TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/26 99/12/0053

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/07 Personalvertretung;

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
PVG 1967 §20 Abs13;
PVG 1967 §20 Abs14;
PVG 1967 §20 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0093

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerden der Wählergruppe Fraktion christlicher Gewerkschafter - FCG/ÖAAB - CLW für die am 30. November 1998 durchgeführte Wahl des Dienststellenausschusses der Wiener Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen für den 13. Inspektionsbezirk, vertreten durch den Zustellbevollmächtigten G in W, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen 1. die als Bescheid zu wertende Erledigung des Zentralwahlausschusses der Wiener Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen vom 13. Jänner 1999 betreffend Anfechtung der obgenannten Wahl (protokolliert unter Zl. 99/12/0053) und 2. den Bescheid des Zentralwahlausschusses der Wiener Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen vom 19. Februar 1999 betreffend Anfechtung der obgenannten Wahl (protokolliert unter Zl. 99/12/0093), (mitbeteiligte Partei in beiden Verfahren:

Wählergruppe Sozialdemokratischer Gewerkschafter/Zentralverein der Wiener Lehrerschaft - FSG/ZV - für die Wahl zum obgenannten Dienststellenausschuss, vertreten durch den Zustellbevollmächtigten K) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am 30. November 1998 fand - bedingt durch organisatorische Änderungen - u.a. die Wahl des Dienststellenausschusses (DA) der Wiener Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen für den

13. Inspektionsbezirk (IB) statt.

Im Vorfeld dieser Wahl wurde im Zentralwahlausschuss der Wiener Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen (ZWA; belangte Behörde) sowie im zuständigen Dienststellenwahlausschuss (DWA) auf Grund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei die strittige Frage erörtert, ob bestimmte Lehrer des 18. IB, die auch an Schulen des 13. IB tätig sind, zu Recht in die Wählerliste für die Wahl des DA (für den 13. IB) aufgenommen wurden oder nicht.

Soweit sich dies aus den vorgelegten Unterlagen einschließlich der Beschwerde entnehmen lässt, wurden mit dem Schuljahr 1998/99 die an Wiener allgemeinbildenden Pflichtschulen eingesetzten Lehrer mit besonderer Verwendung (wie Beratungs- bzw. Stützlehrer/innen, Logopäden/innen, Integrationslehrer/innen und Psychagogen/innen) unter einem eigenen Bezirksschulinspektor im (neu gebildeten)

18. IB zusammengefasst und jeweils einer zu diesem IB gehörenden Schule (Sonderpädagogische Zentren) bzw. deren Schulleiter zugeteilt. Ihre Tätigkeit üben sie jedoch überwiegend an Schulen anderer IB, darunter auch im 13. IB, aus. Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wie und für welche Dauer der dienstliche Einsatz dieser Lehrer in den Schulen anderer IB angeordnet bzw. durchgeführt wird und welche Stellung diesen Lehrern an den Schulen, an denen sie verwendet werden, zukommt (insbesondere Weisungsunterstellung, allenfalls differenziert nach Fach- und Dienstaufsicht).

Eine vom ZWA eingeholte Stellungnahme der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) vom 16. November 1998 ging bezüglich der Beratungslehrer und Psychagogen davon aus, dass diese vom Dienststellenleiter ihres IB beauftragt werden, an einer oder mehreren Schulen Dienst zu verrichten. Diese Beratungslehrer seien an diesen Schulen in dienstrechtlichen Angelegenheiten nicht dem Weisungsrecht des dortigen Schulleiters unterworfen und könnten nach eigenem Ermessen dort ihrer Dienstleistung nachkommen. Die Dienstleistung könne sich über ein Schuljahr erstrecken, aber auch wesentlich kürzere Zeiträume erfassen. § 8 Abs. 4 Satz 1 PVG sehe eine Zuweisung und dauernde Dienstleistung vor, damit das Kriterium "einer Dienststelle angehören" (Anmerkung: das nach § 15 Abs. 4 leg. cit. für das aktive Wahlrecht von Bedeutung ist) vorliege. Eine solche Zuweisung liege nach den dienstrechtlichen Bestimmungen (§ 19 LDG 1984) nicht vor; es könne daher wegen Fehlens dieser Voraussetzung eine Wahlberechtigung bezüglich dieser Schulen nicht abgeleitet werden. Beratungslehrern komme daher nur eine Wahlberechtigung im eigenen (18.) IB zu. Diese Beurteilung gelte analog für die Sonderschullehrer an Integrationsklassen (ebenso für Stütz- und Förderlehrer, soweit sie nicht im Stand der betreffenden Volks-, Hauptschule oder Polytechnischen Schule geführt werden würden), für die ein ähnlicher Sachverhalt zutreffe.

Im Schreiben vom 25. November 1998 wurde von der Bundesfraktion der FSG in der GÖD zu dieser Frage der gegenteilige Standpunkt vertreten. Nach § 8 Abs. 4 PVG sei es weder erforderlich, dass ein Beratungslehrer, Psychagoge oder Integrationslehrer dem Weisungsrecht des Schulleiters (in dessen Schule er eingesetzt werde) unterworfen sei noch dass er im Stand der betreffenden Volks-, Hauptschule oder Polytechnischen Schule geführt werde. Im Übrigen unterstehe die genannte Personengruppe zwar nicht der Fachaufsicht des jeweiligen Schulleiters, wohl aber wegen ihrer zweifellos organisatorischen Eingliederung in der jeweiligen Schule sicherlich teilweise dessen Dienstaufsicht. Da § 8 Abs. 4 PVG nicht nur für Landeslehrer, sondern für alle Bundesbediensteten gültig sei, könne der dort verwendete Begriff der Zuweisung nicht im Sinne des § 19 LDG 1984 verstanden werden, da die Bestimmungen des LDG 1984 nicht für sonstige Bundesbedienstete bzw. Bundeslehrer anzuwenden sei. Für die Frage des Wahlrechtes dieser Personengruppe sei es deshalb ausschlaggebend, ob sie einer Schule zur tatsächlichen Dienstleistung dauernd zugewiesen sei oder nicht. Im Regelfall werde dies für die fragliche Personengruppe zutreffen. Es wäre allerdings denkbar, dass etwa für einen einer bestimmten Schule dauernd zugewiesenen Beratungslehrer, der sich in einem längeren Krankenstand befinde, ein anderer Beratungslehrer für die Dauer des Krankenstandes vorübergehend zugewiesen werde. In diesem Fall hätte nach § 8 Abs. 4 PVG selbstverständlich nur der dauernd zugewiesene Beratungslehrer das Wahlrecht und nicht der nur vorübergehend zugewiesene.

In der letzten Sitzung vor der Wahl beschloss der DWA am 27. November 1998 mit Stimmenmehrheit, die ursprünglich erstellte Wählerliste (unter Einschluss der Lehrer mit besonderer Verwendung des 18. IB, die an Schulen des 13. IB verwendet werden) als Wählerliste für die DA-Wahl am 30. November 1998 zu verwenden.

Bei der am 30. November 1998 durchgeführten DA-Wahl entfielen von 299 gültig abgegebenen Stimmen 187 auf die mitbeteiligte und 112 auf die beschwerdeführende Partei. Dies führte zu folgender Mandatsverteilung:

FSG/ZV: 5 Mandate FCG/ÖAAB - CLW: 3 Mandate

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 focht die beschwerdeführende Partei die Wahl des DA (für den 13. IB) gemäß § 20 Abs. 13 PVG zur Gänze an. Sie begründete dies damit, dass der zuständige DWA 39 namentlich genannte Bedienstete zu Unrecht in die Wählerliste aufgenommen habe. Dabei handle es sich um Landeslehrer in besonderer Verwendung, die dem neu gegründeten 18. IB angehörten und an einer oder mehreren Schulen anderer IB (hier: des 13. IB) Dienst verrichteten. Diese Bediensteten seien an diesen Schulen außerhalb ihres eigenen IB in dienstrechtlichen Angelegenheiten nicht dem Weisungsrecht der jeweiligen Schulleiter unterworfen und könnten nach eigenem Ermessen dort ihrer Dienstleistung nachkommen, was ein Indiz dafür sei, dass sie dieser Dienststelle nicht im Sinne des § 8 Abs. 4 PVG angehörten, zumal auch keine formelle Eingliederung in die Organisation und den Betrieb der Schule (an der sie verwendet würden) und keine Führung in deren Stand erfolge. Dies bedeute, dass die genannten Bediensteten nur in ihrem eigenen IB (hier: dem 18.) wahlberechtigt seien. Nach Hinweis auf die Stellungnahme der GÖD vom 16. November 1998 und die Vorgänge im DWA machte die beschwerdeführende Partei geltend, der DWA habe durch die rechtswidrige Zulassung der genannten Bediensteten Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, "wodurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte." Abschließend stellte sie den Antrag, die belangte Behörde möge die am 30. November 1998 erfolgte Wahl des DA für den 13. IB gemäß § 20 Abs. 13 PVG zur Gänze für ungültig erklären.

Nach Befassung in ihrer Sitzung vom 12. Jänner 1999, in der nach dem vorgelegten Ergebnisprotokoll ein Mehrheitsbeschluss über die Erledigung der Wahlanfechtung gefasst wurde, erging zunächst folgende formlose dh nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 13. Jänner 1999:

"An die Wählergruppe

'Wiener Lehrer' (FCG/ÖAAB;CLW)

z. Hd: des Zustellungsbevollmächtigten

(es folgt Name und Anschrift)

Wien, 13. Jänner 1999

Betrifft: Wahlanfechtung

Sehr geehrter Herr Kollege G! (= Name des Zustellbevollmächtigten)

Der Zentralwahlausschuss stellt zur Wahlanfechtung der oben genannten Wählergruppe vom 3.12.1998 im 13. IB fest:

Der vom Zentralwahlausschuss empfohlene Wahlvorgang wurde vom DWA des 13. IBs nicht vollinhaltlich umgesetzt.

Dem Antrag auf Ungültigerklärung der PV-Wahl vom 30. November 1998 wird nicht stattgegeben, da es durch die Wahlarithmetik zu keiner Veränderung des Wahlergebnisses kommen

kann.

Mit kollegialen Grüßen

(es folgt die Unterschrift des Vorsitzenden des im Kopf genannten Zentralwahlausschusses)"

Gegen diese von der beschwerdeführenden Partei als Bescheid gewerteten Erledigung richtet sich die unter Zahl 99/12/0053 protokollierte Beschwerde.

In der Folge wurde der beschwerdeführenden Partei folgender

Bescheid vom 19. Februar 1999 zugestellt:

"An die Wählergruppe

'Wiener Lehrer' (FCG/ÖAAB;CLW)

z. Hdn. des Zustellungsbevollmächtigten

(es folgt Name und Anschrift)

Wien, 19. Februar 1999

Betrifft: Wahlanfechtung

Bescheid

Der Zentralwahlausschuss stellt zur Wahlanfechtung der oben genannten Wählergruppe vom 3.12.1998 im 13. IB fest:

Der vom Zentralwahlausschuss empfohlene Wahlvorgang wurde vom DWA des 13. IBs nicht vollinhaltlich umgesetzt.

Dem Antrag auf Ungültigerklärung der PV-Wahl vom 30. November 1998 wird nicht stattgegeben, da es durch die Wahlarithmetik zu keiner Veränderung des Wahlergebnisses kommen kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des ZWA ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig; wohl aber kann das außerordentliche Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtshof- oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides des ZWA. (§ 20/13 PVG)

Mit kollegialen Grüßen

für den Zentralwahlausschuss

(es folgt die Unterschrift des Vorsitzenden)"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Zahl 99/12/0093

protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde hat verschiedene Beratungsprotokolle vorgelegt und in ihrer zu beiden Beschwerden gemeinsam verfassten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerden beantragt. Ein Kostenantrag wurde nicht gestellt.

Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift zur Zweitbeschwerde ohne Kostenantrag erstattet, in der sie im Wesentlichen darlegt, weshalb ihrer Meinung nach die Entscheidung des zuständigen DWA betreffend die Zulassung der 39 Lehrer mit besonderer Verwendung aus dem 18. IB zur DA-Wahl für den 13. IB dem Gesetz entsprochen habe.

Die beschwerdeführende Partei hat über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes eine weitere Unterlage (die von der belangten Behörde nicht vorgelegt worden war) beigebracht und eine ergänzende Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof, der die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat, hat erwogen:

I. Rechtslage

Gemäß § 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, finden die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 u.a. für Dienststellen, an denen Lehrer für öffentliche Pflichtschulen beschäftigt sind, mit bestimmten Abweichungen sinngemäß Anwendung.

Nach § 8 Abs. 1 PVG ist in jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ein Dienststellenausschuss zu wählen. Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der der jeweiligen Dienststelle angehörenden "Bundes" (hier : unter Berücksichtigung des § 42 "Landes")bediensteten am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bundes (Landes)bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluss (§ 8 Abs. 3 in der Fassung des Art. V Z. 2 der Novelle, BGBl. Nr. 522/1995). Ein Bundes(Landes)bediensteter gehört nach Abs. 4 dieser Bestimmung (in derselben Fassung wie Abs. 3) im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundes(Landes)bedienstete bleibt Angehöriger dieser Dienststelle.

Nach § 15 Abs. 2 PVG (in der Fassung des Art. V Z. 7 der Novelle, BGBl. Nr. 522/1995) sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat Bundes(Landes)bedienstete des Dienststandes sind, wahlberechtigt. Stichtag ist der 42. Tag vor dem Wahltag. Nach Abs. 4 Satz 1 dieser Bestimmung sind zur Wahl des DA jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren DA gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aktiven Bundes(Landes)dienstverhältnis stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.

§ 20 PVG, der die "Durchführung der Wahl der Personalvertreter" regelt lautet auszugsweise:

" (2 ) Die Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Arbeitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Zentralwahlausschuss zulässig. Die Entscheidung des Zentralwahlausschuss kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

...

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses. Soweit Fachausschüsse zu wählen sind, hat jeder Wahlberechtigte überdies eine Stimme für den Fachausschuss. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.

...

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen ...

(12) Der Dienststellenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuss festzustellen und das in den Dienststellen erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss dem Fachwahlausschuss sowie das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Fachwahlausschuss und der Zentralwahlausschuss haben das Gesamtergebnis der Wahl zum Fach- bzw. Zentralausschuss festzustellen.

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das AVG, BGBl. Nr. 52/1991, (richtig wohl 51/1991) anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl so weit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte."

II. Beschwerdeausführungen

1. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch die bekämpften Entscheidungen in ihrem Recht auf gesetzmäßige Wahldurchführung, insbesondere ohne gesetzwidrige Zulassung von Wählern, durch unrichtige Anwendung des PVG, insbesondere dessen §§ 15 Abs. 4 und 20 Abs. 13 und 14, sowie durch unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt. Die zweitangefochtene Entscheidung sei auch deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil in derselben Sache nicht nochmals entschieden werden dürfe. Im Übrigen sind die beiden Beschwerdeausführungen wortgleich.

2. Zur erstangefochtenen Erledigung:

2.1.1. Vorab bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass abgesehen von der ausdrücklichen Bezeichnung als "Bescheid" und der Rechtsmittelbelehrung, die nur die zweitangefochtene Entscheidung enthalte, ihrem Inhalt nach beide angefochtenen Erledigungen gleich seien. In beiden Fällen werde der Entscheidungswille der belangten Behörde über denselben Sachgegenstand zum Ausdruck gebracht; es komme daher bereits der erstangefochtenen Erledigung vom 13. Jänner 1999 Bescheidcharakter zu.

2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung. Zwar enthält die erstangefochtene Entscheidung vom 13. Jänner 1999 nicht die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung (seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. NF Nr. 9458 A) dann für die Wertung einer Erledigung als Bescheid ohne Bedeutung, wenn sich der normative Inhalt aus der Formulierung der behördlichen Erledigung zweifelsfrei ergibt, dh wenn sie gegenüber individuell bestimmten Personen bindend die Gestaltung oder Feststellung einer Verwaltungsangelegenheit zum Inhalt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1987, Slg. NF Nr. 11.405 A). Diese Voraussetzung trifft aber im Beschwerdefall zu. Der Wortlaut des 1. Halbsatzes des 2. Absatzes lässt in Verbindung mit dem 1. Absatz keinen Zweifel offen, dass im Ergebnis der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ungültigerklärung der am 30. November 1998 durchgeführten DA-Wahl für den 13. IB mit der im

2. Halbsatz enthaltenen Begründung abgewiesen wird, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu keiner Veränderung des Wahlergebnisses geführt habe.

Ungeachtet der fehlenden Bezeichnung ist daher die Erledigung vom 13. Jänner 1999 wegen ihres normativen Inhaltes als Bescheid anzusehen. Es liegen auch die übrigen Mindesterfordernisse eines Bescheides vor. Die Beschwerde gegen die erstangefochtene Entscheidung ist daher zulässig, da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.2.1. Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift vor, das PVG sehe in § 20 Abs. 2 ein eigenes Verfahren vor, während der Auflagefrist Einwendungen gegen vermutete Unkorrektheiten der Wählerliste zu erheben. Von dieser Möglichkeit hätten die Vertreter der beschwerdeführenden Partei nicht Gebrauch gemacht.

2.2.2. Soweit die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringen wollte, dass die von ihr aufgezeigte Unterlassung der Einleitung eines Verfahrens nach § 20 Abs. 2 PVG für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Wahlanfechtung nach § 20 Abs. 13 PVG) von Bedeutung sein könnte, trifft dies nicht zu. Einwendungen gegen die Wählerliste können nach § 20 Abs. 2 Satz 3 PVG innerhalb einer bestimmten Frist nur die Wahlberechtigten einbringen. Da Wahlberechtigte nur Bedienstete sein können (siehe § 15 Abs. 4 PVG), scheidet die Wählergruppe als Antragstellerin nach § 20 Abs. 2 leg. cit. aus. Ihr kommt in einem (von einem Wahlberechtigten ausgelösten) Verfahren nach § 20 Abs. 2 PVG auch keine Parteistellung zu ( vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 1986, 84/09/0015 = Slg. NF Nr. 12.350 A). Der Wählergruppe bleibt es aber unbenommen, im Rahmen der nur ihr zustehenden Wahlanfechtung nach § 20 Abs. 13 PVG als Verletzung von Wahlvorschriften im Sinne des Abs. 14 dieser Bestimmung auch Mängel der Wählerliste geltend zu machen. Wegen des unterschiedlichen Kreises der jeweils zur Antragstellung Berechtigten im Falle des § 20 Abs. 2 PVG einerseits und des § 20 Abs. 13 leg. cit. andererseits kann die Wählergruppe entgegen Schragel, Kommentar zum PVG, Rz 36 zu § 20 auf Seite 396, vorletzter Absatz, einen solchen Mangel der Wählerliste in ihrer Wahlanfechtung jederzeit geltend machen, also unabhängig davon, ob Wahlberechtigte ein Verfahren nach § 20 Abs. 2 PVG ausgelöst haben und in welchem Stadium sich dieses Verfahren befindet.

2.3.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde gehe offenkundig davon aus, dass das Wahlergebnis (im Sinne des § 20 Abs. 14 PVG) mit dem Mandatsergebnis gleichzusetzen sei. Sie stellt zwar ausdrücklich außer Streit, dass im Beschwerdefall die behauptete Rechtsverletzung (unzulässige Einräumung des aktiven Wahlrechtes an bestimmte Personen, weil diese keiner Schule des

13. IB angehört hätten) keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung im DA des 13. IB haben könne. Das Wahlergebnis erschöpfe sich jedoch nicht allein in dieser Bedeutung: es enthalte auch - wie sich aus § 20 Abs. 12 PVG ergebe - die Verteilung der Wählerstimmen. Der Stimmenverteilung komme daher eine über die Mandatsverteilung hinausgehende Bedeutung zu: aus ihr ergebe sich das genaue Ausmaß der Verteilung des Vertrauens der Wähler und die Dynamik der Entwicklung aus Veränderungen gegenüber früheren Wahlgängen. Der Einfluss einer Gruppe hänge dementsprechend nicht bloß von der Mandatsverteilung, sondern auch von der Stimmenverteilung (deren Veränderung gegenüber früher) ab. Es könne nicht als zulässig angesehen werden, dass in Bezug auf diesen wesentlichen Aspekt Gesetzwidrigkeiten sanktionslos blieben. Es sei gesetzwidrig, wenn sich die belangte Behörde der Aussage darüber enthalte, ob ein bestimmter Vorgang rechtswidrig gewesen sei. Wegen der oben aufgezeigten Bedeutung der Wählerverteilung dürfe eine diesbezügliche Feststellung nicht zum möglichen Nach- bzw. Vorteil der einen oder anderen wahlwerbenden Gruppe festgeschrieben werden. Es werde in diesem Fall ein subjektives Recht (auf gesetzeskonforme Stimmenverteilung) verletzt. Außerdem komme einer solchen Entscheidung Bedeutung für die Zukunft zu: im Beschwerdefall gehe es um eine in der Gesamtrelation beträchtliche Anzahl von Wählern (fast 40), die sich sehr leicht auch auf (künftige) Mandatsverteilungen auswirken könne. Es könne nicht als eine sinnvolle Vorgangsweise gelten, dass solange keine inhaltliche Entscheidung (in einem Wahlanfechtungsverfahren) gefällt werde, bis diese Wirkung tatsächlich eintrete und sodann auch tatsächlich das gesamte Wahlergebnis einschließlich der Mandatsverteilung umgestoßen werden müsse. Die belangte Behörde habe ihren Bescheid dadurch, dass sie keine inhaltliche Entscheidung über die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Rechtsverletzung, nämlich, ob bestimmte Lehrer des 18. IB bei der Wahl des DA für den

13. IB wahlberechtigt seien oder nicht, getroffen habe, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. In der Folge wird näher ausgeführt, weshalb die Zulassung der 39 Lehrer des 18. IB zur vorliegenden DA-Wahl für den 13. IB als rechtswidrig angesehen wird.

2.3.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Strittig ist nach den Beschwerdeausführungen im Ergebnis, ob die belangte Behörde auch bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation (keine Auswirkung der behaupteten Rechtsverletzung auf die Mandatsverteilung) jedenfalls eine Sachentscheidung über die behauptete Rechtsverletzung hätte treffen müssen (siehe 2.3.2.1.) und damit teilweise im Zusammenhang stehend, wie der Begriff "Wahlergebnis" im Sinn des § 20 Abs. 14 PVG auszulegen (siehe 2.3.2.2.) und woran die potentielle Auswirkung einer Rechtswidrigkeit zu messen ist (siehe 2.3.2.3.).

2.3.2.1. Die Wahl ist auf Grund einer Wahlanfechtung für ungültig zu erklären, wenn nach § 20 Abs. 14 PVG zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: es muss

a) eine Verletzung von Bestimmungen des Wahlverfahrens vorliegen, die

b) potentiell das Wahlergebnis beeinflusst haben kann.

Fehlt auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen, dann ist die Ungültigerklärung einer Wahl (bzw. von Teilen derselben) nicht zulässig, dh mit anderen Worten der Anfechtungsantrag nach § 20 Abs. 13 PVG abzuweisen. Aus der für die Ungültigerklärung einer Wahl vorgegebenen Abfolge der beiden Tatbestandsvoraussetzungen ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu schließen, dass bei Behandlung einer Wahlanfechtung in jedem Fall zwingend zunächst die 1. Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen und die Behandlung der 2. Tatbestandsvoraussetzung erst dann vorzunehmen ist, wenn das Zutreffen der behaupteten Verletzung von Wahlvorschriften (1. Tatbestandsvoraussetzung) als erwiesen angenommen wird. Vielmehr hält es der Verwaltungsgerichtshof für zulässig, dass die Behörde aus verfahrensökonomischen Gründen unter der Annahme des Zutreffens der behaupteten Wahlvorschriftsverletzung prüfen darf, ob sich diese überhaupt auf das Wahlergebnis potentiell auswirken könnte. Verneint sie dies - ob dies zutreffend erfolgte, unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof - ist die Abweisung des Wahlanfechtungsantrages nicht allein schon deshalb rechtswidrig, weil es die Behörde unterlassen hat, das Zutreffen der

1. Tatbestandsvoraussetzung tatsächlich zu prüfen. Mit anderen Worten: es besteht für den Fall der Abweisung eines Wahlanfechtungsantrages kein Recht der anfechtenden Wählergruppe auf Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge der zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen.

Soweit die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung darauf abzielen sollte, dass diese schon in der Verweigerung einer inhaltlichen Entscheidung über den von ihr geltend gemachten Verstoß gegen Wahlvorschriften (und zwar ohne Rücksicht, wie der Begriff "Wahlergebnis" auszulegen ist) liege, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Soweit eine solche Rechtsverletzung nur in Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffes "Wahlergebnis" gesehen wird, wird auf 2.3.2.2. verwiesen.

2.3.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist unter "Wahlergebnis" im Sinne des § 20 Abs. 14 PVG grundsätzlich nur die Mandatsverteilung und die Zuweisung der Mandate auf die Kandidaten zu verstehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Gegenstand der Wahl die Bestellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane ist (vgl. § 8 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 PVG) und grundsätzlich nicht die Feststellung der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen. Die Feststellung der Stimmen bildet vielmehr nur eine Vorstufe für die Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1984,

84/09/0099 = Slg. NF Nr. 11.512 A, sowie vom 26. September 1984,

84/09/0101 = Slg. NF Nr. 11.533 A).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch den Beschwerdefall nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen. Die beschwerdeführende Partei hat ausdrücklich außer Streit gestellt, dass die von ihr gerügte Rechtsverletzung auf Grund der Stimmenverteilung bei der angefochtenen DA-Wahl keinen potentiellen Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann. Im Beschwerdefall stellt sich auch nicht die allenfalls von der Anzahl der für die Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen abhängige Frage, wer zweitstärkste Wählergruppe (vgl. zu den damit verbundenen Rechtsfolgen § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 letzter Satz PVG) ist. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine sonstige von der Anzahl der für sie bei der DA-Wahl am 30. November 1998 gültig abgegebenen Stimmen für ihre Rechtsstellung nach dem PVG abhängige Rechtsfolge aufgezeigt, die bei einer auf Grund der von ihr behaupteten Rechtsverletzung von Wahlvorschriften - träfe diese zu - im Rahmen des Möglichen liegenden Änderung ihres Stimmenanteiles eintreten könnte. Selbst wenn derartige Fallkonstellationen unter den Begriff "Wahlergebnis" im Sinne des § 20 Abs. 14 PVG fielen (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. September 1984, Slg. NF Nr. 11.512 A, das eine abschließende Beantwortung dieser Frage zwar offen gelassen, jedoch eine ausdehnende Auslegung des Begriffes Wahlergebnis "nur in diesem Zusammenhang" für möglich erachtet hat), liegt ein derartiger Sachverhalt im Beschwerdefall nicht vor bzw. wurde auch gar nicht behauptet. Keinesfalls sind die bloß auf mögliche faktische Auswirkungen der Stimmenverteilung gestützten Argumente der beschwerdeführenden Partei geeignet, das von ihr behauptete subjektive Recht einer Wählergruppe auf gesetzeskonforme Stimmenverteilung zu begründen.

2.3.2.3. Die Wahlanfechtung nach § 20 Abs. 13 PVG ermöglicht die Kontrolle einer durchgeführten Wahl und soll den in einem konkreten Wahlverfahren stattgefundenen Rechtsverletzungen, die sich auf den Ausgang der Wahl (Wahlergebnis mit dem unter 2.3.2.2. festgestellten Inhalt) hätten auswirken können, wirksam begegnen. Das Erfordernis der potentiellen Auswirkung einer Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens bezieht sich dabei auf die abgeschlossene Wahl, nicht aber auf die mögliche Bedeutung für zukünftige Wahlen. Kommt einer behaupteten Rechtsverletzung kein Einfluss auf das Wahlergebnis (im obigen Sinn) der angefochtenen Wahl selbst zu, kann diese nach dem Gesetz geforderte Voraussetzung nicht durch eine potentielle Auswirkung auf das Wahlergebnis künftiger Wahlen ersetzt werden. Die in diese Richtung zielenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei gehen daher ins Leere.

2.4. Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs.1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die Verfahrensrügen näher einzugehen war, weil die beschwerdeführende Partei eingeräumt hat, dass sich die behauptete Rechtsverletzung nicht auf die Mandatsverteilung auswirken hätte können, sie auch nicht behauptet hat, dass sonstige von der Stimmenverteilung abhängige Rechtsfolgen für sie bei einer im Bereich des Möglichen liegenden Veränderung der Stimmenverteilung bei der am 30. November 1998 durchgeführten DA-Wahl eintreten hätten können und ein bloß faktisches Interesse oder eine mögliche Auswirkung der behaupteten Verletzung von Wahlvorschriften bei künftigen Wahlen kein subjektives Recht auf Überprüfung der Stimmenverteilung im Rahmen der Wahlanfechtung nach § 20 Abs. 13 in Verbindung mit Abs. 14 PVG begründen.

3. Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Zwar trifft es zu, dass der zweitangefochtene Bescheid in einer schon entschiedenen Sache (nämlich der Wahlanfechtung der DA-Wahl vom 30. November 1998, über die bereits mit der als Bescheid zu wertenden Erledigung der belangten Behörde vom 13. Jänner 1999 abschlägig entschieden worden war) bei unveränderter Sach- und Rechtslage eine neuerliche Sachentscheidung getroffen und damit gegen die mit der Rechtskraft verbundene Wirkung der Unwiederholbarkeit (siehe dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, unter E 11 zu § 68 AVG zitierte Rechtsprechung) verstoßen hat. Darin allein liegt aber - jedenfalls bei der vorliegenden Fallkonstellation - noch keine Rechtsverletzung die zur Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides zu führen hat (vgl. dazu zB das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, 84/08/0099 ua). In der Sache selbst gelten die zum erstangefochtenen Bescheid angestellten Überlegungen auch für den zweitangefochtenen Bescheid.

Aus diesem Grund war daher auch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Mai 1999

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120053.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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