TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/3 G306 2201785-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2019
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Entscheidungsdatum

03.01.2019

Norm

AVG §78
B-VG Art.133 Abs4
FPG §69 Abs2

Spruch

G306 2201785-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid der seinerzeitigen Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX), Zl.: XXXX, vom XXXX.2012, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot wegen der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren und 10 Monaten erlassen, welches am XXXX.2013 in Rechtskraft erwuchs.

2. Mit Schreiben vom 05.03.2018 stellte der BF durch seinen seinerzeitigen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV), RA Dr. Thomas STAMPFER, den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des zuvor genannten Aufenthaltsverbotes.

3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zl.: XXXX, vom 12.03.2018, wurde der BF über den Stand des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und in einem zur Stellungnahme aufgefordert.

4. Der BF nahm mit Schriftsatz vom 11.04.2018 durch seinen seinerzeitigen RV diesbezüglich Stellung.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem seinerzeitigen RV des BF zugestellt am 25.06.2018, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes, gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.)

6. Mit per E-Mail am 20.07.2018 beim BFA eingelangtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen aktuellen RV, Mag. Laszlo SZABO, Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes beantragt.

7. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 25.07.2018 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien.

Mit Urteil des LG XXXX wurde der BF rechtskräftig am XXXX.2012 zu Zl. XXXX, wegen der Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB, des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels gemäß §§ 217 Abs. 2 StGB, des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels in der Entwicklungsstufe des Versuches gemäß §§ 217 Abs. 2 iVm. 15 StGB, des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels gemäß § 217 Abs. 1 1. Fall StGB, der versuchten schweren Erpressung gemäß §§ 144, 145 Abs. 1 Z 1, 15 StGB sowie der Vergehen der teils versuchten Nötigung gemäß §§ 105 Abs. 1, teils 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden:

* Mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese oder andere in einem insgesamt EUR 50.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem der BF allein in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen:

o in der Zeit von Frühjahr 2009 bis Oktober 2009 eine andere Person zu den zuvor genannten Tathandlungen bestimmt hat, indem er diese aufforderte die auserdachte Betrügerei durchzuführen,

o durch die listige Vorgabe, über kein Einkommen zu verfügen, wobei er Einkünfte unter anderem aus Schwarzarbeit von zumindest EUR 2.000,- bis EUR 3.000,- monatlich verschwieg, in der Zeit von Jänner 2007 bis XXXX Dezember 2010 in mehrfachen Angriffen Mitarbeiter des XXXX zur Bewilligung der Auszahlung von Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe im Betrag von EUR 18.907,11, in der Zeit Februar 2008 bis Dezember 2010 Bedienstete des XXXX zur Bewilligung der Auszahlung von Lohnbeihilfe im Betrag von EUR 5.816,56, sowie in zwei Angriffen im Zeitraum Dezember 2007 bis Dezember 2008, durch die listige und wahrheitswidrige Vorgabe, ein redlicher rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, die Zuzählung von Darlehen in Gesamthöhe von EUR 50.500,- veranlasste, und

o Im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter, in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehungen von Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im November 2009 ein Opfer durch wahrheitswidrige Vorgaben, zur Übergabe von EUR 4.000,- veranlasst.

* Alleine:

o Im Jänner 2009 eine rumänische Staatsangehörige mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, der Prostitution nachgeht durch Täuschung über Tatsachen über dieses Vorhaben verleitet zu haben, sich in einen anderen Staat, nämlich Österreich, zu begeben, indem er die Genannte durch die wahrheitswidrige Behauptung, sie werde in seinem Haushalt als Kindermädchen beschäftigt, dazu veranlasst hat, von Rumänien nach Österreich zu reisen, wobei er sie in der Folge ab XXXX.2009 dazu zwang der Prostitution nachzugehen,

o Im Juli 2010 dieselbe rumänische Staatsbürgerin mit dem Vorsatz, dass sie einen anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, der Prostitution nachgeht, durch gefährliche Drohung mit dem Tode gegenüber Sympathiepersonen der Genannten genötigt zu haben, sich in einen anderen Staat, nämlich neuerlich nach Österreich, zu begeben, indem er sie in Rumänien mehrfach telefonisch kontaktierte und ihr sinngemäß androhte, ihre Familie umzubringen, wobei er die Genannte nach ihrer aus diesem Grunde erfolgten Rückkehr nach Österreich neuerliche Zwang der Prostitution nachzugehen,

o In der Zeit August 2010 bis Oktober 2010 in mehrfachen Angriffen dieselbe rumänische Staatsbürgerin mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als dem, dessen Staatangehörigkeit sie besitzt, der Prostitution nachgeht, durch mittelbare gefährliche Drohung mit zumindest Verletzungen am Körper, genötigt zu haben, sich in einen anderen Staat, nämlich neuerlich nach Österreich, zu begeben, indem er gegenüber der Mutter der Genannten mit dem Vorsatz der Weiterleitung dieser Äußerung an sein Opfer äußerte, sie solle auf ihre Tochter einwirken, neuerlich nach Österreich zurückzukehren, widrigenfalls es schlecht um sie stehe, die Särge für sie alle seien bereits vorbereitet, er werde diese enthaupten, wobei er die Genannte nach ihrer Rückkehr nach Österreich neuerlich zwingen wollte, der Prostitution nachzugehen, wobei es insoweit mangels neuerlicher Willensbeugung beim Versuch blieb, und

o Im Jänner 2009 eine weitere rumänische Staatsangehörige zur Ausübung der Prostitution in einem anderen Staat als jenem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, zugeführt zu haben, indem er die Beförderung der Genannten nach Österreich veranlasste und organisierte, die amtsärztliche Untersuchung zur Ausübung der Prostitution organisierte, die Herstellung professioneller Fotos zu Werbezwecken veranlasste und sodann in XXXX aktiv auf ihre Lebensführung als Prostituierte Einfluss nahm, indem er ihr die Orte der Prostitutionsausübung vorgab und ihr einen Großteil des Schandlohns wegnahm.

* Im Herbst 2009 sein Opfer durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung zu Handlungen, die diesen am Vermögen hätten schädigen sollen, mit dem Vorsatz zu nötigen versucht zu haben, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er sein Opfer wiederholt aufforderte, die Miete für das von ihm und seiner Familie benützte Haus zu bezahlen, widrigenfalls er sein Opfer durch Offenlegung seiner Beziehung mit einer Prostituierten ruinieren werden, und

* Allein mehrere Personen durch gefährliche Drohungen mit zumindest Verletzungen am Körper zu Handlungen und Unterlassungen, konkret zur Abstandnahme von der Rückforderung des ihm gewährten Kredits in Höhe EUR 10.000,-, und zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes eines seiner Opfer, teils genötigt, teils zu nötigen versucht zu haben.

Es steht fest, dass der BF die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen hat.

Anlässlich dieser Verurteilung wurde mit Bescheid der LPD XXXX, Zl.:

XXXX, vom XXXX.2012, gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine vom BF dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS Steiermark, GZ.: UVS 26.20-2/2013-25, vom 03.12.2013 abgewiesen.

Der BF wurde von XXXX.2012 bis XXXX.2015 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Mit Beschluss des LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2015, wurde gemäß § 133a StVG vom Strafvollzug vorläufig abgesehen, und kehrte der BF in weitere Folge am XXXX.2015 in seinen Herkunftsstaat zurück.

Während seines seinerzeitigen Aufenthaltes ehelichte der BF XXXX, geb. XXXX, StA: Rumänien, und zeugte mit dieser drei Kinder, von denen zwei bei derselben weiterhin in Österreich leben. Die familiären Bezugspunkte des BF fanden bei der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes eine Berücksichtigung.

Aktuell hält sich der BF in Deutschland auf, wo er selbstständigen Erwerbstätigkeiten im Rahmen der vom BF gegründeten XXXX nachgeht. Ein Sohn des BF, XXXX, lebt seit Sommer 2015 beim BF in Deutschland. Der BF beabsichtigt aktuell eine Ausweitung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit auf das österreichische Staatsgebiet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein Kontakthalten des BF zu seinen Angehörigen in Österreich nicht möglich und/oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich seiner familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet eingetreten ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen, die Feststellung, dass der BF die oben genannten Straftaten begangen hat sowie der Beschluss des LG XXXX hinsichtlich der Absehung vom weiteren Strafvollzug, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich), einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX, einer Ausfertigung des Berufungsurteils des OLG XXXX, Zl.:

XXXX, vom XXXX.2012 sowie einer Ausfertigung des oben genannten Bescheides der LPD XXXX (siehe AS 765f). Dieser Ausfertigung kann auch entnommen werden, dass die familiären Bezugspunkte bereit seinerzeit bei der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes eine Berücksichtigung erfuhren.

Die Anhaltung in Justizanstalten in Österreich wiederum erschließt sich aus dem Datenbestand des ZMR, sowie auch der Aufenthalt der Ehegattin des BF und zwei der gemeinsamen Kinder, und folgt die Absicht des BF auf Ausweitung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten auf Österreich einer in Vorlage gebrachten Bestätigung (AS 1145).

Der BF vermochte ferner - wie noch näher ausgeführt wird - nicht substantiiert darzulegen, inwiefern es seinen Angehörigen in Österreich, insbesondere seinen Kindern, unmöglich wäre den Kontakt zum BF weiterhin aufrecht zu erhalten und/oder sich die familiären Bezugspunkte seit Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes maßgeblich verändert hätten

Die sonstigen obigen Feststelllungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Wie dem Schreiben des BFA an den BF vom 12.03.2018 entnommen werden kann, (siehe AS 1117) wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern, Stellung zu nehmen und Beweismittel beizubringen bzw. anzubieten. Von dieser Möglichkeit hat der BF mit Hilfe seines RV Gebrauch gemacht und vor der belangten Behörde Stellung genommen. Insbesondere unter Berücksichtigung einer den BF treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105; 16.04.2009, 2006/11/0227) und fehlenden Verpflichtung zur persönlichen Einvernahme des BF (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170) kann sohin kein Ermittlungsmangel oder Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde erkannt werden.

Insofern in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wurde, den Kindern des BF sei es unzumutbar, den Kontakt zum BF über Besuchsfahrten ins Ausland, aktuell nach Deutschland, aufrechtzuerhalten, vermag der BF keinen neuen Sachverhalt darzulegen, insbesondere nicht, weshalb die familiären Verhältnisse sich nunmehr anders darstellen als zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes. Darüber hinaus genügt die bloß pauschale Behauptung einer Unzumutbarkeit nicht das Vorliegen einer solchen zu objektivieren. Dazu hätte es jedenfalls der konkreten und ausführlichen Darlegung allfälliger Sachverhalte, welche eine - nunmehrige - Unmöglichkeit des Kontakthaltens belegen oder eine Änderung der bereits im seinerzeitigen Aufenthaltsverbotsverfahren Berücksichtigung erfahren habenden Sachverhalte bedurft. Da der BF jedoch einen solchen Sachverhalt nicht substantiiert dargelegt hat, kann keine geänderte Sachlage und/oder Unmöglichkeit des Kontakthaltens zu seinen Angehörigen in Österreich festgestellt werden. Dem BF gelang es sohin nicht, der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten bzw. eine relevante Sachverhaltsänderung zu substantiieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.

Der BF ist aufgrund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.2.2. Gemäß § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Gemäß § 125 Abs. 25 3. Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

Gemäß § 67 Abs. 4 zweiter Satz FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 und BGBl. I Nr. 87/2012 beginnt die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 lautete in Auszügen:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) ..."

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG idF. BGBl. I. 87/2012 werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen, wobei der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG lautet:

"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.3.1. "Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat." (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009)

Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.3.2 Der BF hielt sich beginnend im Jahr 2001 im Bundesgebiet auf, wurde zuletzt in Österreich rechtskräftig am XXXX.2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt, derentwegen ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen wurde. Der BF wurde von XXXX.2012 bis XXXX.2015 diesbezüglich in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten, reiste am XXXX.2015 aus dem Bundegebiet aus und hält sich aktuell in Deutschland auf, wo er selbstständig erwerbstätig ist.

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot begann, unter Berücksichtigung der Anhaltung des BF in Strafhaft, mit seiner erfolgten - bedingten - Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe und gleichzeitigen Ausreise aus dem Bundesgebiet zu laufen. Demzufolge ist dieses aktuell noch aufrecht.

Die seinerzeitige massive Delinquenz des BF (siehe dazu auch VwGH 30.12.2013, AW 2013/21/0084) stellt eine maßgebliche Gefährdung für öffentliche Interessen, insbesondere der Sicherheit und Ordnung dar. So hat der VwGH zum großen öffentlichen Interesse an der Unterbindung schwerer gewerbsmäßiger Betrugsdelikte (vgl. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161) sowie grenzüberschreitendem Prostitutionshandels (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0353: wonach das Delikt des § 217 Abs. 1 StGB ein besonders gefährliches und schamloses Verbrechen darstellt, das in einem Kriminalitätsbereich fällt, den die Rechtsprechung als Ansatz organisierten Verbrechertums perhorresziert und dem eine ausgesprochen zynische Missachtung der Menschenwürde innewohnt) Stellungen genommen und diesen ein beachtliches Gefährdungspotential im Hinblick auf öffentliche Interesse attestiert.

Der vom BF seit seiner Entlassung aus der Strafhaft zugerbrachte Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit (vgl. VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169: wonach ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und dieser Zeitraum nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen sei, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat), kann vor dem Hintergrund der massiven Rechtsübertretungen des BF nicht als hinreichend lange eingestuft werden, um daraus auf dessen Rechtstreue in Zukunft schließen zu können. Daran vermag auch die wiederholt betonte Reue des BF und das erfolgte Absehen vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe iSd. § 133a StGB, angesichts der Schwere der Delinquenz des BF nichts zu ändern. Das vom BF gezeigte, teilweise über einen langen Zeitraum aufrechterhaltene und eine Vielzahl von Angriffen beinhaltende Verhalten, welches sich gegen das Vermögen, die physische und psychische Unversehrtheit und den freien Willen anderer richtete, zum Teil Gewalt miteinschloss, und zudem teils mit gewerblicher Absicht, sohin mit Nachhaltigkeit, vom BF betrieben wurde, erweist sich als zu schwer, als dass die bloße Beteuerung des BF sich von nun an Wohl zu verhalten ein wirkliches Umdenken nahezulegen vermag.

Auch den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich kann dabei kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Vielmehr lagen diese bereits im Zeitpunkt der Aufnahme und Fortführung der strafbaren Handlungen sowie der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes vor. Insofern haben die besagten Bezugspunkte eine maßgebliche Relativierung hinzunehmen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2007/18/0470; 16.01.2007, 2006/18/0353). Darüber hinaus hat es sich gezeigt, dass schon damals weder familiäre Bezugspunkte und väterliche Verpflichtungen noch die Möglichkeit eine Beziehung zu seiner Familie in Österreich vor Ort weiterhin pflegen zu können, nicht Grund genug für den BF gewesen waren, sich rechtstreu zu verhalten.

Die nunmehrige Aufnahme von selbstständigen Erwerbstätigkeiten lässt für sich auch noch keine nachhaltige Änderung der Einstellung des BF zu gültigen Rechtsnormen erkennen. Zudem vermag der Wille des BF seine wirtschaftlichen Tätigkeiten auf Österreich auszuweiten, eingedenk des Wissens des BF um das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes, keine zum Vorteil des BF bewirkende wesentliche Änderung des berücksichtigungswürdigen Sachverhaltes darlegen, zumal der BF im Zeitpunkt des gebildeten Willens nicht ernsthaft damit rechnen konnte, bei einem aufrechten Aufenthaltsverbot Erwerbstätigkeiten in Österreich auszuüben.

Letztlich ist im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente, nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen iSd. § 9 BFA-VG, der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF und Überwiegen der öffentlichen Interessen der Republik Österreich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbots ausgeht.

Darüber hinaus wird es dem BF und seinen Angehörigen - weiterhin - möglich sein, durch Besuchsfahrten nach Deutschland oder Rumänien oder Nutzung moderner Kommunikationsmittel Kontakt zueinander zu halten.

Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Der § 78 AVG lautet:

"§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."

Gemäß § 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot, ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.

Sohin ist die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Eingabengebühr, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2201785.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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