Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W235 1256489-6/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015 , Zl. 13-821707303-14031771, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015 , Zl. 13-821707303-14031771, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und seinen (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Geschwistern (ältere Schwester und jüngerer Bruder) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.09.2003 im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) einen ersten Asylantrag. Seine oben erwähnten mitgereisten Familienangehörige stellten gleichlautende Anträge.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2004, Zl. 03 28.695-BAG, den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2004, Zl. 03 28.695-BAG, den Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.02.2008, Zl. 256.489/0/4E-IX/27/05, statt und behob den Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, da im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers in Ermangelung eigener Fluchtgründe ein Asylerstreckungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen.1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.02.2008, Zl. 256.489/0/4E-IX/27/05, statt und behob den Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, da im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers in Ermangelung eigener Fluchtgründe ein Asylerstreckungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen.
2.1. Mit Bescheid vom 25.02.2008, Zl. 03 28.695-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab.2.1. Mit Bescheid vom 25.02.2008, Zl. 03 28.695-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab.
2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.03.2008, Zl. 256.489-2/2E-IX/27/08, gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 ab.2.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.03.2008, Zl. 256.489-2/2E-IX/27/08, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 ab.
2.3. Der in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0956-8, die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.03.2008 erhobenen Beschwerde ab.
Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen sowie im Verfahren einer weiteren, am XXXX in Österreich geborenen Schwester des Beschwerdeführers.Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen sowie im Verfahren einer weiteren, am römisch 40 in Österreich geborenen Schwester des Beschwerdeführers.
3.1. Am 09.12.2009 brachte der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter (= Vater) seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Das diesem Antrag zugrundeliegenden Verfahren wurde allerdings am 20.05.2010 gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG eingestellt, da weder für den Beschwerdeführer noch für seine Familienangehörigen (insbesondere die gesetzlichen Vertreter) aufrechte Meldungen im österreichischen Bundesgebiet vorlagen.3.1. Am 09.12.2009 brachte der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter (= Vater) seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Das diesem Antrag zugrundeliegenden Verfahren wurde allerdings am 20.05.2010 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingestellt, da weder für den Beschwerdeführer noch für seine Familienangehörigen (insbesondere die gesetzlichen Vertreter) aufrechte Meldungen im österreichischen Bundesgebiet vorlagen.
3.2. In der Folge wurde der minderjährige Beschwerdeführer mit seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern am 16.07.2010 aus Frankreich nach Österreich überstellt.
3.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 09 15.280-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).3.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, Zl. 09 15.280-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
3.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011, Zl. D13 256489-3/2010/7E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers bis zum 20.05.2012 aufgeschoben.3.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011, Zl. D13 256489-3/2010/7E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers bis zum 20.05.2012 aufgeschoben.
In den Verfahren der Eltern, des mitgereisten jüngeren Bruders, der in Österreich geborenen jüngeren Schwester und eines weiteren, am XXXX in Österreich geborenen Bruders des minderjährigen Beschwerdeführers ergingen gleichlautende Erkenntnisse. Hingegen wurde im Verfahren der älteren, zwischenzeitig volljährigen Schwester des Beschwerdeführers zwar die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch wurde ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.In den Verfahren der Eltern, des mitgereisten jüngeren Bruders, der in Österreich geborenen jüngeren Schwester und eines weiteren, am römisch 40 in Österreich geborenen Bruders des minderjährigen Beschwerdeführers ergingen gleichlautende Erkenntnisse. Hingegen wurde im Verfahren der älteren, zwischenzeitig volljährigen Schwester des Beschwerdeführers zwar die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch wurde ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig ist.
4.1. Am 15.05.2012 brachte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 05.971-BAG, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.4.1. Am 15.05.2012 brachte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 05.971-BAG, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
4.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012, Zl. D13 256489-4/2012/3E, wurde die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vollinhaltlich abgewiesen.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, mitgereister jüngerer Bruder, in Österreich im Jahr 2004 geborene Schwester und im Jahr 2008 geborener Bruder sowie ein weiterer, am XXXX in Österreich geborener Bruder) stellten ebenfalls am 15.05.2012 Anträge auf internationalen Schutz und wurden in deren Verfahren letztlich gleichlautende Bescheide des Bundesasylamtes bzw. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes getroffen.Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, mitgereister jüngerer Bruder, in Österreich im Jahr 2004 geborene Schwester und im Jahr 2008 geborener Bruder sowie ein weiterer, am römisch 40 in Österreich geborener Bruder) stellten ebenfalls am 15.05.2012 Anträge auf internationalen Schutz und wurden in deren Verfahren letztlich gleichlautende Bescheide des Bundesasylamtes bzw. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes getroffen.
5.1. Am 22.11.2012 stellte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine übrigen Familienmitglieder - den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 12 17.073-EAST Ost, als Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.5.1. Am 22.11.2012 stellte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine übrigen Familienmitglieder - den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 12 17.073-EAST Ost, als Folgeantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) wurde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gleichlautende Bescheide ergingen am gleichen Tag auch in den Verfahren der Eltern und der minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers.
5.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013, Zl. D9 256489-5/2013/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.5.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013, Zl. D9 256489-5/2013/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.04.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Auch in diesen Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergingen inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse.
6.1. Im Zuge seiner (gemeinsam mit seinen Familienangehörigen erfolgten) Überstellung aus Deutschland gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO stellte der Beschwerdeführer am 16.01.2014 den nunmehr verfahrensgegenständlichen, weiteren (fünften) Antrag auf internationalen Schutz.
6.2. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Erstbefragung, Einvernahme vor dem Bundesamt, Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Beweisvorlage) mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.6.2. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Erstbefragung, Einvernahme vor dem Bundesamt, Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Beweisvorlage) mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 26.08.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine Gesamtaufenthaltsdauer von deutlich mehr als zehn Jahren aufweise und daher seinen privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen sei. Im Fall des Beschwerdeführers müsse aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, der fast perfekten deutschen Sprachkenntnisse und des weit verzweigten sozialen Netzwerks trotz begangener Straftagen die Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Es werde nicht verkannt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten das Vorhandensein öffentlicher Interessen an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung nicht zu leugnen sei. Allerdings sei zu betonen, dass der begangene Raub eine Jugendstraftat darstelle und die zweite begangene Straftat schon drei Jahre zurückliege. Der Beschwerdeführer bereue diese Straftaten und habe seine Bereitschaft, sich zu bessern bereits im Rahmen der Bewährungshilfe deutlich zum Ausdruck gebracht. Von seinem Bewährungshelfer werde er als sehr zuverlässig und sozial geschildert. Der Beschwerdeführer sei sozial gut vernetzt und wäre im Fall einer positiven Erledigung seines Antrages in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Ferner spreche der Beschwerdeführer besser Deutsch als Tschetschenisch oder Russisch, habe in Österreich die Schule besucht und bereits ein Praktikum in einer Kfz-Werkstatt absolviert. Eine weitere Anstellung sei nur an seinem Aufenthaltsstatus gescheitert. Auch sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer immer wieder als Übersetzer für russische Familien fungiere. Hinzu trete im Fall des Beschwerdeführers, dass seine Kernfamilie sich hier in Österreich aufhalte. Eine seiner Schwestern habe bereits eine auf Dauer für unzulässig erklärte Rückkehrentscheidung bekommen. Der Beschwerdeführer habe sich von Tschetschenien, das er als "fremdes Land" bezeichnet habe, in der langen Zeit seines Aufenthalts in Österreich entfremdet.
Die Eltern und die vier (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers erhielten inhaltlich gleichlautende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend ihre ebenfalls am 16.01.2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz und erhoben ebenfalls am 26.08.2015 Beschwerde.
8. Im Strafregister der Republik Österreich finden sich nachfolgende Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer:
* Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2012, rechtskräftig seit XXXX 2013, GZ. XXXX , wegen § 142 Abs. 1 StGB (Raub), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, elf davon bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde (Jugendstraftat);* Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2012, rechtskräftig seit römisch 40 2013, GZ. römisch 40 , wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Raub), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, elf davon bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde (Jugendstraftat);
* Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2013, rechtskräftig seit XXXX .2013, GZ. XXXX , wegen § 134 Abs. 1 StGB (Unterschlagung), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á € 5,00 verurteilt wurde (Straftat als junger Erwachsener) und* Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013, rechtskräftig seit römisch 40 .2013, GZ. römisch 40 , wegen Paragraph 134, Absatz eins, StGB (Unterschlagung), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á € 5,00 verurteilt wurde (Straftat als junger Erwachsener) und
* Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2017, rechtskräftig seit XXXX .2017, GZ. XXXX , wegen § 223 Abs. 2 StGB, § 15 StGB, § 149 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung und versuchte Erschleichung einer Leistung), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde* Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, rechtskräftig seit römisch 40 .2017, GZ. römisch 40 , wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 149, Absatz eins, StGB (Urkundenfälschung und versuchte Erschleichung einer Leistung), mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde
9. Im Zuge seiner Verfahren vor dem Bundesamt legte der Beschwerdeführer nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen vor:
* Jahreszeugnis einer polytechnischen Schule für die 9. Schulstufe (Fachbereich: Metall/Elektro) vom XXXX .2011 mit der Note "3" im Unterrichtsgegenstand Deutsch;* Jahreszeugnis einer polytechnischen Schule für die 9. Schulstufe (Fachbereich: Metall/Elektro) vom römisch 40 .2011 mit der Note "3" im Unterrichtsgegenstand Deutsch;
* Schulnachrichten sowie Jahreszeugnisse einer Hauptschule vom XXXX .2007, vom XXXX .2007, vom XXXX .2008, vom XXXX .2008, vom XXXX 2009, vom XXXX .2009, vom XXXX .2010;* Schulnachrichten sowie Jahreszeugnisse einer Hauptschule vom römisch 40 .2007, vom römisch 40 .2007, vom römisch 40 .2008, vom römisch 40 .2008, vom römisch 40 2009, vom römisch 40 .2009, vom römisch 40 .2010;
* Volksschulabschlusszeugnis vom XXXX .2006 sowie Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2004/2005;* Volksschulabschlusszeugnis vom römisch 40 .2006 sowie Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2004/2005;
* Einstellungszusage des " XXXX " als Kfz-Aufbereiter vom XXXX .2013;* Einstellungszusage des " römisch 40 " als Kfz-Aufbereiter vom römisch 40 .2013;
* Vormerkung des AMS XXXX vom XXXX .2012, derzufolge der Beschwerdeführer eine Lehrstelle sucht und ihm ein Angebot im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung gemacht wurde;* Vormerkung des AMS römisch 40 vom römisch 40 .2012, derzufolge der Beschwerdeführer eine Lehrstelle sucht und ihm ein Angebot im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung gemacht wurde;
* Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS Graz vom XXXX .2012, gültig bis XXXX .2013;* Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS Graz vom römisch 40 .2012, gültig bis römisch 40 .2013;
* Betreuungsbericht des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers vom XXXX .2015;* Betreuungsbericht des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2015;
* Bestätigung der Mitgliedschaft in einem Judo-Verein vom XXXX .2012;* Bestätigung der Mitgliedschaft in einem Judo-Verein vom römisch 40 .2012;
* Empfehlungsschreiben eines Jugendtreffpunkts vom XXXX .2015 sowie weitere Empfehlungsschreiben (betreffend die gesamte Familie) von Privatpersonen und* Empfehlungsschreiben eines Jugendtreffpunkts vom römisch 40 .2015 sowie weitere Empfehlungsschreiben (betreffend die gesamte Familie) von Privatpersonen und
* einige Besuchsbestätigungen von Krankenhäusern, denen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mehrmals russische Staatsangehörige ins Krankenhaus begleitet und dort als Dolmetscher fungiert hat
10. Am 11.01.2019 langte ein als "Beweisvorlage" bezeichneter Schriftsatz ein, in welchem der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertreterin vorbrachte, dass er mit Frau XXXX einen Sohn habe. Sowohl sein Sohn als auch dessen Mutter seien in Österreich asylberechtigt.10. Am 11.01.2019 langte ein als "Beweisvorlage" bezeichneter Schriftsatz ein, in welchem der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertreterin vorbrachte, dass er mit Frau römisch 40 einen Sohn habe. Sowohl sein Sohn als auch dessen Mutter seien in Österreich asylberechtigt.
Diesem Schriftsatz beigelegt waren (jeweils in Kopie) der Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017, mit welchem XXXX , geb. XXXX , der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt worden war sowie die Geburtsurkunde des XXXX vom XXXX .2017, der der Beschwerdeführer als Vater des am XXXX geborenen XXXX zu entnehmen ist.Diesem Schriftsatz beigelegt waren (jeweils in Kopie) der Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017, mit welchem römisch 40 , geb. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt worden war sowie die Geburtsurkunde des römisch 40 vom römisch 40 .2017, der der Beschwerdeführer als Vater des am römisch 40 geborenen römisch 40 zu entnehmen ist.
11. Am 15.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, die gemeinsam mit den Verfahren der anderen Familienmitglieder (Eltern und vier zum Antragszeitpunkt minderjährige Geschwister) des Beschwerdeführers geführt wurde. Die Verhandlung, an der der Beschwerdeführer mit seiner ausgewiesenen Vertreterin teilnahm, fand in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit E-Mail vom 25.10.2018 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Festgehalten wird, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht in deutscher Sprache ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin erfolgt ist.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er seit gestern Zahnschmerzen habe, es ihm aber soweit gut gehe. Er stehe nicht in medizinischer Behandlung und sei in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen Sohn. Er habe am XXXX .2018 Frau XXXX am Standesamt XXXX geheiratet und lege diesbezüglich die Heiratsurkunde mit der Zahl XXXX vor. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch, Russisch, Tschetschenisch und ein bisschen Französisch, wobei er Russisch und Tschetschenisch nur lesen, aber nicht schreiben könne. Als er die Russische Föderation verlassen habe, sei er ca. neun Jahre alt gewesen und könne sich nicht mehr richtig erinnern. Es gebe noch Verwandte in der Russischen Föderation, zu denen mittels Whatsapp Kontakt bestehe. Er glaube, dass er in der Russischen Föderation in der Schule in der ersten Klasse gewesen sei, könne sich aber nicht mehr so genau erinnern. Seit seiner Ausreise im Jahr 2003 sei er niemals wieder in der Russischen Föderation gewesen.Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er seit gestern Zahnschmerzen habe, es ihm aber soweit gut gehe. Er stehe nicht in medizinischer Behandlung und sei in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe einen Sohn. Er habe am römisch 40 .2018 Frau römisch 40 am Standesamt römisch 40 geheiratet und lege diesbezüglich die Heiratsurkunde mit der Zahl römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch, Russisch, Tschetschenisch und ein bisschen Französisch, wobei er Russisch und Tschetschenisch nur lesen, aber nicht schreiben könne. Als er die Russische Föderation verlassen habe, sei er ca. neun Jahre alt gewesen und könne sich nicht mehr richtig erinnern. Es gebe noch Verwandte in der Russischen Föderation, zu denen mittels Whatsapp Kontakt bestehe. Er glaube, dass er in der Russischen Föderation in der Schule in der ersten Klasse gewesen sei, könne sich aber nicht mehr so genau erinnern. Seit seiner Ausreise im Jahr 2003 sei er niemals wieder in der Russischen Föderation gewesen.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sein Sohn heiße XXXX , sei eineinhalb Jahre alt und lerne jeden Tag etwas Neues. Der Beschwerdeführer beschäftige sich mit seinem Sohn, indem er mit ihm spiele, mit ihm "raus" bzw. spazieren gehe. Sein Sohn esse gerne Obst und Gemüse, aber auch Babynahrung. Süßigkeiten erlaube der Beschwerdeführer seinem Sohn nicht. Der Beschwerdeführer habe die Volksschule, die Hauptschule und die polytechnische Schule besucht. Er habe schon öfter versucht, Arbeit zu finden, aber es gebe nur "Schwarzarbeit". We