TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W169 2212430-1

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W169 2212430-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Mag. Auner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018, Zl. 583769400, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch RA Mag. Auner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018, Zl. 583769400, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 10 Abs. 3 AsylG idgF, 9 BFA-VG idgF, § 52 FPG idgF sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55, 10, Absatz 3, AsylG idgF, 9 BFA-VG idgF, Paragraph 52, FPG idgF sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, Zl. 12 03.007 EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Litauen ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Litauen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, Zl. 12 03.007 EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Litauen ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Litauen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2012, Zl. S6 426.460-1/2012/2E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 04.06.2012 im Akt hinterlegt, da der Beschwerdeführer behördlich nicht auffindbar war, und erwuchs in Rechtskraft.

3. Mit Festnahme- und Durchsuchungsauftrag der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.06.2012 wurde die Polizeiinspektion XXXX mit der Festnahme des Beschwerdeführers beauftragt, da beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer am 28.06.2012 nach Litauen zu überstellen.3. Mit Festnahme- und Durchsuchungsauftrag der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.06.2012 wurde die Polizeiinspektion römisch 40 mit der Festnahme des Beschwerdeführers beauftragt, da beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer am 28.06.2012 nach Litauen zu überstellen.

4. Laut Bericht und Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 27.06.2012 und vom 28.06.2012 wurde insgesamt vier Mal versucht, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse festzunehmen. Der angetroffene Wohnungsmieter gab an, dass der Beschwerdeführer an der besagten Adresse nicht mehr wohne und er ihn abmelden werde.4. Laut Bericht und Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 27.06.2012 und vom 28.06.2012 wurde insgesamt vier Mal versucht, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse festzunehmen. Der angetroffene Wohnungsmieter gab an, dass der Beschwerdeführer an der besagten Adresse nicht mehr wohne und er ihn abmelden werde.

5. Mit Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2012 wurde der Beschwerdeführer über seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter wegen der Regelung seiner Ausreise, der Würdigung seiner persönlichen Verhältnisse und der Prüfung des Vorliegens von Gründen zur Ergreifung polizeilicher Maßnahmen zur Vorsprache am 20.12.2012 im Fremdenpolizeilichen Büro verpflichtet. Diesen Ladungsbescheid hat der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht befolgt.

6. Am 20.12.2012 wurde der Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion Wien wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.6. Am 20.12.2012 wurde der Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion Wien wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht.

7. Am 17.01.2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion Wien erneut wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht. Er wurde am 16.01.2013 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle angehalten und ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.7. Am 17.01.2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion Wien erneut wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht. Er wurde am 16.01.2013 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle angehalten und ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

8. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.01.2014 (Gegenstand der Amtshandlung: "Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Verhängung der Schubhaft, Abschiebung) gab der Beschwerdeführer an, dass er in Wien an einer namentlich genannten Adresse gewohnt habe, jedoch behördlich nicht gemeldet gewesen sei. Er komme aus dem Bundesstaat Haryana, sei ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat habe er zwölf Jahre die Grundschule besucht. Seine Familie lebe in Indien; in Österreich habe er keine Angehörigen. Im Bundesgebiet stelle er am Wochenende Zeitungsständer auf. Nach Aufklärung über den Ablauf seines bisherigen Verfahrens und Belehrung wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

9. Am 10.03.2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion Wien wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.9. Am 10.03.2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion Wien wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht.

10. Am 10.03.2014 stellte der Beschwerdeführer in Zuge einer Anhaltung einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.03.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Bundesstaat Haryana stamme und die Sprache Hindi sowie Punjabi beherrsche. Er sei ledig und kinderlos. Zur Stellung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, dass seine Asylgründe - Grundstücksstreitigkeiten - immer noch aufrecht seien. Weiters führe der Beschwerdeführer an, dass er Österreich im Dezember 2012 verlassen habe und illegal nach Italien gereist sei, um seiner Abschiebung nach Litauen zu entgehen. Am 01.10.2013 sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt, da es ihm in Österreich besser gefalle. Nach seiner Rückkehr nach Österreich habe er ohne Anmeldung an seiner alten Adresse gewohnt. Erst am 21.01.2014 habe er sich angemeldet.

11. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.03.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Haryana stamme und der Religionsgemeinschaft der Hindus angehöre. Er habe in Indien zwölf Jahre die Grundschule besucht und spreche die Sprachen Hindi sowie Punjabi. Der Vater des Beschwerdeführers sei Landwirt und seine Mutter Hausfrau. Er habe zunächst mit seinen Eltern und dann bei seiner Tante und ihrem Ehemann gelebt. Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und gesund. Zu seinen Fluchtgründen brachte er Grundstücksstreitigkeiten vor, aufgrund welcher er letztlich das Land habe verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich und lebe mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft. Er bestreite den Lebensunterhalt damit, dass er samstags Zeitungsständer aufhänge. Er habe Freunde im Bundesgebiet und könne ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer mache in seiner Freizeit nichts, sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und habe keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen absolviert. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Tante väterlicherseits und ihr Ehemann würden auch weiterhin im Herkunftsstaat leben. Der Beschwerdeführer habe telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen, denen es gut gehe.

12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016, Zl. 583769400-14446432, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2014 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel erteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingebracht, weshalb diese am 19.04.2016 in Rechtskraft erwuchs.

13. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.04.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 293 Abs. 2 und 223 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.13. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.04.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 293, Absatz 2 und 223 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

14. Am 10.09.2018 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Dem Antrag beigelegt wurden eine Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, Beschlüsse des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 11.07.2017, ein Arbeitsvorvertrag vom 28.08.2018, eine Inskriptionsbestätigung für einen A2 Deutschkurs vom 15.03.2018 seine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005, ein Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.07.2017.14. Am 10.09.2018 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Dem Antrag beigelegt wurden eine Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, Beschlüsse des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 11.07.2017, ein Arbeitsvorvertrag vom 28.08.2018, eine Inskriptionsbestätigung für einen A2 Deutschkurs vom 15.03.2018 seine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005, ein Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.07.2017.

15. Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Behörde die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beabsichtige und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen den Beschwerdeführer prüfe. Nach Vorbehalt des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen zu einem Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben eine Stellungnahme abzugeben.15. Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Behörde die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 beabsichtige und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gegen den Beschwerdeführer prüfe. Nach Vorbehalt des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen zu einem Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben eine Stellungnahme abzugeben.

16. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 03.12.2018 wurde eine diesbezügliche Stellungnahme eingebracht, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme hätte, weshalb sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet sehr gut integriert und habe er auch einen entsprechenden Freundeskreis bilden können. Beigelegt wurden erneut die bereits bei Stellung des gegenständlichen Antrages vorgelegten Unterlagen.

17. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.17. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur auf sein Asylverfahren gegründet habe und er nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens für die Behörde nicht greifbar gewesen sei, weshalb keine Abschiebung nach Litauen habe erfolgen können. Auch sei der Beschwerdeführer nach Abschluss seines zweiten Verfahrens seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet niemals nachgekommen und habe er sodann erneut im Stande der Illegalität den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über ein Sprachzertifikat A2 verfüge. Auch gehe er zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Beschäftigung nach, obzwar er einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag zur Vorlage gebracht habe. Zudem sei er vom Bezirksgericht XXXX wegen §§ 293 Abs. 2 und 223 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Auch habe er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo er zwölf Jahre die Schule besucht sowie die entsprechenden Sprachkenntnisse habe. Aufgrund der beharrlichen Ausreiseweigerung nach den gestellten Asylanträgen und der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sei eine Integration seiner Person in Österreich nicht einmal in Ansätzen zu erkennen, weshalb sein Privatinteresse an einem Weiterverbleib in Österreich keinesfalls höher zu bewerten sei, als das öffentliche Interesse an der Beendigung seines rechtswidrigen Aufenthaltes. So seien all seine in Österreich aufgebauten sozialen Beziehungen in einem Zeitraum entstanden, in welchem sein Aufenthalt unsicher bzw. rechtswidrig gewesen sei. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerte Integration in Österreich verfüge bzw. um eine solche bemüht gewesen sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Missachtung der Mitwirkungs- und Ausreiseverpflichtung, des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiert sowie der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet, wodurch sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete und seine sofortige Außerlandesschaffung erforderlich sei, womit die Z 1 des § 18 Abs. 2 BFA-VG erfüllt sei.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur auf sein Asylverfahren gegründet habe und er nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens für die Behörde nicht greifbar gewesen sei, weshalb keine Abschiebung nach Litauen habe erfolgen können. Auch sei der Beschwerdeführer nach Abschluss seines zweiten Verfahrens seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet niemals nachgekommen und habe er sodann erneut im Stande der Illegalität den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über ein Sprachzertifikat A2 verfüge. Auch gehe er zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Beschäftigung nach, obzwar er einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag zur Vorlage gebracht habe. Zudem sei er vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraphen 293, Absatz 2 und 223 Absatz eins, StGB verurteilt worden. Auch habe er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo er zwölf Jahre die Schule besucht sowie die entsprechenden Sprachkenntnisse habe. Aufgrund der beharrlichen Ausreiseweigerung nach den gestellten Asylanträgen und der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sei eine Integration seiner Person in Österreich nicht einmal in Ansätzen zu erkennen, weshalb sein Privatinteresse an einem Weiterverbleib in Österreich keinesfalls höher zu bewerten sei, als das öffentliche Interesse an der Beendigung seines rechtswidrigen Aufenthaltes. So seien all seine in Österreich aufgebauten sozialen Beziehungen in einem Zeitraum entstanden, in welchem sein Aufenthalt unsicher bzw. rechtswidrig gewesen sei. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerte Integration in Österreich verfüge bzw. um eine solche bemüht gewesen sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Missachtung der Mitwirkungs- und Ausreiseverpflichtung, des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiert sowie der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet, wodurch sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete und seine sofortige Außerlandesschaffung erforderlich sei, womit die Ziffer eins, des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erfüllt sei.

18. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs darstelle, sondern sich gesellschaftlich, sozial sowie sprachlich integriert habe und auch entsprechende Unterlagen zur Vorlage gebracht habe. Insgesamt betrachtet sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens und eines kriminalpsychologischen Gutachtens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Haryana, wo er zwölf Jahre die Grundschule besuchte und zuletzt als Landwirt arbeitete. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Er beherrscht die Sprachen Punjabi und Hindi. In Indien lebte der Beschwerdeführer zunächst gemeinsam mit seinen Eltern und danach mit seiner Tante und dessen Ehemann, die auch weiterhin im Herkunftsstaat leben. Sein Vater ist Landwirt, seine Mutter Hausfrau. Ihnen geht es gut; er hat telefonischen Kontakt zu seinen Verwandten. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und gesund.

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2012, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.04.2012 wegen der Zuständigkeit Litauens zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Litauen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2012 abgewiesen, wobei dieses Erkenntnis beim Asylgerichtshof am 04.06.2012 hinterlegt wurde, da der Beschwerdeführer für die Behörden nicht mehr auffindbar war, da er untertauchte. Folglich war die Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen auch nicht möglich. Mit Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen der Regelung seiner Ausreise, der Würdigung seiner persönlichen Verhältnisse und der Prüfung des Vorliegens von Gründen zur Ergreifung polizeilicher Maßnahmen zur Vorsprache am 20.12.2012 im Fremdenpolizeilichen Büro verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam er unentschuldigt nicht nach. Im Dezember 2012 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Italien, um seiner Abschiebung nach Litauen zu entgehen; am 01.10.2013 reiste der Beschwerdeführer abermals illegal in Österreich ein, wo er bis 21.01.2014 unangemeldet an seiner alten Adresse wohnte. Am 10.03.2014 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016 abgewiesen wurde. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid vom 10.03.2014 in Rechtskraft. Auch dieser Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer niemals nach. Der Beschwerdeführer befand sich seit seinen Antragstellungen auf internationalen Schutz am 12.03.2012 und am 10.03.2014 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig in Österreich. Seit Abschluss seiner Asylverfahren hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien kam er bisher nicht nach; seine Abschiebung nach Litauen verhinderte er durch Untertauchen und illegale Einreise und Aufenthalt in Italien.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2012, am 17.01.2014 und am 10.03.2014 von der Landespolizeidirektion Wien wegen rechtswidrigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen in Österreich. Er hat sich für einen Deutschkurs des Niveaus A2 der deutschen Sprache angemeldet bzw. besucht, jedoch bis dato kein Zertifikat vorgelegt. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, stellt samstags Zeitungsständer auf und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag. Er ist gesund, steht im erwerbsfähigen Alter und hat Freunde in Österreich. Er ist nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und hat keine Kurse oder Ausbildungen absolviert.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.04.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 293 Abs. 2 und 223 Abs. 1 StGB (Fälschung eines Beweismittels, Urkundenfälschung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteiltDer Beschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.04.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 293, Absatz 2 und 223 Absatz eins, StGB (Fälschung eines Beweismittels, Urkundenfälschung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Allgemeine Menschenrechtslage

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:

Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).

Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).

Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016):
    Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 13.12.2016

  • -Strichaufzählung
    NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 5.1.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016

Grundversorgung/Wirtschaft

Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9.2016).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016)

Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte (AA 9.2016).

Indien hat eine Erwerbsbevölkerung von 404,5 Millionen, von welchen 43 Millionen im formellen Sektor und 361 Millionen im informellen Sektor arbeiten, wo sie weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind, noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung haben (AA 9.2016). Der Hauptteil der Menschen, die im informellen Sektor arbeiten, sind im privaten Sektor tätig (BAMF 12.2015). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,4% (2015/16) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 9.2016).

Die Regierung hat überall im Land mehr als 900 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle im Regierungssekte frei ist. Das MGNREGA Gesetz (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act) ist ein Arbeitsgarantieprogramm. Erwachsenen eines ländlichen Haushalts, welche gewillt sind Handwerksarbeit zum Mindestlohn zu verrichten, wird hierdurch eine gesetzliche Jobgarantie für 100 Tage im Jahr gewährt. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie (The Commissionerates or Directorates of Industries) bieten Hilfe bei der Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten. Einige Regierungen bieten Arbeitslosenhilfe für Personen, die bereits mehr als drei Jahre bei der Stellenbörse registriert sind (BAMF 12.2015)

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1.313 Euro. Etwa 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Rund 70% haben weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 9.2016).

In Indien haben derzeit von 400 Millionen Arbeitskräften nur etwa 35 Millionen Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein (BAMF 8.2014). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 12.2015).

Die Arbeitnehmerrentenvers

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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