TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/7 W192 1423016-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W192 1423016-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016, Zahl 810542407-1361117, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52, 55 FPG i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 08.07.2011 sowie am 05.09.2011 vor dem damaligen Bundesasylamt einvernommen wurde. Kurz zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin vor, an Bluthochdruck sowie an einer chronischen Nierenerkrankung zu leiden, derentwegen sie bereits in Georgien in Behandlung gestanden wäre. Die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat begründete die Beschwerdeführerin mit einer oppositionspolitischen Tätigkeit. Sie sei Gegnerin der Regierung gewesen, habe an Meetings und Demonstrationen teilgenommen und viele negative Erfahrungen gemacht. Letztlich habe sie sich einer näher bezeichneten oppositionellen Vereinigung angeschlossen und aus diesem Grund Probleme mit der georgischen Polizei bekommen. Ihr sei gedroht worden, sie mit Gas umzubringen oder sie zu inhaftieren. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes wäre dies für sie lebensbedrohlich gewesen.

Einer medizinischen Befundinterpretation durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 11.10.2011 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Erkrankung mit zunehmender Minderung der Nierenfunktion leiden würde, die eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit nach sich ziehe. Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben zur Behandlung nach Österreich gekommen sei. Sie leide an einer chronischen und fortschreitenden polyzystischen Nierendegeneration unklarer Ursache, welche früher oder später dialysepflichtig werde. Auch wenn eine Reisefähigkeit bei derzeit noch gering ausgeprägter Symptomatik bzw. Krankheitsmanifestationen gegeben sei, benötige die Beschwerdeführerin im Ankunftsland fachärztliche Versorgung und gegebenenfalls eine Dialysemöglichkeit, um ein andernfalls lebensbedrohliches Nierenversagen zu kompensieren. Bei unauffälligen Leberfunktionsparametern hätten die festgestellten Leberzysten derzeit keine therapeutische Konsequenz.

Der Beschwerdeführerin wurden am 19.10.2011 die zitierte medizinische Befundinterpretation sowie Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur medizinischen Versorgung in Georgien zum Parteiengehör übermittelt, wobei sie mit Schreiben vom 27.10.2011 mitteilte, dass es ihr nicht möglich sei, auf den Inhalt der übermittelten Unterlagen einzugehen, da sie diese nicht verstehe und auch die Rechtsberater am Bundesasylamt nicht in der Lage seien, den Inhalt der übermittelten Unterlagen zu übersetzen. Einen privaten Dolmetscher zu engagieren, sei ihr finanziell nicht möglich. Deshalb ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt.

Die zuständige Referentin des Bundesasylamtes übermittelte in der Folge mit Faxeingabe vom 02.11.2011 einer Mitarbeiterin einer Rechtsberatungsorganisation die der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelten Unterlagen, mit dem Ersuchen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Mitarbeiterin jener Rechtsberatungsorganisation teilte mit Faxeingabe vom 16.11.2011 mit, mit der Beschwerdeführerin persönlich die übermittelten Unterlagen nach deren Übersetzung besprochen zu haben. Der medizinischen Befundinterpretation vom 11.10.2011 wurde grundsätzlich zugestimmt, jedoch die Notwendigkeit einer professionellen medizinischen Versorgung hervorgehoben. Die Beschwerdeführerin müsse sich im Übrigen weiteren Kontrollterminen unterziehen. Zur übermittelten Information der Staatendokumentation zur medizinischen Versorgung in Georgien wurde festgehalten, dass es zwar ein staatliches, ambulantes und kostenfreies Dialyse-Programm gebe, jedoch keine Zahlen angeführt seien, wie viele Menschen auf der Warteliste stehen würden. Im Übrigen sei nur eine ambulante Behandlung kostenlos. Eine stationäre Aufnahme sei nur für sechs Tage kostenlos. Abgesehen davon sei es so, dass es in den Regionen keine freien Plätze für Dialyse-Behandlungen gebe.

2. Mit Bescheid vom 18.11.2011, Zahl 11 05.424-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Gegen den Bescheid vom 18.11.2011 erhob die Beschwerdeführerin am 02.12.2011 fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten wurde. Die Beschwerdeführerin verwies betreffend ihre Erkrankung auf einen vorgelegten Arztbefund sowie auf die vom Bundesasylamt veranlasste medizinische Befundinterpretation. Hervorgehoben wurde, dass die Beschwerdeführerin früher oder später dialysepflichtig werde und im Falle einer Rückkehr nach Georgien fachärztliche Versorgung und gegebenenfalls eine Dialyse-Möglichkeit benötige, um ein andernfalls lebensbedrohliches Nierenversagen zu kompensieren. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass für eine durchschnittliche georgische Staatsbürgerin - wie die Beschwerdeführerin - eine Dialysebehandlung nicht leistbar sei, weshalb ihr subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.

Am 20.12.2011 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2012 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig erwiesen habe und daher nicht ableitbar sei, dass diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Auch sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle der Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstoße ihre allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit c StatusRL. Eine medizinische Versorgung für die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall sei in Georgien zweifelsfrei gewährleistet und sei darauf hinzuweisen, dass sich für den Entscheidungszeitpunkt überhaupt kein lebensnotwendiger Behandlungsbedarf ergeben habe und das Eintreten eines solchen noch überhaupt nicht absehbar sei. Auch an der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Georgien hätten sich keine Zweifel ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass dem Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde, seien nicht hervorgekommen.

5. Gegen das angeführte Erkenntnis wurde fristgereicht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

6. Die Tochter der Beschwerdeführerin (BVwG-Zahl: W192 2007464-3) stellte infolge illegaler Einreise am 12.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.01.2015 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.12.2012 in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden sei.

8. Am 18.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin angab, sie habe eine Erbkrankheit; konkret habe sie Zysten in der Niere, das sei vererblich. Sie habe im Heimatland immer wieder Kontrollen gehabt. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe sie aufgrund des Stresses Nierenschmerzen bekommen und sei ihr im September 2012 eine Niere entfernt worden. Nach drei Monaten sei sie zur Dialysepatientin geworden und sei ihr vergangenes Jahr im Oktober die Niere ersetzt worden. Sie nehme diesbezüglich Medikamente ein. Dazu aufgefordert zu erzählen, weshalb sie, außer wegen ihrer Krankheit, Georgien verlassen habe, gab sie an, dass die gesundheitlichen Probleme der Hauptgrund für sie seien. In Georgien könnten keine Transplantationen durchgeführt werden und sei daher auch keine Nachbehandlung möglich. Die Medikamente, die die Beschwerdeführerin derzeit einnehme, seien in Georgien nicht bekannt und würden Patienten mit ähnlichen Problemen nach Deutschland geschickt werden. Ihre Rückkehr in das Heimatland würde den Tod bedeuten, zumal sie eine Pension in der Höhe von 170 Lari bekommen würde, was ungefähr 60 bis 70 Euro pro Monate seien. Damit könne sie nur den Arzt konsultieren, sich jedoch keine Medikamente leisten. Auf die Frage, was der Grund für die Ausreise gewesen sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie damals politische Probleme gehabt habe, diese jedoch jetzt nicht mehr existieren würden. Zurzeit sei ihre Gesundheit das Problem. Bezüglich ihrer Integration brachte die Beschwerdeführerin vor, relativ gut Deutsch zu sprechen. Sie habe Deutschkurse besucht, habe jedoch keine Zeugnisse. Zusammen mit der heute anwesenden Vertrauensperson habe sie Veranstaltungen organisiert und in Flüchtlingsheimen als Dolmetscherin fungiert. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe ihr in dieser schwierigen Zeit sehr geholfen.

Im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung erfolgte eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend den Therapiemöglichkeiten nach Nierentransplantation. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.09.2015 geht kurz zusammengefasst hervor, dass sowohl die postoperative ärztliche Betreuung als auch medikamentöse Therapie durch die nötigen Präparate in Georgien gewährleistet sind.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 1423016-2/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2011 in Spruchteil A) gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision gemäß Art. 144 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Rahmen der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt werden habe können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin leide an einer polyzystischen Nierenerkrankung und nehme derzeit Medikamente ein. Sowohl eine postoperative ärztliche Betreuung als auch eine medikamentöse Therapie der Beschwerdeführerin seien im Herkunftsland möglich. Es befänden sich zahlreiche Verwandte sowie der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nach wie vor im Herkunftsland. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom heutigen Tag die zur Geschäftszahl W196 2007464 protokollierte Beschwerde der Tochter der Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich bis zur Ausreise im Jahr 2011 in Georgien befunden.

Es hätten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der unbescholtenen Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, festgestellt werden können.

10. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.01.2016, Zahl E2171-2172/2015-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

11. Am 22.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin im zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortgesetzten Verfahren niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst zu Protokoll, sich seit der Transplantation einer Niere laufend in Behandlung zu befinden. Im Mai 2015 sei sie zweimal stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen und wegen eines Leistenbruchs operiert worden. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen sowie die Packungen der von ihr derzeit eingenommenen Medikamente vor. Hinsichtlich ihrer privaten und familiären Umstände habe sich seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2015 nichts Relevantes geändert. In ihrem Heimatland würden unverändert ein Bruder sowie zwei Onkeln der Beschwerdeführerin mit deren jeweiligen Familien leben. Außerdem hielten sich noch sechs Cousins und Cousinen mit deren jeweiligen Familien im Herkunftsstaat auf. Zu ihren Verwandten stünde sie über Skype in Kontakt. In Österreich befinde sich eine Tochter der Beschwerdeführerin, darüber hinaus habe sie keine verwandtschaftlichen Anbindungen im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin besuche aktuell den vierten Deutschkurs, habe im Jahr 2013 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert und sei bereits für die Prüfung auf dem Niveau A2 angemeldet gewesen, welche sie aufgrund der Operation jedoch nicht absolvieren habe können. In Österreich sei die Beschwerdeführerin bislang keiner Beschäftigung nachgegangen, sie habe hier keine engen Kontakte. Sie ginge regelmäßig in die Kirche und treffe dort auch Landsleute. Sie befinde sich in Grundversorgung. Befragt, ob sie sich vorstellen könnte, nach einer Rückkehr in ihr Herkunftsland wieder an ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten zu wohnen, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie könne sich nicht vorstellen, wie sie dort alles - die Wohnung, die Behandlung und den gesamten Lebensunterhalt - bezahlen könnte. Ihre Rückkehrbefürchtungen schilderte die Beschwerdeführerin dahingehend, Angst zu haben, dass sie ihre "Niere wieder verliere;" sie brauche regelmäßige Behandlung und Kontrolle, deren Leistbarkeit in Georgien unvorstellbar wäre. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den seitens des Bundesamtes herangezogenen Länderfeststellungen.

12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin in Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei. In Spruchteil II. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung; diese leide an einer polyzystischen Nierenerkrankung, habe eine Nierentransplantation gehabt und nehme derzeit Medikamente ein. Sowohl eine postoperative Betreuung als auch eine medikamentöse Therapie seien in ihrem Herkunftsland möglich. Unter Hinweis auf näher dargestellte Rechtsprechung des EGMR wurde festgehalten, dass ein Abschiebeschutz nicht schon bei jeder Verschlechterung respektive befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen wäre, sondern lediglich bei außergewöhnlichen schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Da eine ärztliche Betreuung und Therapie in Georgien grundsätzlich möglich wäre, lägen im Fall der Beschwerdeführerin keine außergewöhnlichen Umstände vor, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würden. Zu ihrer Angabe, dass sie sich nicht vorstellen könne, wie sie im Herkunftsstaat alles bezahlen solle, müsse darauf hingewiesen werden, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat eventuell schlechter wären als in Österreich und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen würden, nicht ausschlaggebend wäre. Aspekte einer schützenswerten Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die unbescholtene Beschwerdeführerin habe eine Tochter im Bundesgebiet, gegen welche eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege; im Herkunftsstaat hielten sich unverändert zahlreiche Verwandte auf. Gründe, die einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebung nach Georgien entgegenstünden, seien nicht hervorgetreten. Die Beschwerdeführerin sei rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist, habe ihren Aufenthalt lediglich durch Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages zu legalisieren vermocht und habe zu keinem Zeitpunkt auf einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet vertrauen können.

13. Gegen den oben dargestellten, der Beschwerdeführerin am 10.02.2016 zugestellten, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 23.02.2016 fristgerecht eingelangte Beschwerde, in welcher zusammengefasst geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin halte sich seit mehr als viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und habe sich, soweit es ihr im Rahmen ihrer Erkrankung möglich gewesen wäre, bestmöglich integriert. Die Behörde habe in ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, in wie weit die Erkrankung der Beschwerdeführerin ihre Möglichkeit zur Setzung von Integrationsschritten beeinflusst hätte. Die Beschwerdeführerin könne sich im Alltag bereits auf Deutsch verständigen. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin in Georgien noch die in der Einvernahme erwähnten Verwandten und Freunde hätte, doch wäre es selbigen in keiner Weise - weder durch Wohnraum, noch finanziell - möglich, die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr zu unterstützen, da diese selbst nicht genug Geld hätten. Die Beschwerdeführerin hätte bei einer Rückkehr daher keine Wohnmöglichkeit und keine finanzielle Unterstützung bzw. reiche eine mögliche staatliche Unterstützung keinesfalls dafür aus, dass sie damit eine Wohnmöglichkeit bezahlen und sonst irgendeine Existenz sichern könnte, zumal sie aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankung auch keine Arbeit finden werde. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich bereits Freunde gefunden, besuche ein Sprachcafé sowie die orthodoxe Kirche in ihrer Heimatgemeinde. Aufgrund einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes habe sie am 03.03.2016 einen Termin bei einem Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Ebenso benötige sie regelmäßige ärztliche Kontrollen in der Nierenambulanz. In Georgien sei eine weiterführende ärztliche Behandlung mangels Leistbarkeit nicht möglich, weshalb die Gefahr einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bestünde. Die erkennende Behörde hätte ein fachärztliches Gutachten dahingehend einholen müssen, welche gesundheitlichen Folgen eine Nichtbehandlung ihrer Erkrankung aufgrund der mangelnden Leistbarkeit zur Folge hätte, insbesondere ob diese dergestalt wären, dass eine Nichtbehandlung ihrer Erkrankungen für sie zu einer Verletzung der Art. 2, 3 EMRK führen könnte.

14. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2016, Zahl Ra 2016/19/0024, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2015 zurückgewiesen.

15. Mit Eingabe vom 18.03.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Unterstützungsschreiben aus ihrem privaten Umfeld. Mit weiterer Eingabe vom 18.04.2016 legte die Beschwerdeführerin ein Zertifikat über eine bestandene Deutsch-Prüfung auf dem Niveau A2 vor.

Mit Eingabe vom 28.12.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Empfehlungsschreiben ihrer Deutschtrainerin vom 16.06.2017, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau B1 vom 19.06.2017, eine Stellungnahme zur klinisch-psychologischen Behandlung vom 21.06.2017 sowie ein Schreiben einer Krankenanstalt vom 30.08.2017.

Mit Eingabe vom 14.02.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation ein Arztbrief vom 18.01.2018 übermittelt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, deren Identität nicht feststeht, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011 unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde letztlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 1423016-2/12E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2016, Zahl Ra 2016/19/0024, zurückgewiesen.

1.2. Die Beschwerdeführerin leidet an arterieller Hypertonie, Migräne, Zustand nach 1. Nierentransplantation unter Verwendung des linken Eigenharnleiters mit End-zu-Seit-Anastomose am 21.10.2014, renale Grunderkrankung: polyzystische Nierendegeneration, Zustand nach Eigennierennephrektomie links 9/2012, Zustand nach Zysteneinblutung der rechten Eigenniere (10/17), Lumbalgie sowie Skoliose mit Knick auf Höhe L4/5. Aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes besteht die Notwendigkeit engmaschiger Kontrollen an einem Transplantationszentrum und der regelmäßigen Einnahme der entsprechenden immunsuppressiven Therapie sowie deren Kontrolle zur Abwendung des Organverlustes. Sowohl die Weiterführung der (postoperativen) ärztlichen Kontrollen als auch der derzeit in Anspruch genommenen medikamentösen Therapie ist der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat möglich. Die Beschwerdeführerin, welche sich nicht in dauernder stationärer Behandlung befindet, hat nicht dargetan, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt eine ärztliche Behandlung benötigen würde, welche in Georgien nicht erhältlich oder für sie nicht individuell zugänglich ist.

Die Beschwerdeführerin hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in Georgien verbracht, spricht Georgisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die wirtschaftliche Situation der Genannten - auch unter Berücksichtigung allenfalls künftig notwendig werdender Behandlungs- und Medikamentenkosten - als derart desolat erwiesen hätte, als dass die Beschwerdeführerin, welche im Herkunftsstaat enge familiäre Anknüpfungspunkte hat und zudem gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter, welche in gleichem Umfang von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Datum zu Zahl W192 2007464-3), nach Georgien zurückkehren kann, im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

1.3. Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt mit Ausnahme ihrer ebenfalls nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten volljährigen Tochter über keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet, bestreitet ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung und war während ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert und besuchte zuletzt einen weiterführenden Sprachkurs auf dem Niveau B1. Sie hat Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft, nahm regelmäßig an einem "Sprachencafé" teil und besucht die orthodoxe Kirche in ihrer Heimatgemeinde.

1.4. Die Situation im Herkunftsstaat stellt sich im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere betreffend die allgemeine Sicherheits- und Menschrechtslage sowie die Behandlungsmöglichkeiten der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen gegenüber den im hg. Erkenntnis vom 01.10.2015 getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar. Eine seither eingetretene Änderung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat respektive der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten wurde von der Beschwerdeführerin ebensowenig behauptet, wie eine seit diesem Zeitpunkt eingetretene maßgebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte sowie unter Pkt. II.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Mangels der Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments im Original konnte die präzise Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Die Feststellung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft ergibt sich, wie bereits im Verfahren über Asyl und subsidiären Schutz festgestellt, aus ihren insofern glaubhaften Angaben in Zusammenschau mit ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen über ihre Lebensumstände in Österreich sowie in Georgien ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen zum Beleg ihrer Integrationsbemühungen.

2.3. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahrensverlauf in Vorlage gebrachten unbedenklichen ärztlichen Unterlagen, welche ihren Behandlungsverlauf dokumentieren, in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit den im Rahmen ihres vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, hinsichtlich derer im gegenständlichen Verfahren keine maßgeblichen Änderungen behauptet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 01.10.2015 umfassend dargestellt, dass sich aus den vorliegenden Länderberichten, insbesondere einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.09.2015 in Zusammenschau mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass auch in Georgien Behandlungsmöglichkeiten für das bei der Genannten diagnostizierte Krankheitsbild grundsätzlich vorhanden und der Beschwerdeführerin auch individuell zugänglich sind. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet, dass sich ihr Gesundheitszustand verglichen mit dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 zugrunde gelegten Sachverhalt in maßgeblicher Weise geändert respektive verschlechtert hätte, Derartiges lässt sich auch den zuletzt in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Aus diesen ergibt sich insbesondere, dass für die Beschwerdeführerin, wie schon zum Zeitpunkt der Rechtskraft der hg. Entscheidung vom 01.10.2015, infolge einer Nierentransplantation aufgrund einer polyzystischen Nierenerkrankung im Oktober 2014 die Notwendigkeit engmaschiger Kontrollen und der regelmäßigen Einnahme immunsuppressiver Medikamente besteht, wobei sich die benötigten Medikamente laut dem zuletzt in Vorlage gebrachten Arztbrief im Wesentlichen unverändert darstellen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Fortsetzung der aufgrund ihrer Nierenerkrankung erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat möglich sein wird. Desweiteren wird der Beschwerdeführerin in Georgien auch eine Fortsetzung der medikamentösen Behandlung des Bluthochdrucks sowie eine Behandlung der diagnostizierten Erkrankungen im Bewegungsapparat (Lumbalgie, Skoliose) und der Migräne möglich sein.

Soweit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgebracht hat, dass ihr die benötigte medizinische Versorgung - deren grundsätzliches Vorhandensein im Herkunftsstaat seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde - mangels Finanzierbarkeit individuell nicht zugänglich sein werde, ist zunächst festzuhalten, dass es in Georgien, wie im hg. Erkenntnis vom 01.10.2015 festgestellt, ein staatliches Gesundheitsprogramm für georgische Staatsbürger gibt, welches ambulante sowie dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen beinhalte, deren Kosten vom Staat gedeckt werden. Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin über zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sodass davon auszugehen ist, dass dieser ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten im Falle privat zu tragender Behandlung- und Medikamentenkosten offen stehen werden. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sich ihr Bruder, zwei Onkeln sowie sechs Cousins und Cousinen mitsamt deren jeweiligen Familien unverändert im Herkunftsstaat aufhalten, sodass keinesfalls damit zu rechnen ist, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr mit Obdachlosigkeit konfrontiert sein werde oder keine Unterstützung bei der Finanzierung von Medikamenten- und Behandlungskosten erhalten würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass überdies die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, sodass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr gemeinsam mit ihrer Tochter möglich wäre, von deren Seite sie künftig ebenfalls Unterstützung erhalten könnte. Dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr real Gefahr liefe, mangels Finanzierbarkeit einer benötigten medizinischen Behandlung in eine als unmenschlich zu bezeichnende Notlage versetzt zu werden, kann demnach - wie bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 und der diesbezüglich ergangenen Revisionszurückweisung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2016 - nicht prognostiziert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ?Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ?Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.

[...]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) - (4) [...]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) - (14)[...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) - (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) - (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) - (11) [...]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) - (5) [...]"

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) - (6) [...]"

3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.2.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.2.4.2. Die Beschwerdeführerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet mit Ausnahme ihrer volljährigen Tochter, welche im gleichen Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist daher nicht geeignet, einen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin zu begründen.

3.2.4.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

3.2.4.3.2. Im vorliegenden Fall hält sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Antragstellung im Juni 2011 im Bundesgebiet auf, wo sie nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorläufigen Aufenthaltsrechts in ihren Asylverfahren verfügt hat. Es wird nicht verkannt, dass diese mehrjährige Verfahrensdauer der Beschwerdeführerin nicht anzulasten ist, dennoch liegt gegenständlich kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).

Die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht im hohen Grad ausgeprägt: Die Beschwerdeführerin war während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Mit Ausnahme ihrer volljährigen Tochter, welche jedoch im gleichen Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, verfügt die Beschwerdeführerin über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft und Bemühungen hinsichtlich der Erlernung der deutschen Sprache gezeigt. Im Frühjahr 2016 hat sie ein ÖIF-Zertifikat auf dem Niveau A2 erworben, infolgedessen hat sie den Besuch eines weiterführenden Sprachkurses auf dem Niveau B1 aufgenommen, zudem hat sie an einem "Sprachencafé" teilgenommen und die orthodoxe Kirche ihrer Wohngemeinde besucht.

Eine tiefgreifende Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin konnte jedoch gesamtbetrachtend, auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, welche den gesetzten Integrationsbemühungen höheres Gewicht verleiht, insgesamt jedoch - insbesondere nach Vergleich mit den nach wie vor zum Herkunftsstaat bestehenden Bindungen - nicht erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin verbrachte den Großteil ihres Lebens in Georgien, spricht Georgisch auf muttersprachlichen Niveau und verfügt dort über zahlreiche Verwandte. Wie an anderer Stelle dargelegt, bestehen für die Beschwerdeführerin auch im Herkunftsstaat medizinische Behandlungsmöglichkeiten. Zudem wäre es dieser möglich, gemeinsam mit ihrer im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedrohten Tochter, welcher eine uneingeschränkte Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist, nach Georgien zurückzukehren, wobei ihre Tochter sie künftig ebenfalls im Alltag und bei der Finanzierung ihres Lebensunterhalts unterstützen könnte.

Das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung etwaiger privater Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet stets ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Sie durfte sich hier bisher nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, welcher als unbegründet abzuweisen war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Festzuhalten ist auch, dass es der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

3.2.5.1. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordnete

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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