Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W192 2007464-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zahl 1000351906-161521777, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zahl 1000351906-161521777, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52, 55 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, 55, AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F., Paragraphen 46, 52, 55, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Vorangegangenes Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe, reiste am 12.01.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wurde zu jenem Antrag am 13.01.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 20.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zum Grund ihrer Flucht kurz zusammengefasst ausführte, ihr Ehemann sei in einem näher bezeichneten Gefängnis tätig gewesen und in dieser Funktion Zeuge der dortigen Missstände und Folterungen geworden. Aus diesem Grund sei ihr Mann Bedrohungen durch Vorgesetzte und Kollegen ausgesetzt gewesen und sei im September 2013 spurlos verschwunden, wobei die Beschwerdeführerin davon ausginge, dass ihr Mann untergetaucht wäre. In der Folge wäre es zu Hausdurchsuchungen und zahlreichen Anrufen durch die Vorgesetzten und Kollegen ihres Mannes gekommen, welche die Beschwerdeführerin veranlasst hätten, ihre Heimat zu verlassen, da sie den Druck nicht mehr ausgehalten hätte. Auf die Frage, ob sie private Interessen in Österreich habe, gab sie an, bei ihrer im Bundesgebiet Mutter sein zu wollen. Auf die Frage, ob sie in Österreich Kurse besuche oder eine Ausbildung absolviere, gab sie an, einen Deutschkurs zu besuchen. Sie sei derzeit nicht erwerbstätig und lebe von der Grundversorgung. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen gab die Beschwerdeführerin an, keine Stellungnahme dazu abgeben zu wollen.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.01.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin weiters ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.01.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführerin weiters ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17.04.2014 wurde der Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten angefochten und beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
1.4. Am 18.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst die Frage verneinte, Dokumente zu besitzen. Sie habe den Reisepass an den Schlepper übergeben und darüber hinaus keine Geburtsurkunde mitgenommen. Dazu aufgefordert zu erzählen, weshalb sie Georgien verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ein großer Druck auf sie ausgeübt worden sei. Ihr Mann habe in einem Gefängnis gearbeitet. Im Jahr 2013 habe es Parlamentswahlen gegeben und sei währenddessen Druck auf ihren Mann ausgeübt worden, weil sie von ihm Informationen und Beweise gewollt hätten. Es seien auch Drohungen ausgesprochen worden. Im September 2013 sei er dann verschollen und seither nicht mehr aufgetaucht. Nachgefragt, was er als Zeuge gesehen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass auf die Gefangenen Gewalt ausgeübt worden sei. Es gebe auch Vergewaltigungen und habe ihr Mann aufgrund seiner Tätigkeit alles gewusst. Als er verschwunden sei, habe sie sich nicht an die Polizei gewandt, sondern gedacht, dass er nur vorübergehend untergetaucht sei. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Anschließend hätten seine Kollegen von der Beschwerdeführerin wissen wollen, wo er sei. Auch hätten diese Informationen von ihm erlangen wollen. Danach sei die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden. Es seien Leute zu ihr gekommen und habe es auch Hausdurchsuchungen gegeben. Sie hätten versucht, von ihr Informationen zu bekommen, sie hätte jedoch überhaupt nichts gewusst. Ungefähr drei Monate nach dem Verschwinden sei die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen, weil sie in Georgien niemanden habe und ihre Mutter krank sei. Sie habe sich um ihre Mutter kümmern wollen, bevor sie alleine in Georgien sei. Befragt, weshalb sie sich nicht an die Polizei gewandt habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass dies keinen Sinn gehabt habe, weil ihr Mann selbst von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei. Es gebe dort keine Gerechtigkeit in dem Sinne. Wenn man zur Polizei gehe, sei nicht zu erwarten, dass diese etwas mache. Auch habe die Beschwerdeführerin Angst um sich gehabt. Nachgefragt, was sie glaube, was mit ihrem Mann passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser möglicherweise bei seiner Mutter in der Türkei sei. Er habe mit ihr keinen Kontakt aufgenommen und sei ihr dies inzwischen auch egal. Bezüglich ihrer Integration legte die Beschwerdeführerin zwei private Empfehlungsschreiben, eine Anmeldung zum B1-Kurs, ein Diplom über die Ablegung des A2-Kurses sowie einen Nachweis über die freiwillige Tätigkeit in einem Kindergarten vor.
1.5. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A) gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision gemäß Art. 144 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.5. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A) gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision gemäß Artikel 144, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Rahmen der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, habe aufgrund näher dargestellter Widersprüche und Unplausibilitäten innerhalb ihrer Ausführungen zum Fluchtgrund keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom selben Tag die zur Geschäftszahl W196 1423016-2 protokollierte Beschwerde der ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen und in Bezug auf Spruchpunkt III. das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich bis zur Ausreise im Jahr 2014 in Georgien befunden. Im Heimatland lebe der Vater, ein Onkel und eine Tante der unbescholtenen Beschwerdeführerin. Es hätten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, festgestellt werden können. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen.Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Rahmen der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, habe aufgrund näher dargestellter Widersprüche und Unplausibilitäten innerhalb ihrer Ausführungen zum Fluchtgrund keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom selben Tag die zur Geschäftszahl W196 1423016-2 protokollierte Beschwerde der ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen und in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich bis zur Ausreise im Jahr 2014 in Georgien befunden. Im Heimatland lebe der Vater, ein Onkel und eine Tante der unbescholtenen Beschwerdeführerin. Es hätten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, festgestellt werden können. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen.
1.6. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.01.2016, Zahl E2171-2172/2015-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, nachdem er die Behandlung der Beschwerde zuvor mit Beschluss vom 10.12.2015 abgelehnt hatte.
Mit Beschluss vom 25.02.2016, Zahl Ra 2016/19/0024 bis 025-4, hat der Verwaltungsgerichtshof die in der Folge eingebrachte außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 zurückgewiesen.
2. Gegenständliches Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005:2. Gegenständliches Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005:
2.1. Am 10.11.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und führte im Rahmen des Antragsformulars insbesondere aus, sie halte sich seit Jänner 2014 durchgehend in Österreich auf, verfüge über eine Beschäftigungszusage aus August 2016 sowie eine Studienbestätigung, sei ehrenamtlich in einem Kindergarten tätig und es befände sich ihre Mutter im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin legte ein Zertifikat über eine im April 2016 absolvierte Deutsch-Prüfung auf dem Niveau B1, eine Bestätigung über die Inskription als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Universität sowie ein Schreiben, in welchem durch den Inhaber eines Unternehmens für Kleintransporte bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin "sofort bei ihm in der Firma anfangen kann, sobald sie einen positiven Asylbescheid bekommt", vor.2.1. Am 10.11.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und führte im Rahmen des Antragsformulars insbesondere aus, sie halte sich seit Jänner 2014 durchgehend in Österreich auf, verfüge über eine Beschäftigungszusage aus August 2016 sowie eine Studienbestätigung, sei ehrenamtlich in einem Kindergarten tätig und es befände sich ihre Mutter im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin legte ein Zertifikat über eine im April 2016 absolvierte Deutsch-Prüfung auf dem Niveau B1, eine Bestätigung über die Inskription als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Universität sowie ein Schreiben, in welchem durch den Inhaber eines Unternehmens für Kleintransporte bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin "sofort bei ihm in der Firma anfangen kann, sobald sie einen positiven Asylbescheid bekommt", vor.
