Norm
StPO §271Rechtssatz
Der OGH hat bei Prüfung der Vorgänge in der Hauptverhandlung vom Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles in der ihm vorliegenden Fassung auszugehen. Er kann jedoch gemäß § 6 StPNov 1877 Aufklärungen darüber einholen, ob diese Fassung den tatsächlichen Vorgängen entspricht.Der OGH hat bei Prüfung der Vorgänge in der Hauptverhandlung vom Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles in der ihm vorliegenden Fassung auszugehen. Er kann jedoch gemäß Paragraph 6, StPNov 1877 Aufklärungen darüber einholen, ob diese Fassung den tatsächlichen Vorgängen entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098660Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010