TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/7 W192 2007464-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W192 2007464-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zahl 1000351906-161521777, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52, 55 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Vorangegangenes Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe, reiste am 12.01.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wurde zu jenem Antrag am 13.01.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 20.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zum Grund ihrer Flucht kurz zusammengefasst ausführte, ihr Ehemann sei in einem näher bezeichneten Gefängnis tätig gewesen und in dieser Funktion Zeuge der dortigen Missstände und Folterungen geworden. Aus diesem Grund sei ihr Mann Bedrohungen durch Vorgesetzte und Kollegen ausgesetzt gewesen und sei im September 2013 spurlos verschwunden, wobei die Beschwerdeführerin davon ausginge, dass ihr Mann untergetaucht wäre. In der Folge wäre es zu Hausdurchsuchungen und zahlreichen Anrufen durch die Vorgesetzten und Kollegen ihres Mannes gekommen, welche die Beschwerdeführerin veranlasst hätten, ihre Heimat zu verlassen, da sie den Druck nicht mehr ausgehalten hätte. Auf die Frage, ob sie private Interessen in Österreich habe, gab sie an, bei ihrer im Bundesgebiet Mutter sein zu wollen. Auf die Frage, ob sie in Österreich Kurse besuche oder eine Ausbildung absolviere, gab sie an, einen Deutschkurs zu besuchen. Sie sei derzeit nicht erwerbstätig und lebe von der Grundversorgung. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen gab die Beschwerdeführerin an, keine Stellungnahme dazu abgeben zu wollen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.01.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin weiters ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

1.3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17.04.2014 wurde der Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten angefochten und beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

1.4. Am 18.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst die Frage verneinte, Dokumente zu besitzen. Sie habe den Reisepass an den Schlepper übergeben und darüber hinaus keine Geburtsurkunde mitgenommen. Dazu aufgefordert zu erzählen, weshalb sie Georgien verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ein großer Druck auf sie ausgeübt worden sei. Ihr Mann habe in einem Gefängnis gearbeitet. Im Jahr 2013 habe es Parlamentswahlen gegeben und sei währenddessen Druck auf ihren Mann ausgeübt worden, weil sie von ihm Informationen und Beweise gewollt hätten. Es seien auch Drohungen ausgesprochen worden. Im September 2013 sei er dann verschollen und seither nicht mehr aufgetaucht. Nachgefragt, was er als Zeuge gesehen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass auf die Gefangenen Gewalt ausgeübt worden sei. Es gebe auch Vergewaltigungen und habe ihr Mann aufgrund seiner Tätigkeit alles gewusst. Als er verschwunden sei, habe sie sich nicht an die Polizei gewandt, sondern gedacht, dass er nur vorübergehend untergetaucht sei. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Anschließend hätten seine Kollegen von der Beschwerdeführerin wissen wollen, wo er sei. Auch hätten diese Informationen von ihm erlangen wollen. Danach sei die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt worden. Es seien Leute zu ihr gekommen und habe es auch Hausdurchsuchungen gegeben. Sie hätten versucht, von ihr Informationen zu bekommen, sie hätte jedoch überhaupt nichts gewusst. Ungefähr drei Monate nach dem Verschwinden sei die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen, weil sie in Georgien niemanden habe und ihre Mutter krank sei. Sie habe sich um ihre Mutter kümmern wollen, bevor sie alleine in Georgien sei. Befragt, weshalb sie sich nicht an die Polizei gewandt habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass dies keinen Sinn gehabt habe, weil ihr Mann selbst von der Polizei unter Druck gesetzt worden sei. Es gebe dort keine Gerechtigkeit in dem Sinne. Wenn man zur Polizei gehe, sei nicht zu erwarten, dass diese etwas mache. Auch habe die Beschwerdeführerin Angst um sich gehabt. Nachgefragt, was sie glaube, was mit ihrem Mann passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser möglicherweise bei seiner Mutter in der Türkei sei. Er habe mit ihr keinen Kontakt aufgenommen und sei ihr dies inzwischen auch egal. Bezüglich ihrer Integration legte die Beschwerdeführerin zwei private Empfehlungsschreiben, eine Anmeldung zum B1-Kurs, ein Diplom über die Ablegung des A2-Kurses sowie einen Nachweis über die freiwillige Tätigkeit in einem Kindergarten vor.

1.5. Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A) gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. In Spruchteil B) wurde die Revision gemäß Art. 144 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Rahmen der Entscheidungsbegründung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, habe aufgrund näher dargestellter Widersprüche und Unplausibilitäten innerhalb ihrer Ausführungen zum Fluchtgrund keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom selben Tag die zur Geschäftszahl W196 1423016-2 protokollierte Beschwerde der ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen und in Bezug auf Spruchpunkt III. das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich bis zur Ausreise im Jahr 2014 in Georgien befunden. Im Heimatland lebe der Vater, ein Onkel und eine Tante der unbescholtenen Beschwerdeführerin. Es hätten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, festgestellt werden können. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen.

1.6. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.01.2016, Zahl E2171-2172/2015-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, nachdem er die Behandlung der Beschwerde zuvor mit Beschluss vom 10.12.2015 abgelehnt hatte.

Mit Beschluss vom 25.02.2016, Zahl Ra 2016/19/0024 bis 025-4, hat der Verwaltungsgerichtshof die in der Folge eingebrachte außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 zurückgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005:

2.1. Am 10.11.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und führte im Rahmen des Antragsformulars insbesondere aus, sie halte sich seit Jänner 2014 durchgehend in Österreich auf, verfüge über eine Beschäftigungszusage aus August 2016 sowie eine Studienbestätigung, sei ehrenamtlich in einem Kindergarten tätig und es befände sich ihre Mutter im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin legte ein Zertifikat über eine im April 2016 absolvierte Deutsch-Prüfung auf dem Niveau B1, eine Bestätigung über die Inskription als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Universität sowie ein Schreiben, in welchem durch den Inhaber eines Unternehmens für Kleintransporte bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin "sofort bei ihm in der Firma anfangen kann, sobald sie einen positiven Asylbescheid bekommt", vor.

Am 02.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der auf Deutsch abgehaltenen Befragung zusammengefasst zu Protokoll, sie verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente, befinde sich seit Jänner 2014 in Österreich und lebe von der Grundversorgung. Sie sei in einer Stadt in Zentralgeorgien aufgewachsen, wo sie elf Jahre der Pflichtschule absolviert und im Anschluss als Verkäuferin gearbeitet hätte. In Georgien hielten sich noch Onkel und Tanten auf, zu welchen sie jedoch nicht in Kontakt stünde. In Georgien sei sie verheiratet gewesen, ihr Mann sei jedoch von einem auf den anderen Tag verschwunden. In Österreich lebe ihre Mutter als Asylwerberin, zu welcher die Beschwerdeführerin einen intensiven und innigen Kontakt pflege, zumal es dieser gesundheitlich nicht gut ginge. Die Beschwerdeführerin habe Deutschprüfungen auf den Stufen A2 und B1 absolviert und im Juli 2016 ein außerordentliches Studium im Bereich Design aufgenommen, bislang jedoch noch keine Prüfungen absolviert. Derzeit befinde sie sich in einer Ausbildung zur Rettungs-Sanitäterin beim Samariterbund. Sie sei in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe nicht viele Freunde Bundesgebiet, zumal sie ihren Schwerpunkt auf die Uni und die Pflege ihrer Mutter gelegt hätte. Die Beschwerdeführerin ginge keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sie sei in Österreich nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe keine gesundheitlichen Beschwerden.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte jener Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zugrunde und hielt begründend im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin halte sich infolge rechtskräftig negativen Abschlusses ihres Verfahrens auf internationalen Schutz sowie Ausspruchs einer Rückkehrentscheidung illegal in Österreich auf. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. eine Zurück- oder Abschiebung für die Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention darstellen würde oder die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr einer ernsthaften Lebensbedrohung respektive willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein könnte. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage, zumal es ihr möglich wäre, im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie dort zudem auf eine verwandtschaftliche und soziale Vernetzung zurückgreifen könnte. Das Verfahren auf internationalen Schutz der in Österreich aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig im Stadium der Beschwerde anhängig, weshalb auch diese jederzeit mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen müsse. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sei im Übrigen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe einen Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2014 ihr familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt befunden hätte und wo sie nach wie vor über Verwandte verfüge. Integrationsmerkmale, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK rechtfertigen würden, seien nicht zu Tage getreten; bei einem rund dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei grundsätzlich noch nicht von einer derart starken Verfestigung auszugehen, die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig erscheinen lassen würde. Die seit rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Sinne der Bemühungen der Beschwerdeführerin um die Aufnahme einer Beschäftigung sowie ihrer bereits sehr guten Deutschkenntnisse vermögen keine außergewöhnliche, schützenswerte Integration darzustellen. Zudem würden sich die dargelegten Integrationsbemühungen insofern als relativiert erweisen, als die Beschwerdeführerin selbige erst nach rechtskräftig negativer Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz gesetzt hätte und sie zudem nicht von einem weiteren Aufenthalt in Österreich hätte ausgehen dürfen.

2.3. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 17.03.2017 zugestellten, Bescheid wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation am 30.03.2017 die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe einen im Vergleich zum ihren Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2015 maßgeblich geänderten Sachverhalt vorgebracht und bescheinigt, zumal sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 besitze, im Fall einer Aufenthaltsberechtigung erwerbstätig sein könnte und somit sofort selbsterhaltungsfähig wäre, sie für ein Studium registriert sei, einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachginge und sich in Ausbildung zur Rettungssanitäterin befände. Die unbescholtene Beschwerdeführerin befände sich seit über drei Jahren in Österreich, verfüge hier über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, habe keinen Kontakt zu ihren in Georgien lebenden entfernten Verwandten und ihre in Österreich lebende Mutter bedürfe infolge einer Nierentransplantation Unterstützung und Pflege durch die Beschwerdeführerin. Die Behörde habe es unterlassen, die gebotene gewichtende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundegebiet mit den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen vorzunehmen und stattdessen lediglich den Umstand herangezogen, dass diese nie ein gesichertes Aufenthaltsrecht innegehabt und sich des Erwerbs eines solchen nicht hätte sicher sein können. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde eine Rückkehrentscheidung als ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin erkennen und den beantragten Aufenthaltstitel erteilen müssen. Die weiters getroffene Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien erweise sich als nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, deren Identität nicht feststeht, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2014 unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2016, Zahl Ra 2016/19/0025, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verblieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.11.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.

1.2. Die Beschwerdeführerin, welche an keinen Erkrankungen leidet, hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in Georgien verbracht, spricht Georgisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin verfügt über elfjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als Verkäuferin und liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die wirtschaftliche Situation der Genannten als derart desolat erwiesen hätte, als dass die Beschwerdeführerin, welche im Herkunftsstaat neuerlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

1.3. Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt mit Ausnahme ihrer ebenfalls nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Mutter (vgl. die hg. Entscheidung vom heutigen Datum zu Zahl W192 1423016-3) über keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet, bestreitet ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung und war während ihres bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin hat Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 (Juni 2015) sowie B1 (April 2016) absolviert und war ab dem Wintersemester 2016 als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Universität inskribiert, hat jedoch bis dato noch keine Nachweise über bereits abgelegte Prüfungen erbracht. Desweiteren hat sich die Beschwerdeführerin in einer Ausbildung zur Rettungssanitäterin befunden und eine schriftliche Zusage über eine ihr in Aussicht stehende - in Bezug auf Inhalt, Ausmaß und Entlohnung nicht näher präzisierte - Beschäftigung in einem Unternehmen für Kleintransporte in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin hat den weit überwiegenden Teil der dargestellten Integrationsbemühungen nach rechtskräftigem Abschluss ihres Verfahrens auf internationalen Schutz und Missachtung der gegen sie vorliegenden rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung gesetzt und konnte zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen.

1.4. Bezüglich der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, welche sich in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nach wie vor als hinreichend aktuell erweisen. Die Situation im Herkunftsstaat stellt sich im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere betreffend die allgemeine Sicherheits- und Menschrechtslage gegenüber den im hg. Erkenntnis vom 01.10.2015 getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar. Eine seither eingetretene Änderung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren keine auf ihren Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte sowie unter Pkt. II.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments im Original konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Die Feststellung ihrer georgischen Staatsbürgerschaft ergibt sich, wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz festgestellt, aus ihren insofern glaubhaften Angaben in Zusammenschau mit ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen über ihre Lebensumstände in Österreich sowie in Georgien sowie zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Unterlagen zum Beleg ihrer Integrationsbemühungen.

2.3. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ordnungsmäßig mit den seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Integrationsbemühungen auseinandergesetzt und diese im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung im Einzelnen inhaltlich gewürdigt. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, in wie fern die belangte Behörde die Interessensabwägung in rechtswidriger Weise vorgenommenen hätte. Soweit die Beschwerde desweiteren moniert, dass die Feststellung der Behörde über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat auf unzureichenden Ermittlungen beruhe, ist einerseits festzuhalten, dass die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres mit hg. Erkenntnis vom 01.10.2015 zu Zahl W196 2007464-1/12E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz bereits umfassend geprüft worden ist und eine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin insbesondere in ihren durch Art. 2, 3 EMKR gewährleisteten Grundrechten nicht erkannt werden konnte. Im Übrigen hat auch die Beschwerde in keiner Weise aufgezeigt, vor welchem Hintergrund die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien - einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der HStVO - eine Gefährdung befürchten würde. Die Behörde hat zutreffend argumentiert, dass es der Beschwerdeführerin - unabhängig von im Herkunftsstaat vorhandenen familiären Unterstützungsmöglichkeiten - als junge gesunde Frau mit elfjähriger Schulbildung, Berufserfahrung und Kenntnissen der Sprachen Georgisch und Deutsch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ihren Lebensunterhalt derart, wie bereits vor ihrer Ausreise, eigenständig zu bestreiten. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben, im Herkunftsstaat über mehrere verwandtschaftliche Bezugspersonen zu verfügen, zu welchen sie den Kontakt, sollte sie bei einer Wiedereingliederung anfänglich Unterstützung benötigen, wieder aufnehmen könnte. Entgegenstehendes hat auch die Beschwerde nicht konkret behauptet, sodass insgesamt kein Hinweis drauf erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr real Gefahr liefe, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.2.1. Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.

[...]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) - (8)

[...]

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)-(12) [...]

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) [...]

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) ...

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. [...]"

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

"Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) - (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) - (2) [...]

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) - (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) - (11) [...]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) - (5) [...]"

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) - (6) [...]"

3.2.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

3.2.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.2.2.2. Die Beschwerdeführerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet mit Ausnahme ihrer Mutter, welche im gleichen Umfang wie sie selbst von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist daher nicht geeignet, einen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin zu begründen.

3.2.2.3.1. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

3.2.2.3.2. Im vorliegenden Fall hält sich die Beschwerdeführerin seit ihrer infolge illegaler Einreise erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz im Jänner 2014 im Bundesgebiet auf, wo sie nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorläufigen Aufenthaltsrechts in ihren Asylverfahren verfügt hat. Das Verfahren auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit hg. Entscheidung vom 01.10.2015, Zahl W196 2007464-1/12E, unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung rechtskräftig abgeschlossen; der seitherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin beruht darauf, dass sie ihrer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich seit Oktober 2015 illegal im Bundesgebiet aufhält, zumal auch durch die Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet wurde. Es liegt demnach kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).

Die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes trotz der zur Begründung des gegenständlichen Antrages geltend gemachten, auch im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellten, Integrationsbemühungen nicht im hohen Grad ausgeprägt: Die Beschwerdeführerin war während ihrer gesamten Aufenthaltsdauer nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Mit Ausnahme ihrer Mutter, welche im gleichen Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, verfügt die Beschwerdeführerin über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft und sich fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, welche durch in Vorlage gebrachte Zertifikate über Ablegung einer Prüfung auf dem Niveau A2 im Juni 2015 sowie auf dem Niveau B1 im April 2016 in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die im gegenständlichen Verfahren erfolgte Einvernahme vor dem Bundesamt in deutscher Sprache abgehalten werden konnte, belegt sind. Die Beschwerdeführerin hat desweiteren eine Bestätigung vorgelegt, wonach sie im Wintersemester 2016 als außerordentliche Studierende an einer österreichischen Universität eingeschrieben gewesen ist. Mangels Nachweis über in diesem Rahmen bereits absolvierte Lehrveranstaltungen respektive Prüfungen konnte jedoch ein fortgeschrittener Studienerfolg, vor dessen Hintergrund die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet als vertieft zu erachten wären, nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat überdies eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin begonnen und eine schriftliche Zusage eines Einzelunternehmers über eine der Beschwerdeführerin in Aussicht stehende Beschäftigung - welcher keine Präzisierung im Hinblick auf den Umfang der Beschäftigung sowie das in Aussicht stehende Entgelt zu entnehmen ist - vorgelegt. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit rund fünf Jahren im Bundesgebiet und weist zum Entscheidungszeitpunkt keine Verankerung in familiärer oder beruflicher Hinsicht auf, weshalb eine tiefgreifende Integrationsverfestigung nicht zu erkennen war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil der oben dargestellten Integrationsbemühungen erst zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als ihr im Jänner 2014 initiiertes Verfahren auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgeschlossen war und sie sich entgegen der sie treffenden Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat und hat diesen Umstand im Rahmen der durchgeführten Interessensabwägung in nicht zu beanstandender Weise zu Lasten der Beschwerdeführerin gewertet. Die Beschwerdeführerin konnte die dargestellten Integrationsbemühungen im Bundesgebiet nur deshalb setzen, da sie einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet und sich beharrlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, wodurch sich die zur Begründung des gegenständlichen Antrags ins Treffen geführten Integrationsschritte in ihrem Gewicht als maßgeblich gemindert erweisen. Die Beschwerdeführerin konnte zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts und insbesondere infolge Ausspruchs einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde und das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; zuletzt auch VwGH 24.1.2018, Ra 2016/01/0217).

3.2.2.3.3. Auch ein Vergleich der nach wie vor zum Herkunftsstaat bestehenden Bindungen der Beschwerdeführerin zeigt keine Unverhältnismäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung auf. Die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil ihres Lebens in Georgien, verfügt dort über ein verwandtschaftliches Netz und spricht Georgisch auf muttersprachlichem Niveau. Sie hat in Georgien elf Jahre lang die Schule besucht, im Anschluss Berufserfahrung als Verkäuferin gesammelt und es wird ihr aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes nach einer Rückkehr neuerlich möglich sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und derart ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.

3.2.2.3.4. Das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung etwaiger privater Kontakte in Österreich ist, wie bereits angesprochen, noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet stets ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste: Sie durfte sich hier zunächst nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, welcher bereits mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 als unbegründet abzuweisen war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347, 26.02.2004, 2004/21/0027, 27.04.2004, 2000/18/0257; vgl. auch EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Ihr seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war illegal, zumal auch die Stellung des gegenständlichen Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht begründet hat (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG 2005). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Festzuhalten ist auch, dass es der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

3.2.3.1. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.2.3.2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

3.3. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten