TE Bvwg Beschluss 2019/1/14 W153 2211495-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W153 2211495-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. 1032876906-171196369, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. 1032876906-171196369, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 20.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Information ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 14.07.2008 in Italien einen Asylantrag gestellt hat.

Im Verlauf seiner Erstbefragung vom 20.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, seit 2007 anerkannter Flüchtling in Italien zu sein. Zwischen 2007 und 2012 sei er mehrere Male von Italien nach Österreich gereist und jedes Mal nach Italien zurückgekehrt. Von 2012 bis 2013 sei er in Österreich gewesen und habe 8 Monate wegen XXXX im Gefängnis verbracht. Danach sei er erneut nach Italien zurückgekehrt und sei dort bis zum 15.10.2017 verblieben. Der Beschwerdeführer sei aber auch einige Male von Italien nach Afghanistan gereist und sei danach jedes Mal nach Italien zurückgekehrt. Letztlich sei er nach Österreich gekommen; seine Ehefrau und sein Sohn würden hier leben. Sie seien in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Ebenso seien seine Eltern und Geschwister in Österreich aufhältig.Im Verlauf seiner Erstbefragung vom 20.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, seit 2007 anerkannter Flüchtling in Italien zu sein. Zwischen 2007 und 2012 sei er mehrere Male von Italien nach Österreich gereist und jedes Mal nach Italien zurückgekehrt. Von 2012 bis 2013 sei er in Österreich gewesen und habe 8 Monate wegen römisch 40 im Gefängnis verbracht. Danach sei er erneut nach Italien zurückgekehrt und sei dort bis zum 15.10.2017 verblieben. Der Beschwerdeführer sei aber auch einige Male von Italien nach Afghanistan gereist und sei danach jedes Mal nach Italien zurückgekehrt. Letztlich sei er nach Österreich gekommen; seine Ehefrau und sein Sohn würden hier leben. Sie seien in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Ebenso seien seine Eltern und Geschwister in Österreich aufhältig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 06.11.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 06.11.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Mit Schreiben vom 23.11.2017 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 23.11.2017 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.

Bereits mit Schreiben vom 24.11.2017 reagierten die italienischen Behörden hierauf und teilten mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz - gültig bis zum 18.11.2019 - gewährt worden sei.

Im Zuge der Einvernahme vom 15.12.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und seine Eltern, seine Geschwister sowie seine Ehefrau in Österreich internationalen Schutz erhalten hätten. Zu keiner der genannten Personen bestehe ein finanzielles oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau im Oktober 2015 in Afghanistan traditionell geheiratet; eine standesamtliche Hochzeit sei bislang nicht möglich gewesen. In Afghanistan habe ein gemeinsamer Haushalt bestanden und anschließend sei er seit 2016 immer wieder nach Österreich gekommen. An sich habe sich der Beschwerdeführer von 2008 bis 2013 in Italien aufgehalten, habe dazwischen aber immer wieder Kurzurlaube in Griechenland, Deutschland und Österreich gemacht. Im Jahr 2013 sei er nach Afghanistan gegangen, wo er ca. zwei Jahre verbracht habe. Anschließend sei er wieder nach Italien zurückgekehrt und habe immer wieder seine Frau in Österreich besucht. Über Vorhalt, dass im vorliegenden Fall Italien für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei, gab dieser an, dass er wegen seiner Frau und seines Kindes nach Österreich gekommen sei. Italien sei schlimmer als Afghanistan. In der Stadt, in der er gelebt habe, sei mit Drogen gehandelt und seien Drogen konsumiert worden.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer u.a. seinen Personalausweis bzw. seine Geburtsurkunde, seinen afghanischen Führerschein, die Geburtsurkunde des am XXXX in Österreich geborenen Kindes sowie eine Heiratsurkunde aus Afghanistan über seine am XXXX in Afghanistan geschlossene Ehe.Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer u.a. seinen Personalausweis bzw. seine Geburtsurkunde, seinen afghanischen Führerschein, die Geburtsurkunde des am römisch 40 in Österreich geborenen Kindes sowie eine Heiratsurkunde aus Afghanistan über seine am römisch 40 in Afghanistan geschlossene Ehe.

Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wurde zur Gänze behoben.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.04.2018 einer weiteren Einvernahme unterzogen. Erneut wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass die Absicht bestehe, ihn aufgrund seines subsidiären Schutzstatus in Italien nach Italien auszuweisen, woraufhin er angab, dass er nach Österreich gekommen sei, weil er bei seiner Familie leben wolle. Der Versuch, seine Familie auf offiziellem Weg nach Italien zu holen, habe leider nicht funktioniert. Im Übrigen bekomme man in Italien auch als anerkannter Flüchtling keine Unterstützung. Die Flüchtlinge würden dort auf der Straße leben. Am Ende der Einvernahme beantragte der anwesende Rechtsberater einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG, da eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.04.2018 einer weiteren Einvernahme unterzogen. Erneut wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass die Absicht bestehe, ihn aufgrund seines subsidiären Schutzstatus in Italien nach Italien auszuweisen, woraufhin er angab, dass er nach Österreich gekommen sei, weil er bei seiner Familie leben wolle. Der Versuch, seine Familie auf offiziellem Weg nach Italien zu holen, habe leider nicht funktioniert. Im Übrigen bekomme man in Italien auch als anerkannter Flüchtling keine Unterstützung. Die Flüchtlinge würden dort auf der Straße leben. Am Ende der Einvernahme beantragte der anwesende Rechtsberater einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG, da eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde.

Mit Eingabe vom 15.05.218 wurden weitere Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend übermittelt. Es handelt sich hierbei u. a. um ein A1-Deutschzertifikat sowie eine Gewerbeanmeldung der Frau des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst:

Schutzberechtigte

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre, humanitärer Aufenthalt wird für zwei Jahre gewährt. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für sechs weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für zwölf oder mehr Monate. Wenn Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung einen Platz im SPRAR erhalten (selbe Zeitlimits wie oben), müssen sie diesen annehmen, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SPRAR verlieren. Die meisten Asylwerber in Italien leben jedoch in CAS, wo andere, regional sehr unterschiedliche Regeln gelten, wenn Antragsteller von einem Schutzstatus in Kenntnis gesetzt werden (Dauer des weiteren Verbleibs im Zentrum schwankend zwischen mehreren Monaten und lediglich einem Tag). In der Folge kann es daher auch zu Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten kommen. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 21.3.2018).

Manchmal ist es Asylwerbern und Flüchtlingen, die illegaler Arbeit nachgehen, besonders in großen Städten nicht möglich eine Wohnungen zu mieten. Oft leben sie unter schlechten Bedingungen in besetzten Gebäuden. Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 20.4.2018).

Schätzungen der NGO Medecins sans Frontieres (MSF) zufolge, waren im Feber 2018 im ganzen Land mindestens 10.000 Personen von der Unterbringung faktisch ausgeschlossen, darunter Asylwerber und Schutzberechtigte. Sie leben nicht selten in besetzen Gebäuden, von denen mittlerweile durch Involvierung von Regionen oder Gemeinden viele legalisiert wurden. Die NGO Baobab Experience betreibt in Rom ein informelles Migrantencamp und betreut nach eigenen Angaben eine steigende Zahl von Inhabern eines Schutztitels (MSF 8.2.2018).

Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 21.3.2018).

Die Wohnsitzmeldung ist für Asylwerber und Schutzberechtigte die größte administrative Hürde für die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst. Wenn sie aus der Unterbringung ausziehen, wird ihr Wohnsitz dort abgemeldet. Folglich müssen sie sich anderswo melden. Eine Wohnsitzmeldung in einem besetzten Gebäude oder unter einer fiktiven Adresse (wie bei Obdachlosen) ist in der Regel nicht möglich, wenn auch in Rom einzelne Kommunen gelegentlich schon Ausnahmen gemacht haben. Die Folge ist ein zunehmender Rückgriff auf das System der vorübergehend aufhältigen Fremden (Straniero Temporaneamente Presente, STP), das illegal aufhältigen Migranten den Zugang zu medizinischer Notfallbehandlung ermöglicht. Medizinische Behandlung wird vermehrt über die Notaufnahmen der Krankenhäuser in Anspruch genommen. Auch die medizinischen Leistungen von privaten humanitären Organisationen werden immer wichtiger. Diese können aber keine Medikamente zu Kassenkonditionen verschreiben, so dass die von ihnen behandelten Migranten die Medikamente zum vollen Preis kaufen müssen (MSF 8.2.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (21.3.2018): Italian Council for Refugees (CIR) / Association for Legal Studies on Immigration (ASGI): Country Report: Italy,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, Zugriff 3.8.2018

  • -Strichaufzählung
    MSF - Médecins Sans Frontières (8.2.2018): "Out of sight" - Second edition, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424506.html, Zugriff 19.9.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430262.html, Zugriff 24.9.2018

Die Behörde führte begründend aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahmge glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf den Beschwerdeführer zu. Dieser habe in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, was sich aus der Mitteilung Italiens vom 24.11.2017 ergebe. Es bestehe jedenfalls kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen sei dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen. Mit den angeführten Verwandten (Eltern und Geschwistern) lebe der Beschwerdeführer nicht zusammen; offensichtlich bestünden auch keine Abhängigkeiten zueinander. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebe, habe zuvor lediglich maximal ein halbes Jahr in Afghanistan ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Frau bestanden. Zu der nach islamischem Ritus vollzogenen Trauung sei festzustellen, dass gem. § 16 Abs. 1 und 2 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach inländischen Formvorschriften zu beurteilen sei. Durch eine nach islamischem Ritus vollzogene Trauung sei demnach keine nach österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Besuche seiner Ehefrau in Österreich seien nicht belegt worden. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu den in Österreich befindlichen Familienangehörigen bestehe auch von Italien aus, beispielsweise auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mailverkehr bzw. auch - in eingeschränkter Form - durch gegenseitige Besuche. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, stelle die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Art. 8 EMRK dar.Die Behörde führte begründend aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahmge glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, Paragraph 4 a, AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf den Beschwerdeführer zu. Dieser habe in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, was sich aus der Mitteilung Italiens vom 24.11.2017 ergebe. Es bestehe jedenfalls kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen sei dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen. Mit den angeführten Verwandten (Eltern und Geschwistern) lebe der Beschwerdeführer nicht zusammen; offensichtlich bestünden auch keine Abhängigkeiten zueinander. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebe, habe zuvor lediglich maximal ein halbes Jahr in Afghanistan ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Frau bestanden. Zu der nach islamischem Ritus vollzogenen Trauung sei festzustellen, dass gem. Paragraph 16, Absatz eins und 2 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach inländischen Formvorschriften zu beurteilen sei. Durch eine nach islamischem Ritus vollzogene Trauung sei demnach keine nach österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Besuche seiner Ehefrau in Österreich seien nicht belegt worden. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu den in Österreich befindlichen Familienangehörigen bestehe auch von Italien aus, beispielsweise auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mailverkehr bzw. auch - in eingeschränkter Form - durch gegenseitige Besuche. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, stelle die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Artikel 8, EMRK dar.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen gerügt, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Frau in Afghanistan geschlossene Ehe - entgegen der anderslautenden Ansicht der belangten Behörde - gültig und anzuerkennen sei. Darüber hinaus habe das Standesamt im Personenstandsfall seiner Gattin die Ehe eingetragen und damit als gültig anerkannt. Der Beschwerdeführer habe seine Gattin vor der Flucht geheiratet und gelte daher gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG als ihr Familienangehöriger, wehalb ihm gem. § 34 bs. 2 AsylG bereits zwingend Asyl im Familienverfahren zuzuerkennen sei. Die Zurückweisung seines Antrages sei daher grob rechtswidrig. Überdies berücksichtige die belangte Behörde nicht, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2017 bei seiner Gattin in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer sei seit dem 12.11.2018 im Betrieb der Ehegattin als bei der WrGKK beschäftigt angemeldet, damit auch kranken- und pensionsversichert. Auch in Hinblick auf Art. 8 EMRK berücksichtige die Behörde zu Unrecht nicht das Familienleben mit den anderen in Österreich international schutzberechtigten Angehörigen des Beschwerdeführers.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen gerügt, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Frau in Afghanistan geschlossene Ehe - entgegen der anderslautenden Ansicht der belangten Behörde - gültig und anzuerkennen sei. Darüber hinaus habe das Standesamt im Personenstandsfall seiner Gattin die Ehe eingetragen und damit als gültig anerkannt. Der Beschwerdeführer habe seine Gattin vor der Flucht geheiratet und gelte daher gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG als ihr Familienangehöriger, wehalb ihm gem. Paragraph 34, bs. 2 AsylG bereits zwingend Asyl im Familienverfahren zuzuerkennen sei. Die Zurückweisung seines Antrages sei daher grob rechtswidrig. Überdies berücksichtige die belangte Behörde nicht, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2017 bei seiner Gattin in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer sei seit dem 12.11.2018 im Betrieb der Ehegattin als bei der WrGKK beschäftigt angemeldet, damit auch kranken- und pensionsversichert. Auch in Hinblick auf Artikel 8, EMRK berücksichtige die Behörde zu Unrecht nicht das Familienleben mit den anderen in Österreich international schutzberechtigten Angehörigen des Beschwerdeführers.

Mit Schriftsatz vom 04.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag und beantragte, dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist auszutragen, binnen derer es über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entscheiden hat. Begründend machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Verpflichtung nach § 17 BFA-VG nicht entsprochen und über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde entschieden. Fallbezogen lägen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BFA-VG aufgrund eines mit der drohenden Außerlandesbringung des Beschwerdeführers einhergehenden Eingriffs in seine durch Art 8 EMRK geschützten Rechte vor.Mit Schriftsatz vom 04.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag und beantragte, dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist auszutragen, binnen derer es über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entscheiden hat. Begründend machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Verpflichtung nach Paragraph 17, BFA-VG nicht entsprochen und über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde entschieden. Fallbezogen lägen die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG aufgrund eines mit der drohenden Außerlandesbringung des Beschwerdeführers einhergehenden Eingriffs in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 20.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Im Zuge des Konsultationsverfahrens mit Italien gab Italien mit Schreiben vom 24.11.2017 bekannt, dass der Beschwerdeführer dort bis zum 18.11.2019 subsidiär schutzberechtigt ist.

Zur Lage im Mitgliedstaat Italien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Am 26.03.2013 ist er in Österreich von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden.Am 26.03.2013 ist er in Österreich von einem Landesgericht wegen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden.

In Österreich leben die Eltern, die Geschwister und die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche er in Afghanistan geheiratet hat. Seine Frau brachte am XXXX in Österreich einen Sohn zur Welt. Alle genannten Bezugspersonen haben in Österreich internationalen Schutz erhalten.In Österreich leben die Eltern, die Geschwister und die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche er in Afghanistan geheiratet hat. Seine Frau brachte am römisch 40 in Österreich einen Sohn zur Welt. Alle genannten Bezugspersonen haben in Österreich internationalen Schutz erhalten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die Asylantragstellung in Italien ergibt sich aus der diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldung iZm den mit Italien geführten Konsultationen, welche aktenkundig sind. Die Feststellung des Bestehens des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stützt sich auf das diesbezügliche Schreiben der italienischen Behörde vom 24.11.2017.

Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Italien resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger haben. Sie müssen sich beim italienischen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann ebenfalls dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf eine medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichten ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise auf systematische Mängel in der Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten in Italien. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare Bedrohungen in Italien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben sowie der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

...

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

...

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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