TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 W168 2172142-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W168 2172142- 1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl 1031393807/14968875/BMI-BFA_BAW, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl 1031393807/14968875/BMI-BFA_BAW, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.09.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.09.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 24/2016BF.

2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass er im Iran geboren worden wäre, jedoch dort illegal aufhältig gewesen sei und dort keine Zukunft gehabt hätte. In Afghanistan wäre seine Familie verfolgt. Sehr viele von seiner Familie wären von den Taliban in Afghanistan getötet worden. Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der BF aus, dass er Angst hätte, dass er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben zu werden. In Afghanistan hätte der BF um sein Leben fürchten müssen.

Aufgrund Zweifel an dem angegebenen Alter wurde am 25.03.2015 ein Auftrag zur Altersfeststellung erteilt.

3. Mit 13.10.2014 wurde ein Bericht der Polizeiinspektion XXXX betreffend einer durch den Beschwerdeführer begangenen Urkundenunterdrückung an das BFA übermittelt.3. Mit 13.10.2014 wurde ein Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 betreffend einer durch den Beschwerdeführer begangenen Urkundenunterdrückung an das BFA übermittelt.

  1. 4.Ziffer 4
    Mit 18.08.2016 wurde der Beschwerdeführer gem. §§27 Abs. 1 Z 1.Mit 18.08.2016 wurde der Beschwerdeführer gem. §§27 Absatz eins, Ziffer eins,
  2. 8.Ziffer 8
    Fall, 27 (2a), §27 /3 Suchtmittelgesetz durch das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt.

5. Mit 02.06.2017 wurde der Beschwerdeführer gem. §127 StGB (Diebstahl), §15 StGB, durch das Bezirksgericht Liesing verurteilt.

6. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt) am 05.09.2017 führte der BF aus, dass er gesund wäre und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinden würde. Der Vater wäre als Steinmetz tätig, die Mutter wäre Hausfrau und beide würden in Teheran wohnen. Er selber wäre in Teheran geboren. Ein 29 Jahre alter Bruder mit noch offenen Asylverfahren, sowie ein weiterer volljähriger Bruder und eine volljährige Schwester würden sich als anerkannte Flüchtlinge in Österreich befinden. Ein Cousin würde sich in Deutschland aufhalten. Eine weitere Schwerster mit etwa 12 Jahren würde sich Iran bei den Eltern befinden. Mit den Eltern stehe der BF mehrmals im Monat in Kontakt. Im Iran würden sich auch weitere sieben Onkel des BF aufhalten. Zuletzt hätte der BF gemeinsam mit seiner Familie in Teheran gelebt. Er wäre dort illegal aufhältig gewesen. Er würde der Volksgruppe der Hazara angehören und wäre Schiit. Er spreche Dari und Paschtu, sowie ein wenig Deutsch. Im Iran hätte der BF eine Schule besucht. Er hätte Steinmetz gelernt und hätte bereits seit seinem 12. Lebensjahr begonnen zu arbeiten. In Österreich führe der BF weder eine Lebensgemeinschaft noch wäre er Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Eine finanzielle Abhängigkeit zu Personen in Österreich würde nicht vorliegen.

Befragt zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans, führte der BF aus, das er noch nie in Afghanistan gewohnt hätte. Er wäre im Iran geboren und aufgewachsen. Den Iran hätte er im Juli 2014 verlassen und wäre im September dieses Jahres unberechtigt nach Österreich eingereist. Er wäre seit seiner Ausreise aus dem Iran nicht mehr in Afghanistan gewesen, bzw. wäre durchgehend in Österreich aufhältig gewesen. Er wäre über die Türkei nach Griechenland und weiter über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Er hätte nach Österreich kommen wolle, da hier seine Schwester leben würde. Bereits vor der Ausreise hätte der BF gewusst, dass er wegen seiner Schwester nach Österreich hätte reisen wollen. Noch einmal zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er im Iran illegal aufhältig gewesen wäre. Er hätte eine Aufenthaltsberechtigungskarte beantragen wollen, wäre aber vor die Wahl gestellt worden, entweder nach Syrien in den Krieg zu gehen, oder sie hätten den BF nach Afghanistan abgeschoben. Er wäre im Iran schlecht behandelt und diskriminiert worden. Auch hätten sie ihm nicht den vollständigen Lohn gezahlt. Dem BF nochmals die Möglichkeit eingeräumt die Gründe für die Stellung des Asylantrages in Österreich vollständig auszuführen, antwortete der BF, dass man als Afghane im Iran nichts wert wäre. Er hätte ständig in Angst gelebt. Bei jeder Polizeikontrolle hätte er viel zahlen müssen, damit sie ihn freigelassen hätten. Sie hätten ihm angeboten, falls er in den Krieg ziehen würde, dass sie ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte geben würden. Dies hätte er jedoch nicht gewollt, da er dort sicher getötet worden wäre. Auf Nachfrage, ob der BF noch weitere Fluchtgründe hätte, antwortete dieser, dass er alles gesagt hätte. In Afghanistan wäre er nicht verfolgt worden, wäre dort nicht aufgrund seines Glaubens oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden.

Befragt zu den Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass er dort niemanden hätte und dort auch niemanden kennen würde. Sobald er in Afghanistan wäre, würde er illegal zu seinen Eltern in den Iran ziehen müssen. Dort würde ihn die iranische Polizei zwingen in den Syrienkrieg zu gehen. Dies wäre sein Todesurteil.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft hätte machen können, bzw. nicht glaubhaft vorgebracht hätte, dass dieser eine solche künftig zu befürchten hätte. Nicht festgestellt hätte werden können, dass der BF einer Gefährdung im Heimatland ausgesetzt gewesen wäre. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ableiten. Auch würden Asylsuchende nicht den Schutz durch Asyl benötigen, wenn diese in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher wären und ihnen auch zumutbar wäre diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Aus dem Vorbringen des BF würde sich nicht ergeben, dass diesem eine asylrechtliche Verfolgung im Herkunftsstaat drohen würde.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Die allgemeine Lage in Kabul wäre stabil, bzw. wäre Kabul direkt ohne besondere Gefährdung über einen internationalen Flughafen zu erreichen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der BF wäre gesund und arbeitsfähig. Der BF habe auch angegeben, selbst bereits gearbeitet zu haben. Bei dem BF würde es sich um keine Person handeln die insgesamt mehr schutzbedürftiger wäre als die übrige Bevölkerung.Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Die allgemeine Lage in Kabul wäre stabil, bzw. wäre Kabul direkt ohne besondere Gefährdung über einen internationalen Flughafen zu erreichen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der BF wäre gesund und arbeitsfähig. Der BF habe auch angegeben, selbst bereits gearbeitet zu haben. Bei dem BF würde es sich um keine Person handeln die insgesamt mehr schutzbedürftiger wäre als die übrige Bevölkerung.

Der BF gehöre der religiösen Minderheit der Shiiten, bzw. der Volksgruppe der Hazara an. Der BF hat diesbezüglich keine gezielte Diskriminierung angegeben, bzw. könne das Vorliegen einer solchen unter Berücksichtung der Lage der Shiiten und Hazara aus den vorliegenden Länderfeststellungen zu Afghanistan nicht abgeleitet werden.

In Österreich würden sich drei 3 Geschwister aufhalten. Zwei wären bereits anerkannte Flüchtlinge, ein weiterer würde sich als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten. Mit diesen würde der volljährige BF nicht gemeinsam wohnen, bzw. wäre der BF von diesen finanziell nicht abhängig. Ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen gem. Art. 8 EMRK wäre nicht vorgebracht worden. Der Vater, die Mutter als auch eine Schwester würden sich im Iran aufhalten. Der BF hätte nie in seinem Herkunftsstaat gelebt. Über weitere Anknüpfungspunkte in Österreich würde der BF nicht verfügen. Der BF wäre weder Mitglied in einem Verein, noch in einer Organisation. Die Einreise nach Österreich hätte schlepperunterstützt und illegal stattgefunden.In Österreich würden sich drei 3 Geschwister aufhalten. Zwei wären bereits anerkannte Flüchtlinge, ein weiterer würde sich als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten. Mit diesen würde der volljährige BF nicht gemeinsam wohnen, bzw. wäre der BF von diesen finanziell nicht abhängig. Ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen gem. Artikel 8, EMRK wäre nicht vorgebracht worden. Der Vater, die Mutter als auch eine Schwester würden sich im Iran aufhalten. Der BF hätte nie in seinem Herkunftsstaat gelebt. Über weitere Anknüpfungspunkte in Österreich würde der BF nicht verfügen. Der BF wäre weder Mitglied in einem Verein, noch in einer Organisation. Die Einreise nach Österreich hätte schlepperunterstützt und illegal stattgefunden.

Es könne nicht festgestellt werden, dass in Österreich eine besondere Integrationsverfestigung des BF bestehen würde.

Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes wurde ausgeführt, dass der BF bereits straffällig und auch verurteilt worden wäre, bzw. würde sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA (neuerlich) in Untersuchungshaft befinden.

Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von relevanten familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

8. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass dem BF bereits im Iran geboren worden wäre. Der BF hätte im Iran in ständiger Angst vor der Polizei bzw. vor der Abschiebung oder einer Verschickung nach Syrien um dort zu kämpfen gelebt. Aus diesem Grund hätte er sich entschlossen den Iran zu verlassen. Er würde in Afghanistan über kein soziales Netzwerk verfügen, bzw. wäre dort auf sich alleine gestellt. Es wäre zudem die aktuelle Sicherheitssituation zu beachten gewesen. Der staatliche Schutz in der Herkunftsregion wäre als schwach, bzw. nicht gegeben anzusehen. Auch hätte der BF in Österreich zwei Brüder und eine Schwester. Zwei von diesen wären in Österreich anerkannte Flüchtlinge, bzw. hätte er eine innige Beziehung zu diesen und wäre auf deren Unterstützung angewiesen. Es läge somit ein schützenswertes Gut iSd. Art. 8 EMRK vor. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung somit zu dem Ergebnis kommen müsse, dass dem BF der Status des Asylberechtigten gem. §3 AsylG zustehen würde, bzw. da dieser mangels Sozialisierung und auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan kein menschenwürdiges Leben haben könnte.8. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte. In dieser wird zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass dem BF bereits im Iran geboren worden wäre. Der BF hätte im Iran in ständiger Angst vor der Polizei bzw. vor der Abschiebung oder einer Verschickung nach Syrien um dort zu kämpfen gelebt. Aus diesem Grund hätte er sich entschlossen den Iran zu verlassen. Er würde in Afghanistan über kein soziales Netzwerk verfügen, bzw. wäre dort auf sich alleine gestellt. Es wäre zudem die aktuelle Sicherheitssituation zu beachten gewesen. Der staatliche Schutz in der Herkunftsregion wäre als schwach, bzw. nicht gegeben anzusehen. Auch hätte der BF in Österreich zwei Brüder und eine Schwester. Zwei von diesen wären in Österreich anerkannte Flüchtlinge, bzw. hätte er eine innige Beziehung zu diesen und wäre auf deren Unterstützung angewiesen. Es läge somit ein schützenswertes Gut iSd. Artikel 8, EMRK vor. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung somit zu dem Ergebnis kommen müsse, dass dem BF der Status des Asylberechtigten gem. §3 AsylG zustehen würde, bzw. da dieser mangels Sozialisierung und auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan kein menschenwürdiges Leben haben könnte.

9. Mit 14.09.2017 wurde der Beschwerdeführer gem. §§27 Abs. 5 Suchtmittelgesetz, bzw. wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach §83 Abs. 1 StGB, sowie dem Vergehen der Sachbeschädigung gem. §125 StGB vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.9. Mit 14.09.2017 wurde der Beschwerdeführer gem. §§27 Absatz 5, Suchtmittelgesetz, bzw. wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach §83 Absatz eins, StGB, sowie dem Vergehen der Sachbeschädigung gem. §125 StGB vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

10. Mit 16.03.2018 wurde der Beschwerdeführer gem. §§15, 87 Abs. 1 StGB wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten durch das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt.10. Mit 16.03.2018 wurde der Beschwerdeführer gem. §§15, 87 Absatz eins, StGB wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten durch das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt.

11. Mit Datum 10.10.2018 wurde dem Vertreter das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan zur Stellungnahme übermittelt und diesem eine Stellungnahme Frist von einer Woche eingeräumt.

12. Schreiben vom 17.10.2018 wurde das BVwG über die Niederlegung der Vollmacht durch die Vertretung verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, shiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Dari und Pashtu. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben nach im Iran, in Teheran, geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und bereits gearbeitet. Zu den drei sich in Österreich befindlichen Geschwistern hat der volljährige Beschwerdeführer kein besonderes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis. Mit seinen im Iran aufhältigen Familienangehörigen, seiner Mutter und seinem Vater, steht der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in regelmäßigen Kontakt.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter.

Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig nicht unter akut lebensbedrohlich schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen und befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären Behandlung.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund mehrerer Delikte bereits mehrfach in Österreich strafrechtlich verurteilt und befindet sich gegenwärtig in Haft.

1.2. Zu den Beschwerdegründen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der zu Protokoll gegebenen Fluchtgründe ist als nicht glaubwürdig, bzw. als nicht asylrelevant zu qualifizieren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer glaubwürdigen, ihn unmittelbar persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer alleine deshalb, weil er sich zuletzt im Iran, bzw. in Europa aufgehalten hat in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende oder aussichtslose Lage geraten würde.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

(gekürzt und zusammengefasst durch das BVwG)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5%

erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

(UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In . Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mind

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten