TE OGH 2019/2/27 15Os3/19h

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ehis E***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. September 2018, GZ 45 Hv 81/18m-42, sowie über seine Beschwerde gegen einen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ehis E***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. September 2018, GZ 45 Hv 81/18m-42, sowie über seine Beschwerde gegen einen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ewis E***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, teils in Verbindung mit § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ewis E***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer Vielzahl von Angriffen

I./ von April bis 15. Dezember 2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 38 Kilogramm Cannabiskraut beinhaltend zumindest 8,46 % THCA und 0,65 % Delta-9-THC der abgesondert verfolgten Sonia U***** überlassen;römisch eins./ von April bis 15. Dezember 2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 38 Kilogramm Cannabiskraut beinhaltend zumindest 8,46 % THCA und 0,65 % Delta-9-THC der abgesondert verfolgten Sonia U***** überlassen;

II./ die Genannte dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), das unter I./ angeführte Suchtgift in L***** an die abgesondert verfolgten Onyeisi S***** und Collins O***** sowie zwei unbekannt gebliebene Suchtgiftabnehmer weiterzugeben.römisch zwei./ die Genannte dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), das unter römisch eins./ angeführte Suchtgift in L***** an die abgesondert verfolgten Onyeisi S***** und Collins O***** sowie zwei unbekannt gebliebene Suchtgiftabnehmer weiterzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die vom Angeklagten erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.Dagegen richtet sich die vom Angeklagten erhobene und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) bringt vor, das Schöffengericht hätte sich bei seinen Feststellungen auf die den Angeklagten belastenden Angaben der Zeuginnen Sonia U***** und Sabrina S***** im Ermittlungsverfahren gestützt, obwohl diese in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen wären (§ 258 Abs 1 StPO).Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) bringt vor, das Schöffengericht hätte sich bei seinen Feststellungen auf die den Angeklagten belastenden Angaben der Zeuginnen Sonia U***** und Sabrina S***** im Ermittlungsverfahren gestützt, obwohl diese in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen wären (Paragraph 258, Absatz eins, StPO).

Dabei orientiert sich der Rechtsmittelwerber jedoch nicht am Inhalt des ungerügt gebliebenen (aus Sicht des Obersten Gerichtshofs auch unbedenklichen) Hauptverhandlungsprotokolls, wonach gemäß § 252 Abs 2a StPO der gesamte Akteninhalt zusammenfassend vorgetragen wurde, demnach auch die Protokolle über die Angaben der genannten Zeuginnen vor der Polizei (ON 41 S 41). Einen Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß § 271 Abs 7 StPO hat der Angeklagte nicht gestellt (vgl RIS-Justiz RS0113209, RS0113211 [T5], RS0098660, RS0098679).Dabei orientiert sich der Rechtsmittelwerber jedoch nicht am Inhalt des ungerügt gebliebenen (aus Sicht des Obersten Gerichtshofs auch unbedenklichen) Hauptverhandlungsprotokolls, wonach gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO der gesamte Akteninhalt zusammenfassend vorgetragen wurde, demnach auch die Protokolle über die Angaben der genannten Zeuginnen vor der Polizei (ON 41 S 41). Einen Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO hat der Angeklagte nicht gestellt vergleiche RIS-Justiz RS0113209, RS0113211 [T5], RS0098660, RS0098679).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00003.19H.0227.000

Im RIS seit

08.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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