TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W173 2004324-1

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

ASVG §4
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W173 2004324-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt, vom 29.5.2013, Zl 6-SO-N4464/10-2013, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung von Herrn XXXX nach ASVG und AlVG auf Grund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Nach der Durchführung von Ermittlungen hat die XXXX (in der Folge BF) mit Bescheid vom 5.5.2009, Zl II.Mag.To.Sch.-09, Nachfolgendes im Spruch festgestellt:

"Gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 a Arbeitslosenverischerungsgesetz (AlVG) wird festgestellt, dass Herr XXXX, XXXX, auf Grund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter für die XXXXder Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegt."

In der Begründung stützte sich die BF auf ein Schreiben der SVA vom 12.2.2009 und den Firmenbuchauszug, aus dem ersichtlich sei, dass Herr XXXX (in der Folge MP) seit 29.7.2008 als handelsrechtlicher Geschäftsführer die XXXX selbstständig vertrete. Er halte insgesamt einen Gesamtanteil von 31,67% an der genannten GmbH. Es seien dazu Anfragen gestellt worden. Das vertretende Steuerberatungsunternehmen habe die Meinung vertreten, dass der MP nicht der Pflichtversicherung nach ASVG unterliege, da der MP einen 33%-igen Anteil an der XXXX halte und über eine Sperrminorität bei der XXXX verfüge. Es seien aber nach Urgenzen keine Unterlagen vorgelegt worden. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Abwägungen auf Basis der Ermittlungsergebnisse kam die BF zum Schluss, dass der MP in seiner Funktion als geschäftsführender Gesellschafter des genannten Unternehmens der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterliege.

2. Gegen den Bescheid vom 5.5.2009 erhob der MP mit Schriftsatz vom 4.5.2009 Einspruch. Begründend wurde vorgebracht, dass der MP auf Grund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX keiner Pflichtversicherung nach ASVG, sondern der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum Einspruch wurde beantragt.

3. Nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Bescheid vom 15.3.2013, Zl S-SO-N4464/4-2013 behob der Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom 29.5.2013, Zl 6-SO-N4464/10-2013, den angefochtenen Bescheid vom 5.5.2009 der BF. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes führte der Landeshauptmann von Burgenland begründend aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogenen zu beurteilen sei. Ein Abspruch über die Versicherungspflicht ohne sich darauf beziehenden Zeitraum sei unzulässig und daher mit der Maßgabe aufzuheben, dass eine meritorische Entscheidung über die Versicherungspflicht erst nach Abklärung des davon erfassten Zeitraumes erfolgen könne. Bei einem Abspruch zur Versicherungspflicht ohne Festlegung des davon erfassten Zeitraumes im Spruch, durch den die Sache im § 66 Abs. 4 AVG seinem Umfang nach festgelegt sei, sei es der Rechtsmittelbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt, eine Entscheidung in der Sache durch Festlegung des von der Versicherungspflicht erfassten Zeitraumes vorzunehmen. Auch eine Deutung des Spruchs des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit seiner Begründung scheitere an dem Umstand, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides kein Zeitraum erkennen lasse. Der Rechtsmittelbehörde sei es daher in der gegenständlichen Fallkonstellation verwehrt, eine Entscheidung in der Sache selbst zutreffen. Vielmehr habe die belangte Behörde einen neuen Bescheid mit einem zeitraumbezogenen Abspruch über die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zu erlassen.

4. Die BF erhob gegen den Bescheid vom 29.5.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hilfsweise wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an den Landeshauptmann von Burgenland zur neuerlichen Entscheidung begehrt. Es sei der BF von der SVA ein Firmenbuchauszug der XXXX übermittelt worden. Aus dem Firmenbuchauszug ergebe sich, dass der MP seit 29.7.2008 als handelsrechtlicher Geschäftsführer das genannte Unternehmen vertrete und eine Beteiligung von 11,67% an der GmbH halte. Der Vertreter (Steuerbrater) habe auf Anfrage der BF die Ansicht vertreten, dass der MP nicht der Pflichtversicherung nach ASVG unterliege, zumal der MP auf Grund seines 33%-igen Anteils an der XXXX über eine Sperrminorität bei der XXXX verfüge. Es seien jedoch dazu nicht die von der BF angeforderten entsprechenden Unterlagen übermittelt worden. Nach Urgenzen sei keine Reaktion erfolgt. Es sei daher dem MP in die Pflichtversicherung nach ASVG einbezogen worden.

In der angefochtenen Entscheidung des Landeshauptmannes von Burgenland sei übersehen worden, dass es sich beim Überprüfungsantrag der SVA um eine Neugründung einer GmbH gehandelt habe. Die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführer beginne ohnehin mit dem "naturgegebenen Beginndatum", nämlich mit der konstitutiven Ersteintragung der GmbH am 29.7.2008 (§2 Abs.1 GmbHG). Firmenbuchanmeldungen zum Geschäftsführer seien verpflichtend. Der MP sei in seiner Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer damals laufend bis dato tätig. Dazu werde auf den Dienstvertrag verwiesen. Ein Dienstverhältnis könne auch nicht für die Zukunft festgestellt werden. Es könnten sich Sachverhaltselemente ändern. Auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes finde sich die Formulierung "bis laufend". Es sei daher von einer primär ursächlichen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit auszugehen. Die Dauer der Pflichtversicherung und Beitragsabrechnung bemesse sich demnach nach der faktischen Beschäftigungsdauer des MP. Es sei daher das Datum des Beginns und des Endes (bis laufend) für die Feststellung der Versicherungspflicht des MP unzweifelhaft abzulesen gewesen, sodass der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide. Das Ermittlungsverfahren im angefochtenen Bescheid sei mangelhaft geblieben, da entgegen der vom Landeshauptmann von Burgenland vertretenen Ansicht kein Einspruch des Steuerberaters vorliege. Wäre der Sachverhalt hinreichend erhoben worden, hätte festgestellt werden können, dass Herr XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf Grund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX ab dem 29.7.2008 als Dienstnehmer anzusehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und insbesondere der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Verfahrensbestimmungen:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

2.2. Zu Spruchpunkt A)

2.2.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Versicherungspflicht

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

(...)

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

..............................

AlVG

Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

AVG

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

2.2.2. Abspruch über die Versicherungspflicht gemäß ASVG und AlVG im Bescheid vom 5.5.2009

Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG trägt der normativen Bedeutung des Bescheidspruchs auch durch die Anordnung Rechnung, dass dieser möglichst gedrängt und deutlich zu fassen ist. Das Maß der Bestimmtheit eines Spruchs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (VwGH 16.6.2004, 2001/08/0034). In einem Bescheid, der über die Sozialversicherungspflicht abspricht, ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, über welchen Zeitraum abgesprochen wird (VwGH 30.6.1998, 98/08/0129; 16.6.2004, 2001/08/0034; 27.3.1990, 89/08/0129). Es muss daher zumindest der Beginn des Zeitraums, in dem die Sozialversicherungspflicht für einen bestimmten Dienstnehmer festgestellt wird, im Bescheidspruch ausdrücklich genannt sein (vgl VwGH 7.7.1992, 92/08/0124).

Es darf auch in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass in der Folge die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage iSd § 38 AVG für die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bildet (vgl VwGH 25.9.1990, 90/08/0049). Die Hauptfragenentscheidung über die Versicherungspflicht ist daher für den folgenden Leistungsbescheid mit der Entscheidung, dass und in welcher Höhe Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind, bindend. Ob in der Hauptfragenentscheidung die Versicherungspflicht zutreffend beurteilt wurde, kann darüber hinaus auf Grund dieser Bindung im Beitragsverfahren - selbst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen den Beitragsbescheid - nicht mehr aufgerollt werden (vgl VwGH 16.5.1995, 95/08/0118). Der rechtskräftige Abspruch über den Bestand der Pflichtversicherung mit einem bestimmten Beginn kann in der Folge auch von entscheidender Bedeutung dafür sein, ob bestimmte Pensionsleistungen anfallen können (vgl VwGH 16.6.2004, 2001/08/0034).

In der gegenständlichen Fallkonstellation scheint jedenfalls im Spruch des Bescheides der BF vom 5.5.2009 kein ziffernmäßig festgelegtes Datum für den Beginn der festgestellten Versicherungspflicht des MP für seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX nach ASVG und AlVG auf. Dies gilt auch für dessen Ende.

Soweit die BF die Meinung vertritt, dass sich aus dem Spruch in Zusammenhalt mit der Bescheidbegründung des Bescheides vom 5.5.2009 sich zumindest der Beginn der Versicherungspflicht des MP für seine Tätigkeit bei der genannten GmbH ergebe, so ist vorerst darauf zu verweisen, dass für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage weder maßgeblich ist, wie sie die bescheiderlassende Behörde als Verfasser des Bescheidtextes verstanden wissen wollte (VwGH 11.12.1990, 90/07/0104; 30.6.1998, 98/08/0129), noch wie sie der Empfänger verstand (VwGH 28.1.2004, 2000/12/0311). Vielmehr ist der Spruch analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB zu interpretieren (VwGH 10.11.1992, 90/05/0033; 28.1.2004, 2000/12/0311). Nach Erschöpfung der verbalen und grammatikalischen Interpretation ist zur Ermittlung des Spruchinhalts auch der Zweck der Regelung in die Betrachtung miteinzubeziehen (VwGH 9.11.1999, 99/05/0147). Auf Basis dieser Interpretationsmaßstäbe lässt sich in der gegenständlichen Fallkonstellation nichts gewinnen, zumal überhaupt kein Datum für den Beginn der Versicherungspflicht des MP aufscheint.

Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinne ist, dass er für sich alleine betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, kann und muss seine Begründung zur Deutung - nicht aber zur Ergänzung (VwGH 28.6.1994, 94/08/0021) oder Ausweitung - von Sinn und Inhalt der darin verkörperten Norm herangezogen werden (vgl 29.4.2003, 2001/02/0188). Bei einem undeutlichen Spruch kann die Begründung daher etwa auch für die Klärung der Frage relevant sein, über welchen Zeitraum die Behörde abgesprochen hat (VwGH 19.3.2003, 98/08/0145).

In der Begründung des Bescheides vom 5.5.2009 scheint aber nicht explizit ein Beginn der Versicherungspflicht des MP gemäß ASVG und AlVG für seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei der XXXX in Form der Angabe eines genauen Datums mit Bezifferung des Tages, Monats und Jahres auf. Es wird vielmehr sogar auf den vom Steuerberater vertretenen gegenteiligen Standpunkt verwiesen, wobei keine Unterlagen im Rahmen der Urgenz vorgelegt worden seien. Die BF kommt selbst in ihrer Beschwerde vom 12.6.2013 nur im Rahmen einer umfangreichen Interpretation der Begründung des Bescheides vom 5.5.2009 zu dem von ihr gewünschten Ergebnis, wonach aus dieser hervorgehe, dass der Beginn der Versicherungspflicht gemäß ASVG und AlVG beim MP für seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX mit dem 29.7.2008 anzusehen sei. Dies gilt auch für dessen Ende.

In der gegenständlichen Fallkonstellation, wonach selbst in der Begründung des Bescheides vom 5.5.2009 nach den rechtlichen Abwägungen schlussfolgernd nicht einmal der Beginn der festgestellten Versicherungspflicht gemäß ASVG und AlVG des MP für seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der XXXX klar mit einem ziffernmäßig bestimmten Datum mit einem Tag, Monat und einem Jahr festgelegt wurde, hat die belangte Behörde vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Recht den Bescheid vom 5.5.2009 der BF behoben. Darüber hinaus erfolgte auch im Bescheid vom 5.5.2009 von der BF keine diesbezügliche datumsmäßige Festsetzung oder Erläuterung zu dessen Ende.

Soweit die BF eine Behebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung hilfsweise begehrt, wird darauf verwiesen, dass Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Behebung des Bescheides vom 5.5.2009 wegen fehlender Festsetzung des Zeitraums zur festgestellten Versicherungspflicht des MP ist. Die von der BF begehrte Behebung und Zurückverweisung würde jedoch eine Entscheidung des Landeshauptmannes von Burgenland in merito voraussetzen, die jedoch nicht vorliegt. Da das Bundesverwaltungsgericht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an den Beschwerdegegenstand gebunden ist (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, 18.12.2014, Ra 2014/07/0002), scheidet in der gegenständlichen Fallkonstellation eine Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus.

2.3. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf im Rahmen der oben zitierten Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden (vgl dazu VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die Judikatur des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Beschwerdegegenstand, Pflichtversicherung, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2004324.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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