TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/12 LVwG-2018/13/1606-3, LVwG-2018/13/1607-3

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 iVm §99 Abs1 litb
StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.06.2018, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO, und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.06.2018, Zahl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A) Zu LVwG-2018/13/1607 (Verwaltungsstrafverfahren)

1.       Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.800,-- auf Euro 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) herabgesetzt wird.

Der Inhalt zu Spruchpunkt 1. wird insofern konkretisiert als der Beschwerdeführer mit einem Verkehrsunfall am angeführten Unfallort (Y, auf Höhe Hausnummer Adresse 2 vor dem CC Gebäude) gegen 21.10 Uhr in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.

Zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht.

2.       Zu Spruchpunkt 1. wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von Euro 160,-- neu festgesetzt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B) Zu LVwG-2018/13/1606 (Führerscheinentzugsverfahren):

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und die verhängte Entzugsdauer von 18 Monaten auf 12 Monate herabgesetzt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) Zu LVwG-2018/13/1607 (Verwaltungsstrafverfahren):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit:  1. 04.03.2018, 21.45 Uhr,

2. 04.03.2018, 21.10 Uhr,

3. 04.03.2018, 21.10 Uhr,

4. 04.03.2018, 21.10 Uhr,

Tatort:  1. Y, auf Höhe Hnr. Adresse 3,

2. Y, auf Höhe Hnr. Adresse 2, vor dem CC Gebäude,

3. Y, auf Höhe Hnr. Adresse 2, vor dem CC Gebäude,

4. Y, auf Höhe Hnr. Adresse 2, vor dem CC Gebäude,

Fahrzeug:  PKW, ***

Der Beschuldigte, AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in Z, Adresse 1, hat

1. sich am 04.03.2018 um 21.45 Uhr in Y, Adresse 3 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden ist, dass sein Verhalten als Lenker des angeführten Fahrzeuges, am angeführten Unfallsort (Y, auf Höhe Hnr. Adresse 2, vor dem CC Gebäude) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.

2. als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat sein Fahrzeug nicht sofort angehalten.

3. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hat, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

4. mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und hat nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Personen, in deren Vermögen ein Sachschaden entstanden ist einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 2. Satz StVO

2. § 4 Abs. 1 lit. a StVO

3. § 4 Abs. 1 lit. c StVO

4. § 4 Abs. 5 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:

Strafe in Euro  Ersatzfreiheitsstrafe                    Strafbestimmung:          

1.       800,00  18 Tage                            § 99 Abs.1 StVO

2.       250,00  60 Stunden                            § 99 Abs.2 lit.a StVO

3.       250,00  60 Stunden                            § 99 Abs.2 lit.a StVO

4.       220,00  60 Stunden                            § 99 Abs.3 lit.b StVO

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 252,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54 d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.

Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen:

Strafe:                    € 2520,00

Verfahrenskosten:           € 252,00

Barauslagen:                    € 1.00 (Kopiekosten)

insgesamt:                    € 2773,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.06.2018, ***, zugestellt am 08.06.2018 wird binnen offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht erhoben.

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten.

Der Beschwerdeführer hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren stets in Abrede gestellt, dass er mit dem Fahrzeug gefahren und einen Unfall verursacht hat.

Die Bezirkshauptmannschaft Z als erste Instanz wertet diese Behauptung rechtsirrig als Schutzbehauptung.

Die Begründung, wonach jeweils die erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt kann nicht verallgemeinert werden. Aus dem Verfahren ergibt sich nicht, dass Herr DD den*Unfall selbst gesehen hat. Herr DD war Pächter des Lokals und scheint es mehr als merkwürdig, dass ein Pächter etwaige Vorkommnisse außerhalb des Lokals wahrnehmen kann. Offenbar hat Herr DD dies lediglich vorerst vermutet. Aus diesem Grund hat der Zeuge DD am 04.04.2018 bei der Polizeiinspektion X vorgesprochen und gegenüber dem Polizeibeamten angegeben, dass er niemals behauptet hat, dass er den Beschwerdeführer beim Lenken des Fahrzeuges gesehen habe und wollte Herr DD aus all diesen Gründen eine neue Unfallsbestätigung erhalten.

Tatsache ist, dass die Meldungsleger den gegenständlichen Vorfall nicht selbst wahrgenommen haben. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen kann man nicht mit der Glaubwürdigkeit der Polizeiorgane gleichsetzen bzw. vergleichen.

Bei richtiger rechtlicher Beweiswürdigung hätte die Erstbehörde den Beschwerdeführer nicht unterstellen und Vorhalten dürfen, dass er das Fahrzeug gelenkt und einen Unfall verursacht hat.

Das Verfahren ist auch mangelhaft geblieben. Es wurde die Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens beantragt. Aus der Lichtbildbeilage des Polizeiaktes (Bild Nr. 2) wird eine gebrochene Kennzeichenhalterung an der Oberkante sowie auf Bild Nr. 3 ein leichter Lackabtrieb an der Stoßstande am Fahrzeug des Zeugen DD dokumentiert und auf Bild Nr. 5 eine angebliche leichte Verformung des Kennzeichens am Fahrzeug des Beschwerdeführers. Die Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen sind nicht korrespondierend, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschädigungen durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers verursacht wurden. Hätte die Erstbehörde das beantragte Kfz-technische Sachverständigengutachten eingeholt, so hätte sich in Kfz-technischer Hinsicht herausgestellt, dass die Beschädigungen nicht korrespondierend sind. Das Verfahren ist sohin auch mangelhaft.

Beweis:         Kfz-technisches Sachverständigengutachten welches von Amtswegen eingeholt werden möge

Einvernahme des Zeugen DD

Das angefochtene Straferkenntnis ist sohin inhaltlich rechtswidrig und mangelhaft.

Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehende

ANTRÄGE

1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit ersatzlos aufheben;

in eventu

2. Das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung des Straferkenntnisses an die belangte Behörde zurückverweisen.“

B) Zu LVwG-2018/13/1606 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2018, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A, M und B für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, das war der 14.03.2018, entzogen sowie weiters das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet, weiters die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit. Schließlich wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und Absolvierung der Nachschulung entzogen bleibt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid keine Folge gegeben. Die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.03.2018, Zl ***-FSE, verfügten begleitenden Maßnahmen blieben unverändert aufrecht. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG im Interesse des öffentlichen Wohles und der Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.

Gegen diesen Führerscheinentzugsbescheid brachte der Beschwerdeführer ebenfalls durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde ein. Die Ausführungen darin decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Beschwerde gegen das obgenannte angefochtene Straferkenntnis. Ergänzend wurde ausgeführt, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gelenkt habe, die Enziehungsdauer von 18 Monaten nicht angemessen sei. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass ihm der Führerschein im Jahre 2013 entzogen worden sei, so wäre mit einer Entzugsdauer von 12 Monaten das Auslangen gefunden worden. In diesem Rechtsmittel wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt, in eventu die Entzugsdauer von 18 Monaten auf 12 Monate herabzusetzen, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.

Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Es wurde am 04.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin EE. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

I.       Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 04.03.2018 gegen 21.20 Uhr wurde die Streife FF, bestehend aus EE und GG, von der Bezirksleitstelle Z über einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht in Y vor dem Lokal „JJ“ in Kenntnis gesetzt.

Beim Eintreffen am Tatort wurden sie bereits von DD, dem Pächter des Lokals und Geschädigtem, erwartet. DD teilte den Beamten mit, dass ein Gast von ihm, welcher zuvor im Lokal gewesen sei, beim Wegfahren sein Leihauto der Marke Mercedes Benz, A 180 schwarz mit dem Kennzeichen *** (A) beschädigt habe. DD wusste den Namen des Verursachers, AA, der Beschwerdeführer, sowie dessen Kennzeichen ***. Gegen 21.10 Uhr habe der Beschwerdeführer das Lokal verlassen und sei mit seinem PKW weggefahren, welcher direkt vor dem PKW des DD geparkt gewesen sei. Die beiden Fahrzeuge seien „Schnauze an Schnauze“ gestanden. Das Fahrzeug des DD in Fahrtrichtung Z, das Fahrzeug des Beschwerdeführers in Fahrtrichtung X. Beim Wegfahren sei der Beschwerdeführer dann nach vorne gefahren und habe die Kennzeichenhalterung seines Fahrzeuges beschädigt. Dann habe der Beschwerdeführer seine Fahrt einfach fortgesetzt.

