TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/7 W192 1423016-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W192 1423016-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016, Zahl 810542407-1361117, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016, Zahl 810542407-1361117, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52, 55 FPG i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F., Paragraphen 46, 52, 55, FPG i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 08.07.2011 sowie am 05.09.2011 vor dem damaligen Bundesasylamt einvernommen wurde. Kurz zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, an Bluthochdruck sowie an einer chronischen Nierenerkrankung zu leiden, derentwegen sie bereits in Georgien in Behandlung gestanden wäre. Die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat begründete die Beschwerdeführerin mit einer oppositionspolitischen Tätigkeit. Sie sei Gegnerin der Regierung gewesen, habe an Meetings und Demonstrationen teilgenommen und viele negative Erfahrungen gemacht. Letztlich habe sie sich einer näher bezeichneten oppositionellen Vereinigung angeschlossen und aus diesem Grund Probleme mit der georgischen Polizei bekommen. Ihr sei gedroht worden, sie mit Gas umzubringen oder sie zu inhaftieren. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes wäre dies für sie lebensbedrohlich gewesen.

Einer medizinischen Befundinterpretation durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 11.10.2011 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Erkrankung mit zunehmender Minderung der Nierenfunktion leiden würde, die eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit nach sich ziehe. Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben zur Behandlung nach Österreich gekommen sei. Sie leide an einer chronischen und fortschreitenden polyzystischen Nierendegeneration unklarer Ursache, welche früher oder später dialysepflichtig werde. Auch wenn eine Reisefähigkeit bei derzeit noch gering ausgeprägter Symptomatik bzw. Krankheitsmanifestationen gegeben sei, benötige die Beschwerdeführerin im Ankunftsland fachärztliche Versorgung und gegebenenfalls eine Dialysemöglichkeit, um ein andernfalls lebensbedrohliches Nierenversagen zu kompensieren. Bei unauffälligen Leberfunktionsparametern hätten die festgestellten Leberzysten derzeit keine therapeutische Konsequenz.

Der Beschwerdeführerin wurden am 19.10.2011 die zitierte medizinische Befundinterpretation sowie Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur medizinischen Versorgung in Georgien zum Parteiengehör übermittelt, wobei sie mit Schreiben vom 27.10.2011 mitteilte, dass es ihr nicht möglich sei, auf den Inhalt der übermittelten Unterlagen einzugehen, da sie diese nicht verstehe und auch die Rechtsberater am Bundesasylamt nicht in der Lage seien, den Inhalt der übermittelten Unterlagen zu übersetzen. Einen privaten Dolmetscher zu engagieren, sei ihr finanziell nicht möglich. Deshalb ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt.

Die zuständige Referentin des Bundesasylamtes übermittelte in der Folge mit Faxeingabe vom 02.11.2011 einer Mitarbeiterin einer Rechtsberatungsorganisation die der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelten Unterlagen, mit dem Ersuchen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Mitarbeiterin jener Rechtsberatungsorganisation teilte mit Faxeingabe vom 16.11.2011 mit, mit der Beschwerdeführerin persönlich die übermittelten Unterlagen nach deren Übersetzung besprochen zu haben. Der medizinischen Befundinterpretation vom 11.10.2011 wurde grundsätzlich zugestimmt, jedoch die Notwendigkeit einer professionellen medizinischen Versorgung hervorgehoben. Die Beschwerdeführerin müsse sich im Übrigen weiteren Kontrollterminen unterziehen. Zur übermittelten Information der Staatendokumentation zur medizinischen Versorgung in Georgien wurde festgehalten, dass es zwar ein staatliches, ambulantes und kostenfreies Dialyse-Programm gebe, jedoch keine Zahlen angeführt seien, wie viele Menschen auf der Warteliste stehen würden. Im Übrigen sei nur eine ambulante Behandlung kostenlos. Eine stationäre Aufnahme sei nur für sechs Tage kostenlos. Abgesehen davon sei es so, dass es in den Regionen keine freien Plätze für Dialyse-Behandlungen gebe.

2. Mit Bescheid vom 18.11.2011, Zahl 11 05.424-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 18.11.2011, Zahl 11 05.424-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen den Bescheid vom 18.11.2011 erhob die Beschwerdeführerin am 02.12.2011 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten wurde. Die Beschwerdeführerin verwies betreffend ihre Erkrankung auf einen vorgelegten Arztbefund sowie auf die vom Bundesasylamt veranlasste medizinische Befundinterpretation. Hervorgehoben wurde, dass die Beschwerdeführerin früher oder später dialysepflichtig werde und im Falle einer Rückkehr nach Georgien fachärztliche Versorgung und gegebenenfalls eine Dialyse-Möglichkeit benötige, um ein andernfalls lebensbedrohliches Nierenversagen zu kompensieren. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass für eine durchschnittliche georgische Staatsbürgerin - wie die Beschwerdeführerin - eine Dialysebehandlung nicht leistbar sei, weshalb ihr subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.

Am 20.12.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2012 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig erwiesen habe und daher nicht ableitbar sei, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Auch sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle der Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstoße ihre allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit c StatusRL. Eine medizinische Versorgung für die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall sei in Georgien zweifelsfrei gewährleistet und sei darauf hinzuweisen, dass sich für den Entscheidungszeitpunkt überhaupt kein lebensnotwendiger Behandlungsbedarf ergeben habe und das Eintreten eines solchen noch überhaupt nicht absehbar sei. Auch an der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Georgien hätten sich keine Zweifel ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass dem Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde, seien nicht hervorgekommen.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2012 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig erwiesen habe und daher nicht ableitbar sei, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Auch sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle der Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstoße ihre allfällige Abschiebung nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL. Eine medizinische Versorgung für die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall sei in Georgien zweifelsfrei gewährleistet und sei darauf hinzuweisen, dass sich für den Entscheidungszeitpunkt überhaupt kein lebensnotwendiger Behandlungsbedarf ergeben habe und das Eintreten eines solchen noch überhaupt nicht absehbar sei. Auch an der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Georgien hätten sich keine Zweifel ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass dem Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde, seien nicht hervorgekommen.

5. Gegen das angeführte Erkenntnis wurde fristgereicht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

6. Die Tochter der Beschwerdeführerin (BVwG-Zahl: W192 2007464-3) stellte infolge illegaler Einreise am 12.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.01.2015 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.12.2012 in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden sei.7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.01.2015 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.12.2012 in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 47, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden sei.

8. Am 18.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin angab, sie habe eine Erbkrankheit; konkret habe sie Zysten in der Niere, das sei vererblich. Sie habe im Heimatland immer wieder Kontrollen gehabt. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe sie aufgrund des Stresses Nierenschmerzen bekommen und sei ihr im September 2012 eine Niere entfernt worden. Nach drei Monaten sei sie zur Dialysepatientin geworden und sei ihr vergangenes Jahr im Oktober die Niere ersetzt worden. Sie nehme diesbezüglich Medikamente ein. Dazu aufgefordert zu erzählen, weshalb sie, außer wegen ihrer Krankheit, Georgien verlassen habe, gab sie an, dass die gesundheitlichen Probleme der Hauptgrund für sie seien. In Georgien könnten keine Transplantationen durchgeführt werden und sei daher auch keine Nachbehandlung möglich. Die Medikamente, die die Beschwerdeführerin derzeit einnehme, seien in Georgien nicht bekannt und würden Patienten mit ähnlichen Problemen nach Deutschland geschickt werden. Ihre Rückkehr in das Heimatland würde den Tod bedeuten, zumal sie eine Pension in der Höhe von 170 Lari bekommen würde, was ungefähr 60 bis 70 Euro pro Monate seien. Damit könne sie nur den Arzt konsultieren, sich jedoch keine Medikamente leisten. Auf die Frage, was der Grund für die Ausreise gewesen sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie damals politische Probleme gehabt habe, diese jedoch jetzt nicht mehr existieren würden. Zurzeit sei ihre Gesundheit das Problem. Bezüglich ihrer Integration brachte die Beschwerdeführerin vor, relativ gut Deutsch zu sprechen. Sie habe Deutschkurse besucht, habe jedoch keine Zeugnisse. Zusammen mit der heute anwesenden Vertrauensperson habe sie Veranstaltungen organisiert und in Flüchtlingsheimen als Dolmetscherin fungiert. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe ihr in dieser schwierigen Zeit sehr geholfen.

Im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung erfolgte eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend den Therapiemöglichkeiten nach Nierentransplantation. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.09.2015 geht kurz zusammengefasst hervor, dass sowohl die postoperative ärztliche Betreuung als auch medikamentöse Therapie durch die nötigen Präparate in Georgien gewährleistet sind.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 1423016-2/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2011 in Spruchteil A) gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision gemäß Art. 144 B-VG für nicht zulässig erklärt.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 1423016-2/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2011 in Spruchteil A) gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision gemäß Artikel 144, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Rahmen der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt werden habe können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin leide an einer polyzystischen Nierenerkrankung und nehme derzeit Medikamente ein. Sowohl eine postoperative ärztliche Betreuung als auch eine medikamentöse Therapie der Beschwerdeführerin seien im Herkunftsland möglich. Es befänden sich zahlreiche Verwandte sowie der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nach wie vor im Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom heutigen Tag die zur Geschäftszahl W196 2007464 protokollierte Beschwerde der Tochter der Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich bis zur Ausreise im Jahr 2011 in Georgien befunden.Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Rahmen der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt werden habe können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin leide an einer polyzystischen Nierenerkrankung und nehme derzeit Medikamente ein. Sowohl eine postoperative ärztliche Betreuung als auch eine medikamentöse Therapie der Beschwerdeführerin seien im Herkunftsland möglich. Es befänden sich zahlreiche Verwandte sowie der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nach wie vor im Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom heutigen Tag die zur Geschäftszahl W196 2007464 protokollierte Beschwerde der Tochter der Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich bis zur Ausreise im Jahr 2011 in Georgien befunden.

Es hätten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der unbescholtenen Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, festgestellt werden können.

10. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.01.2016, Zahl E2171-2172/2015-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

11. Am 22.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin im zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortgesetzten Verfahren niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst zu Protokoll, sich seit der Transplantation einer Niere laufend in Behandlung zu befinden. Im Mai 2015 sei sie zweimal stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen und wegen eines Leistenbruchs operiert worden. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen sowie die Packungen der von ihr derzeit eingenommenen Medikamente vor. Hinsichtlich ihrer privaten und familiären Umstände habe sich seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2015 nichts Relevantes geändert. In ihrem Heimatland würden unverändert ein Bruder sowie zwei Onkeln der Beschwerdeführerin mit deren jeweiligen Familien leben. Außerdem hielten sich noch sechs Cousins und Cousinen mit deren jeweiligen Familien im Herkunftsstaat auf. Zu ihren Verwandten stünde sie über Skype in Kontakt. In Österreich befinde sich eine Tochter der Beschwerdeführerin, darüber hinaus habe sie keine verwandtschaftlichen Anbindungen im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin besuche aktuell den vierten Deutschkurs, habe im Jahr 2013 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert und sei bereits für die Prüfung auf dem Niveau A2 angemeldet gewesen, welche sie aufgrund der Operation jedoch nicht absolvieren habe können. In Österreich sei die Beschwerdeführerin bislang keiner Beschäftigung nachgegangen, sie habe hier keine engen Kontakte. Sie ginge regelmäßig in die Kirche und treffe dort auch Landsleute. Sie befinde sich in Grundversorgung. Befragt, ob sie sich vorstellen könnte, nach einer Rückkehr in ihr Herkunftsland wieder an ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten zu wohnen, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie könne sich nicht vorstellen, wie sie dort alles - die Wohnung, die Behandlung und den gesamten Lebensunterhalt - bezahlen könnte. Ihre Rückkehrbefürchtungen schilderte die Beschwerdeführerin dahingehend, Angst zu haben, dass sie ihre "Niere wieder verliere;" sie brauche regelmäßige Behandlung und Kontrolle, deren Leistbarkeit in Georgien unvorstellbar wäre. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den seitens des Bundesamtes herangezogenen Länderfeststellungen.

12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin in Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei. In Spruchteil II. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin in Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei. In Spruchteil römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung; diese leide an einer polyzystischen Nierenerkrankung, habe eine Nierentransplantation gehabt und nehme derzeit Medikamente ein. Sowohl eine postoperative Betreuung als auch eine medikamentöse Therapie seien in ihrem Herkunftsland möglich. Unter Hinweis auf näher dargestellte Rechtsprechung des EGMR wurde festgehalten, dass ein Abschiebeschutz nicht schon bei jeder Verschlechterung respektive befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen wäre, sondern lediglich bei außergewöhnlichen schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Da eine ärztliche Betreuung und Therapie in Georgien grundsätzlich möglich wäre, lägen im Fall der Beschwerdeführerin keine außergewöhnlichen Umstände vor, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würden. Zu ihrer Angabe, dass sie sich nicht vorstellen könne, wie sie im Herkunftsstaat alles bezahlen solle, müsse darauf hingewiesen werden, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat eventuell schlechter wären als in Österreich und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen würden, nicht ausschlaggebend wäre. Aspekte einer schützenswerten Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die unbescholtene Beschwerdeführerin habe eine Tochter im Bundesgebiet, gegen welche eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege; im Herkunftsstaat hielten sich unverändert zahlreiche Verwandte auf. Gründe, die einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebung nach Georgien entgegenstünden, seien nicht hervorgetreten. Die Beschwerdeführerin sei rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist, habe ihren Aufenthalt lediglich durch Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages zu legalisieren vermocht und habe zu keinem Zeitpunkt auf einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet vertrauen können.Im Rahmen der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung; diese leide an einer polyzystischen Nierenerkrankung, habe eine Nierentransplantation gehabt und nehme derzeit Medikamente ein. Sowohl eine postoperative Betreuung als auch eine medikamentöse Therapie seien in ihrem Herkunftsland möglich. Unter Hinweis auf näher dargestellte Rechtsprechung des EGMR wurde festgehalten, dass ein Abschiebeschutz nicht schon bei jeder Verschlechterung respektive befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen wäre, sondern lediglich bei außergewöhnlichen schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Da eine ärztliche Betreuung und Therapie in Georgien grundsätzlich möglich wäre, lägen im Fall der Beschwerdeführerin keine außergewöhnlichen Umstände vor, welche eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würden. Zu ihrer Angabe, dass sie sich nicht vorstellen könne, wie sie im Herkunftsstaat alles bezahlen solle, müsse darauf hingewiesen werden, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat eventuell schlechter wären als in Österreich und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen würden, nicht ausschlaggebend wäre. Aspekte einer schützenswerten Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die unbescholtene Beschwerdeführerin habe eine Tochter im Bundesgebiet, gegen welche eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege; im Herkunftsstaat hielten sich unverändert zahlreiche Verwandte auf. Gründe, die einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebung nach Georgien entgegenstünden, seien nicht hervorgetreten. Die Beschwerdeführerin sei rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist, habe ihren Aufenthalt lediglich durch Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages zu legalisieren vermocht und habe zu keinem Zeitpunkt auf einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet vertrauen können.

13. Gegen den oben dargestellten, der Beschwerdeführerin am 10.02.2016 zugestellten, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 23.02.2016 fristgerecht eingelangte Beschwerde, in welcher zusammengefasst geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin halte sich seit mehr als viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und habe sich, soweit es ihr im Rahmen ihrer Erkrankung möglich gewesen wäre, bestmöglich integriert. Die Behörde habe in ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, in wie weit die Erkrankung der Beschwerdeführerin ihre Möglichkeit zur Setzung von Integrationsschritten beeinflusst hätte. Die Beschwerdeführerin könne sich im Alltag bereits auf Deutsch verständigen. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin in Georgien noch die in der Einvernahme erwähnten Verwandten und Freunde hätte, doch wäre es selbigen in keiner Weise - weder durch Wohnraum, noch finanziell - möglich, die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr zu unterstützen, da diese selbst nicht genug Geld hätten. Die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr daher keine Wohnmöglichkeit und keine finanzielle Unterstützung bzw. reiche eine mögliche staatliche Unterstützung keinesfalls dafür aus, dass sie damit eine Wohnmöglichkeit bezahlen und sonst irgendeine Existenz sichern könnte, zumal sie aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankung auch keine Arbeit finden werde. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich bereits Freunde gefunden, besuche ein Sprachcafé sowie die orthodoxe Kirche in ihrer Heimatgemeinde. Aufgrund einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes habe sie am 03.03.2016 einen Termin bei einem Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Ebenso benötige sie regelmäßige ärztliche Kontrollen in der Nierenambulanz. In Georgien sei eine weiterführende ärztliche Behandlung mangels Leistbarkeit nicht möglich, weshalb die Gefahr einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bestünde. Die erkennende Behörde hätte ein fachärztliches Gutachten dahingehend einholen müssen, welche gesundheitlichen Folgen eine Nichtbehandlung ihrer Erkrankung aufgrund der mangelnden Leistbarkeit zur Folge hätte, insbesondere ob diese dergestalt wären, dass eine Nichtbehandlung ihrer Erkrankungen für sie zu einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK führen könnte.13. Gegen den oben dargestellten, der Beschwerdeführerin am 10.02.2016 zugestellten, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 23.02.2016 fristgerecht eingelangte Beschwerde, in welcher zusammengefasst geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin halte sich seit mehr als viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und habe sich, soweit es ihr im Rahmen ihrer Erkrankung möglich gewesen wäre, bestmöglich integriert. Die Behörde habe in ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, in wie weit die Erkrankung der Beschwerdeführerin ihre Möglichkeit zur Setzung von Integrationsschritten beeinflusst hätte. Die Beschwerdeführerin könne sich im Alltag bereits auf Deutsch verständigen. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin in Georgien noch die in der Einvernahme erwähnten Verwandten und Freunde hätte, doch wäre es selbigen in keiner Weise - weder durch Wohnraum, noch finanziell - möglich, die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr zu unterstützen, da diese selbst nicht genug Geld hätten. Die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr daher keine Wohnmöglichkeit und keine finanzielle Unterstützung bzw. reiche eine mögliche staatliche Unterstützung keinesfalls dafür aus, dass sie damit eine Wohnmöglichkeit bezahlen und sonst irgendeine Existenz sichern könnte, zumal sie aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankung auch keine Arbeit finden werde. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich bereits Freunde gefunden, besuche ein Sprachcafé sowie die orthodoxe Kirche in ihrer Heimatgemeinde. Aufgrund einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes habe sie am 03.03.2016 einen Termin bei einem Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Ebenso benötige sie regelmäßige ärztliche Kontrollen in der Nierenambulanz. In Georgien sei eine weiterführende ärztliche Behandlung mangels Leistbarkeit nicht möglich, weshalb die Gefahr einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bestünde. Die erkennende Behörde hätte ein fachärztliches Gutachten dahingehend einholen müssen, welche gesundheitlichen Folgen eine Nichtbehandlung ihrer Erkrankung aufgrund der mangelnden Leistbarkeit zur Folge hätte, insbesondere ob diese dergestalt wären, dass eine Nichtbehandlung ihrer Erkrankungen für sie zu einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK führen könnte.

14. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2016, Zahl Ra 2016/19/0024, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2015 zurückgewiesen.

15. Mit Eingabe vom 18.03.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Unterstützungsschreiben aus ihrem privaten Umfeld. Mit weiterer Eingabe vom 18.04.2016 legte die Beschwerdeführerin ein Zertifikat über eine bestandene Deutsch-Prüfung auf dem Niveau A2 vor.

Mit Eingabe vom 28.12.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Empfehlungsschreiben ihrer Deutschtrainerin vom 16.06.2017, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 vom 19.06.2017, eine Stellungnahme zur klinisch-psychologischen Behandlung vom 21.06.2017 sowie ein Schreiben einer Krankenanstalt vom 30.08.2017.

Mit Eingabe vom 14.02.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation ein Arztbrief vom 18.01.2018 übermittelt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, deren Identität nicht feststeht, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011 unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde letztlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 1423016-2/12E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2016, Zahl Ra 2016/19/0024, zurückgewiesen.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, deren Identität nicht feststeht, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011 unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde letztlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 1423016-2/12E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2016, Zahl Ra 2016/19/0024, zurückgewiesen.

1.2. Die Beschwerdeführerin leidet an arterieller Hypertonie, Migräne, Zustand nach 1. Nierentransplantation unter Verwendung des linken Eigenharnleiters mit End-zu-Seit-Anastomose am 21.10.2014, renale Grunderkrankung: polyzystische Nierendegeneration, Zustand nach Eigennierennephrektomie links 9/2012, Zustand nach Zysteneinblutung der rechten Eigenniere (10/17), Lumbalgie sowie Skoliose mit Knick auf Höhe L4/5. Aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes besteht die Notwendigkeit engmaschiger Kontrollen an einem Transplantationszentrum und der regelmäßigen Einnahme der entsprechenden immunsuppressiven Therapie sowie deren Kontrolle zur Abwendung des Organverlustes. Sowohl die Weiterführung der (postoperativen) ärztlichen Kontrollen als auch der derzeit in Anspruch genommenen medikamentösen Therapie ist der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat möglich. Die Beschwerdeführerin, welche sich nicht in dauernder stationärer Behandlung befindet, hat nicht dargetan, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt eine ärztliche Behandlung benötigen würde, welche in Georgien nicht erhältlich oder für sie nicht individuell zugänglich ist.

Die Beschwerdeführerin hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in Georgien verbracht, spricht Georgisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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