Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2212690-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein LeagalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein LeagalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO i.V.m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG i.V.m. mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG i.V.m. Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) stellte am 25.07.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 27.12.2018 wurde die BF an einem Grenzübergang zwischen Österreich und Deutschland von der deutschen Bundespolizei nach Österreich zurückgebracht, in Österreich gemäß § 39 FPG festgenommen und in ein Anhaltezentrum eingeliefert. Auf Grund des Dublin-Sachverhaltes befand sich die BF in weiterer Folge gemäß § 40 BFA-VG in Anhaltung.1.2. Am 27.12.2018 wurde die BF an einem Grenzübergang zwischen Österreich und Deutschland von der deutschen Bundespolizei nach Österreich zurückgebracht, in Österreich gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen und in ein Anhaltezentrum eingeliefert. Auf Grund des Dublin-Sachverhaltes befand sich die BF in weiterer Folge gemäß Paragraph 40, BFA-VG in Anhaltung.
1.3. In weiterer Folge wurde Italien kontaktiert und erlange Österreich die Zustimmung der italienischen Behörden hinsichtlich einer Rücküberstellung nach der Dublin-III-VO.
1.4. Die BF wurde am 27.12.2018 einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie sei von Tschechien nach Österreich und weiter nach Deutschland gereist. Dort habe man sie festgenommen und sie nach Österreich zurückgebracht. Sie habe keinen Wohnsitz in Österreich, jedoch in Italien. Gleichsam habe sie keine Familienangehörigen in Österreich, sondern einen namentlich genannten Cousin in Italien. Sie verfüge über 90 Euro an Bargeld und es gäbe keine Personen in Österreich, die ihr Geld leihen könnten. Sie habe in keinem Mitgliedsstaat bisher einen Asylantrag gestellt und sei legal von Nigeria nach Italien gereist. Sie verfüge über einen abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel, welcher bis 15.12.2018 gültig gewesen sei. Bei einer Entlassung aus der Haft würde sie sofort nach Italien reisen.
1.5. Mit Mandatsbescheid vom 27.12.2018 wurde über die BF in weiterer Folge die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dabei wurde ausgeführt, dass die BF über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge und ein Konsultationsverfahren mit dem Erstantragsland Italien eingeleitet worden sei. Die BF sei in Österreich nicht aufrecht gemeldet und sei in der Vergangenheit illegal quer durch Europa gereist. Es bestehe das Risiko des Untertauchens in Österreich, obgleich in Österreich keine nahen Familienangehörigen leben würden und sie weder beruflich, noch sozial verankert sei. Sie habe in Italien einen Asylantrag gestellt und sei davon auszugehen, dass sie sich diesem Verfahren entzogen habe. Festgehalten werde, dass die Behörde einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in den zuständigen Mitgliedsstaat unterstützen würde. Auf Grund des gegebenen Vorverhaltens der BF seien als Gründe für die rechtmäßige Annahme eines Sicherungsbedarfes die Tatbestände des § 76 Absatz 3 Ziffer 6 b und c, sowie Ziffer 9 FPG erfüllt. Aus der Wohn- und Familiensituation, in Zusammensicht mit dem bisherigen Verhalten gehe die Behörde von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens vor. Weiters ergebe die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im vorliegenden Fall, dass private Interessen der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit den Interessen des Staates hintanzustehen habe. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher rechtmäßig und notwendig.1.5. Mit Mandatsbescheid vom 27.12.2018 wurde über die BF in weiterer Folge die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dabei wurde ausgeführt, dass die BF über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge und ein Konsultationsverfahren mit dem Erstantragsland Italien eingeleitet worden sei. Die BF sei in Österreich nicht aufrecht gemeldet und sei in der Vergangenheit illegal quer durch Europa gereist. Es bestehe das Risiko des Untertauchens in Österreich, obgleich in Österreich keine nahen Familienangehörigen leben würden und sie weder beruflich, noch sozial verankert sei. Sie habe in Italien einen Asylantrag gestellt und sei davon auszugehen, dass sie sich diesem Verfahren entzogen habe. Festgehalten werde, dass die Behörde einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in den zuständigen Mitgliedsstaat unterstützen würde. Auf Grund des gegebenen Vorverhaltens der BF seien als Gründe für die rechtmäßige Annahme eines Sicherungsbedarfes die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 6 b und c, sowie Ziffer 9 FPG erfüllt. Aus der Wohn- und Familiensituation, in Zusammensicht mit dem bisherigen Verhalten gehe die Behörde von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens vor. Weiters ergebe die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im vorliegenden Fall, dass private Interessen der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit den Interessen des Staates hintanzustehen habe. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher rechtmäßig und notwendig.
1.6. Mit Schreiben vom 08.01.2019 stimmte Italien der Überstellung der BF zu.
1.7. Übernehmen
1.8. Daraufhin erhob die BF mit Schriftsatz vom 11.01.2019 gegen den Bescheid des BFA vom 27.12.2018, sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung für Italien, wo sie auch berufstätig sei. Sie habe diesbezüglich einen Verlängerungsantrag gestellt. Sie sei auf der Durchreise von der Tschechei nach Italien gewesen, in Deutschland festgenommen und nach Österreich gebracht worden. Für Deutschland bestehe ihr gegenüber ein Einreiseverbot und habe sie in Österreich nie einen Asylantrag gestellt. Da die BF in Österreich nie einen Asylantrag gestellt habe, sei die bescheidmäßige Grundlage der Dublin-III-Verordnung nicht korrekt, da es sich bei der BF um eine Fremde, und nicht um eine Asylwerberin handle. Die Dublin-III-VO gelte nicht für Fremde. Daher sei die Schubhaft rechtswidrig. Die BF sei auf Grund ihrer italienischen Aufenthaltsbewilligung dazu berechtigt, in Europa zu reisen und habe sie keine Verhaltensweisen gesetzt, die darauf schließen ließen, dass sie plane unterzutauchen. Sie wohne und arbeite in Italien und habe lediglich eine Reise in die Tschechei getätigt. Die Anhaltung sei auch unverhältnismäßig, da der BF durch diese der Verlust ihrer Arbeitsstelle in Italien drohe. Erhebliche Fluchtgefahr sei nicht erkennbar und ergäbe sich der Anschein, dass die Behörde einer fremdenrechtlichen Einstellung freien Lauf lasse. Es gebe kein Einreiseverbot für Österreich und sei die BF jedenfalls in der Lage, mittels Ticket nach Italien zurückzufahren. Allenfalls habe die Behörde die Anordnung eines gelinderen Mittels zu tätigen. Beantragt werde die Befragung der BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, sowie die Befragung eines Verantwortlichen der Belangten Behörde. Schließlich wurde der Ersatz der gesetzmäßigen Aufwendungen, sowie der Ersatz der Eingabegebühr beantragt.
1.9. Übernehmen
1.10. 1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 09.01.2019 wurde der BF kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen sie gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie die Abschiebung der BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde am 09.01.2019 zugestellt.1.10. 1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 09.01.2019 wurde der BF kein Aufenthaltstitel erteilt und gegen sie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie die Abschiebung der BF nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde am 09.01.2019 zugestellt.
1.12. 1.13. Am 11.01.2019 erfolgte die Aktenübersendung des BFA. Ausgeführt wurde im Wesentlichen unter Wiederholung der bescheidmäßigen Argumentation und Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, dass laut Auskunft des Polizeikoordinationszentrums XXXX in Italien kein Verlängerungsantrag hinsichtlich eines Aufenthaltstitels der BF registriert sei. Der von der BF vorgelegte Aufenthaltstitel sei bereits abgelaufen und hätte Italien bei aufrechtem Aufenthaltstitels eine Ablehnung im Rahmen des Konsultationsverfahrens abgegeben. Schließlich wurde der Ersatz der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten für Schriftsatz und Aktenvorlage beantragt.1.12. 1.13. Am 11.01.2019 erfolgte die Aktenübersendung des BFA. Ausgeführt wurde im Wesentlichen unter Wiederholung der bescheidmäßigen Argumentation und Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, dass laut Auskunft des Polizeikoordinationszentrums römisch 40 in Italien kein Verlängerungsantrag hinsichtlich eines Aufenthaltstitels der BF registriert sei. Der von der BF vorgelegte Aufenthaltstitel sei bereits abgelaufen und hätte Italien bei aufrechtem Aufenthaltstitels eine Ablehnung im Rahmen des Konsultationsverfahrens abgegeben. Schließlich wurde der Ersatz der gesetzmäßig vorgesehenen Kosten für Schriftsatz und Aktenvorlage beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
1.1. Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehörige von Nigeria, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für ein Mitgliedsland. Sie ist Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehörige von Nigeria, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für ein Mitgliedsland. Sie ist Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
1.2. Hinweise auf wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor.
1.3. Die BF verfügt über ein gültiges Reisedokument.
1.4. Die BF hat am 25.07.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.5. Die im Verfahren vorgelegte Aufenthaltsbewilligung für Italien ist bereits abgelaufen, ein Verlängerungsantrag ist in Italien nicht registriert.
1.6. Sie hat in Österreich bisher keinen Asylantrag gestellt, für Deutschland gilt für ihre Person ein Einreiseverbot.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2019 wurde über die BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt und die Abschiebung ihrer Person nach Italien für zulässig erklärt. Eine Zustellung an die BF erfolgte am selben Tag. Die Beschwerdefrist ist zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung noch nicht abgelaufen.
2.2. Ein Einverständnis Italiens zur Rückübernahme der BF liegt bereits vor. Es liegen dem Gericht keine Hinweise darüber vor, dass eine Überstellung nach Italien nicht innerhalb der Dublin-Fristen möglich sein sollte.
2.3. Die BF ist haftfähig.
2.4. Ein Termin für die Rückführung der BF nach Italien ist dem Gericht nicht bekannt.
Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr):
3.1. Die BF hat bereits in Italien in der Vergangenheit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
3.2. Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist Italien zuständig.
3.3. Gegen die BF liegt eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.
3.4. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens der BF ist diese nicht als vertrauenswürdig und nicht als kooperativ anzusehen.
3.5. Die BF ist im Hinblick auf eine Rücküberstellung nach Italien nicht ausreisewillig.
3.6. Die BF versuchte von Österreich aus nach Deutschland weiter zu reisen
3.7. Die BF hat vor den österreichischen Behörden falsche Angaben über ihren Asylantrag gemacht.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Die BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
4.2. Sie geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine wesentlichen Barmittel zur Existenzsicherung.
4.3. Die BF verfügt über keine sozialen Kontakte im Inland.
4.4. Die BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1. - 1.6.), ergeben sich aus den Angaben der vorgelegten Verwaltungsakte der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach den Informationen im Akt und den eigenen Angaben der BF in der Einvernahme vom 27.12.2018 verfügt die BF über einen nigerianischen Reisepass (1.3.).
Weder in der Beschwerdeschrift, noch im Verwaltungsakt finden sich Hinweise auf aktuell bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF. Nach Einblick in die Anhaltedatei, in welcher derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Arztbesuche vermerkt werden, kann festgestellt werden, dass diesbezüglich von Haftfähigkeit der BF im Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung ausgegangen werden konnte (1.2.).
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde in das IZR Einsicht genommen. Daraus war zu entnehmen, dass für die BF ein EURODAC-Treffer in Italien registriert ist. Nach der dementsprechenden Eintragung in IZR hat die BF am 25.07.2013 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (1.4.).
Die BF hat im Rahmen des behördlichen Verfahrens eine italienische Aufenthaltsbewilligung vorgelegt. Aus den dortigen Angaben ließ sich für das Gericht entnehmen, dass die vorgelegte Aufenthaltsbewilligung bereits Mitte Dezember 2018 abgelaufen ist. Ebenso ergibt sich aus dem Behördenakt, dass eine Anfrage bei der zuständigen Stelle in Italien keine Registrierung eines Verlängerungsantrags der BF ergeben hat (1.5.). Weshalb in der Beschwerdeschrift die BF eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung haben würde, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Tatsache ist, dass eine Kopie dieses Aufenthaltstitels klar zeigt, dass dieser bereits abgelaufen ist.
Die Feststellung zu 1.6. ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben im Akt, sowie den Angaben in der Beschwerdeschrift unter I.Die Feststellung zu 1.6. ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben im Akt, sowie den Angaben in der Beschwerdeschrift unter römisch eins.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Die Feststellungen zu 2.1. und 2.2. basieren im Wesentlichen auf dem behördlichen Akteninhalt. Aus einem Vermerk vom 09.01.2019 ergibt sich, wie in 2.1. festgestellt, dass die behördliche Entscheidung am selben Tage zugestellt werden konnte. Die Rechtmittelfrist ist daher noch nicht abgelaufen. Die Außerlandesbringung ist jedoch bereits durchsetzbar (IZR).
Die Einverständniserklärung zur Rückübernahme der BF (2.2.) ist Aktenbestandteil.
Die unter 2.3. festgestellt Haftfähigkeit begründet sich im Wesentlichen darauf, dass ein diesbezüglich konträres Vorbringen nicht erstattet wurde und auch sonst in keiner Weise Hinweise dafür vorliegen, dass der BF zum Zeitpunkt diese Entscheidung nicht haftfähig wäre.
Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen der Behörde ergibt sich derzeit kein konkreter Termin für die Außerlandesbringung der BF.
2.3. Zum Sicherungsbedarf:
Nach den Angaben im Verwaltungsakt ergibt sich klar, dass die BF am 25.07.2013 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte (siehe die Ausführungen zu 1.4.)
Italien hat mit Schreiben vom 08.01.2019 eine Rückführung der BF auf Grund der gegebenen Unzuständigkeit Italiens zugestimmt (3.2.).
Die Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung ergibt sich im Wesentlichen aus der korrespondierenden Eintragung in IZR (3.3.).
Die Feststellungen zu 3.4. bis 3.6. beruhen im Wesentlichen auf das bisherige Verhalten der BF. Sie ist nach Ansicht des BF nicht vertrauenswürdig, da sie im Rahmen der Einvernahme am 27.12.2018 angab, legal nach Italien eingereist zu sein und keinen Asylantrag bisher gestellt zu haben. Wie oben bereits festgehalten, liegt hinsichtlich ihrer Person ein EURODAC-Treffer vor.
Vertrauenswürdigkeit ihr Handeln und ihre Aussagen scheint daher nach Ansicht des Gerichtes nicht angebracht. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch mehrmals im Verfahren ihre Kooperation verweigert. Zum Einen verweigerte sie ihre Unterschrift auf dem Formular der Einreiseverweigerung in die Bundesrepublik Deutschland und zum Anderen konnte sie ebenfalls nicht dazu gebracht werden, die seinerzeitige polizeiliche Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Das Gericht vertritt daher die Ansicht, dass auch in Hinkunft nicht von einer notwendigen Kooperation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann (3.4.). Die BF gibt zwar in der Einvernahme vom 27.12.2018 an, bei einer Freilassung sofort nach Italien weiterreisen zu wollen, doch ist dies für das Gericht nicht schlüssig. Die BF brachte selbst vor, dass sie seinerzeit vor ihrer Festnahme von Tschechien nach Italien reisen wollte. Offen bleibt, weshalb die BF entgegen ein sie betreffendes Einreiseverbot dennoch von Österreich dann wieder nördlich gefahren ist, um nach Deutschland zu gelangen. Wäre ihre Intention von Tschechien nach Italien zu gelangen, tatsächlich uneingeschränkt gewesen, so wäre ein Grenzübertritt von Österreich nach Deutschland nicht erfolgt. Zum Einen ist daher die Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihrer Reisepläne nicht gegeben und zum Anderen zeigt sich, dass sie auf Grund der nachweislichen Reisebewegung ganz offensichtlich nicht nach Ziel verfolgte, nach Süden (= Italien) zu reisen, indem sie von Österreich nach Deutschland einreiste. Das Gericht geht daher auch nicht davon aus, dass die BF im Rahmen einer Freilassung selbständig nach Italien reisen würde. Eine Ausreisewilligkeit in Richtung Italien war daher nicht zu sehen (3.5.).
Die BF hat vor den österreichischen Behörden angegeben, bisher keinen Asylantrag gestellt zu haben und legal von Nigeria nach Italien gereist zu sein.
Wie oben bereits festgestellt, ist ein EURODAC-Treffer mit einem Asylantrag in Italien objektiviert. Sie hat daher diesbezüglich die Unwahrheit gesagt (3.7.).
2.4. Familiäre/soziale Komponente:
Die Feststellungen zu 4.1. bis 4.4. ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben der BF im Rahmen der Einvernahme am 27.12.2018 sowie aus den Angaben im Verwaltungsakt. Die BF hat selbst angegeben, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit, die ihre Existenz im Inland sichern könnte, konnte sie gleichfalls nicht darlegen. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.4. wird ebenso auf die eigenen Angaben der BF im Rahmen der Einvernahme vom 27.12.2018 verwiesen. Aus der Anhaltedatei wiederum ergibt sich ein Guthaben von € 0,-. Einen gesicherten Wohnsitz konnte die BF ebenso weder in der Vergangenheit, noch im Rahmen der Einvernahme angeben und könne das Gericht daher auch diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes ausgehen.
2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht err