Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2163918-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart Binder LL.M, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.06.2017, Zl. 830854106-170697408, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart Binder LL.M, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.06.2017, Zl. 830854106-170697408, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, verließ nach eigenem Vorbringen 2011 den Herkunftsstaat und hielt sich dann illegal in Griechenland, Ungarn, Deutschland, Frankreich und Österreich auf. Ins Bundesgebiet reiste er 2013 und 2017 illegal ein. Auf seiner Reise von Griechenland nach Österreich ist er in zumindest drei weiteren Ländern illegal eingereist und hat sich dort unrechtmäßig aufgehalten. Er pendelte die meiste Zeit zwischen Frankreich und Deutschland und hielt sich jeweils nur zwei Monate auf. So hielt er sich seit 2011 abgesehen von einigen Monaten, in denen er aufgrund von Asylanträgen ein Aufenthaltsrecht hatte, illegal in der EU auf. Er stellte zumindest drei Asylanträge, wobei jener in Österreich von 2013 wegen Zuständigkeit Ungarns und der in Deutschland ebenfalls negativ beschieden wurden. Da der Beschwerdeführer zwischen Deutschland und Frankreich pendelte, entzog er sich regelmäßig den deutschen Behörden, wobei er am Ausgang des Asylverfahrens kein Interesse zeigte.
2. Er wurde am 10.06.2017 in Österreich aufgegriffen. Nach Einvernahme wurde über ihn am 11.06.2017 mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt, worauf er am selben Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Erstbefragt machte er Angaben zu seiner Person und seinen Familienverhältnissen. In der Einvernahme am 21.06.2017 ergänzte er diese und gab zum Fluchtgrund befragt an, dass er sich in Algerien geweigert habe, den Militärdienst anzutreten, zu dem man für zwei Jahre eingezogen werde, und deswegen in Abwesenheit eine Gefängnisstrafe verhängt worden sei. Er habe als Halbwaise statt des Militärdiensts arbeiten wollen, um seine Mutter und drei Geschwister weiter finanziell zu unterstützen, für die er gesorgt und bis 2009 gearbeitet habe. Eine Befreiung aus familiären Gründen mit dem Argument, er wäre der einzige, der arbeiten könne, habe er aber nicht bekommen, wohl weil 2009 zu viele darum angesucht hätten.
Bis zu seiner Ausreise 2011 habe er dann illegal gearbeitet. Er habe sich versteckt und sei vor den Behörden geflüchtet. Andere Fluchtgründe habe er nicht, im Fall der Rückkehr fürchte er aufgrund des Urteils des militärischen Gerichts in ein Militärgefängnis zu kommen.
3. Mit dem nun bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Status des Asyl- (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in