Am 02.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der auf Deutsch abgehaltenen Befragung zusammengefasst zu Protokoll, sie verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, befinde sich seit Jänner 2014 in Österreich und lebe von der Grundversorgung. Sie sei in einer Stadt in Zentralgeorgien aufgewachsen, wo sie elf Jahre der Pflichtschule absolviert und im Anschluss als Verkäuferin gearbeitet hätte. In Georgien hielten sich noch Onkel und Tanten auf, zu welchen sie jedoch nicht in Kontakt stünde. In Georgien sei sie verheiratet gewesen, ihr Mann sei jedoch von einem auf den anderen Tag verschwunden. In Österreich lebe ihre Mutter als Asylwerberin, zu welcher die Beschwerdeführerin einen intensiven und innigen Kontakt pflege, zumal es dieser gesundheitlich nicht gut ginge. Die Beschwerdeführerin habe Deutschprüfungen auf den Stufen A2 und B1 absolviert und im Juli 2016 ein außerordentliches Studium im Bereich Design aufgenommen, bislang jedoch noch keine Prüfungen absolviert. Derzeit befinde sie sich in einer Ausbildung zur Rettungs-Sanitäterin beim Samariterbund. Sie sei in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe nicht viele Freunde Bundesgebiet, zumal sie ihren Schwerpunkt auf die Uni und die Pflege ihrer Mutter gelegt hätte. Die Beschwerdeführerin ginge keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sie sei in Österreich nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe keine gesundheitlichen Beschwerden.Am 02.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der auf Deutsch abgehaltenen Befragung zusammengefasst zu Protokoll, sie verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, befinde sich seit Jänner 2014 in Österreich und lebe von der Grundversorgung. Sie sei in einer Stadt in Zentralgeorgien aufgewachsen, wo sie elf Jahre der Pflichtschule absolviert und im Anschluss als Verkäuferin gearbeitet hätte. In Georgien hielten sich noch Onkel und Tanten auf, zu welchen sie jedoch nicht in Kontakt stünde. In Georgien sei sie verheiratet gewesen, ihr Mann sei jedoch von einem auf den anderen Tag verschwunden. In Österreich lebe ihre Mutter als Asylwerberin, zu welcher die Beschwerdeführerin einen intensiven und innigen Kontakt pflege, zumal es dieser gesundheitlich nicht gut ginge. Die Beschwerdeführerin habe Deutschprüfungen auf den Stufen A2 und B1 absolviert und im Juli 2016 ein außerordentliches Studium im Bereich Design aufgenommen, bislang jedoch noch keine Prüfungen absolviert. Derzeit befinde sie sich in einer Ausbildung zur Rettungs-Sanitäterin beim Samariterbund. Sie sei in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe nicht viele Freunde Bundesgebiet, zumal sie ihren Schwerpunkt auf die Uni und die Pflege ihrer Mutter gelegt hätte. Die Beschwerdeführerin ginge keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sie sei in Österreich nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe keine gesundheitlichen Beschwerden.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte jener Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zugrunde und hielt begründend im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin halte sich infolge rechtskräftig negativen Abschlusses ihres Verfahrens auf internationalen Schutz sowie Ausspruchs einer Rückkehrentscheidung illegal in Österreich auf. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. eine Zurück- oder Abschiebung für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention darstellen würde oder die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr einer ernsthaften Lebensbedrohung respektive willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein könnte. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage, zumal es ihr möglich wäre, im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie dort zudem auf eine verwandtschaftliche und soziale Vernetzung zurückgreifen könnte. Das Verfahren auf internationalen Schutz der in Österreich aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig im Stadium der Beschwerde anhängig, weshalb auch diese jederzeit mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen müsse. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sei im Übrigen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe einen Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 ihr familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt befunden hätte und wo sie nach wie vor über Verwandte verfüge. Integrationsmerkmale, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK rechtfertigen würden, seien nicht zu Tage getreten; bei einem rund dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei grundsätzlich noch nicht von einer derart starken Verfestigung auszugehen, die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig erscheinen lassen würde. Die seit rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Sinne der Bemühungen der Beschwerdeführerin um die Aufnahme einer Beschäftigung sowie ihrer bereits sehr guten Deutschkenntnisse vermögen keine außergewöhnliche, schützenswerte Integration darzustellen. Zudem würden sich die dargelegten Integrationsbemühungen insofern als relativiert erweisen, als die Beschwerdeführerin selbige erst nach rechtskräftig negativer Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz gesetzt hätte und sie zudem nicht von einem weiteren Aufenthalt in Österreich hätte ausgehen dürfen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte jener Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zugrunde und hielt begründend im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin halte sich infolge rechtskräftig negativen Abschlusses ihres Verfahrens auf internationalen Schutz sowie Ausspruchs einer Rückkehrentscheidung illegal in Österreich auf. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. eine Zurück- oder Abschiebung für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention darstellen würde oder die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr einer ernsthaften Lebensbedrohung respektive willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein könnte. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage, zumal es ihr möglich wäre, im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie dort zudem auf eine verwandtschaftliche und soziale Vernetzung zurückgreifen könnte. Das Verfahren auf internationalen Schutz der in Österreich aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig im Stadium der Beschwerde anhängig, weshalb auch diese jederzeit mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen müsse. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sei im Übrigen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe einen Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 ihr familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt befunden hätte und wo sie nach wie vor über Verwandte verfüge. Integrationsmerkmale, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK rechtfertigen würden, seien nicht zu Tage getreten; bei einem rund dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei grundsätzlich noch nicht von einer derart starken Verfestigung auszugehen, die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig erscheinen lassen würde. Die seit rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Sinne der Bemühungen der Beschwerdeführerin um die Aufnahme einer Beschäftigung sowie ihrer bereits sehr guten Deutschkenntnisse vermögen keine außergewöhnliche, schützenswerte Integration darzustellen. Zudem würden sich die dargelegten Integrationsbemühungen insofern als relativiert erweisen, als die Beschwerdeführerin selbige erst nach rechtskräftig negativer Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz gesetzt hätte und sie zudem nicht von einem weiteren Aufenthalt in Österreich hätte ausgehen dürfen.
2.3. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 17.03.2017 zugestellten, Bescheid wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation am 30.03.2017 die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe einen im Vergleich zum ihren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2015 maßgeblich geänderten Sachverhalt vorgebracht und bescheinigt, zumal sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 besitze, im Fall einer Aufenthaltsberechtigung erwerbstätig sein könnte und somit sofort selbsterhaltungsfähig wäre, sie für ein Studium registriert sei, einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachginge und sich in Ausbildung zur Rettungssanitäterin befände. Die unbescholtene Beschwerdeführerin befände sich seit über drei Jahren in Österreich, verfüge hier über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, habe keinen Kontakt zu ihren in Georgien lebenden entfernten Verwandten und ihre in Österreich lebende Mutter bedürfe infolge einer Nierentransplantation Unterstützung und Pflege durch die Beschwerdeführerin. Die Behörde habe es unterlassen, die gebotene gewichtende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundegebiet mit den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen vorzunehmen und stattdessen lediglich den Umstand herangezogen, dass diese nie ein gesichertes Aufenthaltsrecht innegehabt und sich des Erwerbs eines solchen nicht hätte sicher sein können. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde eine Rückkehrentscheidung als ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin erkennen und den beantragten Aufenthaltstitel erteilen müssen. Die weiters getroffene Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien erweise sich als nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich.2.3. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 17.03.2017 zugestellten, Bescheid wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation am 30.03.2017 die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe einen im Vergleich zum ihren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2015 maßgeblich geänderten Sachverhalt vorgebracht und bescheinigt, zumal sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 besitze, im Fall einer Aufenthaltsberechtigung erwerbstätig sein könnte und somit sofort selbsterhaltungsfähig wäre, sie für ein Studium registriert sei, einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachginge und sich in Ausbildung zur Rettungssanitäterin befände. Die unbescholtene Beschwerdeführerin befände sich seit über drei Jahren in Österreich, verfüge hier über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, habe keinen Kontakt zu ihren in Georgien lebenden entfernten Verwandten und ihre in Österreich lebende Mutter bedürfe infolge einer Nierentransplantation Unterstützung und Pflege durch die Beschwerdeführerin. Die Behörde habe es unterlassen, die gebotene gewichtende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundegebiet mit den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen vorzunehmen und stattdessen lediglich den Umstand herangezogen, dass diese nie ein gesichertes Aufenthaltsrecht innegehabt und sich des Erwerbs eines solchen nicht hätte sicher sein können. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde eine Rückkehrentscheidung als ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin erkennen und den beantragten Aufenthaltstitel erteilen müssen. Die weiters getroffene Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien erweise sich als nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, deren Identität nicht feststeht, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2014 unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2016, Zahl Ra 2016/19/0025, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verblieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.11.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, deren Identität nicht feststeht, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2014 unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2016, Zahl Ra 2016/19/0025, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verblieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.11.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
1.2. Die Beschwerdeführerin, welche an keinen Erkrankungen leidet, hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in Georgien verbracht, spricht Georgisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin verfügt über elfjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als Verkäuferin und liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die wirtschaftliche Situation der Genannten als derart desolat erwiesen hätte, als dass die Beschwerdeführerin, welche im Herkunftsstaat neuerlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
1.3. Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt mit Ausnahme ihrer ebenfalls nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Mutter (vgl. die hg. Entscheidung vom heutigen Datum zu Zahl W192 1423016-3) über keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet, bestreitet ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung und war während ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin hat Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 (Juni 2015) sowie B1 (April 2016) absolviert und war ab dem Wintersemester 2016 als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Universität inskribiert, hat jedoch bis dato noch keine Nachweise über bereits abgelegte Prüfungen erbracht. Desweiteren hat sich die Beschwerdeführerin in einer Ausbildung zur Rettungssanitäterin befunden und eine schriftliche Zusage über eine ihr in Aussicht stehende - in Bezug auf Inhalt, Ausmaß und Entlohnung nicht näher präzisierte - Beschäftigung in einem Unternehmen für Kleintransporte in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin hat den weit überwiegenden Teil der dargestellten Integrationsbemühungen nach rechtskräftigem Abschluss ihres Verfahrens auf internationalen Schutz und Missachtung der gegen sie vorliegenden rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung gesetzt und konnte zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen.1.3. Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt mit Ausnahme ihrer ebenfalls nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Mutter vergleiche die hg. Entscheidung vom heutigen Datum zu Zahl W192 1423016-3) über keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet, bestreitet ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung und war während ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin hat Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 (Juni 2015) sowie B1 (April 2016) absolviert und war ab dem Wintersemester 2016 als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Universität inskribiert, hat jedoch bis dato noch keine Nachweise über bereits abgelegte Prüfungen erbracht. Desweiteren hat sich die Beschwerdeführerin in einer Ausbildung zur Rettungssanitäterin befunden und eine schriftliche Zusage über eine ihr in Aussicht stehende - in Bezug auf Inhalt, Ausmaß und Entlohnung nicht näher präzisierte - Beschäftigung in einem Unternehmen für Kleintransporte in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin hat den weit überwiegenden Teil der dargestellten Integrationsbemühungen nach rechtskräftigem Abschluss ihres Verfahrens auf internationalen Schutz und Missachtung der gegen sie vorliegenden rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung gesetzt und konnte zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen.
1.4. Bezüglich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, welche sich in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nach wie vor als hinreichend aktuell erweisen. Die Situation im Herkunftsstaat stellt sich im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere betreffend die allgemeine Sicherheits- und Menschrechtslage gegenüber den im hg. Erkenntnis vom 01.10.2015 getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar. Eine seither eingetretene Änderung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren keine auf ihren Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte