TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 L518 2210010-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L518 2210010-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 03.10.2018, Zl. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 03.10.2018, Zl. römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit am 16.4.2018 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) einlangenden Schreiben die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und brachte zur Untermauerung ihres Vorbringens ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.8.2018 einer klinischen Untersuchung durch Dr. XXXX, FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, unterzogen und erbrachte das am 4.9.2018 erstellteDer Beschwerdeführer wurde am 30.8.2018 einer klinischen Untersuchung durch Dr. römisch 40 , FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, unterzogen und erbrachte das am 4.9.2018 erstellte

Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:

Anamnese:

Es liegt ein Antrag zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises vor. Die Untersuchung findet am 30.08.2018 in der Zeit von 13:30-14:00 statt. Das Gutachten wird nach den vorliegenden Befunden, den Richtlinien der EVO und einer eingehenden Untersuchung erstellt.

Es liegt ein Gutachten (RVO) vom 22.12.1988-Facharzt für Unfallchirugie-vor. Die Einstufung damals wurde mit 50 % vorgenommen.

Die im Vorgutachten eingestuften Erkrankungen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung:

1.) Degenerative Veränderungen der HWS-40 %.

2.) Amputation des Kleinfingers im Mittelhandknochen links-5 %.

3.) Narbe am Zeigefinger rechts mit Gefühlstörung radial-10 %.

4.) Zust.n. Meniskusresektion im linken Kniegelenk-10 %.

Zusatzeintragung: Keine.

Operationen:

1.) HWS-OP (C6/C7)-Osteosynthese in situ (1988).

2.) Kleinfinger-Amputation mit Handverschmälerung (1973).

3.) Meniskus-OP bds.

Die im Antrag angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung:

1.) Bewegungseinschränkung der HWS.

2.) Amputation des Kleinfingers.

3.) Narben am Zeigefinger.

4.) Zustand nach Meniskusresektion links.

5.) Zustand nach Meniskusteilresektion rechts.

6.) Asthma bronchiale

7.) Diabetes mellitus II.7.) Diabetes mellitus römisch zwei.

8.) V.a. COPD.8.) römisch fünf.a. COPD.

Weitere anamnestisch angegebene Erkrankungen:

1.) Zust.n. Pankreatitis.

2.) Zust.n. multiplen Spritzenabszessen linker Oberarm.

Derzeitige Beschwerden:

Der Patient kommt alleine und mit einer Stützkrücke zur Untersuchung. Der Diabetes mellitus II wurde 2016 diagnostiziert-damals hatte er einen HbA1c-Wert von 15,7 %-Aktueller Wert: 6,6 %. Weiters gibt er Schmerzen im rechten Sprunggelenk an-diese würden seit 6 Monaten bestehen. Wegen der Implantation einer KTEP hatte er bereits einen Termin-hat sich aber dann doch nicht operieren lassen. Weiters gibt er noch Schmerzen in der HWS und in beiden Armen an. Die Gehstrecke wird mit 150 m angegeben-Schmerzen im Sprunggelenk. Von Seiten des Asthma bronchiale "geht es ihm gut". Die Eintragung der Unzumutbarkeit begründete er damit, "wenn ich mit einer Tasche gehen muss, tue ich mir sehr schwer".Der Patient kommt alleine und mit einer Stützkrücke zur Untersuchung. Der Diabetes mellitus römisch zwei wurde 2016 diagnostiziert-damals hatte er einen HbA1c-Wert von 15,7 %-Aktueller Wert: 6,6 %. Weiters gibt er Schmerzen im rechten Sprunggelenk an-diese würden seit 6 Monaten bestehen. Wegen der Implantation einer KTEP hatte er bereits einen Termin-hat sich aber dann doch nicht operieren lassen. Weiters gibt er noch Schmerzen in der HWS und in beiden Armen an. Die Gehstrecke wird mit 150 m angegeben-Schmerzen im Sprunggelenk. Von Seiten des Asthma bronchiale "geht es ihm gut". Die Eintragung der Unzumutbarkeit begründete er damit, "wenn ich mit einer Tasche gehen muss, tue ich mir sehr schwer".

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Atorvastatin, Metformin, Pantoprazol, Berodual bei Bedarf, Glyxamby, Relvar Ellipta, ein Gehstock,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief, Arzt für Allgemeinmedizin, 18.10.2016.

Diagnosen:

1.) DM II (ED: 07/2016).1.) DM römisch zwei (ED: 07/2016).

2.) Adipositas.

3.) Allerg. Asthma bronchiale-Inhalationsallergie auf Baum-und Gräserpollen, Tierehaare, Hausstaubmilbe-mit saisonaler allerg. Rhinokonjunktivitis.