Die kontrollierenden Beamten suchten in weiterer Folge den Beschwerdeführer zuhause auf. Es wurde ihnen von dessen Tochter die Türe geöffnet. Der Beschwerdeführer konnte angetroffen werden und wurde mit den Vorwürfen konfrontiert. Der Beschwerdeführer bestritt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt von Anfang an und gab an, dass er schon seit ca 5 Stunden, dann 3 Stunden, dann wieder 2 Stunden, zuhause sei und er mit Sicherheit nicht gefahren sei. Der Beschwerdeführer machte auf die kontrollierenden Beamten einen stark betrunkenen Eindruck, woraufhin er zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert wurde. Diesen verweigerte der Beschwerdeführer, obwohl er auf die Konsequenzen aufmerksam gemacht wurde. Der Beschwerdeführer wiederholte damals mehrmals, dass er nicht blasen werde und die Beamten sich endlich „schleichen“ sollten. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin über die Verweigerung der Durchführung des Alkomattestes in Kenntnis gesetzt, die Amtshandlung wurde beendet und die Beamten haben die Wohnung des Beschwerdeführers verlassen.

Betreffend die an den beiden Fahrzeugen allenfalls entstandenen Schäden gaben der Beschwerdeführer als auch die Zeugin EE übereinstimmend an, dass am Fahrzeug des Beschwerdeführers kein Schaden vorhanden war, am Fahrzeug des DD sei die Kennzeichenhalterung an der Oberkante gebrochen gewesen. An eine Vermessung des Schadens konnte sich die Zeugin EE nicht erinnern.

Am 04.04.2018 teilte GG der belangten Behörde mit, dass DD heute auf der Polizeiinspektion X erschienen sei und angegeben habe, dass es sich alles nun doch anders zugetragen habe. Er habe nie behauptet, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe. Selbst als GG DD darauf hingewiesen habe, was er zu Protokoll gegeben habe und warum die Streife eigentlich zum Tatort gefahren ist, nämlich aufgrund seiner Meldung, habe er bestritten, jemals behauptet zu haben, dass der Beschwerdeführer gefahren sei.

Festgehalten wird, dass DD in der Zeit vom 28.11.2017 bis 02.05.2018 mit Hauptwohnsitz in Y Adresse 4 gemeldet war. Seit dem 02.05.2018 ist sein Aufenthalt unbekannt.

Laut Bericht der Polizeiinspektion X vom 15.05.2018 sei DD vor ca einer Woche abgereist. Den Mietvertrag für die Wohnung sowie den Pachtvertrag für das von ihm über die Saison geführte Lokal „JJ“ habe er ebenfalls gekündigt. Laut Angaben des Vermieters KK sei DD auch für ihn seither weder telefonisch noch auf andere Weise erreichbar. Sein derzeitiger Aufenthaltsort ist nicht bekannt.

Eine telefonische Nachfrage bei der Unterkunftgeberin LL des Beschwerdeführers durch das Landesverwaltungsgericht Tirol hat ergeben, dass auch dieser keine Adresse des DD bekannt ist.

Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.11.2013, Zl ***, die Lenkberechtigung für die Klassen A, M und B für einen Zeitraum von 16 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, das war der 08.11.2013, unter weiteren Auflagen rechtskräftig entzogen wurde.

Begründend wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 20.10.2013 zwischen 18.15 Uhr und 16.40 Uhr in W auf der MM Landesstraße L ***, NN Kreuzung, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht habe. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihm ein Wert von 0,99 mg/l (1,98 %o) festgestellt.

II.      Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen blieben im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus den behördlichen Akten bzw aus den genannten Beweismitteln.

Der Beschwerdeführer stellte anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht in Abrede, dass er damals die Durchführung des Alkomattestes verweigert hat. Er sei zwar alkoholisiert gewesen, habe aber kein Fahrzeug gelenkt. An seinem Fahrzeug sei auch kein Schaden feststellbar gewesen. Die anlässlich ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht einvernommene Zeugin EE hinterließ einen guten und verlässlichen Eindruck, dies in Verbindung mit ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde vom 17.04.2018. Die einvernommene Beamtin konnte den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Sie gab insbesondere an, dass sie anlässlich der Amtshandlung vom Wahrheitsgehalt der Beschreibung der Tat von DD ausgegangen ist. Sie und ihr Kollege seien letztendlich aufgrund seiner Aussage eingeschritten und haben sich zum Unfallort begeben. Da die kontrollierenden Beamten vom Wahrheitsgehalt der Aussage des DD ausgegangen sind, haben sie auch keine weiteren Zeugen ausgeforscht. DD hatte am Tattag detailliert zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer im Lokal war und wieviel er an Alkohol getrunken hat. Er hat sich auch persönlich mit den Beamten zum Fahrzeug begeben, um den Sachschaden zu begutachten.

III.    Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.   die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.   bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Aus § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO ergibt sich, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß „verdächtig“ ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der objektive Tatbestand ist bereits mit der Verweigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Es ist somit rechtlich unerheblich, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Fahrzeug „gelenkt“ hat (vgl VwGH 21.01.1998, 97703/0190).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass DD im Laufe des behördlichen Verfahrens plötzlich revidiert hat, dass der Beschwerdeführer am 04.03.2018 gelenkt hat.

Aufgrund obiger Ausführungen hat der Beschwerdeführer daher zweifelsfrei gegen diese Bestimmungen verstoßen. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes haben die kontrollierenden Beamten zweifelsfrei den Verdacht gehabt, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, er wurde daher zu Recht – zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung auch Alkoholisierungssymptome aufwies – zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert, welchen der Beschwerdeführer dann unbestrittenermaßen verweigert hat.

Seitens der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer für die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.800,-- verhängt, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2013 unter der Geschäftszahl *** wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO rechtskräftig bestraft wurde. Dies sei erschwerend zu werten gewesen. Betreffend dieses Vorfalles ist jedoch zwischenzeitlich im Sinne der Bestimmung des § 55 VStG Tilgung eingetreten und darf bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. von Euro 1.800,-- war daher auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Diese nunmehr über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe für gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt die Mindestgeldstrafe dar, ist schuld- und tatangemessen und auch mit den vom Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches Einkommen ca. Euro 1.800,--) in Einklang zu bringen.

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach § 4 StVO zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst wie auch die einvernommene Zeugin EE übereinstimmend angaben, dass am Fahrzeug des Beschwerdeführers kein Schaden vorhanden gewesen ist. EE gab an, am Fahrzeug des DD sei die Kennzeichenhalterung an der Oberkante gebrochen gewesen. Eine ladungsfähige Adresse des DD ist nicht bekannt. An eine allfällige Vermessung des Schadens zur Frage eines möglichen Korrespondierens beider Fahrzeuge konnte sich EE nicht erinnern.

Es steht daher nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass die gebrochene Kennzeichenhalterung an der Oberkante des Fahrzeuges des DD vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammt.

Insofern waren die Spruchpunkte 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Einstellung zu bringen.

Es war daher wie im Spruch zu Punkt A) ausgeführt zu entscheiden.

B) Zu LVwG-2018/13/1606 (Führerscheinentzugsverfahren):

Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für die Klassen A, M und B für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet ab dem 14.03.2018 (Bescheidzustellung) entzogen sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet, welche innerhalb der Entzugszeit zu absolvieren ist. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Letztlich wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung unter Vorlage einer Bestätigung über die absolvierte Nachschulung entzogen bleibt.

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz 1 hat insbesondere nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der im Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 7 Abs 5 FSG gelten jedoch strafbare Handlungen dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinn des Abs 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.   wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.   wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.   wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 2 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wurde.

Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Entzugszeit von 18 Monaten verhängt hat. Sie ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 2 FSG aus, wonach die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird.

Betreffend den Beschwerdeführer hat die belangte Behörde daher bei der Bemessung der Entzugsdauer das heranzuziehende Alkoholdelikt nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO 1960 vom 06.10.2013 herangezogen. Die gegenständliche Alkotestverweigerung wurde seitens des Beschwerdeführers am 04.03.2018 begangen.

Bei der Bemessung der Entzugszeit von 18 Monaten berücksichtigte die belangte Behörde weiters, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und in weiterer Folge Fahrerflucht beging. Nachdem betreffend diese Vorwürfe im Bezug habenden Verwaltungsstrafverfahren unter Punkt A) eine Einstellung erfolgte, konnte die Dauer der Entzugszeit von 18 Monaten auf 12 Monate herabgesetzt werden.

Nach Ablauf der festgesetzten Entzugszeit mit den daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden.

Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch unter B) ausgeführt zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Alkoholtestverweigerung; Fahrerflucht; Verkehrsunfall mit Sachschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.13.1606.3

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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