgemeine beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige. Sie ist Ärztin für Allgemeinmedizin, hat das ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin und ist auch Psychotherapeutin/IT. Aus ihrem Gutachten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer ein hochgradiger Verdacht auf paranoide Schizophrenie, F 20.0 vorliegt, an therapeutischen und medizinischen Maßnahmen werden lediglich Antipsychotika am jeweiligen Aufenthaltsort empfohlen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im Verfahren keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Auch wurde ein Spitalsaufenthalt von ihm weder behauptet noch durch Vorlage von Unterlagen nachgewiesen.

Aus dem gesamten Akteninhalt kann jedenfalls eine lebensbedrohliche, schwere Erkrankung nicht abgeleitet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. lauten:

"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4, (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.g.F. lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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