TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 L518 2210757-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L518 2210757-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich, GZ: OB: XXXX, vom 18.10.2018 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich, GZ: OB: römisch 40 , vom 18.10.2018 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde betreffend der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde betreffend der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich, GZ: OB: XXXX, vom 18.10.2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich, GZ: OB: römisch 40 , vom 18.10.2018, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich, GZ: OB: XXXX, vom 18.10.2018 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF mit welchem die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich, GZ: OB: römisch 40 , vom 18.10.2018 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF mit welchem die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit Schreiben vom 3.2.2018, am 13.2.2018 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Neuausstellung des bis März 2018 befristeten Behindertenausweises sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und brachte zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.

Eine, nach am 12.4.2018 durch Dr.in XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, erfolgter klinischer Untersuchung, am 10.8.2018 durchgeführter Gutachtenserstellung erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Eine, nach am 12.4.2018 durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, erfolgter klinischer Untersuchung, am 10.8.2018 durchgeführter Gutachtenserstellung erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:

Anamnese:

VGA 2013 mit 90 %, geplante Nachuntersuchung.

Z.n. 3x Darm-Operation, Stoma-Rückoperation

Z.n. Blasen-CA 2013 und BCG-Instillationen

Derzeitige Beschwerden:

Er klagt über Stuhlinkontinenz, ist tagelang nur zu Hause und muss ständig auf die Toilette. Er kann nicht Busfahren: Wenn er das Haus verlässt trägt er immer Einlagen.

Die Kontrolle wegen Harnblasenkrebs war in Ordnung, es zeigt sich kein Rezidiv.

Er hat seit Jahren Aussetzer in der Nacht, muss keine Maske tragen und klagt auch nicht über vermehrte Tagesmüdigkeit.

Wegen Kreuzschmerzen kann er nicht schwer tragen, auch nicht weit gehen; Stiegensteigen geht wegen Atemnot nur bis im 1. Stock.

Der Blutdruck ist schwer zu beherrschen, er hat oft Entgleisungen, war deshalb im Krankenhaus.

Er hat Neurodermitis an den Ohren, mit Juckreizanfälle

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Blopress 32/25, Nomexor, Thrombostad, Pantoloc, Cipralex, L-Thyroxin; Nitro Spray; Fenistil gel

HG links

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

GA 03/13: 90 % wg. Blasen-CA, Darmbeschwerden, WS und Depressio

Pflegegeld GA, Gerichtsakt von 07/13: Stufe 2; Stuhlinkontinenz bei St. p. Hemikolektomie und Rekonstruktion; Depressio; DP L4-S1; Blasen-CA; Koronarsklerose; OSAS, mittelschwer

KH XXXX von 09/16: Carcinoma in situ der HarnblaseKH römisch 40 von 09/16: Carcinoma in situ der Harnblase

Befund Dr. XXXX, HNO, von 12/16: Hochtonschwerhörigkeit bds.; re 20-40; li 40-60 dBBefund Dr. römisch 40 , HNO, von 12/16: Hochtonschwerhörigkeit bds.; re 20-40; li 40-60 dB

XXXX von 07/17: OSASrömisch 40 von 07/17: OSAS

XXXX von 01/18: AHT, rezid. hypertensive Entgleisungrömisch 40 von 01/18: AHT, rezid. hypertensive Entgleisung

Befund Dr. XXXX, Int., von 01/18: TGA 3/17, AHT; Carotisplaques; Dyspnoe II-III; Herz-Echo unuaffälligBefund Dr. römisch 40 , Int., von 01/18: TGA 3/17, AHT; Carotisplaques; Dyspnoe II-III; Herz-Echo unuaffällig

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Klinischer Status - Fachstatus:

Visus unauffällig, trägt links ein Hörgerät

dermatologisch rein, keine sichtbare Veränderungen an den Ohren; ausreichende Durchblutung; abdominelle Narben reizlos

Keine Ruhedyspnoe; VA; HA rein, rhythmisch; Abdomen weich, Unterbauch von Narben durchzogen; Bruchpforten geschlossen; NL bds. frei; Slipeinlage

WS: FBA 30 cm, leichte paravertebrale Muskelverspannung; DS im LWS; Rumpfbeweglichkeit mittelgradig eingeschränkt, HWS im Normbereich

OE: Gelenke frei beweglich; FS bds. komplett, grobe Kraft seitengleich erhalten, Feinmotorik nicht gestört

UE: Gelenke frei beweglich, keine Ödeme, keine sichtbare Varizen

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gang sicher, raumgreifend; kein Hinken, keine Hilfsmittel; Aufstehen ohne fremde Hilfe

Status Psychicus:

zeitlich, örtlich, situativ und zur Person gut orientiert, Antrieb reduziert, Stimmung depressiv; keine pathologische Denkinhalte

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Darmbeschwerden Zustand nach Darmoperation wegen Divertikulitis (Hemicolektomie, Stomarückoperation); anhaltende Durchfälle mit Stuhlinkontinenz

07.04.06

50

2

Wirbelsäulenbeschwerden Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule im Bereich HWS und LWS, aktuell keine sensomotorische Defizite feststellbar; anamnestisch zeitweise radikuläre Symptomatik; keine aktuelle Fachbefunde vorgelegt

02.01.02

30

3

Depression Depressive Reaktion nach Krebserkrankung, Zustand nach TGA 2017 (Transiente Globale Amnesie); kein Fachbefund; laufende medikamentöse Therapie

03.06.01

30

4

Zustand nach Harnblasenkrebs 2013 nach Ablauf der Heilungsbewährungzeit kein Hinweis auf Rezidiv oder Metastasierung; fallweise Harnhalteschwäche (ca 1x/Woche), ohne Dokumentation

13.01.02

20

5

Hypertonie Bluthochdruck, medikamentös behandelt; Zustand nach hypertensive Entgleisung; Herz-Echo unauffällig

05.01.02

20

6

Hörminderung Hochtonschwerhörigkeit beidseits, rechts geringgradig, links mittelgradig; Hörgerätversorgung links; Beurteilung nach Audiogramm und Tabelle

12.02.01

20

7

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) Mittelschweres Schlafapnoe-Syndrom; keine nächtliche Maskenbeatmung notwendig

06.11.02

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der gesamt GdB wird durch das Leiden unter Pkt. 1 bestimmt, andere Leiden haben kein Einfluss auf die Grunderkrankung und wirken nicht steigernd.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Neurodermits: aktuell keine sichtbare Hautveränderung, kein Fachbefund, keine Therapie

Atemnot: kein Fachbefund vorgelegt

L-Thyroxin als Medikation angegeben, keine Dokumentation über Schilddrüsenfunktion

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Pkt. 1: gleichbleibend

Pkt. 2: Herabsetzung um 1 Stufe entsprechend der Klinik

Pkt. 3: eine Stufe niedriger, da keine Fachbefunde vorhanden

Pkt. 4: 40 % herabgesetzt nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit; kein Rezidiv, keine Komplikationen

Pkt. 5: eine Stufe höher wegen instabile Blutdruckwerte

Pkt. 6 und 7: neu

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Gesamt GdB 40 herabgesetzt, entsprechend der Einzeleinschätzung

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung nicht höhergradig reduziert, Gang sicher, Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe; Standhaftigkeit erhalten; berichtete Stuhlinkontinenz bei häufige und nicht beherrschbare Durchfälle nach Darmoperation; keine Windelversorgung (nur Einlagen)

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein

Ein auf dieselbe klinische Untersuchung gestützte neuerlich erstelltes Gutachten erbrachte zum oben bezeichneten Gutachten im Wesentlichen nachstehende Änderung:

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung nicht höhergradig reduziert, eine Wegstrecke von mehr als 4oo m kann ohne Pause zurückgelegt werden. Gang sicher, Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe; Standhaftigkeit erhalten; berichtete Stuhlinkontinenz bei häufige und nicht beherrschbare Durchfälle nach Darmoperation; keine Windelversorgung (nur Einlagen). Die PG Stufe 2 wurde im Jahr 2013 festgelegt, eine NU in 1 Jahr wegen der zu erwartende Besserung wurde empfohlen.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein

Zudem wurden die Erkrankungen des Verdauungssystems iS von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung nunmehr bejaht, während dies im Rahmen des erstgenannten Gutachtens verneint wurde.

Mit Schreiben vom 12.9.2018 wurde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG übermittelt.Mit Schreiben vom 12.9.2018 wurde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG übermittelt.

Infolge der am 27.9.2018 einlangenden Stellungnahme des BF wurde seitens der bB eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingefordert, welche wörtlich wie folgt begründet wurde:

Das Gutachten Dr. XXXX ist schlüssig und ausreichend begründet. Zu den beanstandeten Herabstufungen bzw. Beschwerden sind keine aktuelle aussagekräftige Befunde vorgelegt worden.Das Gutachten Dr. römisch 40 ist schlüssig und ausreichend begründet. Zu den beanstandeten Herabstufungen bzw. Beschwerden sind keine aktuelle aussagekräftige Befunde vorgelegt worden.

Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen und dem BF ein Behindertenpass ausgestellt.

Dagegen erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

Begründend führte der BF ins Treffen, dass die derzeitige neue Einstufung des Behindertengrades fern jeder Realität sei und mit der Untersuchung eine eklatant unerklärliche und willkürliche Abweichung zum Sachverständigengutachten 2013 getroffen worden sei. Den Erklärungen des BF sei nicht geglaubt worden und das Gutachten sei ignoriert worden weshalb eine eklatante medizinische Fehleinschätzung getroffen worden. Zudem würde es an ein Wunder grenzen, wenn sich der Gesundheitszustand seit 2013 gebessert hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen:

Es war festzustellen, dass der BF die Voraussetzungen für einen höheren Gesamtgrad der Behinderung nicht erbringt. Zudem war festzustellen, dass das der Entscheidung, insoweit der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Grunde liegende Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme nicht geeignet waren die abweisliche Entscheidung zu stützen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten der Dr.in XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, insoweit die nachstehenden Beschwerden und der darauf resultierenden Funktionseinschränkungen entsprechend ihrer Positionsnummer eingestuft und folglich der Grad der Behinderung festgelegt wurde, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten der Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, insoweit die nachstehenden Beschwerden und der darauf resultierenden Funktionseinschränkungen entsprechend ihrer Positionsnummer eingestuft und folglich der Grad der Behinderung festgelegt wurde, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Zutreffend führte die Sachverständige Darmbeschwerden, Z.n. Darmoperation wegen Divertikulis (Hemicolektomie, Stomarückoperateion), anhaltende Durchfälle mit Stuhlinkontinenz (Pos. Nr. 07.04.06, 50%); Wirbelsäulenbeschwerden, Degen. Veränderungen der Wirbelsäule im Bereich HWS und LWS, aktuell keine sensomotorischen Defizite feststellbar, anamnestisch zeitweise radikuläre Symptomatik, keine aktuellen Fachbefunde vorgelegt (Pos. Nr. 02.01.02, 30%); Depression, depr. Reaktion nach Krebserkrankung Zustand nach TGA 2017 (Transiente Globale Amnesie), kein Fachbefund, laufende medikamtenöse Therapie; Z. n. Harnblasenkrebs 2013, nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit kein Hinweis auf Rezidv oder Metastasierung, fallweise Harnhalteschwäche (ca. 1x/Woche), ohne Dokumentation (Pos. Nr. 13.01.02, 20%); Hypertonie medik. Behandelt, Z.n. Entgleisung, Herz Echo unauffällig (Pos. Nr. 05.01.02, 20%); Hörminderung, Hochtonschwerhörigkeit bds, re. Geringgradig, links mittelgradig, Hörgerätversorgung li., Beurteilung nach Audiogramm und Tabelle (Pos. Nr. 12.2.01, 20%) und Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Mittelschweres Schlafapnoe Syndrom keine nächtliche Mastenbeatmung notwendig (Pos. Nr. 06.11.02, 20%) ins Treffen.

Der Beschwerdeführer trat diesen im Gutachten getroffenen Feststellungen dem Grunde nach nicht entgegen. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführt, dass diese Sachverständigenausführungen eklatant unerklärlich und willkürliche Abweichungen zum Sachverständigengutachten von 2013 darstellen, so war festzustellen, dass mit dieser Beschwerdebegründung dem Gutachten weder auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten wurde, noch aufgezeigt wurde welche Punkte bzw. Einstufungen konkret widersprüchlich bzw. unerklärlich oder willkürlich wären.

Während das Blasenkarzinom (2012) in situ, Inkontinenz im Jahre 2013 noch mit 60% bzw. die Posttraumatische Belastungsstörung, Depression aufgrund der oben genannten Erkrankung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten