TE Vwgh Erkenntnis 1984/9/26 84/09/0101

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Veröffentlicht am 26.09.1984
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Index

Dienstrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §20 Abs12
PVG 1967 §20 Abs13
PVG 1967 §20 Abs14

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde der Wählergruppe Gewerkschaft öffentlicher Dienst - Fraktion sozialistischer Gewerkschafter, vertreten durch den Zustellbevollmächtigten Mag. HV in W, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des „Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst für Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der pädagogischen Akademien und pädagogischen Institute) sowie für Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, vom 13. März 1984, ZWA-Zl. 24/111/84, AV De/ER, betreffend Anfechtung der Wahl des Dienststellenausschusses an der Höheren Technischen Bundes-Lehranstalt Wien I, gemäß § 20 Abs. 13 und 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1) Wählergruppe parteiunabhängige Lehrerliste, Verband der Professoren Österreichs - VdPÖ, Zustellbevollmächtigter OW, und 2) Wählergruppe Liste F, Zustellbevollmächtigter Dr. PF), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Wählergruppe „Verband der Professoren Österreichs (VdPö)“ - die erstmitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - focht mit Antrag vom 2. Dezember 1983 die am 29./30. November 1983 stattgefundene Wahl zum Dienststellenausschuß an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Wien, an und begehrte, die Wahl zur Gänze gemäß § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) für ungültig zu erklären. Dieser Antrag, der, soweit er auch die Anfechtung der Wahl des Zentralausschusses für Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen enthält, nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, ist im wesentlichen wie folgt begründet: Die an die Briefwähler zu sendenden Unterlagen seien nicht ordnungsgemäß übermittelt und nicht mit der vollständigen Adresse des Dienststellenwahlausschusses und des Namens und Absenders des Stimmberechtigten versehen gewesen. Mindestens ein Briefumschlag sei dem Obmann des Dienststellenwahlausschusses gebrochen, aber wiederverschlossen übergeben worden und in der Folge vom Obmann des Dienststellenwahlausschusses vernichtet worden, ohne daß er dies den Mitgliedern des Ausschusses vor Ablauf der Wahlzeit mitgeteilt oder protokollarisch festgehalten hätte. Die dennoch vor Zeitablauf beim Dienststellenwahlausschuß eingelangten absenderlosen Briefumschläge seien für ungültig erklärt worden; diese Vorgangsweise finde im Gesetz keine Deckung. Ergänzend brachte die anfechtende Wählergruppe noch im Schriftsatz vom 5. Dezember 1983 vor, daß von den fünf insgesamt offenen Briefwahlstimmen sich nunmehr zwei Umschläge beim Akt des Dienststellenwahlausschusses befinden, mindestens ein Kuvert mit Stimme sei vom Obmann des Dienststellenwahlausschusses vorzeitig vernichtet worden. Aufgrund der aufgezeigten Verstöße sei es aber möglich, daß die offenen zwei Briefwählerstimmen zwar die Dienststelle, nicht aber den Dienststellenwahlausschuß erreicht haben. Es sei denkbar, daß diese Stimmen vernichtet worden seien.

Der belangte Zentralwahlausschuß holte die Stellungnahme des Dienststellenwahlausschusses vom 17. Jänner 1984 und des Direktors der HTBLA ein, vernahm zwei Wahlberechtigte als Zeugen und übermittelte in der Folge eine Sachverhaltsdarstellung an die Wählergruppe, die den Anfechtungsantrag gestellt hatte, und an die beiden weiteren Wählergruppen, nämlich an die Wählergruppe Gewerkschaft öffentlicher Dienst - Fraktion sozialistischer Gewerkschafter - die beschwerdeführende Partei - und an die Wählergruppe Liste F - die zweitmitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die beschwerdeführende Partei, die schon vorher eine schriftliche Stellungnahme vom 27. Jänner 1984 abgegeben hatte, äußerte sich mit Schriftsatz vom 21. Februar 1984, in dem sie geltend machte, daß der Dienststellenwahlausschuß zu Unrecht eine für ihre Fraktion abgegebene Stimme als ungültig gewertet habe. Würde diese Stimme zugunsten der beschwerdeführenden Partei gezählt, so könne auch im Falle der Zurechnung der drei strittigen Briefwahlstimmen zugunsten der anfechtenden Partei das Wahlergebnis nicht beeinflußt werden und es wäre daher der Anfechtungsantrag abzuweisen.

Die wahlwerbende Gruppe „VdPÖ“ gab die schriftliche Stellungnahme vom 24. Februar 1984 ab, in der sie abschließend den Antrag stellte, der Wahlanfechtung vollinhaltlich stattzugeben. Die zweitmitbeteiligte Partei gab die schriftliche Stellungnahme vom 27. Februar 1984 ab.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach der belangte Zentralwahlausschuß aus, daß gemäß § 20 Abs. 13 und 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) dem Antrag der Wählergruppe VdPÖ stattgegeben, die erfolgte Dienststellenausschuß-Wahl ab dem Zeitpunkt der unmittelbar vor der Versendung des Wahlmaterials an die Briefwähler, das ist nach dem Ablauf der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge und nach der Erledigung von Einsprüchen gegen die Wählerliste, für ungültig erklärt und als neuer Wahltermin für die Wahl des Dienststellenausschusses der 10. und 11. April 1984 festgelegt werden.

In der Begründung des. Bescheides stellte die belangte Behörde fest, daß bei der Wahl zwanzig Wahlberechtigte (19 für Zentralausschuß und Dienststellenausschuß, 1 für Dienststellenausschuß) zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post vom Dienststellenwahlausschuß der HTBLA zugelassen worden seien. Von diesen zwanzig zugelassenen Briefwählern sei drei Briefwählern das für die Briefwahl benötigte Wahlmaterial persönlich ausgehändigt, den anderen siebzehn sei es mit der Post übersandt worden. Entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO) seien jedoch nicht alle zur Rücksendung des Wahlkuverts dienenden Überkuverts vom Dienststellenwahlausschuß mit der vollen Bezeichnung des Adressaten versehen, mit dem Vor- und Zunamen, des Wahlberechtigten versehen, noch auch besonders gekennzeichnet worden. Außerdem seien die Wahlbehelfe nicht eingeschrieben übersandt worden, die Wahlberechtigten erhielten aber nach ihren Angaben Wahlbehelfe trotzdem. Von den zwanzig zugelassenen Briefwählern machten drei von ihrem Recht auf persönliche Ausübung des Wahlrechtes Gebrauch. Von den restlichen siebzehn erreichten vierzehn Kuverts den Dienststellenausschuß (zum Teil über die Direktion) vor Beendigung der kundgemachten Wahlzeit. Zwölf Überkuverts seien vom jeweiligen Wahlberechtigten mit seinem Namen als Absender und zum Teil mit dem Dienststellenwahlausschuß als Adressat ergänzt worden und vom Dienststellenwahlausschuß als gültige Stimmabgabe anerkannt worden. Allerdings seien entgegen dem § 22 Abs. 3 PVWO auf den einlangenden Briefumschlägen vom Vorsitzenden des. Dienststellenwahlausschusses weder das Datum noch die Uhrzeit des Einlangens vermerkt worden. Zwei Briefwähler-Überkuverts wiesen keinen Absender auf; diese beiden Kuverts seien gemäß § 22 Abs. 4 PVWO bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt und ungeöffnet in die Wahlakten genommen worden. Darüber befinde sich allerdings kein Vermerk in der Wahlniederschrift. Ein Überkuvert ohne Absender und ohne besondere Kennzeichnung habe die Dienststelle erreicht und sei vom Obmann des Dienststellenwahlausschusses, weil es geöffnet in seinem Schulfach lag, ohne die anderen Mitglieder des Wahlausschusses davon zu unterrichten, vernichtet worden. Auch darüber befinde sich kein Aktenvermerk in der Wahlniederschrift. Die verbleibenden zwei Briefwähler hätten persönlich vor den Mitgliedern des Zentralwahlausschusses und schriftlich erklärt, daß sie von ihrem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht. haben. Bei insgesamt drei Briefwählern könne daher nicht ausgeschlossen werden, daß ihre Überkuverts infolge des. Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 11 Abs. 3 PVWO durch die Wahlbehörde den Dienststellenwahlausschuß nicht erreichten. Alle diese drei Briefwähler seien berechtigt, ihr Wahlrecht zum Dienststellenausschuß und Zentralausschuß auszuüben. Weiters sei die Wahlniederschrift nicht gemäß § 26 Abs. 1 PVWO von allen Mitgliedern mitunterzeichnet und der Grund dafür nicht angegeben. Doch hätten die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses, deren Unterschriften fehlten, persönlich vor der belangten Behörde erklärt, daß sie von dem Inhalt derselben gewußt hätten und damit einverstanden seien.

Der Dienststellenausschuß für die HTBLA bestehe aus sechs Mitgliedern. Bei der Wahl seien für die Wählergruppe FSG 59, für die Wählergruppe VdPÖ 56 und für die Wählergruppe F 107 gültige Stimmen abgegeben worden. Die Wahlzahl habe 29,5 betragen und es seien der Wählergruppe Liste F drei Mandate, der Wählergruppe FSG zwei Mandate und der Wählergruppe VdPö ein Mandat zugeschrieben worden. Unter der Annahme, daß die drei oben angeführten Briefwähler ihre Stimme gültig für die Wählergruppe VdPö abgegeben hätten und sich damit die Zahl der für diese Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen von 56 auf 59 erhöht hätte, wäre zwar die Wahlzahl mit 29,5 gleichgeblieben, aber zunächst nur der Wählergruppe Liste F drei Mandate, der Wählergruppe FSG ein Mandat und der Wählergruppe VdPö ein Mandat zugeschrieben worden. Über den Anspruch auf das sechste Mandat hätte das Los entscheiden müssen, wobei die theoretische Möglichkeit bestanden hätte, daß dieses Mandat auf die Wählergruppe VdPö entfallen wäre. Da durch die Vermeidung der Verletzungen von Bestimmungen über das Wahlverfahren ein anderes Wahlergebnis hätte zustande kommen können, sei spruchgemäß zu entscheiden.

Bezüglich des von der Wählergruppe FSG erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten Einwandes, daß bei der Auszählung der Stimmen für den Dienststellenausschuß eine für die FSG zurechenbare Stimme zu Unrecht für ungültig erklärt worden sei und bei der Anerkennung für diese Wählergruppe zu einer Stimmenzahl von 60 geführt hätte und damit auch bei einer Zurechnung der drei oben angeführten Briefwahlstimmen zur Wählergruppe VdPö das Wahlergebnis (Mandatsergebnis) nicht beeinflußt hätte, stellte die belangte Behörde fest, daß die Frage der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der Stimmen nicht Gegenstand des anhängigen Anfechtungsverfahrens sei. Keine der wahlwerbenden Gruppen habe innerhalb der Frist des § 20 Abs. 13 PVG eine Anfechtung eingebracht, die sich auf die behauptete Verletzung von Bestimmungen über das Wahlverfahren stütze. Die belangte Behörde habe sich jedoch nur mit den im Wahlanfechtungsantrag geltend gemachten Verletzungen der Bestimmungen über das Wahlverfahren zu befassen und habe nicht zu überprüfen, was nicht Gegenstand der Anfechtung ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht als Wählergruppe darauf, daß eine im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gesetzmäßig zustande gekommene Wahlentscheidung nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 14 PVG für ungültig erklärt werde und weiters, daß sie in ihrem Mandatsstand und in ihrem Recht auf Ausübung der Personalvertretung aufgrund einer gesetzmäßig zustande gekommenen Wahl nicht beeinträchtigt werde, durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen und der Vorschriften über die Bescheidbegründung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 20 Abs. 13 und 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) über die Wahlanfechtung lauten:

„(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden könnte.“

Der beschwerdeführenden Partei ist in dem aufgrund der Wahlanfechtung der erstmitbeteiligten Partei durchgeführten Verwaltungsverfahren entsprechend dem § 20 Abs. 14 PVG von der belangten Behörde Parteistellung eingeräumt worden, indem ihr Akteneinsicht und Parteiengehör gewährt worden ist. Damit ist die an die beschwerdeführende Partei erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides als Zustellung des Bescheides an die Partei dieses Verwaltungsverfahrens anzusehen. Der auf dem angefochtenen Bescheid angebrachte Vermerk „Ergeht nachrichtlich“ - unter anderem an die beschwerdeführende Partei - vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin ist daher im Recht, wenn sie ungeachtet dieses Vermerkes die Beschwerdelegitimation in Anspruch nimmt.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht die Beschwerde geltend, daß die belangte Behörde zu Unrecht nur einen Teil des Wahlvorganges als ungültig erklärt habe, und begründet ihren Standpunkt damit, es ergebe sich aus § 20 Abs. 14 PVG einerseits lediglich ein Erheblichkeitserfordernis („... das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte“) und andererseits allenfalls auch noch eine Sachbereichsabgrenzung („... ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären...“), nicht aber die Ermächtigung zu einer lediglich eingeschränkten Ungültigkeitserklärung. Eine Teilaufhebung komme überhaupt nicht oder höchstens dort in Frage, wo sich eine Wahl aus verschiedenen selbständigen einzelnen Wahlvorgängen zusammensetze, unzulässig hingegen sei eine Teilung einer einzigen selbständigen Wahl in ihrem Ablauf (in diese Richtung weise auch der Ausschußbericht zum Bundes-Personalvertretungsgesetz hin). In anderen Rechtsbereichen geltende Regelungen könnten nicht auf den Bereich des Personalvertretungsrechtes übertragen werden.

Auszugehen ist zunächst von § 20 Abs. 12 erster Satz PVG, wonach der Dienststellenwahlausschuß das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuß festzustellen hat. Nach dem ersten Satz des § 20 Abs. 13 kann die Gültigkeit der Wahl binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß Gegenstand der Entscheidung des Zentralwahlausschusses über die Anfechtung der Wahl zum Dienststellenausschuß das vom Dienststellenwahlausschuß festgestellte Wahlergebnis (vgl. dazu das 12. September 1984, Zl. 84/09/0099) und im Zusammenhang damit die Gültigkeit dieser Wahl ist. Der Beschwerde ist insoweit zu folgen, als § 20 Abs. 14 PVG die Voraussetzung enthält, unter denen der Zentralwahlausschuß der Wahlanfechtung statt zugeben hat. Darüberhinaus ist aber die Entscheidungsbefugnis des Zentralwahlausschusses, über die Gültigkeit der Wahl abzusprechen (vgl. § 20 Abs. 13 erster Satz PVG), durch § 20 Abs. 14 (vgl. die Wortfolge: „soweit für ungültig zu erklären“) nach Maßgabe der rechtserheblichen Verletzungen von Bestimmungen über das Wahlverfahren eingeschränkt.

Berechtigt ist die Beschwerde dagegen, soweit sie geltend macht, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß richtigerweise einer der ungültig erklärten Stimmzettel der Beschwerdeführerin hätte zugezählt werden müssen, nicht befaßt.

Die Beschwerdeführerin war gemäß dem letzten Satz des § 20 Abs. 13 PVG Partei in dem aufgrund des Antrages der erstmitbeteiligten Partei durchgeführten Wahlprüfungsverfahren. Als solche war sie nach dem Gegenstand dieses Verfahrens berechtigt, die geltend gemachte Verletzung von Bestimmungen über das Wahlverfahren ebenso zu bestreiten wie auch die Rechtserheblichkeit einer solchen Verletzung.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im vorangegangenen Verwaltungsverfahren (Schriftsatz vom 21. Februar 1984), daß eine vom Dienststellenwahlausschuß als ungültig gewertete Stimme der beschwerdeführenden Partei zuzuzählen und daß damit auch im Falle der Zurechnung der drei strittigen Briefwahlstimmen zugunsten der anfechtenden Partei ein Einfluß auf das Wahlergebnis ausgeschlossen sei, betrifft die Rechtserheblichkeit der geltend gemachten Anfechtungsgründe. Folgerichtig hat die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 21. Februar 1984 das Begehren auf Abweisung des Anfechtungsantrages abgeleitet. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sie den zur Abwehr des Anfechtungsantrages vorgebrachten Sachverhalt nicht zum Gegenstand eines - an die zweiwöchige Frist des § 20 Abs. 13 PVG gebundenen - Anfechtungsantrages gemacht hat. Was die Beschwerdeführerin im Laufe des Anfechtungsverfahrens vorgebracht hat, wäre in einem von ihr gestellten Anfechtungsantrag auch dann von vornherein aussichtslos, wenn man dem Standpunkt der Beschwerdeführerin über die Zuzählung einer vom Dienststellenwahlausschuß als ungültig erklärten Wählerstimme zu ihren Gunsten sachverhaltsmäßig und rechtlich folgen würde. Der Verwaltungsgerichtshof geht dabei davon aus, daß unter Wahlergebnis im Sinne des § 20 Abs. 14 PVG grundsätzlich nur die Mandatsverteilung und die Zuweisung der Mandate auf die Kandidaten, nicht aber auch die Feststellung der Anzahl der für eine Wählergruppe abgegebenen Stimmen zu verstehen ist (vgl. das Erkenntnis vom 12. September 1984, Zl. 84/09/0099).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren den Anfechtungsantrag und damit den Gegenstand des Anfechtungsverfahrens betroffen hat und daß die beschwerdeführende Partei in gesetzmäßiger Weise die von ihr erhobenen Einwendungen nur im Rahmen des Anfechtungsverfahrens vorzubringen in der Lage war. Die belangte Behörde hätte daher bei ihrer Entscheidung über die Wahlanfechtung in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei miteinbeziehen müssen. Da sie die Rechtslage in diesem Punkt verkannt hat, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Für das weitere Verfahren weist der Verwaltungsgerichtshof noch auf folgendes hin: Die belangte Behörde hat an sich durchaus zutreffend aus verfahrensökonomischen Erwägungen die Ungültigerklärung der Wahl allein darauf gestützt, es könne bei insgesamt drei Briefwählern nicht ausgeschlossen werden, daß ihre Überkuverts die Wahlbehörde nicht erreicht haben. Schon aus diesem Sachverhalt ergab sich für die belangte Behörde eine für das Wahlergebnis rechtserhebliche Verletzung von Bestimmungen über das Wahlverfahren. Soweit die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren weitere für das Wahlergebnis rechtserhebliche Verstöße gegen Bestimmungen über das Wahlverfahren feststellt, insbesondere hinsichtlich jener Briefwähler, deren Kuverts über die Direktion den Dienststellenwahlausschuß erreicht haben, ist ein neuer Sachverhalt gegeben, der aus anderen Gründen wiederum zur Ungültigerklärung der Wahl führen kann.

Aus den weiter oben angestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1984.

Wien, am 26. September 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984090101.X00

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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