TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 W235 2197943-1

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2197943-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. 1186267508-180317483, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. 1186267508-180317483, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.04.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war und am XXXX .2017 dort einen Asylantrag stellte (vgl. AS 2).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war und am römisch 40 .2017 dort einen Asylantrag stellte vergleiche AS 2).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union habe. Nigeria habe er am XXXX .2016 verlassen und sei über den Niger nach Libyen gereist, wo er sich ca. acht Monate lang aufgehalten habe. In der Folge sei er von Libyen aus nach Italien gefahren. Dort sei er von April 2017 bis Ende März 2018 geblieben und anschließend zu Fuß über die Grenze nach Österreich gelangt. In Italien habe er um Asyl angesucht und eine negative Entscheidung erhalten. Der Beschwerdeführer möge Italien nicht besonders, da man dort keine Unterstützung bekomme. Man bekomme nichts und niemand würde sich um Asylwerber kümmern. Er wolle nicht nach Italien zurück, sondern in Österreich bleiben, weil es hier weniger "Asylanten" gebe als in Italien.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union habe. Nigeria habe er am römisch 40 .2016 verlassen und sei über den Niger nach Libyen gereist, wo er sich ca. acht Monate lang aufgehalten habe. In der Folge sei er von Libyen aus nach Italien gefahren. Dort sei er von April 2017 bis Ende März 2018 geblieben und anschließend zu Fuß über die Grenze nach Österreich gelangt. In Italien habe er um Asyl angesucht und eine negative Entscheidung erhalten. Der Beschwerdeführer möge Italien nicht besonders, da man dort keine Unterstützung bekomme. Man bekomme nichts und niemand würde sich um Asylwerber kümmern. Er wolle nicht nach Italien zurück, sondern in Österreich bleiben, weil es hier weniger "Asylanten" gebe als in Italien.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 03.04.2018 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 5).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 03.04.2018 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 5).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.04.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.04.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.

Mit Schreiben vom 23.04.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 45).Mit Schreiben vom 23.04.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 45).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 26.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 26.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.

1.4. Am 11.05.2018 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union Verwandte und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Italien habe er einen Asylantrag gestellt und eine negative Entscheidung erhalten. Dagegen habe er eine Beschwerde eingebracht, über die noch nicht entschieden worden sei. Damals sei sein Gesundheitszustand nicht so gut gewesen, da seine Köpertemperatur nicht so gewesen sei wie sie hätte sein sollen. Jetzt gehe es ihm besser.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Ausweisung nach Italien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er wisse, dass Italien für seinen Asylantrag zuständig sei, aber es sei sehr schlecht für ihn gewesen, dort zu leben. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit seinem Magen gehabt, was auch der Grund gewesen sei, dass er Italien verlassen habe. Sein Magen sei "heiß" gewesen und er habe Schmerzen gehabt. In Italien sei er deswegen beim Arzt gewesen, der ihm eine Salbe verschrieben habe, die jedoch nicht geholfen habe. Danach sei er nochmals beim Arzt gewesen und habe ihm dieser gesagt, dass der Beschwerdeführer aufhören solle, Fleisch zu essen. Er habe diesen Rat zwar befolgt, jedoch seien die Schmerzen danach nicht besser geworden. Derzeit habe er keine Schmerzen mehr. In Österreich habe ihm der Arzt im Lager Tabletten verschrieben, die der Beschwerdeführer eine Woche lang genommen habe. Nach dieser Woche seien die Schmerzen weg gewesen. Derzeit nehme er keine Medikamente. Zu den bereits vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Italien gab der Beschwerdeführer an, dass man gemäß EU-Gesetz nur in einem Land um Asyl ansuchen dürfe und wenn man dort um Asyl ansuche, müsse man von diesem Land beschützt werden. Der Beschwerdeführer habe in Italien um Asyl angesucht und sei sein Leben dort wegen seiner Krankheit einfach zu schlecht gewesen. Er sei ein Jahr lang in Italien aufhältig gewesen. Dort sei er in einem Lager untergebracht worden. Dieses Lager habe er verlassen bevor er nach Österreich gekommen sei. Wenn er in Österreich eine negative Entscheidung erhalte und nach Italien zurückgebracht werde, bedeute dies, dass er in Italien auf der Straße schlafen müsse. Der Beschwerdeführer habe in Italien viele Leute auf der Straße gesehen, die keine Unterkunft gehabt hätten.

Im Rahmen der Einvernahme wurde dem anwesenden Rechtsberater die Möglichkeit eingeräumt, Fragen oder Anträge zu stellen, wovon kein Gebrauch gemacht worden war.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine schweren psychischen Störungen und/oder keine schweren oder ansteckenden Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass die illegale Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union über Italien erfolgt sei und er dort am XXXX 2017 einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer nicht über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. diese dort zu erwarten hätte.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine schweren psychischen Störungen und/oder keine schweren oder ansteckenden Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass die illegale Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union über Italien erfolgt sei und er dort am römisch 40 2017 einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer nicht über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. diese dort zu erwarten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 25 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleichs, der einen Eurodac-Treffer in Italien ergeben habe und aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers stehe die Antragstellung am XXXX .2017 in Italien fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus seinen Angaben seien keine Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihm in Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Italien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Dass ihm in Italien Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten worden seien, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend unzureichende medizinische Versorgung in Italien werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, da er zum einen angegeben habe, in Italien medizinisch versorgt worden zu sein und zum anderen auf keine medizinischen Kenntnisse verweisen könne, die ihm eine Beurteilung ermöglichen würden, welche Behandlung im Krankheitsfall angebracht wäre. Wie in den Feststellungen zu Italien angeführt sei, werde in Italien die erforderliche medizinische Versorgung gewährt.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleichs, der einen Eurodac-Treffer in Italien ergeben habe und aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers stehe die Antragstellung am römisch 40 .2017 in Italien fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben [in Österreich] seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus seinen Angaben seien keine Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihm in Italien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Italien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Dass ihm in Italien Versorgungsleistungen für Asylwerber in rechtswidriger Weise vorenthalten worden seien, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend unzureichende medizinische Versorgung in Italien werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, da er zum einen angegeben habe, in Italien medizinisch versorgt worden zu sein und zum anderen auf keine medizinischen Kenntnisse verweisen könne, die ihm eine Beurteilung ermöglichen würden, welche Behandlung im Krankheitsfall angebracht wäre. Wie in den Feststellungen zu Italien angeführt sei, werde in Italien die erforderliche medizinische Versorgung gewährt.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Auch vermöge die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Auch vermöge die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Am XXXX .2018 wurde über den Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl XXXX , die Untersuchungshaft wegen § 27 Abs. 1, Abs. 2a und Abs. 3 SMG verhängt.3. Am römisch 40 .2018 wurde über den Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl römisch 40 , die Untersuchungshaft wegen Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG verhängt.

4. Am 06.06.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich in den Länderberichten lediglich sehr kurzgehaltene Informationen zur Unterbringungs- und Versorgungssituation fänden. Dabei müsse die Unterbringungssituation als größtes Problem für Dublin-RückkehrerInnen betrachtet werden. In der Folge zitierte die Beschwerde Zeitungs- bzw. Onlineberichte, die sich auf die Situation in den Jahren 2016 und 2017 beziehen und führte unter Verweis auf die Länderberichte im angefochtenen Bescheid aus, dass SPRAR lediglich 20% der Aufnahmeanfragen abdecke. In der Folge zitierte die Beschwerde teilweise wörtlich aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016 sowie aus dem aktuellen AIDA Bericht aus 2017, in denen Kritik am Asylwesen und insbesondere am Unterbringungs- und Versorgungssystem in Italien geübt wurde. Nach wie vor komme es zu Fällen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht hätten werden können und sich selbst hätten unterbringen müssen. Auch der Bericht von USDOS vom März 2017 würde unverändert an der Feststellung gravierender Probleme festhalten. Tausende Menschen würden in besetzten Häusern in Großstädten leben und hätten nur begrenzten Zugang zu öffentlichen Gütern. Weiters zeige ein Bericht von Ärzte ohne Grenzen vom April 2016 auf, dass die medizinische Versorgung in Italien keineswegs gewährleistet sei. Darüber hinaus werde in einem Bericht des Europarates vom 15.12.2016 ausgeführt, dass Personen von Italien ins Herkunftsland abgeschoben worden seien, obwohl in ihrem inhaltlichen Asylverfahren noch eine Beschwerde anhängig gewesen sei. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien seien unvollständig und würden sich nicht umfassend mit der Situation von Dublin RückkehrerInnen auseinandersetzen. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt.

Unter Verweis auf das Urteils des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 sowie auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014 und vom 16.09.2016 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf Mängel im italienischen Versorgungssystem hingewiesen worden sei und die Versorgung von Dublin-RückkehrerInnen durch eine individuelle Zusage der italienischen Behörden sichergestellt sein müsse. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde keine Einzelfallzusicherung eingeholt habe. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden vorliegen würden und dem Beschwerdeführer in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, verletze eine Überstellung nach Italien Art. 3 EMRK und sei daher unzulässig. Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass als größtes Problem für Rückkehrer die Unterbringungssituation betrachtet werde. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in Italien im Fall seiner Rückkehr sei nicht sichergestellt.Unter Verweis auf das Urteils des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 sowie auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014 und vom 16.09.2016 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf Mängel im italienischen Versorgungssystem hingewiesen worden sei und die Versorgung von Dublin-RückkehrerInnen durch eine individuelle Zusage der italienischen Behörden sichergestellt sein müsse. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde keine Einzelfallzusicherung eingeholt habe. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden vorliegen würden und dem Beschwerdeführer in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, verletze eine Überstellung nach Italien Artikel 3, EMRK und sei daher unzulässig. Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass als größtes Problem für Rückkehrer die Unterbringungssituation betrachtet werde. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in Italien im Fall seiner Rückkehr sei nicht sichergestellt.

5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX .2018, GZ. XXXX , wegen § 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG (gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift an öffentlichen Orten) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde per XXXX .2018 vollzogen (vgl. hierzu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 14.01.2019).5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2018, GZ. römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG (gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift an öffentlichen Orten) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde per römisch 40 .2018 vollzogen vergleiche hierzu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 14.01.2019).

6. Mit Bericht vom 27.08.2018 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg nach Italien überstellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Er hat Nigeria im Sommer 2016 verlassen und ist über den Niger nach Libyen gereist, wo er sich ca. acht Monate lang aufgehalten hat. Danach ist er von Libyen über Italien, wo er von April 2017 bis März 2018 geblieben war und am XXXX .2017 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Italien zu warten, begab er sich in der Folge unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 03.04.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Er hat Nigeria im Sommer 2016 verlassen und ist über den Niger nach Libyen gereist, wo er sich ca. acht Monate lang aufgehalten hat. Danach ist er von Libyen über Italien, wo er von April 2017 bis März 2018 geblieben war und am römisch 40 .2017 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Italien zu warten, begab er sich in der Folge unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 03.04.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.04.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 23.04.2018 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.04.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 23.04.2018 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2018 wegen gewerbsmäßigem Handel mit Suchtgift an öffentlichen Orten nach § 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer bis zum XXXX .2018.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2018 wegen gewerbsmäßigem Handel mit Suchtgift an öffentlichen Orten nach Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer bis zum römisch 40 .2018.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Am 27.08.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 10 bis 25 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).

b). Non-Refoulement:

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).

Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).

c). Unterbringung:

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).

[...]

Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).

Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind. Zuletzt wurde am 12. Oktober 2016 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 11 SPRAR-Projekte mit zusammen 58 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 12.10.2016).

Die NGOs Danish Refugee Council und Swiss Refugee Council haben Anfang 2017 6 Fälle von vulnerablen Rückkehrern (Familien mit Kindern bzw. Schwangeren) nach Italien einem Monitoring unterzogen und berichten, dass 2 dieser Fälle bei Rückkehr keinen Zugang zu Unterbringung hatten. Die übrigen 4 Fälle wurden zunächst übergangsweise untergebracht, wobei die Bedingungen als für Vulnerable unpassend kritisiert wurden. In weiterer Folge konnten Plätze in SPRAR gefunden werden. Die Betroffenen und die beteiligten NGOs sprechen von Willkür oder zumindest Unvorhersehbarkeit seitens der italienischen Behörden. Als problematisch wurde in den gemonitorten Fällen vor allem der mangelnde Informationsfluss betreffend die Vulnerabilität der Rückkehrer zwischen den Behörden des überstellenden Staats und Italiens beschrieben (DRC/SRC 9.2.2017).

Der BM.I-Verbindungsbeamte in Italien, der gegebenenfalls die Rückkehr vulnerabler Fälle aus Österreich am Flughafen Rom-Fiumicino begleiten kann, berichtete im Feber 2017 von der Rückkehr einer Familie mit Kindern nach Italien, woraus sich abseits des Einzelfalls interessante allgemeine Fakten ergeben. Am Flughafen Fiumicino sind ab 10:30 Uhr Vertreter der Vereinigung ITC (Interpreti Traduttori in Cooperativa) vertreten. Es handelt sich dabei um eine Kooperative von Übersetzern, Dolmetschern und Kulturmediatoren, die in ganz Italien mit über 2.000 Experten aktiv sind und mehrere italienische Behörden und internationale Organisationen mit ihrer Kompetenz beim Umgang mit Migranten unterstützen. Diese decken offenbar eine gewisse Bandbreite an Sprachen ab und unterstützen gegebenenfalls bei der niederschriftlichen Befragung zu den Asylgründen in Italien. Die Quästur hat direkt am Flughafen Rom Fiumicino eine Zweigstelle eingerichtet, um den administrativen Ablauf zu beschleunigen und den Rückkehrern die Anfahrt ins Zentrum von Rom zu ersparen. Nach der Befragung wurde der Familie der zeitlich auf 6 Monate befristete Aufenthaltstitel für Asylwerber von der Quästur ausgestellt und die Familie erhielt eine Mahlzeit, während mit der Präfektur von Rom abgeklärt wurde, wo die Rückkehrer vorübergehend unterzubringen wären. Da zum Zeitpunkt der Anreise keine Plätze in SPRAR-Strukturen (Unterkünfte der 2. Stufe; auch: Folgeunterkünfte) zur Verfügung standen, wurde die Familie zuerst außerordentlich untergebracht (in sogenannten Centri accoglienza straordinari). Auch bei dieser Art der Unterbringung werden Familien in eigenen Strukturen untergebracht. Sobald ein Platz in einer SPRAR-Struktur frei wird, werden die Familien dorthin verlegt. Der Transfer in die Unterbringung erfolgt entweder organisiert, oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei die Kosten dann durch die Vereinigung "ITC" getragen werden. Im gemonitorten Fall war der Transfer für denselben Nachmittag angekündigt. (VB 14.2.2017; ITC o.D.).

d). Medizinische Versorgung:

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger (AIDA 2.2017).

[...]

Auch illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal, die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Nigeria, zu seinem weiteren Reiseweg samt Aufenthaltsdauer in Libyen sowie zu seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zur Dauer seines Aufenthalts in Italien und zu seiner unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab April 2017 in Italien aufhältig war, aus der Eurodac-Anfrage, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Nigeria, zu seinem weiteren Reiseweg samt Aufenthaltsdauer in Libyen sowie zu seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zur Dauer seines Aufenthalts in Italien und zu seiner unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab April 2017 in Italien aufhältig war, aus der Eurodac-Anfrage, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2017 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX .2017 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei ebenso aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde diese Asylantragstellung auch vom Beschwerdeführer bestätigt. Die weitere Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Italien zu warten nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Italien eine negative Entscheidung erhalten, bezieht sich offensichtlich nur auf einen Teil des Verfahrens bzw. auf das Verfahren erster Instanz. Der Beschwerdeführer selbst gab nämlich in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er gegen die negative Entscheidung eine Beschwerde eingebracht habe, über die noch nicht entschieden worden sei (vgl. AS 119), sodass sich seinen eigenen Ausführungen entnehmen läs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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