Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G312 1405504-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA), vom 21.06.2017, Zl. XXXX, betreffend XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo (im Folgenden: BF), zugestellt am 22.06.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG und 10 Abs. 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA), vom 21.06.2017, Zl. römisch 40 , betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kosovo (im Folgenden: BF), zugestellt am 22.06.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und 10 Absatz 2, AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
2. Mit dem am 05.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangten und gleichem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und beantragte, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu gewähren in eventu die Zuerkennung des Durchsetzungsaufschubes.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde vorgelegt und am 06.07.2017 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.01.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an die der BF mit seinem Rechtsanwalt teilgenommen hat. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil (Teilnahmeverzicht OZ7).
5. Am 24.01.2018 übermittelte das OLG XXXX das Urteil XXXX vom 13.10.2017 betreffend des BF, mit dem er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde.5. Am 24.01.2018 übermittelte das OLG römisch 40 das Urteil römisch 40 vom 13.10.2017 betreffend des BF, mit dem er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1.2 Er reiste im Alter von ca. 27 Jahren (im Jahr 2006) nach Österreich ein und ist seit 01.02.2007 im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst. Seit diesem Zeitpunkt verfügt er - nach Zurückziehung eines Asylantrages und mit 1 1/2jähriger Unterbrechung - eine Aufenthaltserlaubnis. Im März 2009 wurde der BF aus Österreich ausgewiesen und erhielt ab 19.01.2011 wieder einen Aufenthaltstitel. Somit hält sich der BF seit ca. 8 Jahren legal in Österreich auf. Er verfügte zuletzt über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, befristet bis 18.01.2018.
Der BF hat in seinem Heimatland seine Schulbildung (9 Jahre Grundschule) absolviert, danach eine Ausbildung zum Heeresoffizier.
1.3. Der BF ist in zweiter Ehe verheiratet und hat drei Kinder, eine Tochter aus erster Ehe, zwei Söhne aus zweiter Ehe. Die gemeinsamen Kinder wie auch seine derzeitige Ehefrau sind ebenfalls kosovarische Staatsbürger, in XXXX wohnhaft und verfügen über eine Aufenthaltskarte Rot-Weiss-Rot Karte plus.1.3. Der BF ist in zweiter Ehe verheiratet und hat drei Kinder, eine Tochter aus erster Ehe, zwei Söhne aus zweiter Ehe. Die gemeinsamen Kinder wie auch seine derzeitige Ehefrau sind ebenfalls kosovarische Staatsbürger, in römisch 40 wohnhaft und verfügen über eine Aufenthaltskarte Rot-Weiss-Rot Karte plus.
Der BF führt mit seiner Familie keinen gemeinsamen Wohnsitz, zudem war das Familienleben ebenfalls durch die mehrmaligen Aufenthalte in Justizstrafanstalten gestört.
1.4. Der BF stand zuletzt vom 07.12.2015 bis 24.06.2016 in einem Dienstverhältnis bei der Firma XXXX in XXXX. In der Zeit vom 23.07.2012 bis 14.09.2016 stand der BF immer wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.1.4. Der BF stand zuletzt vom 07.12.2015 bis 24.06.2016 in einem Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 in römisch 40 . In der Zeit vom 23.07.2012 bis 14.09.2016 stand der BF immer wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
1.5. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
01) Landesgericht XXXX XXXX vom 18.04.2008 RK 22.04.200801) Landesgericht römisch 40 römisch 40 vom 18.04.2008 RK 22.04.2008
§ 15/1, §§ 127, 129 StGBParagraph 15 /, eins,, Paragraphen 127, 129, StGB
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 22.04.2008
zu LG XXXX XXXX RK 22.04.2008zu LG römisch 40 römisch 40 RK 22.04.2008
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom 18.09.2009LG römisch 40 römisch 40 vom 18.09.2009
zu LG XXXX XXXX RK 22.04.2008zu LG römisch 40 römisch 40 RK 22.04.2008
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 22.04.2008
LG XXXX XXXX vom 31.03.2014LG römisch 40 römisch 40 vom 31.03.2014
02) Landesgericht XXXX XXXX vom 18.09.2009 RK 01.03.201102) Landesgericht römisch 40 römisch 40 vom 18.09.2009 RK 01.03.2011
§§ 127, 129/1, 130 (4. Fall), 12 (3. Fall), 15 StGBParagraphen 127, 129 /, eins, 130, (4. Fall), 12 (3. Fall), 15 StGB
Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 2 Jahre
zu Landesgericht XXXX XXXX vom 18.09.2009 RK 01.03.2011zu Landesgericht römisch 40 römisch 40 vom 18.09.2009 RK 01.03.2011
aus der Freiheitsstrafe entlassen am 12.10.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX XXXX vom 01.09.2011LG römisch 40 römisch 40 vom 01.09.2011
zu Landesgericht XXXX XXXX vom 18.09.2009 RK 01.03.2011zu Landesgericht römisch 40 römisch 40 vom 18.09.2009 RK 01.03.2011
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
LG XXXX XXXX vom 21.08.2013LG römisch 40 römisch 40 vom 21.08.2013
zu Landesgericht XXXX XXXX vom 18.09.2009 RK 01.03.2011zu Landesgericht römisch 40 römisch 40 vom 18.09.2009 RK 01.03.2011
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom 26.09.2013LG römisch 40 römisch 40 vom 26.09.2013
03) Landesgericht XXXX XXXX vom 26.09.2013 RK 01.10.201303) Landesgericht römisch 40 römisch 40 vom 26.09.2013 RK 01.10.2013
§§ 15, 269 StGBParagraphen 15, 269, StGB
Datum der letzten Tat: 04.06.2013
Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu Landesgericht XXXX XXXX vom 26.09.2013 RK 01.10.2013zu Landesgericht römisch 40 römisch 40 vom 26.09.2013 RK 01.10.2013
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom 25.05.2016LG römisch 40 römisch 40 vom 25.05.2016
04) LG XXXX XXXX vom 25.05.2016 RK 19.12.201604) LG römisch 40 römisch 40 vom 25.05.2016 RK 19.12.2016
§§ 15, 12 zweiter Fall, 288/1, 146, 147/2 StGB; §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 1 und 4 StGBParagraphen 15, 12, zweiter Fall, 288/1, 146, 147/2 StGB; Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 288 1 und 4 StGB
Freiheitsstrafe 9 Monate
5) LG XXXX XXXX vom 13.10.20175) LG römisch 40 römisch 40 vom 13.10.2017
§§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, § 165 Abs. 1 StGB, § 27 As. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, § 50 Abs. 1 Z 1 und Z 5 WaffG, § 15 Abs. 1, 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 Abs. 1 12, 2. Alternative, § 288 StGB, § 15 Abs. 1 und § 289 StGBParagraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28 Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 165, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, As. 1 Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, WaffG, Paragraph 15, Absatz eins, 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, Absatz eins, 12, 2. Alternative, Paragraph 288, StGB, Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 289, StGB
Freiheitsstrafe 2 Jahre, unbedingt
Die Entscheidung wurde durch das OLG XXXX bestätigt und ist somit rechtskräftig.Die Entscheidung wurde durch das OLG römisch 40 bestätigt und ist somit rechtskräftig.
Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das, in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF hat sich zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich mehrerer Diebstähle strafbar gemacht, dann Widerstand gegen die Staatsgewalt, wegen schweren Betrug und falscher Beweisaussage und zuletzt wegen Suchtgifthandel und illegalem Waffenbesitz.
1.6. Der BF war in den Jahren 2008 bis 2016 als Informant bzw. VP für die österreichische Polizei tätig und hat als solcher bei der Aufklärung zahlreicher Straftaten nach dem SMG und dem StGB maßgeblich beigetragen.
1.7. Der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde dem BF zuletzt am 19.01.2015 bis zum 18.01.2018 verlängert. Seither verfügt der BF über keinen Aufenthaltstitel mehr.
1.8. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht Albanisch und etwas Deutsch. Der BF ging während seines Aufenthaltes in Österreich einer geregelten, legalen, nicht durchlaufenden Arbeit nach, wobei der BF in den Jahren 2012 bis 2017 keiner bezahlten Tätigkeit nachging, er bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
1.9. Es wird festgestellt, dass der Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.1.9. Es wird festgestellt, dass der Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie der mündlichen Verhandlung.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit beruht auf dem Alter des BF und darauf, dass keine Hinweise auf eine dahingehende Einschränkung hervorgekommen sind.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur letzten Straftat des BF basieren auf dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX vom 13.10.2017.Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur letzten Straftat des BF basieren auf dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 vom 13.10.2017.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF sowie zu den Aufenthalten seiner Familie und der Feststellung des nicht gemeinsamen Haushalts mit seiner Ehefrau und seinen Kindern ergeben sich aus den Meldedaten des Zentralen Melderegisters (ZMR).
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die Lebensumstände des BF in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu seinen Beschäftigungszeiten sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld beruhen auf dem aktuellen Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des BF basieren auf den entsprechenden Eintragungen im Fremdenregister.
Die Feststellungen zu seiner Tätigkeit als Informant bzw. VP für die österreichische Polizei sowie maßgebliche Beteiligung bei der Aufklärung von zahlreichen Straftaten nach dem SMG und StGB beruhen auf den im Akt liegenden Bestätigungen der LPD vom September 2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlass