RS OGH 2000/2/16 13Os6/00, 15Os12/04, 15Os89/04, 15Os58/05a, 14Os109/06w, 12Os167/07m, 11Os26/09x, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2000
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Norm

StPO §271 Abs1 Z5 B
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Mit der Behauptung, das Hauptverhandlungsprotokoll lasse nicht erkennen, welche Aktenstücke verlesen worden seien, wird nur eine Undeutlichkeit des Protokollinhaltes gerügt. Nur die Nichtaufnahme eines Protokolls, nicht aber dessen Inhalt steht jedoch unter Nichtigkeitssanktion (§ 271 Abs 1 erster Satz, § 281 Abs 1 Z 3 StPO), es sei denn, der Beschwerdeführer hätte - sachgerecht - bereits in der Hauptverhandlung erfolglos dessen Klarstellung beantragt (§ 271 Abs 1 dritter Satz, § 281 Abs 1 Z 4 StPO). Aus Z 5 indes entzieht sich eine solche Beschwerdebehauptung einer inhaltlichen Antwort, weil sie nicht deutlich und bestimmt den Begründungsmangel bezeichnet, indem sie ein angeblich nicht vorgekommenes, gleichwohl bei der Beweiswürdigung in Anschlag gebrachtes Beweismittel nicht nennt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 6/00
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 13 Os 6/00
  • 15 Os 12/04
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 15 Os 12/04
    nur: Nur die Nichtaufnahme eines Protokolls, nicht aber dessen Inhalt steht unter Nichtigkeitssanktion (§ 271 Abs 1 erster Satz, § 281 Abs 1 Z 3 StPO), es sei denn, der Beschwerdeführer hätte - sachgerecht - bereits in der Hauptverhandlung erfolglos dessen Klarstellung beantragt (§ 271 Abs 1 dritter Satz, § 281 Abs 1 Z 4 StPO). (T1)
  • 15 Os 89/04
    Entscheidungstext OGH 02.12.2004 15 Os 89/04
    nur: Nur die Nichtaufnahme eines Protokolls, nicht aber dessen Inhalt steht unter Nichtigkeitssanktion (§ 271 Abs 1 erster Satz, § 281 Abs 1 Z 3 StPO). (T2)
  • 15 Os 58/05a
    Entscheidungstext OGH 28.07.2005 15 Os 58/05a
    nur T2
  • 14 Os 109/06w
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 14 Os 109/06w
    nur T2; Beisatz: Auch § 271 Abs 1 idF BGBl I 2004/164 ist daher weiterhin so zu interpretieren, dass Nichtigkeit nur dann gegeben ist, wenn überhaupt kein Protokoll erstellt worden ist (zum Ganzen: WK-StPO § 271 Rz 4). (T3)
  • 12 Os 167/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Os 167/07m
    Vgl auch
  • 11 Os 26/09x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 11 Os 26/09x
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Unter diesem Gesichtspunkt kann es daher dahinstehen, ob der Beschwerdeführer eine Seite des Protokolls erst nach Zustellung der Urteilsausfertigung erhielt und ob das Protokoll von der Schriftführerin gleich nach Verfassen unterschrieben wurde. (T4)
  • 15 Os 103/09z
    Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 103/09z
    nur T2; Beisatz: Allfällige Protokollierungsmängel können hingegen aus Z 3 nicht geltend gemacht werden; dagegen steht nur ein Berichtigungsantrag offen. (T5)
  • 12 Os 15/09m
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 12 Os 15/09m
    Vgl; Beisatz: Nur die Nichtaufnahme eines Hauptverhandlungsprotokolls steht unter Nichtigkeitssanktion (§ 271 Abs 1 erster Satz iVm § 281 Abs 1 Z 3 StPO; WK-StPO § 271 Rz 4). Protokollierungsfehler bilden demnach keinen Gegenstand der Verfahrensrüge; dafür steht bloß ein Berichtigungsantrag gemäß § 271 Abs 7 StPO offen (WK-StPO § 281 Rz 262). (T6)
  • 11 Os 114/10i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 114/10i
    Vgl; nur T3
  • 15 Os 111/11d
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 111/11d
    Vgl; Beisatz: Das Gericht ist nicht verhalten, den Inhalt einer vorgeführten Tonaufnahme zu protokollieren oder Abweichungen zu einem vorgelegten Transkript. Es obliegt den Beteiligten des Verfahrens, von ihrem Recht nach § 271 Abs 1 zweiter Satz StPO auf Klarstellung des Protokollinhalts Gebrauch zu machen. (T7)
  • 17 Os 7/13b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 7/13b
    Vgl; Beisatz: Ein Fehlen von Teilen des Hauptverhandlungsprotokolls steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T8)
  • 15 Os 41/14i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 15 Os 41/14i
    Auch; Beis wie T6
  • 15 Os 18/17m
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 15 Os 18/17m
    Auch
  • 11 Os 65/19x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 11 Os 65/19x
    Beis wie T6; Beisatz: Ein für den Fall der Verwerfung der aus Z 3 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gestellter, bedingter Antrag auf Protokollberichtigung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre im Übrigen mit Eintritt der Bedingung („Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde“) – schon infolge des sodann rechtskräftigen Schuldspruchs – jedenfalls unzulässig. (T9)
  • 26 Ds 14/18k
    Entscheidungstext OGH 11.11.2019 26 Ds 14/18k
    Vgl
  • 13 Os 92/19g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2019 13 Os 92/19g
    Vgl; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113211

Im RIS seit

24.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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