Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W103 1414347-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX ehemals XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2018, Zl. 740874001-180363183, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 ehemals römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2018, Zl. 740874001-180363183, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 Z 1, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 46, 53, Absatz eins, Ziffer eins, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorangegangene Verfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit seiner damaligen Ehegattin, ebenfalls einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, sowie einer minderjährigen Tochter im April 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte gemeinsam mit diesen am 23. April 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Nach erfolgter Rechtsbelehrung erklärte die Ehegattin des Beschwerdeführers gelegentlich der Befragung des Beschwerdeführers durch Organe der belangten Behörde am 3. Dezember 2004 dem Grunde nach, über keinerlei eigene Fluchtgründe zu verfügen und zur Wahrung der Familieneinheit lediglich einen auf das Verfahren ihres Ehemannes gestützten Asylerstreckungsantrag zu stellen.
Der Beschwerdeführer führte gelegentlich der im vorigen Absatz erwähnten, und im Beisein seiner Ehegattin erfolgten niederschriftlichen Einvernahme aus, er habe den Herkunftsstaat aufgrund der ihm dort drohenden Gefahr verlassen. Er habe im August 2003 einen, gelegentlich einer bewaffneten Auseinandersetzung mit russischen Soldaten verwundeten Bruder eines Freundes zu entfernten Verwandten gebracht und auch dessen "Uniform", Maschinenpistole sowie die übrige Ausrüstung dem Kommandanten des in weiterer Folge Verstorbenen zukommen lassen. Untersuchungsbeamte seien im Nachhang zu der zu Grunde liegenden Kampfhandlung in seinem Elternhaus vorstellig geworden und hätten sein Erscheinen vor der "Bezirkskommandantur" verlangt. Schließlich sei er am 30. August 2003 auf offener Straße von Soldaten festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden. Gelegentlich der anschließenden mehrtägigen Anhaltung sei er physisch misshandelt und ihm der "Schädel" "gebrochen" worden. Er habe alles erzählt, was er (in Bezug auf den Vorfall)"gesehen und gehört habe". Die Zeit zwischen den einzelnen Verhören habe er "in Unterhosen" "im Freien" verbringen müssen. Am 5. Tag sei er schließlich unter näher ausgeführten Umständen zur Unterfertigung eines Dokumentes aufgefordert worden, in dem er sich zur Leistung von Spitzeldiensten verpflichten sollte. Er habe sich zunächst geweigert das in Rede stehende Dokument zu unterzeichnen, habe aber schließlich infolge weiterer Misshandlungen klein beigegeben. Schließlich sei ihm am 4. September 2003 seine Kleidung zurückgegeben und er "halb tot" auf einer Straße ausgesetzt worden. Man habe ihn an der Fernstraße nach XXXX aus einem LKW geworfen. Bewohner des nahe gelegenen Dorfes XXXX hätten ihn dort aufgefunden und zu sich nach Hause bzw. am nächsten Tag in ein Krankenhaus gebracht, wo man seine "Kopfwunde" genäht habe. Als er schließlich nach Hause gekommen sei, habe er "alle Leute" davon in Kenntnis gesetzt, dass er "alles erzählt" habe und diese gewarnt. Etwa einen Monat nach seiner Freilassung habe er einen anderen Bewohner seines Dorfes namens XXXX getroffen, der ihm im Gespräch berichtet habe, dass er eine gleichartige (Kooperations)verpflichtung unterschreiben habe müssen. Schließlich seien im Januar 2004 "Kopf und Pass" des XXXX vor einem Geschäft im Dorf in einem "Plastiksack" aufgefunden worden. Im Anschluss habe er mit Hilfe seiner Eltern und Freunde Geld gesammelt und sei von zu Hause "weggefahren". Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe ihm "im besten Fall das Schicksal des XXXX ". Die Schreie, die er während seiner Anhaltung vernommen habe, könnten einen Menschen "verrückt machen". Er wisse nicht, ob nach ihm gefahndet werde. Schon allein die Tatsache, dass er Tschetschene sei, sei im Herkunftsstaat für Probleme ausreichend. Nach Österreich gekommen sei er, um hier zu arbeiten, zu leben und seine Familie "vor Lebensgefahr zu bewahren".Der Beschwerdeführer führte gelegentlich der im vorigen Absatz erwähnten, und im Beisein seiner Ehegattin erfolgten niederschriftlichen Einvernahme aus, er habe den Herkunftsstaat aufgrund der ihm dort drohenden Gefahr verlassen. Er habe im August 2003 einen, gelegentlich einer bewaffneten Auseinandersetzung mit russischen Soldaten verwundeten Bruder eines Freundes zu entfernten Verwandten gebracht und auch dessen "Uniform", Maschinenpistole sowie die übrige Ausrüstung dem Kommandanten des in weiterer Folge Verstorbenen zukommen lassen. Untersuchungsbeamte seien im Nachhang zu der zu Grunde liegenden Kampfhandlung in seinem Elternhaus vorstellig geworden und hätten sein Erscheinen vor der "Bezirkskommandantur" verlangt. Schließlich sei er am 30. August 2003 auf offener Straße von Soldaten festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden. Gelegentlich der anschließenden mehrtägigen Anhaltung sei er physisch misshandelt und ihm der "Schädel" "gebrochen" worden. Er habe alles erzählt, was er (in Bezug auf den Vorfall)"gesehen und gehört habe". Die Zeit zwischen den einzelnen Verhören habe er "in Unterhosen" "im Freien" verbringen müssen. Am 5. Tag sei er schließlich unter näher ausgeführten Umständen zur Unterfertigung eines Dokumentes aufgefordert worden, in dem er sich zur Leistung von Spitzeldiensten verpflichten sollte. Er habe sich zunächst geweigert das in Rede stehende Dokument zu unterzeichnen, habe aber schließlich infolge weiterer Misshandlungen klein beigegeben. Schließlich sei ihm am 4. September 2003 seine Kleidung zurückgegeben und er "halb tot" auf einer Straße ausgesetzt worden. Man habe ihn an der Fernstraße nach römisch 40 aus einem LKW geworfen. Bewohner des nahe gelegenen Dorfes römisch 40 hätten ihn dort aufgefunden und zu sich nach Hause bzw. am nächsten Tag in ein Krankenhaus gebracht, wo man seine "Kopfwunde" genäht habe. Als er schließlich nach Hause gekommen sei, habe er "alle Leute" davon in Kenntnis gesetzt, dass er "alles erzählt" habe und diese gewarnt. Etwa einen Monat nach seiner Freilassung habe er einen anderen Bewohner seines Dorfes namens römisch 40 getroffen, der ihm im Gespräch berichtet habe, dass er eine gleichartige (Kooperations)verpflichtung unterschreiben habe müssen. Schließlich seien im Januar 2004 "Kopf und Pass" des römisch 40 vor einem Geschäft im Dorf in einem "Plastiksack" aufgefunden worden. Im Anschluss habe er mit Hilfe seiner Eltern und Freunde Geld gesammelt und sei von zu Hause "weggefahren". Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe ihm "im besten Fall das Schicksal des römisch 40 ". Die Schreie, die er während seiner Anhaltung vernommen habe, könnten einen Menschen "verrückt machen". Er wisse nicht, ob nach ihm gefahndet werde. Schon allein die Tatsache, dass er Tschetschene sei, sei im Herkunftsstaat für Probleme ausreichend. Nach Österreich gekommen sei er, um hier zu arbeiten, zu leben und seine Familie "vor Lebensgefahr zu bewahren".
Gelegentlich der vorbehandelten Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer seinen russischen Führerschein sowie seine Heiratsurkunde in Vorlage.
1.2. Mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2005, Zl. 04 08.740-BAL, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gem. § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 stattgegeben, diesem Asyl gewährt und ausgesprochen, dass diesem Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eine nähere Begründung ist der vorgenannten Erledigung nicht zu entnehmen.1.2. Mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2005, Zl. 04 08.740-BAL, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, stattgegeben, diesem Asyl gewährt und ausgesprochen, dass diesem Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eine nähere Begründung ist der vorgenannten Erledigung nicht zu entnehmen.
Ebenfalls mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom gleichen Tage wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers zu Zl. 04 08.739-BAL sowie der minderjährigen Tochter zu Zl. 04 08.741-BAL gem. § 11 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt.Ebenfalls mit am 26. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom gleichen Tage wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers zu Zl. 04 08.739-BAL sowie der minderjährigen Tochter zu Zl. 04 08.741-BAL gem. Paragraph 11, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt.
Am XXXX brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers einen Sohn zur Welt. Mit am 12. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. April 2005, Zl. 05 05.666-BAL, wurde dem vorbezeichneten Kind gem. § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt.Am römisch 40 brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers einen Sohn zur Welt. Mit am 12. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. April 2005, Zl. 05 05.666-BAL, wurde dem vorbezeichneten Kind gem. Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, Asyl gewährt.
Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und den ehelichen Kindern mit Wirksamkeit zum 25. Mai 2005 die Änderung der bisher geführten Familiennamen, sowie dem Beschwerdeführer die Änderung seines Vornamens genehmigt.Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und den ehelichen Kindern mit Wirksamkeit zum 25. Mai 2005 die Änderung der bisher geführten Familiennamen, sowie dem Beschwerdeführer die Änderung seines Vornamens genehmigt.
Am XXXX brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers einen Sohn zur Welt. Mit am 26. Mai 2006 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2006, Zl. 06 04.826-BAL, wurde dem vorbezeichneten Kind gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, Asyl gewährt.Am römisch 40 brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers einen Sohn zur Welt. Mit am 26. Mai 2006 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2006, Zl. 06 04.826-BAL, wurde dem vorbezeichneten Kind gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Asyl gewährt.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX an XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu GZ. XXXX gem. § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagsätzen verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 an römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu GZ. römisch 40 gem. Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagsätzen verurteilt.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu GZ. XXXX gem. § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu GZ. römisch 40 gem. Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen verurteilt.
Am XXXX brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Tochter zur Welt. Mit am 21. Dezember 2007 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2007, Zl. 07 11.055-BAL, wurde dem vorbezeichneten Kind gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Asyl gewährt.Am römisch 40 brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Tochter zur Welt. Mit am 21. Dezember 2007 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2007, Zl. 07 11.055-BAL, wurde dem vorbezeichneten Kind gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Asyl gewährt.
Mit am XXXX in Rechtkraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu GZ. XXXX gem. § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtkraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu GZ. römisch 40 gem. Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen verurteilt.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Amtsgerichtes XXXX (Deutschland) vom selben Tage wurde der Beschwerdeführer zu GZ. XXXX wegen unerlaubtem Handelstreiben mit Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 (Deutschland) vom selben Tage wurde der Beschwerdeführer zu GZ. römisch 40 wegen unerlaubtem Handelstreiben mit Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
1.3. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 übermittelte der polizeiliche Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres an der österreichischen Botschaft in XXXX dem bezeichneten Ministerium einen seitens der Hauptkommandantur der Grenzwache Polens übermittelten Bericht der Grenzwachstelle XXXX vom 13. Mai 2009. Diesem Bericht zu Folge haben sich die Ehegattin des Beschwerdeführers und ihre mitreisenden vier minderjährigen Kinder bei der Einreise nach Polen mit österreichischen Reisedokumenten ausgewiesen. Während der Kontrolle sei aus der Tasche der Genannten eine auf den Namen XXXX ausgestellte Flüchtlingskarte des Flüchtlingszentrums XXXX (Polen) herausgefallen und seien hierauf im Koffer derselben neben Blankoformularen weiters auf die ursprünglichen Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie auf die Namen XXXX ausgestellte (internationale) Reisepässe (der Russischen Föderation) aufgefunden worden.1.3. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 übermittelte der polizeiliche Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres an der österreichischen Botschaft in römisch 40 dem bezeichneten Ministerium einen seitens der Hauptkommandantur der Grenzwache Polens übermittelten Bericht der Grenzwachstelle römisch 40 vom 13. Mai 2009. Die