TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/3 G301 2210521-1

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Veröffentlicht am 03.01.2019
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Entscheidungsdatum

03.01.2019

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G301 2210521-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2018, Zl. XXXX, betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 25.10.2018, wurde der mit Bescheid vom 22.04.1999, Zahl: XXXX, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.); gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.); gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 25.10.2018, wurde der mit Bescheid vom 22.04.1999, Zahl: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.); gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.); gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.); gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit dem am 07.11.2018 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 05.11.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und den Status des Asylberechtigten nicht aberkennen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.12.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Ihm kommt auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des (damaligen) Bundesasylamtes vom 22.04.1999, Zl.XXXX XXXX, der Status des Asylberechtigten zu.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Ihm kommt auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des (damaligen) Bundesasylamtes vom 22.04.1999, Zl.XXXX römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zu.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) BG XXXX vom 22.11.2000 RK XXXX200001) BG römisch 40 vom 22.11.2000 RK XXXX2000

PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 50 Tags zu je 30,00 ATS (1.500,00 ATS) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX2000

zu BG XXXX RK XXXX2000zu BG römisch 40 RK XXXX2000

Probezeit verlängert auf insgesamt 4 Jahre

LG XXXX vom XXXX2003LG römisch 40 vom XXXX2003

zu BG XXXXRK XXXX2000

(Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX2000

BG XXXX vom XXXX2005BG römisch 40 vom XXXX2005

02) LG XXXX vom 16.10.2003 RK XXXX200302) LG römisch 40 vom 16.10.2003 RK XXXX2003

PAR 127 129/1 U 2 130 (4. FALL) 15 229/1 StGB

Freiheitsstrafe 8 Monte, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX2003

zu LG XXXX RK XXXX2003zu LG römisch 40 RK XXXX2003

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG STEYR XXXX vom 11.11.2005BG STEYR römisch 40 vom 11.11.2005

zu LG XXXX RK XXXX2003zu LG römisch 40 RK XXXX2003

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX2003

LG XXXX vom 26.01.2009LG römisch 40 vom 26.01.2009

03) BG XXXX vom 11.11.2005 RK XXXX200503) BG römisch 40 vom 11.11.2005 RK XXXX2005

PAR 27/1 (1.2.6. FALL) SMG

Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum XXXX2006

04) BG XXXX vom 15.01.2007 RK XXXX200704) BG römisch 40 vom 15.01.2007 RK XXXX2007

PAR 27/1 (1.2. FALL) SMG

Geldstrafe von 150 Tags zu je 2,00 EUR (300,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum XXXX2010

05) BG XXXX vom 29.04.2008 RK XXXX200805) BG römisch 40 vom 29.04.2008 RK XXXX2008

PAR 27/1 (1.2. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 3 Monate 15 Tage

Vollzugsdatum XXXX2008

06) LG XXXX vom 13.06.2008 RK XXXX200806) LG römisch 40 vom 13.06.2008 RK XXXX2008

PAR 28 A ABS 1 (5. FALL) U ABS 4/3 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) U ABS 2SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX2007

Freiheitsstrafe 32 Monate 15 Tage

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BGXXXX RK XXXX2008Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BGXXXX RK XXXX2008

Vollzugsdatum XXXX2010

07) LG XXXX vom 28.04.2009 RK XXXX200907) LG römisch 40 vom 28.04.2009 RK XXXX2009

PAR 241 E/1 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate

Vollzugsdatum XXXX2010

zu LG XXXX RK XXXX2009zu LG römisch 40 RK XXXX2009

zu LG XXXXRK XXXX2008

zu BG XXXX RK XXXX2008zu BG römisch 40 RK XXXX2008

zu BG XXXX RK XXXX2007zu BG römisch 40 RK XXXX2007

Aus der Freiheitsstrafe entlassen amXXXX2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung Bewährungshilfe

LGXXXX vom 27.07.2010

zu LG XXXX RK XXXX2009zu LG römisch 40 RK XXXX2009

zu LG XXXX RK XXXX2008zu LG römisch 40 RK XXXX2008

zu BGXXXX RK XXXX2008

zu BG XXXXRK XXXX2007

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX2010, endgültig

LG XXXX vom 28.10.2013LG römisch 40 vom 28.10.2013

08) BG XXXX vom 26.08.2016 RK XXXX201608) BG römisch 40 vom 26.08.2016 RK XXXX2016

§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX2014

Geldstrafe von 200 Tags zu je 4,00 EUr (800,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum XXXX2018

09) BG XXXX vom 22.05.2017 RK XXXX201709) BG römisch 40 vom 22.05.2017 RK XXXX2017

§ 127 StGB

§ 223 (2) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX2016

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK XXXX2016Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 RK XXXX2016

VollzugsdatumXXXX2017

10) LG XXXX vom 05.04.2018 RK XXXX201810) LG römisch 40 vom 05.04.2018 RK XXXX2018

§§ 27 (1) Z 1 1.2.8. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2.8. Fall, 27 (2) SMG

§ 229 (1) StGB

§ 28 (1) 1.2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX2017

Freiheitsstrafe 8 Monate

zu LG XXXXRK XXXX2018

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXXvom 09.10.2018

11) BG XXXXvom 31.08.2018 RK XXXX2018

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX2018

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX2018Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK XXXX2018

Vollzugsdatum XXXX2018

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.04.2018, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.04.2018, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.08.2018, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.08.2018, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung rechtskräftig verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):

Wie in der gegenständlichen Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird, erweist sich der angefochtene Bescheid auf Grund von inhaltlichen Mängeln sowie infolge Verkennung der maßgeblichen Rechtslage in seiner Gesamtheit als rechtswidrig:

Die belangte Behörde hat die gegenständliche Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. des Bescheides auf § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt und dies in der rechtlichen Beurteilung konkret mit Vorliegen des Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begründet.Die belangte Behörde hat die gegenständliche Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt und dies in der rechtlichen Beurteilung konkret mit Vorliegen des Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begründet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Bei ihrer Entscheidung ging die belangte Behörde auf S. 46 des Bescheides davon aus, dass der BF - wörtlich - "wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt" worden sei. Auf welche Verurteilung sich die belangte Behörde dabei bezog, wurde jedoch in der gesamten Begründung des Bescheides nicht dargelegt. In weiterer Folge der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass neben der Voraussetzung des "besonders schweren Verbrechens" eben auch die Voraussetzung der "Gefahr für die Gemeinschaft" vorliege.Bei ihrer Entscheidung ging die belangte Behörde auf Sitzung 46 des Bescheides davon aus, dass der BF - wörtlich - "wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt" worden sei. Auf welche Verurteilung sich die belangte Behörde dabei bezog, wurde jedoch in der gesamten Begründung des Bescheides nicht dargelegt. In weiterer Folge der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass neben der Voraussetzung des "besonders schweren Verbrechens" eben auch die Voraussetzung der "Gefahr für die Gemeinschaft" vorliege.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die hier für die Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten maßgebliche Feststellung der belangten Behörde, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden sei, unzutreffend ist.

So lag der rechtskräftigen Verurteilung durch das LG XXXX vom 05.04.2018 das Vergehen (nicht: Verbrechen) der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG zugrunde, für welches der BF zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Auch die jüngste Verurteilung durch das BG XXXX vom 31.08.2018 erfolgte wegen eines Vergehens, nämlich der Körperverletzung. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2008, GZ: XXXX, wurde der BF unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Sämtliche bislang ergangene Verurteilungen des BF hatten aber in keinem Fall eine dreijährige Freiheitsstrafe zur Folge.So lag der rechtskräftigen Verurteilung durch das LG römisch 40 vom 05.04.2018 das Vergehen (nicht: Verbrechen) der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG zugrunde, für welches der BF zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Auch die jüngste Verurteilung durch das BG römisch 40 vom 31.08.2018 erfolgte wegen eines Vergehens, nämlich der Körperverletzung. Mit Urteil des LG römisch 40 vom XXXX2008, GZ: römisch 40 , wurde der BF unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Sämtliche bislang ergangene Verurteilungen des BF hatten aber in keinem Fall eine dreijährige Freiheitsstrafe zur Folge.

Von welchen konkreten Verurteilungen die belangte Behörde also bei ihrer rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf das Vorliegen des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ausging, ist somit nicht erkennbar. Dass die belangte Behörde von Straftaten ausging, die ihrem Wesen nach ein Verbrechen darstellen würden, ist dem angefochtenen Bescheid auch nur ansatzweise dahingehend zu entnehmen (siehe S. 46), als die - wörtlich - "2. Verurteilung im Jahr 2003" wegen eines Verbrechens zustande gekommen sei. Weiters wurde nur ohne nähere Bezugnahme auf ein Urteil bzw. das Vorliegen eines Verbrechens ausgeführt, dass der BF "Suchtgifthandel betrieben" habe und deswegen - wiederum wörtlich - "zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt" worden sei, ohne jedoch das konkrete Urteil anzugeben.Von welchen konkreten Verurteilungen die belangte Behörde also bei ihrer rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ausging, ist somit nicht erkennbar. Dass die belangte Behörde von Straftaten ausging, die ihrem Wesen nach ein Verbrechen darstellen würden, ist dem angefochtenen Bescheid auch nur ansatzweise dahingehend zu entnehmen (siehe Sitzung 46), als die - wörtlich - "2. Verurteilung im Jahr 2003" wegen eines Verbrechens zustande gekommen sei. Weiters wurde nur ohne nähere Bezugnahme auf ein Urteil bzw. das Vorliegen eines Verbrechens ausgeführt, dass der BF "Suchtgifthandel betrieben" habe und deswegen - wiederum wörtlich - "zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt" worden sei, ohne jedoch das konkrete Urteil anzugeben.

Selbst wenn man berücksichtigen würde, dass der BF zuletzt mit Strafurteilen aus den Jahren 2008 und 2013 tatsächlich wegen Verbrechen verurteilt wurde, so lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nähere fallbezogene Erwägungen vermissen, weshalb die vom BF damals begangenen Straftaten als "besonders schwere Verbrechen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren wären und weshalb diese Straftaten erst jetzt, also zehn bzw. fünf Jahre nach ihrer Begehung, eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würden.Selbst wenn man berücksichtigen würde, dass der BF zuletzt mit Strafurteilen aus den Jahren 2008 und 2013 tatsächlich wegen Verbrechen verurteilt wurde, so lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nähere fallbezogene Erwägungen vermissen, weshalb die vom BF damals begangenen Straftaten als "besonders schwere Verbrechen" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu qualifizieren wären und weshalb diese Straftaten erst jetzt, also zehn bzw. fünf Jahre nach ihrer Begehung, eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würden.

Insgesamt war der belangten Behörde somit vorzuwerfen, dass sie die bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geforderte Genauigkeit und Sorgfalt jedenfalls vermissen ließ und die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in rechtlicher Hinsicht nur völlig unzureichend begründet hat.

Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (Paragraph 60, AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG).

Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen bereits im Zusammenhang mit der in Spruchpunkt I. angeordneten Aberkennung des Status des Asylberechtigten als rechtswidrig erweist, muss dies auch für alle damit in weiterer Folge unmittelbar zusammenhängende Aussprüche in den Spruchpunkten II. bis VII. gelten, weshalb gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben war.Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen bereits im Zusammenhang mit der in Spruchpunkt römisch eins. angeordneten Aberkennung des Status des Asylberechtigten als rechtswidrig erweist, muss dies auch für alle damit in weiterer Folge unmittelbar zusammenhängende Aussprüche in den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sieben. gelten, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aufhebung, Behebung der
Entscheidung, Bescheid, Rechtswidrigkeit, strafrechtliche
Verurteilung, Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2210521.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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