TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W177 2133138-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W177 2133138-1/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 10.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 08.08.2016, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 08.08.2016, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 01.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 01.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 02.03.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Vater für den Aufbau seines Dorfes eine größere Geldsumme bekommen habe und die Taliban einen Anteil davon gefordert hätten. Da sein Vater dies verweigert habe, sei er von den Taliban erschossen worden. In weiterer Folge sei auch er von diesen Leuten bedroht worden und habe fliehen müssen.

I.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, 14 Hv 25/16h, vom 04.05.2016 wurde der Beschwerdeführer gem. § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.römisch eins.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , 14 Hv 25/16h, vom 04.05.2016 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

I.3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 führte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass seinem Vater seitens eines Vereins Geld zum Wiederaufbau des Dorfes zur Verfügung gestellt wurde. Die Taliban hätten dem Vater gedroht und einen Anteil gefordert. Nachdem der sich weigerte, dies zu tun, sei dieser erschossen worden. Während die Familie des Beschwerdeführers nach Pakistan geflohen sei, sei er in Kabul geblieben und bei den Wahlen eine Aufsichtsperson gewesen. Nach den Wahlen habe er seitens der Taliban Drohbriefe erhalten und daraufhin das Land verlassen.römisch eins.3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2016 führte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass seinem Vater seitens eines Vereins Geld zum Wiederaufbau des Dorfes zur Verfügung gestellt wurde. Die Taliban hätten dem Vater gedroht und einen Anteil gefordert. Nachdem der sich weigerte, dies zu tun, sei dieser erschossen worden. Während die Familie des Beschwerdeführers nach Pakistan geflohen sei, sei er in Kabul geblieben und bei den Wahlen eine Aufsichtsperson gewesen. Nach den Wahlen habe er seitens der Taliban Drohbriefe erhalten und daraufhin das Land verlassen.

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2016, durch Hinterlegung zugestellt am 12.08.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt IV). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates seien nicht glaubhaft gewesen.römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2016, durch Hinterlegung zugestellt am 12.08.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates seien nicht glaubhaft gewesen.

I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.

I.6. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016 richtet sich die am 22.08.2016 eingelangte vollumfängliche Beschwerde.römisch eins.6. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016 richtet sich die am 22.08.2016 eingelangte vollumfängliche Beschwerde.

I.7. Mit Schriftsatz vom 28.03.2017, eingelangt am 03.04.2017, wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer durch RA Mag. Wolfgang Auner nun rechtsfreundlich vertreten ist.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 28.03.2017, eingelangt am 03.04.2017, wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer durch RA Mag. Wolfgang Auner nun rechtsfreundlich vertreten ist.

I.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 10.12.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an der eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 10.12.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an der eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl samt Hinweis auf die mündliche Verkündung übermittelt. Die belangte Behörde beantragte fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

I.9. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:römisch eins.9. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

* Kursbesuchsbestätigung vom 03.03.2016 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Jugendkurs A1.1

* Kursbesuchsbestätigung vom 18.06.2016 für einen Deutschkurs A1 Intensiv

* Personalausweis des Beschwerdeführers (Tazkira)

* Zwei Drohbriefe

* Youtube-Video einer afghanischen Nachrichtensendung, Zugriff am 10.12.2018

* Bestätigung vom 23.08.2016 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für AsylwerberInnen in Grundversorgung

* Bestätigung vom 06.12.2016 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für AsylwerberInnen in Grundversorgung

* Kursbesuchsbestätigung vom 28.06.2018 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs A2.1

* Bestätigung vom 21.11.2018 über die Mitgliedschaft in einem Cricketverein

* Schreiben vom 04.12.2018 des über den Betreuungsverlauf des Beschwerdeführers

* Kursbesuchsbestätigung vom 06.12.2018 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs A2.2/B1.1

* Ein Unterstützungsschreiben

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht durch die Vorlage seiner Tazkira fest.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich am 04.05.2016 gem. § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich am 04.05.2016 gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden.

II.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX Provinz Kabul, Afghanistan geboren, wo er abgesehen von seinem Studienaufenthalt in XXXX dauernd aufhältig war.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 Provinz Kabul, Afghanistan geboren, wo er abgesehen von seinem Studienaufenthalt in römisch 40 dauernd aufhältig war.

Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und ein Jahr studiert.

In Afghanistan leben noch zwei Onkel, ein Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat beachtliche Integrationserfolge vorzuweisen.

II.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Vater des Beschwerdeführers war in Afghanistan politisch tätig und hat im Zuge dessen Geld für den Aufbau des Heimatdorfes des Beschwerdeführers verwaltet. Da der Vater des Beschwerdeführers nicht auf die Drohungen der Taliban, die einen Anteil des Geldes forderten, einging, wurde dieser daraufhin erschossen.

Der Beschwerdeführer war bei den Wahlen im Jahr 2014 in einer Wahlkommission tätig. Daraufhin bekam der Beschwerdeführer zwei Drohbriefe mit dem Inhalt, dass die Taliban solch eine Tätigkeit als Unterstützung der Regierung ansehen würden, weshalb für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr die Gefahr der Verfolgung durch die Taliban bis hin zur Tötung besteht.

Dass die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer vor Angriffen der Taliban Schutz bieten können, ist nicht zu erwarten.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Obwohl er aus der Provinz Kabul stammt, ist er jedenfalls dort der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Allerdings ist er dies durch seine eigene politische Aktivität und seiner damit einhergehenden Exponiertheit, durch die politische Aktivität seines Vaters auch in einer anderen größeren Stadt.

Gründe, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist, sind nicht hervorgekommen.

II.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen, die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul.

Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018).Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vergleiche DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018).

Zivilist/innen:

Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte); damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: Im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Von 1.1.2009 - 31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registrierte die UNAMA

2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).

Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben; dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).

Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte) und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte) und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).

Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u.a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018).

Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert, ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände ("explosive remnants of war") 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte), ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden:

Das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017).

Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, dies trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban Suchbegriff auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017).

Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen die Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018).

Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk, Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: Das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017).

Taliban:

Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban ("governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Vorheriger Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO-Mission-Resolute-Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt werden, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017).

Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte) zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurden. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht; es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018).

Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld, insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der nde März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld, insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der nde März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).

Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig, Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren; dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig, Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren; dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Lebensumstände ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den vorgelegten Tazkira. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX.Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Urteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 .

II.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. Auch die belangte Behörde ging bereits von der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus.

Zur Feststellung der Integrationserfolge des Beschwerdeführers ist auf die im Akt einliegenden Bestätigungen samt Unterstützungsschreiben zu verweisen. Auch ist auf die im Vergleich zu seiner Aufenthaltsdauer guten Deutschkenntnisse zu verweisen, die von den im Akt einliegenden Bestätigungen und Zertifikaten belegt werden.

II.2.3. Zu den Fluchtgründenrömisch zwei.2.3. Zu den Fluchtgründen

Die belangte Behörde begründet die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wesentlich mit Reihung seiner Fluchtvorbringen, dem Abstand der Übermittlung der Drohbriefe und der nicht exponierten politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei seinem Vorbringen.

Der Beschwerdeführer gab allerdings durchgehend an, er habe Afghanistan etwa 2014 verlassen. Bereits in der Erstbefragung am 02.03.2015 führte er zum Verlassen seines Heimatstaates aus, er sei von seinem Heimatdorf aus ausgereist nachdem sein Vater von den Taliban getötet und er bedroht wurde. Zwar führt die belangte Behörde im ihrem Bescheid richtigerweise aus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht über seine Tätigkeit als Wahlhelfer erwähnte. Allerdings führte auch schon zu diesem Zeitpunkt die Drohungen durch die Taliban an.

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall bezog sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe, sodass diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dass hierbei dem Beschwerdeführer mangelnde Glaubwürdigkeit attestiert wird, weil nur die Bedrohungen durch die Taliban aufgrund der Tötung seines Vaters erwähnt wurden, ist für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den dahingehenden Beweiswürdigung des Bescheides des der belangten Behörde (AS 146 ff.) jedoch nicht nachvollziehbar.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall bezog sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe, sodass diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dass hierbei dem Beschwerdeführer mangelnde Glaubwürdigkeit attestiert wird, weil nur die Bedrohungen durch die Taliban aufgrund der Tötung seines Vaters erwähnt wurden, ist für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den dahingehenden Beweiswürdigung des Bescheides des der belangten Behörde (AS 146 ff.) jedoch nicht nachvollziehbar.

Dahingehend erweist es sich ebenfalls als nicht tragfähig um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, dass die belangte Behörde beweiswürdigend aufgegriffen hat, dass den vorgelegten Drohbriefen keine Beweiskraft zukommt, zumal diese offensichtlich mit demselben Kugelschreiber verfasst wurden. Dies konnte bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.12.2018 dahingehend entkräftet werden, dass diese Schriftstücke im Original vorgelegt wurde und hierbei festgestellt wurde, dass nicht eindeutig erkennbar ist, dass es sich um denselben Blauton handelt. Außerdem ist unterscheiden sich die beiden Briefe auch in Schriftform, zumal bei einem Brief die Buchstaben deutlich schwungvoller geschrieben wurden.

In weiterer Folge vermeinte die belangte Behörde, dass ein unbedeutender Student durch die Tätigkeit als Wahlhelfer ins Visier der Taliban geraten könnte, sei nicht glaubwürdig, ebenso sei das Anliegen zu unbedeutend, dass die Taliban dieses auch noch sieben Monate (der Zeitabstand zwischen dem Erhalten beider Drohbriefe) weiterverfolgen würden.

Hierbei ist aber zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer keineswegs als ein "unbedeutender Student" zu betrachten gewesen ist, denn seine Familie ist jedenfalls einflussreich, zumal seinem Vater die Geldmittel für den Aufbau des Heimatdorfes anvertraut wurden. Aus diesem Umstand wurde der Vater schließlich von den Taliban bedroht und in weiter Folge auch getötet. Dies alleine zeigt bereits schon eindeutig, dass die Familie politisch auf Seiten der Regierung und gegen die Gesinnung der Taliban operiert und die staatlichen Behörden in keiner Weiser den notwendigen Schutz vor einer Verfolgung durch sie bieten können.

Ebenfalls verkennt die Behörde, dass für die Tätigkeit als Aufsichtsperson bei Wahlbehörde ein Maß an Bildung vorhanden sein muss, welches der Beschwerdeführer durch seinen jahrelangen Schulbesuch und dem Beginn eines Studiums in seinem Heimatland zweifelsfrei erworben hat. Es ist auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass viele Analphabeten aus seinem Dorf für diese Aufgabe nicht Betracht kommen und ebenso ist es glaubhaft, dass viele Personen diese Tätigkeit nicht ausüben wollten, zumal das Dorf unter Kontrolle der Taliban stand und hieraus ein eindeutiges Handeln gegen regierungsfeindliche Gruppen gesehen werden kann. Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat, zeigen nicht nur die glaubwürdigen Angaben darüber, sondern auch das in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2018 gezeigte You-Tube-Video, das die Aufnahme eines afghanischen Fernsehsenders wiedergibt und den Beschwerdeführer beim Ausüben dieser Tätigkeit zeigt.

Auch die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten und die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren ist gemäß § 18 Abs. 3 AsylG bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu berücksichtigen.Auch die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten und die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren ist gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu berücksichtigen.

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH vom 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH vom 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH vom 26.06.1997, 95/18/1291, VwGH vom 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH vom 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der Beschwerdeführer brachte im Kern gleichbleibend und stringent vor, dass sein Vater Geldmittel zum Wiederaufbau seines Dorfes verwaltet hat und er nicht mit den Taliban kooperiert hat, was in Folge zu seiner Ermordung führte. So gab er bereits in seiner Erstbefragung am 02.03.2015 zum Fluchtgrund befragt an, sein Vater, der die Mittel zum Wiederaufbau seines Dorfes erhalten hat, weswegen er von den Taliban bedroht und in weiterer Folge getötet wurde. Dass der Beschwerdeführer durch Taliban bedroht werde, erwähnte der Beschwerdeführer bereits in seiner Erstbefragung. In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.07.2016 konkretisierte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass sein Vater im Nachbardorf erschossen wurde. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde sind die Schilderungen des Beschwerdeführers gleichbleibend, durchaus detailreich und lebensnah. Ebenso verhielt es sich mit seinen Angaben zu seinen Angaben über seine Tätigkeit bei der Wahlkommission. Diese konnten bei der mündlichen Verhandlung nicht nur widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben werden, sondern auch noch durch die Vorlage eines You-Tube-Videos bekräftigt werden. Auch konnte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der lebhaften und glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.12.2018 und seines in diesem Zuge gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer zu dem Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer Ereignisse geschildert hat, die er tatsächlich erlebt hat.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch gestützt, dass er im Wesentlichen relativ genaue und weitgehend übereinstimmende, konsistente und plausible Angaben zu seinen Lebensumständen gemacht hat und auf Fragen nach Details und näheren Umständen von behaupteten Vorfällen sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne langes Zögern und fragwürdiges Ausweichen regelmäßig unmittelbar und plausibel antworten konnte.

Auch das Verhalten des Beschwerdeführers seit seinem Aufenthalt in Österreich - insbesondere seine aufrichtigen Integrationsbemühungen durch die Mitgliedschaft in einem Verein, des Schreibens über sein Wohlverhalten im Betreuungsverlauf und einem Unterstützungsschreiben sowie dem Besuch mehrerer Sprachkurse und Lerngruppen - stützt seine persönliche Glaubwürdigkeit.

Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH vom 11.04.2018, Ra 2018/20/0040).

Auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderinformationen erscheinen die Drohbriefe an den Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als Wahlaufsichtsperson und die Ermordung seines Vaters, nachdem er sich den Drohungen der Taliban, die von ihm einen Anteil des für den Wiederaufbau des Heimatdorfes erhaltenen Geldes forderten, widersetzte, durchaus plausibel. Auch Fälle, wo Verwandte hingerichtet worden sind, sind bekannt. Hierzu wird insbesondere im Landinfo Report Afghanistan: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne von 23. August 2017 von Dr. Antonio Giustozzi unter Punkt 4. Identifizierung von Zielpersonen zur Einschüchterung und Tötung berichtet:

"Überall, wo die Taliban vertreten sind, zielten sie von vorne herein insbesondere auf die Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte ab, die sich weigern, den Dienst zu quittieren. Sie übten Druck auf deren Familien aus, um deren Ausscheiden zu erzwingen und drohten Bestrafung an, wenn ihrer Forderung nicht Folge geleistet würde. In einigen Fällen sind sie sogar soweit gegangen, Verwandte hinzurichten. Zumeist waren diese Sicherheitskräfte und ihre Familien schließlich gezwungen, in sicherere, von der Regierung kontrollierte Gebiete umzusiedeln, obwohl die Taliban ihre Ziele teilweise auch dort heimsuchen. Andere, die es sich leisten können, scheiden aus und im Laufe der Jahre sind hunderte hingerichtet worden. Selbst diejenigen, die umsiedeln, laufen Gefahr, auf dem Weg an den Straßensperren der Taliban festgehalten zu werden."

Bestätigt wird diese Einschätzung im Wesentlichen auch von den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, (S. 47), die folgendes Risikoprofil definiert:Bestätigt wird diese Einschätzung im Wesentlichen auch von den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, Sitzung 47), die folgendes Risikoprofil definiert:

"k) Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen."

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; vgl. VwGH vom 22.11.2016, Ra 2016/20/0259 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Hierzu ist auch anzumerken, dass in diesem Punkt eine maßgebliche Änderung der Situation den neuen UNHCR ELIGIBILITY GUIDELINES FOR ASSESSING THENach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist den UNHCR-Rich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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