4.) Gonarthrose bds,-Z.n. Meniskusresektionen bd. Knie.

5.) Steatosis hepatis.

6.) Sigmadivertikulose.

7.) Chronisch atrophe metaplastische Antrumgastritis (07/2016).

8.) Parapelvine Nierenzysten rechts.

9.) Z.n. Pankreatitis (1985).

10.) Z.n. Handverschmälerungs-OP-Iinke Hand nach RQW,

11.) Z.n. HWK-Verplattung C6/C7 nach Fraktur(Arbeitsunfall 1988).

Arztbrief, XXXX, 02.08.2016, Abteilung für Innere Medizin.Arztbrief, römisch 40 , 02.08.2016, Abteilung für Innere Medizin.

Diagnosen:

1.) Diatetes mellitus II, ED: 07/2016 (HbA1c: 14,8%)-Augenfacharztkontrolle zuletzt am 26.07.2016.1.) Diatetes mellitus römisch zwei, ED: 07/2016 (HbA1c: 14,8%)-Augenfacharztkontrolle zuletzt am 26.07.2016.

2.) Steatosis hepatis.

3.) Blande Sigmadivertikulose.

3.) Chronisch atrophe metaplastische Antrumgastritis-Hp. negativ.

4.) Parapelvine Nierenzysten rechts.

5.) Asthma bronchiale.

6.) Gonarthrose bds.

7.) Z.n. Meniskus-OP bds.

8.) Z.n. Pankreatitis (1985).

9.) Z.n. Wirbelsäulenfraktur.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Altersgemäßer Allgemeinzustand.

Ernährungszustand:

Normaler Ernährungszustand.

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen/Hören: altersgemäß, Zahnstatus: saniert (OK und UK-Prothese),

Thorax/ Lunge: knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar- keine obstruktiven AG's (Asthma),

Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent,

Abdomen: Bauchdecke weich, über demThoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar,

Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 20 cm, Lasegue: bds. negativ, KS und DS entlang der gesamten Wirbelsäule nicht auslösbar, Dreh-und Kippbewegung im Bereich der HWS/LWS endlagig nicht eingeschränkt, nicht schmerzhaft, aktives Abheben beider unteren Extremitäten bis 60° beiderseits möglich,

Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken-und Schürzengriff beiderseits durchführbar, Zust.n. Kleinfingeramputation mit Handverschmälerung links, Faustschluß ist möglich,

Untere Extremitäten:

Kniegelenk links: leichte Schwellung, Druckschmerz am medialen und lateralen Kompartiment, Flex. beiderseits bis 130° möglich,

Sprunggelenk rechts: keine Bewegungseinschränkung, keine Schwellung, keine Reizzeichen vorhanden,

Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und/oder motorischen Ausfälle vorhanden,

Gefäßstatus: periphere Gefäße beiderseits gut tastbar,

Haut: altersgemäße Hautstruktur, multiple Narben nach Spitzen Abszessen am linken Oberarm medial,

Gesamtmobilität - Gangbild:

Die Gesamtmobilität wird vom Patienten mit 150 m angegeben, Einbeinstand beiderseits etwas unsicher möglich, Zehen-und Fersengang beiderseits nicht möglich, das Gangbild ist rechtshinkend und sicher,

Status Psychicus:

Patient allseits orientiert, Antrieb normal, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich gegeben, Duktus kohärent, keine pathologischen Denkinhalte verifizierbar,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 -Degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken, Zust.n. Meniskusteilresektion bds.

2 -Diabetes mellitus II-nicht insulinpflichtig.

3 -Degenerative Veränderungen im rechten Sprunggelenk.

4 -Asthma bronchiale (Allergische Genese).

5 -Zust.n. Kleinfingeramputation und Handverschmälerung links.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Bzgl. der Wirbelsäule hat sich eine deutliche Besserung der gesundheitlichen Situation ergeben-wird auch unter den Diagnosen bzw. Erkrankungen nicht mehr angeführt. Zusätzlich sind die Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenkes aufgetreten (Bildgebende Diagnostik ist nicht vorliegend). Ebenso neu ist die Diagnose "Diabetes mellitus II".

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die derzeit bestehenden Erkrankungen-Kniegelenke,Sprunggelenk rechts-schränken die Mobilität zwar ein, jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Kurze Wegstrecken von 300- 400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20- 30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich- Haltegriffe können benützt werden. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten. Ebenso bestehen derzeit keine kardio- pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen. Ebenso liegen keine psychiatrischen Erkrankungen (z.B. Agoraphobie/Panikattacken) vor, die es dem Patienten/in unmöglich machen, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Stellungnahme:

Die angegebene Gehstrecke von 150 m unter Verwendung einer Stützkrücke, lässt sich klinisch nicht evaluieren. Das rechte Sprunggelenk ist im Bewegungsumfang frei, Reizzeichen sind keine vorhanden. Ebenso keine bildgebende Diagnostik vorliegend.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt.

Gutachterliche Stellungnahme:

Der Patient ist derzeit von Seiten des Achsenskelettes noch in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Die degenerativen Veränderungen in beiden Kniegelenken und im rechten Sprunggelenk, ergeben keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises.

Mit Schreiben vom 6.9.2018 wurde dem BF gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Mit Schreiben vom 6.9.2018 wurde dem BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Insoweit eine Besserung im Bereich der Wirbelsäule behauptet wird, ist dies unrichtig, da die HWS nach einem Unfall mittels Verschraubung fixiert wurde und im Laufe der letzten Jahre eine erhebliche Beeinträchtigung entstanden ist. Dies verursache auch erhebliche Schmerzen in beiden Armen, vor allem bei Kraftanstrengungen wie z.B. beim Heben von Gegenständen oder aufstützen auf den Gehstock.

Zudem verursacht das re. Sprunggelenk erhebliche Schmerzen, welche jedoch am Untersuchungstag einigermaßen erträglich waren, da einige Tage vorher das Gelenk mittels Kortison behandelt worden sei. Die Belastung beider Kniegelenke und des Sprunggelenkes sind nur unter Schmerzen möglich, weshalb eine Gehhilfe durch den Orthopäden verordnet wurde.

Nach längerem Gehen unter Schmerzen sei auch die Atmung beeinträchtigt, weshalb ein Asthmaspray durch den Lungenfacharzt verordnet worden sei.

Darüber hinaus sei, entgegen der Behauptung im Gutachten, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel beinahe unmöglich, da durch die Fixierung der HWS bei jedem abrupten Beschleunigen bzw. Abbremsen erhebliche Schmerzen und einen kurzen Schwindel verursachen. Aufgrund der Schmerzen in den Knien und im Fußgelenk sei das Einsteigen ebenso gut wie unmöglich. Wegen der Schmerzen im Stehen und der dadurch einhergehenden Unsicherheit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ebenso so gut wie unmöglich.

Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte der Sachverständige im Wesentlichen wie folgt aus:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Bzgl. der Wirbelsäule hat sich eine deutliche Besserung der gesundheitlichen Situation ergeben-wird auch unter den Diagnosen bzw. Erkrankungen nicht mehr angeführt. Zusätzlich sind die Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenkes aufgetreten (Bildgebende Diagnostik ist nicht vorliegend). Ebenso neu ist die Diagnose "Diabetes mellitus II".

Der Patient hat in einem E-Mail vom 17.09.2018 eine Beschwerde gegen die Nichteintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises eingebracht.

Auszug: Es wird behauptet, dass eine deutliche Besserung im Bereich der Wirbelsäule besteht. Diese Behauptung ist unrichtig, da die HWS nach einem Unfall mittels Verschraubung fixiert ist und in den letzten Jahren eine erhebliche Beeinträchtigung erstanden ist. Dies verursacht euch in beiden Armen erhebliche Schmerzen, vor allem bei Kraftanstrengung wie z.B. beim Heben von Gegenständen oder aufstützen auf meinen Gehstock.

Stellungnahme: Die klinische Untersuchung ergibt keine Einschränkung der Beweglichkeit in den einzelnen Abschnitten der Wirbelsäule. Ebenso sind bei der klinischen Untersuchung keine Schmerzen zu evaluieren. Alleine die Tatsache, dass eine operative Sanierung stattgefunden hat, ist keine Indikation einen Behinderungsgrad einzutragen. Der Behinderungsgrad bezieht sich auf die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule-diese liegen derzeit nicht vor.

Des Weiteren möchte ich anführen, dass die Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks sehr wohl erhebliche Schmerzen verursachen, dieses jedoch am Untersuchungstag einigermaßen erträglich waren.

Stellungnahme: Bei der klinischen Untersuchung sind keine Bewegungseinschränkungen im rechten Sprunggelenk zu evaluieren. Ebenso lagen keine Reizzeichen (Schwellung) vor.

Anführen möchte ich noch, dass im Gutachten behauptet wird, dass das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar wäre. Ich kann nur anmerken, dass es für mich beinahe unmöglich ist diese zu benützen, da durch die Fixierung der HWS bei jedem abrupten Beschleunigen bzw. Abbremsen, erhebliche Schmerzen und ein kurzeitiger Schwindel auftreten, vor allem wenn die Sicht auf das Verkehrsgeschehen verstellt oder beeinträchtigt ist und ich dadurch nicht rechtzeitig auf das Verkehrsgeschehen reagieren kann. Auch ist mir Aufgrund der Schmerzen in Knien und Fußgelenk das Einsteigen so gut wie nicht möglich. Auf Grund der Schmerzen im Stehen und der dadurch einhergehenden Unsicherheit ist mir ein Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ebenso so gut wie unmöglich.

Stellungnahme: Die klinische Untersuchung ergab keine nennenswerten/erheblichen Behinderungen, die es dem Patienten verunmöglichen in öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Sowohl die in der Beschwerde angegebenen Schmerzen der Wirbelsäule, als auch die Schmerzen in den Knie-und des rechten Sprunggelenks, sind in der Untersuchungssituation nicht nachvollziehbar. Der Grad der Behinderung im Achsenskelett, ist nicht so erheblich ausgeprägt, dass die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises aus medizinischer Sicht indiziert ist.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die derzeit bestehenden Erkrankungen-Kniegelenke,Sprunggelenk rechts-schränken die Mobilität zwar ein, jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Kurze Wegstrecken von 300- 400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20- 30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich- Haltegriffe können benützt werden. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten. Ebenso bestehen derzeit keine kardio- pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen. Ebenso liegen keine psychiatrischen Erkrankungen (z.B. Agoraphobie/Panikattacken) vor, die es dem Patienten/in unmöglich machen, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Stellungnahme:

Die angegebene Gehstrecke von 150 m unter Verwendung einer Stützkrücke, lässt sich klinisch nicht evaluieren. Das rechte Sprunggelenk ist im Bewegungsumfang frei, Reizzeichen sind keine vorhanden. Ebenso keine bildgebende Diagnostik vorliegend.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt.

Gutachterliche Stellungnahme:

Der Patient ist derzeit von Seiten des Achsenskelettes noch in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Die degenerativen Veränderungen in beiden Kniegelenken und im rechten Sprunggelenk, ergeben keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des BF abgewiesen.

Dagegen erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese wortgleich mit der zuvor angeführten Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung erbringt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des Dr. XXXX, FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des Dr. römisch 40 , FA für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden sowie den vorgelegten Bescheinigungsmittel, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Festzustellen war, dass der Beschwerdeführer überwiegend ältere Befunde und ärztliche Schreiben (2016) beibrachte, während aktuellere Befunde, mit welchen er dem Ergebnis der aktuellen klinischen Untersuchung substantiiert entgegentreten hätte können, fehlen. Dies obwohl der BF in der Beschwerdeschrift behaupteter Maßen wegen seiner Leiden nach wie vor in ärztlicher Behandlung stehe. Die nicht aktuellen Befunde waren jedenfalls nicht geeignet, dem Sachverständigenbeweis auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten. Die bloße Behauptung, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei unzumutbar, vermag ohne jegliches aktuelles Beweisanbot das Gutachten im engeren Sinne nicht zu entkräften.

Den Ausführungen der Stellungnahme trat der medizinische

Sachverständige schlüssig, plausibel und nachvollziehbar entgegen:

Auszug: Es wird behauptet, dass eine deutliche Besserung im Bereich der Wirbelsäule besteht. Diese Behauptung ist unrichtig, da die HWS nach einem Unfall mittels Verschraubung fixiert ist und in den letzten Jahren eine erhebliche Beeinträchtigung erstanden ist. Dies verursacht euch in beiden Armen erhebliche Schmerzen, vor allem bei Kraftanstrengung wie z.B. beim Heben von Gegenständen oder aufstützen auf meinen Gehstock.

Stellungnahme: Die klinische Untersuchung ergibt keine Einschränkung der Beweglichkeit in den einzelnen Abschnitten der Wirbelsäule. Ebenso sind bei der klinischen Untersuchung keine Schmerzen zu evaluieren. Alleine die Tatsache, dass eine operative Sanierung stattgefunden hat, ist keine Indikation einen Behinderungsgrad einzutragen. Der Behinderungsgrad bezieht sich auf die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule-diese liegen derzeit nicht vor.

Des Weiteren möchte ich anführen, dass die Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks sehr wohl erhebliche Schmerzen verursachen, dieses jedoch am Untersuchungstag einigermaßen erträglich waren.

Stellungnahme: Bei der klinischen Untersuchung sind keine Bewegungseinschränkungen im rechten Sprunggelenk zu evaluieren. Ebenso lagen keine Reizzeichen (Schwellung) vor.

Anführen möchte ich noch, dass im Gutachten behauptet wird, dass das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar wäre. Ich kann nur anmerken, dass es für mich beinahe unmöglich ist diese zu benützen, da durch die Fixierung der HWS bei jedem abrupten Beschleunigen bzw. Abbremsen, erhebliche Schmerzen und ein kurzeitiger Schwindel auftreten, vor allem wenn die Sicht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten