Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W105 2138658-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (festgestellte Volljährigkeit), StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein für Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zl. 1113280705/160612138, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (festgestellte Volljährigkeit), StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein für Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zl. 1113280705/160612138, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG idgF stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach gemeinsamer Einreise mit seinem minderjährigen Bruder XXXX in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Auch der Bruder des Beschwerdeführers stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach gemeinsamer Einreise mit seinem minderjährigen Bruder römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Auch der Bruder des Beschwerdeführers stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zum Beschwerdeführer liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" vom 08.04.2016 zu Bulgarien und der Kategorie "2" vom 20.04.2016 zu Ungarn vor. Weiters besteht eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" vom 21.04.2016 zu Ungarn.
2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung am 10.04.2016 gab der Beschwerdeführer zum Reiseweg an, dass er seinen Herkunftsstaat vor etwa zwei Monaten illegal und schlepperunterstützt in Richtung Iran verlassen habe. Über die Türkei und Bulgarien habe er sich nach Ungarn begeben, von wo aus er schließlich seine Reise nach Österreich fortgesetzt habe.
3. Der Beschwerdeführer wurde sodann, veranlasst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), einer multifaktoriellen Begutachtung zur Altersfeststellung zugeführt. Das auf dieser Basis erstellte medizinische Sachverständigengutachten vom 30.06.2016 kam bezüglich einer Untersuchung des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand zum Ergebnis "Schmeling 4, GP 31" und damit einem Skelettalter von XXXX Jahren. Dazu wurde ausgeführt, dass eine Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit alleine anhand des vorliegenden Ausprägungsgrades nicht getroffen werden könnte. Ein Zahnpanorama ergab anhand der Wurzelentwicklung im Oberkiefer ein Alter von XXXX Jahren (+/- 1,91) Jahren sowie im Unterkiefer ein Alter von XXXXJahren (+/- 1,93) Jahren. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass anhand dieses Befundes alleine keine eindeutige Differenzierung hinsichtlich einer Grenze zur Volljährigkeit möglich wäre, da die vorliegende Ausprägungsform in beiden Altersklassen auftreten könne. Ein Röntgenbefund der Schlüsselbeine ergab ein Alter mit dem Mittelwert XXXX (+/- 1,4) Jahren. Diesbezüglich würde ausgeführt, dass mit einfacher bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit angenommen werden könne, die Möglichkeit einer Minderjährigkeit könne noch bestehen. In einer Zusammenschau und Konsistenz der relevanten radiologischen und medizinischen Befunde wurde sodann ausgeführt, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt XXXX Jahre betrage, das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum XXXX laute und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am XXXX von einem Mindestsalter von XXXX Jahren ausgegangen werden könne.3. Der Beschwerdeführer wurde sodann, veranlasst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), einer multifaktoriellen Begutachtung zur Altersfeststellung zugeführt. Das auf dieser Basis erstellte medizinische Sachverständigengutachten vom 30.06.2016 kam bezüglich einer Untersuchung des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand zum Ergebnis "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31" und damit einem Skelettalter von römisch 40 Jahren. Dazu wurde ausgeführt, dass eine Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit alleine anhand des vorliegenden Ausprägungsgrades nicht getroffen werden könnte. Ein Zahnpanorama ergab anhand der Wurzelentwicklung im Oberkiefer ein Alter von römisch 40 Jahren (+/- 1,91) Jahren sowie im Unterkiefer ein Alter von XXXXJahren (+/- 1,93) Jahren. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass anhand dieses Befundes alleine keine eindeutige Differenzierung hinsichtlich einer Grenze zur Volljährigkeit möglich wäre, da die vorliegende Ausprägungsform in beiden Altersklassen auftreten könne. Ein Röntgenbefund der Schlüsselbeine ergab ein Alter mit dem Mittelwert römisch 40 (+/- 1,4) Jahren. Diesbezüglich würde ausgeführt, dass mit einfacher bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit angenommen werden könne, die Möglichkeit einer Minderjährigkeit könne noch bestehen. In einer Zusammenschau und Konsistenz der relevanten radiologischen und medizinischen Befunde wurde sodann ausgeführt, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt römisch 40 Jahre betrage, das daraus errechnete fiktive Geburtsdatum römisch 40 laute und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am römisch 40 von einem Mindestsalter von römisch 40 Jahren ausgegangen werden könne.
4. In der Folge richtete das BFA am 11.06.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), ein gestütztes, den Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Ein selbiges Wiederaufnahmegesuch erfolgte in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers.4. In der Folge richtete das BFA am 11.06.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), ein gestütztes, den Beschwerdeführer betreffendes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Ein selbiges Wiederaufnahmegesuch erfolgte in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 24.06.2016 lehnte die bulgarische Dublin-Behörde die Wiederaufnahme des Bruders des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dieser sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als "unbegleiteter Minderjähriger" registriert sei, weshalb im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO Österreich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 24.06.2016 lehnte die bulgarische Dublin-Behörde die Wiederaufnahme des Bruders des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dieser sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als "unbegleiteter Minderjähriger" registriert sei, weshalb im Sinne von Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO Österreich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.
Mit Nachricht vom 09.07.2016 teilte das BFA der bulgarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des den Beschwerdeführer betreffenden Wiederaufnahmegesuches gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung seines Asylverfahrens eingetreten sei.Mit Nachricht vom 09.07.2016 teilte das BFA der bulgarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des den Beschwerdeführer betreffenden Wiederaufnahmegesuches gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung seines Asylverfahrens eingetreten sei.
Nachdem das BFA mit Nachricht vom 14.07.2016 ein Remonstrationsverfahren im Zusammenhang mit dem Verfahren des Bruder des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser gemeinsam mit seinem erwachsenen Bruder (dem Beschwerdeführer) gereist sei, weshalb es sich ihm nicht um einen "unbegleiteten Minderjährigen" im Sinne von Art. 2 lit. j Dublin III-VO handle, eingeleitet hatte, stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 09.08.2016 der Rückübernahme des Bruders des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.Nachdem das BFA mit Nachricht vom 14.07.2016 ein Remonstrationsverfahren im Zusammenhang mit dem Verfahren des Bruder des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser gemeinsam mit seinem erwachsenen Bruder (dem Beschwerdeführer) gereist sei, weshalb es sich ihm nicht um einen "unbegleiteten Minderjährigen" im Sinne von Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handle, eingeleitet hatte, stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 09.08.2016 der Rückübernahme des Bruders des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2016 stellte das BFA die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.
6. In weiterer Folge wurde der Bruder des Beschwerdeführers am 06.09.2016 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, die im Beisein seines gesetzlichen Vertreters stattfand, unterzogen.
Dabei gab dieser unter anderem zu Protokoll, dass er in Österreich nur seinen Bruder habe. Es brauche seinen Bruder und sei nicht in der Lage, ohne diesen selbständig zu entscheiden und zu leben. Im Heimatland hätten sie gemeinsam mit der Familie zusammengewohnt. Nunmehr wohne er mit seinem Bruder im selben Heim.
7. Am 07.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab dieser unter anderem an, in Österreich nur seinen minderjährigen Bruder zu haben. Sie hätten gemeinsam beschlossen, zu flüchten und wohne er mit diesem im selben Heim.
Der Beschwerdeführer wurde sodann am 29.09.2016 einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin unterzogen und kam diese in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 02.10.2016 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer Angst und eine depressive Reaktion vorliegen würden, für andere Störungen jedoch derzeit kein Hinweise vorliege. Derzeit wären medizinische Maßnahmen nicht zwingend erforderlich. Für den Fall einer Überstellung sei eine Verschlechterung nicht auszuschließen, eine Suizidalität bestehe derzeit nicht.
8. Das BFA wies jeweils mit Bescheid vom 14.10.2016 die Anträge des Beschwerdeführers und seines Bruders auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Genannten gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).8. Das BFA wies jeweils mit Bescheid vom 14.10.2016 die Anträge des Beschwerdeführers und seines Bruders auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Genannten gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Im den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid wird beweiswürdigend festgehalten, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens zweifelsfrei feststehe.
In der rechtlichen Begründung wird Folgendes ausgeführt: "Auch wenn in Ihrem Falle kein Obsorgebeschluss vorliegt, welcher Sie als Obsorgeberechtigter für Ihren eindeutig minderjährigen Bruder ausweist, ist aufgrund Ihrer Angaben und auch aufgrund der Angaben Ihres Bruders zu erkennen, dass Sie die Verantwortung für Ihren Bruder getragen haben und auch weiterhin ein Zusammenleben mit diesem angestrebt wird. Sie haben auch schon im Herkunftsland mit Ihrem minderjährigen Bruder zusammengelebt und gemeinsam beschlossen, aus Ihrem Heimatland auszureisen. Es ergibt sich aus keiner Bestimmung der Dublin III-VO der Umstand, dass bei einer Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren Ihres Bruders auch eine Zuständigkeit Ihres Verfahrens auf Österreich übergehen würde. Da in Ihrem Fall nun wie bereits weiter oben geschildert, die Zuständigkeit Bulgariens außer Frage steht und demnach eine Außerlandesbringung Ihrer Person nach Bulgarien angeordnet wird, kann schon alleine aus humanitärer Sicht auch im Falle Ihres Bruders nur eine ebenso lautende Entscheidung erfolgen, insbesondere auch deshalb, weil es der ausdrückliche Wunsch Ihres Bruders ist, bei Ihnen bleiben zu wollen."
Im den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid finden sich sinngemäß gleichlautende rechtliche Ausführungen. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht festgestellt habe werden können, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden.Im den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid finden sich sinngemäß gleichlautende rechtliche Ausführungen. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht festgestellt habe werden können, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden.
9. Gegen die Bescheide vom 14.10.2016 erhoben der Beschwerdeführer und sein Bruder mit Schriftsätzen vom 24.10.2016 jeweils fristgerecht Beschwerde, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.
Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das den Beschwerdeführer betreffende Gutachten zur Altersfeststellung nicht schlüssig sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er noch minderjährig gewesen, weshalb im Sinne von Art. 8 Dublin III-VO Österreich für das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers zuständig sei. Dies entspräche auch dem Wohl des jüngeren Bruders.Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das den Beschwerdeführer betreffende Gutachten zur Altersfeststellung nicht schlüssig sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er noch minderjährig gewesen, weshalb im Sinne von Artikel 8, Dublin III-VO Österreich für das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers zuständig sei. Dies entspräche auch dem Wohl des jüngeren Bruders.
Beim Bruder des Beschwerdeführers handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, zumal es über keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. g bzw. lit. h Dublin III-VO verfüge. Der volljährige Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt die Obsorge für seinen Bruder übernommen.Beim Bruder des Beschwerdeführers handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, zumal es über keine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2, Litera g, bzw. Litera h, Dublin III-VO verfüge. Der volljährige Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt die Obsorge für seinen Bruder übernommen.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2016, Zlen. W243 2138658-1/2Z und W243 2138660-1/2Z, wurde den Beschwerden des Beschwerdeführers und seines Bruders gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2016, Zlen. W243 2138658-1/2Z und W243 2138660-1/2Z, wurde den Beschwerden des Beschwerdeführers und seines Bruders gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
11. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.02.2017, Zlen. W243 2138658-1/4E und W243 2138660-1/5E, den Beschwerden des Beschwerdeführers und seines Bruders gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG statt und ließ die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zu.11. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.02.2017, Zlen. W243 2138658-1/4E und W243 2138660-1/5E, den Beschwerden des Beschwerdeführers und seines Bruders gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG statt und ließ die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zu.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass es sich beim Bruder des Beschwerdeführers um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handle. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO sei jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen diene. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens des Bruders des Beschwerdeführers in Österreich nicht dessen Wohl dienen würde, seien nicht vorhanden, weshalb Österreich demnach zur Führung des Asylverfahrens des Bruders des Beschwerdeführers zuständig sei.Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass es sich beim Bruder des Beschwerdeführers um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handle. Gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO sei jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen diene. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens des Bruders des Beschwerdeführers in Österreich nicht dessen Wohl dienen würde, seien nicht vorhanden, weshalb Österreich demnach zur Führung des Asylverfahrens des Bruders des Beschwerdeführers zuständig sei.
In Bezug auf den volljährigen Beschwerdeführer bestehe zwar grundsätzlich eine Zuständigkeit Bulgariens, doch bestehe eine enge familiäre Bindung zwischen den Beschwerdeführern. Zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK erscheine es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz annehme und den Selbsteintritt in das Verfahren erkläre.In Bezug auf den volljährigen Beschwerdeführer bestehe zwar grundsätzlich eine Zuständigkeit Bulgariens, doch bestehe eine enge familiäre Bindung zwischen den Beschwerdeführern. Zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK erscheine es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz annehme und den Selbsteintritt in das Verfahren erkläre.
12. Gegen dieses Erkenntnis erhob das BFA mit Schriftsatz vom 28.02.2017 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und verband diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
13. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2017, Ra 2017/01/0068-13, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben.13. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.05.2017, Ra 2017/01/0068-13, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben.
14. In der Folge wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0068-19, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes fest (RZ 19-21):
"Der revisionswerbenden Behörde ist darin zu folgen, dass die sowohl von ihr als auch vom BVwG angenommene enge Bindung zwischen den mitbeteiligten Geschwistern bereits bei der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO berücksichtigt hätte werden müssen. Dabei wäre zu klären gewesen, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten verbundenen Trennung der beiden Mitbeteiligten ein betreffend den Zweitmitbeteiligten in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient. Soweit das BVwG diese Überlegungen erst im Rahmen der Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. Dublin III-VO anstellt, steht dem entgegen, dass die Anwendung des Art. 17 Dublin III-VO, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, den Abschluss der Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats des Kapitel III der Dublin III-VO, wozu jedenfalls Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO gehört, voraussetzt (vgl. VwGH 22.6.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385, Rn. 36). Der Selbsteintritt kann nur auf der Grundlage einer abschließenden Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO angewendet werden."Der revisionswerbenden Behörde ist darin zu folgen, dass die sowohl von ihr als auch vom BVwG angenommene enge Bindung zwischen den mitbeteiligten Geschwistern bereits bei der Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO berücksichtigt hätte werden müssen. Dabei wäre zu klären gewesen, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten verbundenen Trennung der beiden Mitbeteiligten ein betreffend den Zweitmitbeteiligten in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient. Soweit das BVwG diese Überlegungen erst im Rahmen der Anwendung des Selbsteintritts gemäß Artikel 17, Abs. Dublin III-VO anstellt, steht dem entgegen, dass die Anwendung des Artikel 17, Dublin III-VO, der selbst keine Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung normiert, den Abschluss der Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats des Kapitel römisch drei der Dublin III-VO, wozu jedenfalls Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO gehört, voraussetzt vergleiche VwGH 22.6.2017, Ra 2016/20/0384 bis 0385, Rn. 36). Der Selbsteintritt kann nur auf der Grundlage einer abschließenden Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-VO angewendet werden.
Da das BVwG die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO bejahte, ohne zu prüfen, ob dies im Hinblick auf die von ihm festgestellte enge Beziehung zwischen den mitbeteiligten Brüdern und ihre angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten damit verbundene Trennung dem Wohl des minderjährigen Antragstellers dient, hat es die den Zweitmitbeteiligten betreffende Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.Da das BVwG die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO bejahte, ohne zu prüfen, ob dies im Hinblick auf die von ihm festgestellte enge Beziehung zwischen den mitbeteiligten Brüdern und ihre angesichts der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstmitbeteiligten damit verbundene Trennung dem Wohl des minderjährigen Antragstellers dient, hat es die den Zweitmitbeteiligten betreffende Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
Die unzureichende Beurteilung des Zuständigkeitstatbestandes des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO bewirkt überdies auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des vom BVwG wahrgenommenen Selbsteintritts Österreichs in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Erstmitbeteiligten. Der vom BVwG zwecks Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK bejahte Selbsteintritt setzt die rechtsrichtige Feststellung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten voraus. Würde die Beurteilung der engen Beziehung zwischen beiden mitbeteiligten Brüdern dazu führen, dass die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des Zweitmitbeteiligten wegen der damit verbundenen Trennung nicht dessen Wohl diene und daher Bulgarien für die Asylverfahren beider Mitbeteiligten zuständig sei, wäre dem vom BVwG angenommenen Selbsteintritt wegen Verletzung des Art. 8 EMRK die Grundlage entzogen."Die unzureichende Beurteilung des Zuständigkeitstatbestandes des Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO bewirkt überdies auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des vom BVwG wahrgenommenen Selbsteintritts Österreichs in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Erstmitbeteiligten. Der vom BVwG zwecks Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK bejahte Selbsteintritt setzt die rechtsrichtige Feststellung der Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des minderjährigen Zweitmitbeteiligten voraus. Würde die Beurteilung der engen Beziehung zwischen beiden mitbeteiligten Brüdern dazu führen, dass die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des Zweitmitbeteiligten wegen der damit verbundenen Trennung nicht dessen Wohl diene und daher Bulgarien für die Asylverfahren beider Mitbeteiligten zuständig sei, wäre dem vom BVwG angenommenen Selbsteintritt wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK die Grundlage entzogen."
15. Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befinde. Dem Schriftsatz wurden diverse den Beschwerdeführer betreffende medizinische Unterlagen wie folgt beigelegt:
Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Argumentation in der Beschwerde zur medizinischen Altersuntersuchung eingegangen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe Zweifel an der Richtigkeit der Altersuntersuchung. Der Gutachter sei von den gesetzlichen Grundlagen abgegangen, indem er als Ergebnis des Gutachtens nicht das Mindestalter, sondern das wahrscheinliche Alter angegeben habe. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen, sodass die Zuständigkeit für das Asylverfahren gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO bei Österreich liege. Infolgedessen liege auch die Zuständigkeit betreffend das Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers aufgrund derselben Gesetzesstelle in Österreich.Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Argumentation in der Beschwerde zur medizinischen Altersuntersuchung eingegangen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe Zweifel an der Richtigkeit der Altersuntersuchung. Der Gutachter sei von den gesetzlichen Grundlagen abgegangen, indem er als Ergebnis des Gutachtens nicht das Mindestalter, sondern das wahrscheinliche Alter angegeben habe. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen, sodass die Zuständigkeit für das Asylverfahren gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO bei Österreich liege. Infolgedessen liege auch die Zuständigkeit betreffend das Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers aufgrund derselben Gesetzesstelle in Österreich.
16. Mit Eingabe vom 05.02.2018 wurde nochmalig geltend gemacht, dass das Alter des Beschwerdeführers auf einem unschlüssigen Gutachten basiere. Nunmehr werde ein Gutachten desselben Gutachters in einem anderen Verfahren vorgelegt. Dieses stimme im Vergleich zu dem im vorliegenden Fall eingeholten Gutachten mit dem BFA-VG und dem Gutachtensauftrag überein. Das Gutachten im vorliegenden Fall erfülle diese Voraussetzungen nicht, weshalb das Verfahren mangelhaft sei.
17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2018 wurde den Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide betreffend den Beschwerdeführer und dessen Bruder behoben.17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2018 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide betreffend den Beschwerdeführer und dessen Bruder behoben.
Zusammenfassend führte das Bundesverwaltungsgericht aus wie folgt:
[...] Das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in casu die gegenständlichen Entscheidungen des BFA auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sind, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:[...] Das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in casu die gegenständlichen Entscheidungen des BFA auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sind, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:
Vorwegzuschicken ist hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des volljährigen Erstbeschwerdeführers zunächst, dass grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens besteht. Begründet liegt die Zuständigkeit Bulgariens darin, dass der Erstbeschwerdeführer aus der Türkei - einem Drittstaat - kommend, die Grenze von Bulgarien überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da der Erstbeschwerdeführer Bulgarien vor Entscheidung über seinen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz verlassen hat und die Zuständigkeit Bulgariens auch nicht wieder erloschen ist.Vorwegzuschicken ist hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des volljährigen Erstbeschwerdeführers zunächst, dass grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens besteht. Begründet liegt die Zuständigkeit Bulgariens darin, dass der Erstbeschwerdeführer aus der Türkei - einem Drittstaat - kommend, die Grenze von Bulgarien überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, da der Erstbeschwerdeführer Bulgarien vor Entscheidung über seinen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz verlassen hat und die Zuständigkeit Bulgariens auch nicht wieder erloschen ist.
Bezüglich des Zweitbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser angab, minderjährig zu sein und diese behauptete Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde.
Ausdrückliche Feststellungen zur Frage des Umstandes, ob es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der Bestimmung des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handelt, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen. Die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Begründung, dass, wenn auch kein Obsorgebeschluss vorliege, welcher den Erstbeschwerdeführer als Obsorgeberechtigten für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ausweise, aufgrund der Angaben der Brüder zu erkennen sei, dass der Erstbeschwerdeführer für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die Verantwortung trage, vermag nicht dazu zu führen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handeln würde.Ausdrückliche Feststellungen zur Frage des Umstandes, ob es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der Bestimmung des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handelt, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen. Die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Begründung, dass, wenn auch kein Obsorgebeschluss vorliege, welcher den Erstbeschwerdeführer als Obsorgeberechtigten für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ausweise, aufgrund der Angaben der Brüder zu erkennen sei, dass der Erstbeschwerdeführer für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die Verantwortung trage, vermag nicht dazu zu führen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handeln würde.
Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Art. 2 lit. j Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab, weshalb das österreichische Familienrecht, im konkreten die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden sind. Entsprechend diesen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes, die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des § 207 ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kinders und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnete werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, § 10 BFA-VG, K5, Seite 155).Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab, weshalb das österreichische Familienrecht, im konkreten die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden sind. Entsprechend diesen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes, die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des Paragraph 207, ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kinders und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnete werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, Paragraph 10, BFA-VG, K5, Seite 155).
In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, dass dem volljährigen Bruder des Zweitbeschwerdeführers die Obsorge mittels Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichtes übertragen worden wäre.
Im Übrigen ist auch die Behörde offensichtlich selbst - zutreffender Weise - davon ausgegangen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, hat sie doch bei seiner Einvernahme den ihm beigegebenen Rechtsberater im Sinne der Bestimmung des § 49 Abs. 3 BFA-VG als dessen gesetzlichen Vertreter beigezogen.Im Übrigen ist auch die Behörde offensichtlich selbst - zutreffender Weise - davon ausgegangen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, hat sie doch bei seiner Einvernahme den ihm beigegebenen Rechtsberater im Sinne der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, BFA-VG als dessen gesetzlichen Vertreter beigezogen.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handelt.Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handelt.
Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.Gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
Verfahrensgegenständlich wäre somit Österreich dann für das Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers zuständig, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Für das Verfahren des volljährigen Erstbeschwerdeführers besteht wie oben dargelegt grundsätzlich eine Zuständigkeit Bulgariens.
Die Beschwerdeführer gaben im Verfahren vor dem BFA übereinstimmend an, bereits im Herkunftsstaat in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben und einen solchen auch in Österreich aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund und den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers, wonach er seinen Bruder brauche, bestand jedenfalls in der Vergangenheit eine enge familiäre Beziehung zwischen den Beschwerdeführern.
Das BFA wird nun im fortgesetzten Verfahren durch eingehende Befragung der Beschwerdeführer zunächst zu prüfen haben, ob auch nach wie vor von einer engen familiären Beziehung zwischen den Brüdern auszugehen ist. In weiterer Folge wird vor dem Hintergrund der in den gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu klären sein, ob trotz der mit der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers verbundenen Trennung der beiden Brüder ein betreffend den Zweitbeschwerdeführer in Österreich abzuführendes Asylverfahren dem Wohl des Minderjährigen dient.
Bei der Würdigung des Kindeswohls wird - eventuell auch unter Einbindung des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers - gemäß Art. 6 Abs. 3 Dublin III-VO unter anderem dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes, Sicherheitserwägungen sowie die Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife, gebührend Rechnung zu tragen sein.Bei der Würdigung des Kindeswohls wird - eventuell auch unter Einbindung des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers - gemäß Artikel 6, Absatz 3, Dublin III-VO unter anderem dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes, Sicherheitserwägungen sowie die Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife, gebührend Rechnung zu tragen sein.
Hinzukommt, dass zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt auch keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers vorliegt. Es ist aktenkundig, dass der Erstbeschwerdeführer zwischenzeitig aufgrund psychischer Probleme mehrmals stationär im Krankenhaus aufhältig war, zwei Suizidversuche hinter sich hat und bei ihm aktuell eine paranoide Schizophrenie, eine generalisierte Angststörung, eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurden. Der Erstbeschwerdeführerin befindet sich offenbar in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung und nimmt diverse Medikamente ein.
Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren durch die Einholung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens zunächst abzuklären haben, in welchem Zustand sich der Erstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund der sich im Akt aufliegenden und aktuell einzuholenden Arztbriefe befindet, und ob seine Erkrankungen behandelbar sind bzw. welcher konkreten medizinischen Behandlung er bedarf. Weiters wird sich das BFA mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit sich eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Bulgarien auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde und welche Folgen eine allfällige Unterbrechung der medizinischen Behandlung oder Therapien nach sich ziehen könnte. Schließlich wird abzuklären sein, ob dem Erstbeschwerdeführer allfällig notwendige Therapien auch in Bulgarien zur Verfügung stehen, um abschließend beurteilen zu können, ob bei ihm eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien - auch wenn sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden sollte - eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde.
[...]
18. Mit Stellungnahme vom 01.06.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er für den 24.05.2018 zu einer ärztlichen Untersuchung durch eine namentlich genannte Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin geladen gewesen wäre. Diese habe sich in ihrer gutachterlichen Stellungnahme den bisherigen Befunden angeschlossen, aus denen hervorgehe, dass er sich nun schon länger in Behandlung befinde und diese auch notwendig sei. Insbesondere würde ein "Herausreißen" aus diesem Umfeld seiner Gesundheit und Stabilität nicht zuträglich sein.
19. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 29.05.2018 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, dass er Medikamente zur Nervenberuhigung und zum Schlafen nehmen würde, wenn es ihm schlecht gehe. Er nehme manchmal auch Medikamente, weil er Schmerzen im Kopf habe. Hinsichtlich des Kontaktes zu seinem Bruder gab er an, dass er nicht wüsste, wie es seinem Bruder gehe. Dieser wohne in Graz und wohne er selbst in Wien. Sie hätten nur telefonischen Kontakt. Einmal in der Woche würden sie miteinander telefonieren. Sein Bruder komme ihm am Telefon manchmal traurig vor, manchmal weine dieser. Er könne sich nicht erinnern, die Obsorge für seinen Bruder beantragt zu haben. Er sei vor ca. einem Jahr zur Diakonie gegangen und habe dort gesagt, dass er die Obsorge für seinen Bruder wolle. Man habe ihm dort jedoch gesagt, dass er selbst krank sei und er das nicht dürfe. Außerdem würden sie nicht zusammenwohnen. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder. Zu seinem Tagesablauf in Österreich befragt gab er an, dass er derzeit einen Deutschkurs besuche, Mitglied in einem Boxclub sei und sich regelmäßig mit Leuten in einem Park zum Fußballspielen treffe.