TE Bvwg Beschluss 2019/2/15 W185 2176957-2

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Veröffentlicht am 15.02.2019
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Entscheidungsdatum

15.02.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AsylG 2005 §34 Abs4
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W185 2176955-2/3E

W185 2176957-2/3E

W185 2176941-2/3E

W185 2176952-2/3E

W185 2188580-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter in den amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 12.02.2019, Zlen. 1) 1092668608-190141854, 2) 1092668706-190141875, 3) 1092669703, 4) 1092669605 und 5) 1181824010 jeweils erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX, 4) XXXX, geb. XXXX undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter in den amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 12.02.2019, Zlen. 1) 1092668608-190141854, 2) 1092668706-190141875, 3) 1092669703, 4) 1092669605 und 5) 1181824010 jeweils erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 und

5) XXXX, geb. XXXX, die Minderjährigen vertreten durch den Kindesvater XXXX, sämtliche StA. Afghanistans, beschlossen:5) römisch 40 , geb. römisch 40 , die Minderjährigen vertreten durch den Kindesvater römisch 40 , sämtliche StA. Afghanistans, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, nicht rechtmäßig. Die zitierten Bescheide werden daher aufgehoben.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, nicht rechtmäßig. Die zitierten Bescheide werden daher aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige aus Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Turkmenen an, sind sunnitische Muslime, reisten am 28.10.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seinen Antrag begründete der Erstbeschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 29.10.2015 sowie seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.10.2017 im Wesentlichen damit, dass er als Mitglied der turkmenischen Minderheit von den Taliban bedroht und verfolgt worden sei. Einige seiner Cousins seien bereits getötet worden, einem Onkel hätten die Taliban beide Beine abgeschnitten. Sein Vater sei von einem namentlich genannten Taliban aus dem Nachbardorf wegen Grundstückstreitigkeiten umgebracht worden. Nach dem Tod seines Vaters habe der genannte Taliban dessen Grundstücke in Besitz genommen; Präsident Karzai habe dem Erstbeschwerdeführer die Grundstücke danach wieder zurückgegeben. Er hätte Angst gehabt, dass ihm und seiner Frau ähnliches wie seinem Vater passieren könnte, da auch er Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe. Bei diesen Streitigkeiten sei angeblich auch einer seiner Cousins ums Leben gekommen. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb die Beschwerdeführer dann auch geflüchtet seien. Im Dorf habe es keine Polizei gegeben, auch der Dorfälteste habe nichts für die Beschwerdeführer tun können. Ein Freund habe einen Schlepper organisiert. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von den Taliban getötet zu werden. Gesundheitliche Probleme wurden insofern releviert, als der Erstbeschwerdeführer Saroten gegen Schlafprobleme einnehme. Unter einem stellte der Erstbeschwerdeführer Asylanträge für die mj Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Kinder seien gesund und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, früher Antidepressiva genommen zu haben; jetzt nehme sie keine mehr. Sie sei im 6. Monat schwanger. Ihre Eltern und zwei ihrer Brüder seien auch auf dem Weg nach Europa; da zwischenzeitiger der Kontakt abgebrochen sei, wisse sie nicht, wo sich die Genannten derzeit aufhalten würden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei Mitglied der turkmenischen Minderheit in Afghanistan und sei von den Taliban terrorisiert worden. Sie hätten sich als Minderheitenmitglieder nicht frei bewegen können und hätten "viele Probleme" gehabt. Mitglieder ihrer Familie seien getötet oder schwer verletzt worden. Sie bestätigte das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers, die Verletzung ihres Onkels und den Tod dessen Sohnes bei der Verteidigung der Zweitbeschwerdeführerin gegen den namentlich genannten Taliban aus dem Nachbardorf. Sie selbst sei nie konkret bedroht oder verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte sie, von den Taliban getötet zu werden.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 24.10.2017 (hinsichtlich des Erst- bis Viertbeschwerdeführers) bzw vom 26.02.2018 (bezüglich der Fünftbeschwerdeführerin), wurden die Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 24.10.2017 (hinsichtlich des Erst- bis Viertbeschwerdeführers) bzw vom 26.02.2018 (bezüglich der Fünftbeschwerdeführerin), wurden die Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2018, Zl. W105 2176955-1/10E, W105 2176957-1/11E, W105 2176941-1/9E, W105 2176952-1/9E und W105 2188580-1/9E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer wurde auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen wiedergegeben:

Der Erstbeschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbefragung ausdrücklich angegeben, dass seinem Onkel beide Beine von Taliban abgeschnitten worden seien. Diese Darstellung finde sich jedoch weder in der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt noch in jener der Zweitbeschwerdeführerin. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hätten die BF derartiges nicht vorgebracht. Vielmehr würden sich spätere Angaben der BF hinsichtlich des Schicksals des nämlichen Onkels darauf beschränken, dass dieser vom namentlich genannten Taliban und dessen Gefolgsleuten dermaßen geschlagen worden sei, dass er aufgrund der dabei erlittenen Verletzungen ein Bein verloren habe. Es entstehe der Eindruck, dass es sich bei der berichteten Fluchtgeschichte lediglich um ein erfundenes Konstrukt, nicht jedoch um einen Erlebnisbericht handle, da völlig undenkbar sei, dass man vergessen würde, ob ein naher Verwandter im Zuge von Misshandlungen als Verletzungsfolge ein Bein verloren hätte oder aber diesem vorsätzlich beide Beine gleichsam amputiert worden wären. Im Zusammenhang mit dem angeführten Onkel würde sich ein weiterer Widerspruch finden, zumal der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, dass die Taliban seinen Onkel "vielleicht auf die Berge" mitgenommen hätten, wo sie ihn so verprügelt hätten, dass dieser schließlich mit nur einem Bein zurückgekommen sei. Demgegenüber habe die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass die Taliban so stark auf den Onkel eingeschlagen hätten, "bis dieser ins Spital gebracht" worden sei. Widersprüchlich seien auch die Schilderungen der BF hinsichtlich des Vorfalls, bei welchem der Cousin des Erstbeschwerdeführers erschossen worden sein solle. So habe der Erstbeschwerdeführer erstinstanzlich angegeben, telefonisch erfahren zu haben, dass sein Cousin bei dem betreffenden Vorfall von einer Kugel getroffen worden und daran gestorben sei. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung habe der Erstbeschwerdeführer dann behauptet, den Schuss auf seinen Cousin persönlich gesehen zu haben. Dies habe auch die neben ihm stehende Gattin gesehen. Demgegenüber habe die Zweitbeschwerdeführerin erklärt, im selben Raum mit dem Cousin gewesen zu sein, als dieser erschossen worden sei. Die BF hätten sich hinsichtlich der ins Treffen geführten Bedrohungsszenarien schließlich auch in chronologischer Hinsicht in grobe Widersprüche verwickelt. So habe der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erklärt, dass zwischen dem Vorfall, bei welchem sein Onkel ein Bein verloren habe und der Ermordung seines Cousins 4 bis 5 Monate vergangen gewesen wären, wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin den Zeitraum zwischen den beiden Vorfällen mit "glaublich 3 Jahren und 10 Monaten" angegeben habe. Eine derart gravierende Differenz lasse sich letztlich nur damit erklären, dass das gesamte Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen würde. Widersprüchlich sei schließlich auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin erstinstanzlich angegeben habe, dass die genannten Vorfälle nicht bei der Polizei angezeigt worden seien, der Erstbeschwerdeführer demgegenüber jedoch mehrmals erklärt habe, zweimal bei der Polizei betreffend einer Anzeigenerstattung gewesen zu sein. Der Erstbeschwerdeführer habe sich einmal vor und einmal nach der Ermordung seines Cousins an die Polizei gewandt.

Begründend wurde von der Widersprüchlichkeit und letztlich der daraus resultierenden Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der BF ausgegangen. Die Erkenntnisse wurden den BF am 25.09.2018 zugestellt.

Die Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft; sie wurden nicht angefochten. Die BF haben in der Folge Österreich verlassen und am 04.10.2018 und 10.10.2018 in Deutschland um Asyl angesucht.

Am 22.01.2019 stellten die BF nach einer Rückübernahme aus Deutschland neuerlich Anträge auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeanträge).

Diese begründeten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.01.2019 im Wesentlichen damit, dass ihre alten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien; neue Fluchtgründe hätten die BF nicht. Sie seien nach Deutschland gegangen und hätten dort um Asyl angesucht, da sie in Österreich zwei negative Entscheidungen erhalten hätten. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.01.2019 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die mj BF keine eigenen Fluchtgründe hätten. Der Erstbeschwerdeführer leide nicht an Krankheiten; er sei gesund. Auch den mj BF gehe es momentan gut, alle seien gesund. Der mj Drittbeschwerdeführer sei vor einem Jahr im Genitalbereich operiert worden; jetzt gehe es diesem aber wieder gut. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht die finanziellen Mittel gehabt, um die negative Entscheidung des BVwG zu bekämpfen. Neue Fluchtgründe würden nicht vorliegen. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass es ihr aufgrund der negativen Entscheidungen in Österreich und der Reise nach Deutschland psychisch "nicht gut" gehe; sie werde sich jedoch bemühen, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Wegen der psychischen Probleme sei sie nicht in ärztlicher Behandlung. Nach der negativen Entscheidung in Österreich seien die BF nach Deutschland weitergereist, da eine Rückkehr nach Afghanistan für die BF "unmöglich" sei. An den Ausreisegründen der BF habe sich nichts geändert. Außer den bereits angegebenen Gründen hätten die BF keine anderen Gründe.

Im Zuge der Befragung wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin persönlich eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG 2005 aufzuheben, ausgefolgt. Der Erstbeschwerdeführer erklärte hiezu, dass dies "seltsam" sei und er diese Verfahrensanordnung nicht unterschreiben werde.Im Zuge der Befragung wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin persönlich eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 aufzuheben, ausgefolgt. Der Erstbeschwerdeführer erklärte hiezu, dass dies "seltsam" sei und er diese Verfahrensanordnung nicht unterschreiben werde.

In einer "Stellungnahme zur Ersteinvernahme" vor dem Bundesamt am 12.02.2019 wurde dem Erstbeschwerdeführer, in Beisein eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung, mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen rk entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Erstbeschwerdeführer erklärte hiezu, dass die BF in Afghanistan "Probleme" gehabt hätten; wenn die BF nach Afghanistan zurückgeschickt würden, würde dies bedeuten, dass 5 unschuldige Leute getötet würden. Er fühle sich im Stich gelassen; sie seien nicht fair behandelt worden. Die BF hätten in Afghanistan Probleme, ihr Leben sei dort in Gefahr. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass die BF keine neuen Gründe hätten. Die BF könnten auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren, da sie dort in Lebensgefahr wären. Die Kinder würden hier zur Schule gehen, die Söhne zu Hause deutsch sprechen, die Tochter sei hier in Österreich zur Welt gekommen. Es gehe ihr psychisch nicht gut; sie könne nicht schlafen und weine untertags ständig. Sie nehme Antidepressiva ein und habe wegen der Schlafstörungen und der Depressionen einen Termin bei einem Psychiater.

Mit den im Spruch genannten, im Anschluss an die Einvernahmen am 12.02.2019 mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes, wurde jeweils der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit den im Spruch genannten, im Anschluss an die Einvernahmen am 12.02.2019 mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes, wurde jeweils der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Festgestellt wurde darin, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die BF würden nicht an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden. Die BF würden über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfügen. Im Verfahren zum ersten Antrag hätten die BF ausgeführt, dass sie Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten und einer Bedrohung durch die Taliban verlassen hätten. Es sei festgestellt worden, dass das Vorbringen der BF nicht glaubhaft gewesen sei. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich die BF auf die ursprünglichen, nicht glaubhaften Gründe, bezogen; weitere Gründe seien nicht vorgebracht worden. Im Zuge der gegenständlichen Folgeanträge habe sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz würden daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zum Privat- und Familienleben der BF wurde festgestellt, dass diese in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde, hätten. Im Oktober 2018 hätten die BF Österreich verlassen und seien nach Deutschland gegangen. Seit der Rückkehr am 22.01.2019 würden sich die BF erst wenige Wochen in Österreich aufhalten. Die die BF betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft der ersten Entscheidung (25.09.2018) nicht entscheidungswesentlich geändert. In weiterer Folge wurden Feststellungen zur Situation im Herkunftsland der BF getroffen.Festgestellt wurde darin, dass die Identität der BF nicht feststehe. Die BF würden nicht an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden. Die BF würden über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfügen. Im Verfahren zum ersten Antrag hätten die BF ausgeführt, dass sie Afghanistan aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten und einer Bedrohung durch die Taliban verlassen hätten. Es sei festgestellt worden, dass das Vorbringen der BF nicht glaubhaft gewesen sei. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich die BF auf die ursprünglichen, nicht glaubhaften Gründe, bezogen; weitere Gründe seien nicht vorgebracht worden. Im Zuge der gegenständlichen Folgeanträge habe sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz würden daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zum Privat- und Familienleben der BF wurde festgestellt, dass diese in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde, hätten. Im Oktober 2018 hätten die BF Österreich verlassen und seien nach Deutschland gegangen. Seit der Rückkehr am 22.01.2019 würden sich die BF erst wenige Wochen in Österreich aufhalten. Die die BF betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft der ersten Entscheidung (25.09.2018) nicht entscheidungswesentlich geändert. In weiterer Folge wurden Feststellungen zur Situation im Herkunftsland der BF getroffen.

In der Beweiswürdigung wurde angeführt, dass die BF gesund wären. Lediglich der mj Drittbeschwerdeführer hätte sich vor einem Jahr einer Operation unterziehen müssen; jetzt gehe es diesem jedoch wieder gut. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, an psychischen Problemen zu leiden; sie sei diesbezüglich jedoch nicht in ärztlicher Behandlung. Hinsichtlich der Gründe für die voraussichtliche Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im gegenständlichen Verfahren angegeben hätten, dass es seit dem ersten Verfahren zu keinen Änderungen gekommen sei. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass im ersten Verfahren festgestellt worden sei, dass diese kein westliches Verhalten oder einen westlichen Lebensstil angenommen hätte, deren Aufgabe für die Zweitbeschwerdeführerin unmöglich wäre oder dieser einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde. Im Verfahren seien auch keine Hinweise auf eine nunmehr vorliegende westliche Orientierung hervorgekommen. Für die Behörde stehe daher fest, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen der BF drohe diesen keine Verletzung wie in § 12a Abs 2 Z 3 AsylG beschrieben. Das Erstverfahren sei seit 25.09.2018 rechtskräftig. Die gegen die BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal diese das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen hätten. Die BF würden über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen. Die nunmehrigen Anträge seien voraussichtlich zurückzuweisen, da die BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätten und sich auf ihre schon behandelten Fluchtgründe beziehen würden. Die Ausstellung eines EU-Laissez Passer sei jederzeit möglich. Auch habe sich die allgemeine Lage in deren Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass den BF bei einer Abschiebung oder Rückkehr in ihr Herkunftsland keine Verletzung ihrer Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand der BF seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, sei davon auszugehen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, welche in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Nach negativer Entscheidung des ersten Verfahrens seien die BF freiwillig nach Deutschland gegangen und würden sich erst wenige Wochen wieder in Österreich aufhalten. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.In der Beweiswürdigung wurde angeführt, dass die BF gesund wären. Lediglich der mj Drittbeschwerdeführer hätte sich vor einem Jahr einer Operation unterziehen müssen; jetzt gehe es diesem jedoch wieder gut. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, an psychischen Problemen zu leiden; sie sei diesbezüglich jedoch nicht in ärztlicher Behandlung. Hinsichtlich der Gründe für die voraussichtliche Entscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im gegenständlichen Verfahren angegeben hätten, dass es seit dem ersten Verfahren zu keinen Änderungen gekommen sei. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass im ersten Verfahren festgestellt worden sei, dass diese kein westliches Verhalten oder einen westlichen Lebensstil angenommen hätte, deren Aufgabe für die Zweitbeschwerdeführerin unmöglich wäre oder dieser einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde. Im Verfahren seien auch keine Hinweise auf eine nunmehr vorliegende westliche Orientierung hervorgekommen. Für die Behörde stehe daher fest, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen der BF drohe diesen keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben. Das Erstverfahren sei seit 25.09.2018 rechtskräftig. Die gegen die BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal diese das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen hätten. Die BF würden über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen. Die nunmehrigen Anträge seien voraussichtlich zurückzuweisen, da die BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätten und sich auf ihre schon behandelten Fluchtgründe beziehen würden. Die Ausstellung eines EU-Laissez Passer sei jederzeit möglich. Auch habe sich die allgemeine Lage in deren Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass den BF bei einer Abschiebung oder Rückkehr in ihr Herkunftsland keine Verletzung ihrer Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand der BF seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, sei davon auszugehen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, welche in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Nach negativer Entscheidung des ersten Verfahrens seien die BF freiwillig nach Deutschland gegangen und würden sich erst wenige Wochen wieder in Österreich aufhalten. Es lägen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind Staatsangehörige aus Afghanistan. Deren Identität steht nicht fest.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer stellten am 28.10.2015 erste Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Für die in Österreich zur Welt gekommene Fünftbeschwerdeführerin wurde von deren gesetzlichen Vertreterin am 14.02.2018 ein Asylantrag gestellt.

Die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesamtes vom 24.10.2017, der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2018, abgewiesen, den BF wurde weiters subsidiärer Schutz und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt, jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt sowie eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Mit Erkenntnissen des BVwG vom 19.09.2018 wurden die Beschwerden der BF gegen die genannten Bescheide als unbegründet abgewiesen.

Die BF in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet in die Bundesrepublik Deutschland aus und stellten dort am 04.10.2018 und am 10.10.2018 Anträge auf internationalen Schutz.

Nach einer Rückübernahme aus Deutschland stellten die BF am 22.01.2019 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeanträge).

Mit den im Spruch angeführten Mandatsbescheiden des Bundesamtes vom 12.02.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG 2005 aufgehoben.Mit den im Spruch angeführten Mandatsbescheiden des Bundesamtes vom 12.02.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen hiezu sowie die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 idgF lautet:

Faktischer Abschiebeschutz

"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt"."Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt".

§12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF lautet:§12a Absatz 2, AsylG 2005 idgF lautet:

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

§ 22 Abs. 10 Asylg 2005 idgF:Paragraph 22, Absatz 10, Asylg 2005 idgF:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden"."Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden".

§ 22 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 22, BFA-VG idgF lautet:

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

(1) "Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) "Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden".(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden".

Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des Paragra

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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