Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2135785-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, FZ. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 04.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Am gleichen Tag fand die Erstbefragung des BF statt, im Gefolge dessen das Verfahren zugelassen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
2. Nach Zulassung des Verfahrens ergab eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgte Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dass der BF - nach Verlassen der Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift - von seinem letzten Wohnsitz im Bundesgebiet abgemeldet wurde und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe, worauf das Asylverfahren laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15.10.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt wurde.2. Nach Zulassung des Verfahrens ergab eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgte Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dass der BF - nach Verlassen der Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift - von seinem letzten Wohnsitz im Bundesgebiet abgemeldet wurde und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe, worauf das Asylverfahren laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15.10.2015 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt wurde.
3. Mit E-Mail des BFA vom 04.11.2015 wurde der BF über die Fortsetzung seines Asylverfahrens informiert, nachdem dieser per 03.11.2015 die Adresse eines Notschlafquartiers als Abgabestelle bekannt gegeben hatte.
4. Am 01.02.2016 urgierte der BF per Telefax eine Entscheidung durch das BFA und traf inhaltliche Ausführungen zu se