TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 I420 2162090-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §59 Abs5
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I420 2162090-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria (alias Sierra Leone), vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zl. 40753103 - 180442059, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte erstmals am 08.09.2003 einen Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme am 06.11.2003 gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen, am XXXX in Sierra Leone geboren worden zu sein, mit einem Jahr mit seiner nigerianischen Mutter bis 2001 in deren Heimat gezogen zu sein und sowohl die sierra-leonische als auch die nigerianische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Der Beschwerdeführer legte des Weiteren dar, in Sierra Leone aufgrund der vormaligen Probleme seines Vaters verfolgt und getötet zu werden, die darin bestanden hätten, dass sein Großvater eine große Kakaofarm besessen hätte, die ihm von "einem anderen Mann" streitig gemacht worden wäre. Im Zuge dieses Streites wären zwei Söhne seines Großvaters getötet worden. Danach habe der Vater des Beschwerdeführers in Nigeria ein kleines Transportunternehmen geführt, in welchem auch der Beschwerdeführer gearbeitet hätte. Am 25.12.1999 hätten die Bakassis das Bürogelände sowie die Busse niedergebrannt und den Vater des Beschwerdeführers getötet, weil sie geglaubt hätten, dass das Geld seines Vaters von Leuten eines Geheimbundes bzw. von der Mafia gestammt hätte, und wäre der Beschwerdeführer aus diesem Grunde aus Nigeria geflüchtet.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 11.11.2003, Zl. 03 27.146-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 8 leg.cit zulässig sei.

3. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, A6 244.500-0/2008/16E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da das Bundesasylamt auf Basis einer persönlichen Einschätzung eines Mitarbeiters des Amtes für Jugend und Familie (MA 11), somit ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei.

4. Bei der polizeilichen Durchsuchung eines Geschäftslokals in Wien am 18.05.2011, bei der der Beschwerdeführer ebenfalls angetroffen wurde und sich mit der Aufenthaltsberechtigungskarte auswies, wurde ein nigerianischer Reisepass, lautend auf XXXX, Nigeria, ausgestellt in Rom, sichergestellt. Aus dem polizeilichen Abschlussbericht und dem Schreiben des Landeskriminalamtes Burgenland vom 01.06.2011 geht hervor, dass festgestellt worden sei, dass das Lichtbild im nigerianischen Reisepass (lautend auf XXXX ident sei. Nach entsprechendem Vorhalt habe der Beschwerdeführer bestritten, dass ihm der Reisepass gehöre bzw. dass es sich dabei um sein Lichtbild handle. Es hätten keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden können.

Der Besitzer des durchsuchten Lokals, ebenfalls ein nigerianischer Staatsbürger, habe auf Befragen angegeben, dass ihm der nigerianische Reisepass von XXXX, gemeint vom Beschwerdeführer, am 12.05.2011 persönlich übergeben worden sei. Nach Vorhalt des Lichtbildes im Reisepass habe der Befragte angegeben, dass er diesen, gemeint den Beschwerdeführer, nur unter dem Namen XXXX aus Nigeria kenne. XXXX, gemeint Beschwerdeführer, habe den Lokalbesitzer gebeten, für ihn den Reisepass aufzubewahren, der von einem Nigerianer in Abwesenheit des Beschwerdeführers abgeholt werden würde. Den Namen XXXX habe er noch nie gehört.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 03 27.146-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF erneut abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des übermittelten Reisepasses feststehe. Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich unrichtige Angaben über seine tatsächliche Identität gemacht und habe in betrügerischer Absicht versucht, die erkennende Behörde vorsätzlich über seine tatsächliche Identität zu täuschen, um Vorteile zu erlangen. Seiner Person müsse somit die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, da er sich deutlich als eine andere Person ausgegeben habe sowie eine falsche Staatsangehörigkeit behauptet habe.

Eine asylrelevante Verfolgung hätte nicht festgestellt werden können, da das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen sei. So zeigen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nach dem Tod seines Vaters am 25.12.1999 noch bis zu seiner Ausreise am 01.01.2001 im Heimatland aufhältig gewesen sei, dass er tatsächlich keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen hätte. Auch seien seine Angaben zum behaupteten Vorfall bzw. zu den Verfolgern mehr als zweifelhaft, da er pauschal behauptet habe, dass die Verfolger gedacht hätten, dass das Geld seines Vaters von einem Geheimbund oder von der Mafia gestammt hätte. Nähere und konkrete Angaben hätte er nicht machen können. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Freetown sei offensichtlich ein ausgedachtes Konstrukt, zumal er keinerlei Angaben zu dieser Stadt habe machen können. Des Weiteren sei aus der permanenten Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren erkennbar, dass er Interesse am Asylverfahren nur nach behördlichen Kontrollen zeige, um einer Schubhaft zu entgehen.

Somit sei dem Beschwerdeführer keine Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage gelungen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat lasse sich eine solche nicht ableiten. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbauen könne.

Dieser Bescheid erwuchs am 15.10.2011 in Rechtskraft.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2015 festgenommen und wurde wegen des dringenden Tatverdachtes des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels und des Suchgifthandels über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.

7. Mit Schreiben vom 28.12.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme in einer dafür vorgesehenen Frist ein. Es erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch belangte Behörde) vom 14.07.2016, Zl. IFA 40753103 + VZ 104005320, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen und wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit 29.07.2016 in Rechtskraft.

9. Am 12.09.2016 stellte der Beschwerdeführer erneut unter seiner im Erstverfahren angeführten Identität einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Hinblick auf den neuen Fluchtgrund vor, dass sein Vater 1999 von den Bakassi XXXX getötet worden sei. Sie hätten ihn auch töten wollen. Sie hätten das Haus seines Vaters und die Busse niedergebrannt. Sie würden nach ihm suchen. Im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er dasselbe Schicksal wie sein Vater.

10. Am 10.10.2016 langte der von Dr. XXXX durchgeführte Befund zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Daraus geht hervor, dass der Gutachter am 04.10.2016 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt hatte, welches durch eine 209 Minuten lange digitale Tonaufnahme auf einer im Akt befindlichen DVD dokumentiert worden sei. Aus dem Befundgespräch habe sich eine stabile Befundgrundlage bzw. ein eindeutiger Befund ergeben, aufgrund dessen festgestellt werde, dass der Proband mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert worden sei. Aus den Sprachkompetenzen des Probanden und seinen Landeskenntnissen zu Sierra Leone würden sich keine tragfähigen oder überhaupt positive Hinweise auf die vom Probanden behauptete Teilsozialisierung in Sierra Leone oder auf die von ihm behaupteten familiären Bezüge zu Sierra Leone ergeben. Aus dem Befundgespräch würden sich auch sonst keine positiven und tragfähigen Hinweise auf eine eventuelle Haupt- oder Teilsozialisierung des Probanden außerhalb Nigerias, auch nicht auf die von ihm behaupteten jahrelangen Aufenthalte in Togo und der Elfenbeinküste, ergeben.

11. Am 07.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Nach Identitätsdokumenten befragt, legte der Beschwerdeführer die Kopie seiner Geburtsurkunde aus Sierra Leone vor. Er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone und führe die bei seinen Asylanträgen angeführte Identität. Er sei als Kleinkind nach Nigeria gegangen und sei dort bis 2000 geblieben. Seine Mutter sei nigerianische Staatsangehörige. Sie sei bereits verstorben. Sonst habe er keine Angehörige in Nigeria.

Er sei im August 2003 in Österreich eingereist und sei seither nicht mehr in seinem Heimatland gewesen. Er sei nur in Europa gewesen. Seit 2011 sei er durchgehend in Österreich.

Nach Vorhalt, dass bereits über seinen ersten Asylantrag rechtskräftig abgesprochen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, führte der Beschwerdeführer an, dass er einen Sohn habe, der am 26.11.2016 geboren worden sei. Er sei mit der Mutter seines Kindes nicht verheiratet, lebe aber mit ihr zusammen.

Auf weiteren Vorhalt, dass auch rechtskräftig über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria abgesprochen worden sei und befragt, ob sich Änderungen in medizinischer Hinsicht ergeben hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er hohen Blutdruck habe, Medikamente einnehme und in ärztlicher Behandlung sei.

Befragt, wie er sich seit seiner Einreise in Österreich seinen Lebensunterhalt finanziert habe, führte der Beschwerdeführer an, dass er gearbeitet hätte, momentan arbeite er jedoch nicht.

Zu seinen Fluchtgründen für das gegenständliche Verfahren gab er an, dass seine Gründe dieselben seien. Er stelle den neuen Antrag, weil man ihm gesagt habe, dass sein Verfahren beendet sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass "sie" seinen Vater und Onkel in Sierra Leone getötet hätten, "sie" würden ihn auch töten.

12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (nigerianischer Reisepass) bereits im Erstverfahren festgestellt worden sei. Insoweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seine sierra-leonische Geburtsurkunde vorlege, werde diese mangels Lichtbildes nicht als identitätsbezeugend angesehen. Zudem habe ein sprachanalytisches und länderkundliches Gutachten vom 05.10.2016 seine Sozialisierung in Nigeria bestätigt. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine neuen, nach rechtskräftiger Beendigung seines ersten Asylverfahrens entstandenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Lage im festgestellten Herkunftsstaat Nigeria habe sich seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens auch nicht entscheidungsrelevant geändert, weshalb von entschiedener Sache auszugehen sei.

13. Mit dem am 12.06.2017 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtige Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und machte darin erhebliche Verfahrensfehler und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Entgegen den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen angegeben, dass er nicht nigerianischer Staatsbürger sei, sondern er die Staatsbürgerschaft von Sierra Leone habe. Eine Rückführung nach Nigeria wäre daher unzulässig. Der Beschwerdeführer habe seine Angaben durch Beigabe der Kopie seiner Geburtsurkunde aus Sierra Leone bestätigt. Dieser Umstand sei nur verkürzt in der Protokollierung aufgenommen und von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sei schlichtweg davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger sei. Richtig sei aber, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Sierra Leone sei. Zum Beweis werde eine Kopie des Reisepasses aus Sierra Leone und eine Kopie der Geburtsurkunde aus Sierra Leone vorgelegt. Des Weiteren wurde moniert, dass die belangte Behörde keine fundierten Erhebungen zu der Staatsangehörigkeit und den Asylgründen des Beschwerdeführers durchgeführt habe, was jedoch notwendig gewesen wäre.

14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2018, Zl. I405 2162090-1/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren kein entscheidungsrelevantes neues Vorbringen seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens vorbringt. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

15. Am 09.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer - nachdem er auf sein bereits rechtskräftig entschiedenes Verfahren hingewiesen wurde - hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, dass seine alten Probleme noch aufrecht seien. Er habe immer noch Probleme in Sierra Leone. Im Jänner 2018 habe er bei einem Telefonat mit seiner Kusine erfahren, dass sein Leben bei einer Rückkehr in Gefahr sei. Zwischen seinem Vater und seinem Onkel habe es Grundstücksstreitigkeiten gegeben, letzterer habe Kontakt zur Regierung und man wolle ihn nun töten, damit kein Nachfolger seines Vaters am Leben sei.

16. Mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß "§ 29 Abs. 3 AsylG und § 15a AsylG" mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.

17. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Einvernahme am 19.06.2018 geladen und legte hierfür per Fax eine Krankenstandbestätigung ohne verschriebene Bettruhe vor.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge für 09.07.2018 zu einer Einvernahme im Asylverfahren geladen und erschien unentschuldigt nicht.

Er wurde ein weiteres Mal für 21.08.2018 per Ladungsbescheid geladen und behob den Ladungsbescheid allerdings nicht während der Abholfrist, weswegen dieser an die belangte Behörde retourniert wurde.

Der Beschwerdeführer erschien am 03.08.2018 bei der belangten Behörde und bekam den Ladungsbescheid für den Einvernahmetermin am 21.08.2018 persönlich ausgefolgt.

Am 21.08.2018 legte der Beschwerdeführer wiederum per Fax eine Krankenstandbestätigung ohne verschriebene Bettruhe vor.

Da für die belangte Behörde der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Erstbefragung vom 09.05.2018 und dem bisherigen Verfahrensgang seit dem erstmaligen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Jahr 2003 ohnehin feststand, wurde der Bescheid vom 21.08.2018, Zl. 40753103 - 180442059, ohne weitere Einvernahme erlassen.

18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018, Zl. 40753103 - 180442059, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

19. Mit Schreiben vom 28.09.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.08.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge den angefochtenen Bescheid beheben, oder aber selbst in das inhaltliche Verfahren eintreten und dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen, jedenfalls möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

20. Mit Schriftsatz vom 01.10.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.10.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der (spätestens) am 08.09.2003 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet unter Bluthochdruck, wogegen er Medikamente einnimmt. Eine lebensbedrohliche, entscheidungsrelevante Erkrankung liegt somit nicht vor. Die medizinische bzw. medikamentöse Behandlung des Leidens des Beschwerdeführers ist in Nigeria möglich.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.

1.2. Zum Vorverfahren und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zl. 03 27.146-BAW, wurde der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 08.09.2003 mangels Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens rechtskräftig negativ abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. IFA 40753103 + VZ 104005320, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist. Des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren erlassen und wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2018, Zl. I405 2162090-1/7E, gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreisverpflichtung bis dato nicht nach, weswegen gegen ihn eine aufrechte, mit einem siebenjährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.

Am 09.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Eine glaubwürdige asylrelevante Verfolgung wurde nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine "alten Probleme" nach wie vor bestehen würden. Er habe immer noch Probleme in Sierra Leone. Im Jänner 2018 habe er bei einem Telefonat mit seiner Kusine erfahren, dass sein Leben bei einer Rückkehr in Gefahr sei. Zwischen seinem Vater und seinem Onkel habe es seit seiner Geburt Grundstücksstreitigkeiten gegeben und man wolle nun ihn, den Nachfolger seines Vaters, töten.

Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 09.05.2018 ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Sein Vorbringen betreffend eine Verfolgung durch seinen Onkel aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten weist zudem keinen glaubhaften Kern auf. Auch die Rechtslage blieb unverändert.

1.3. Zur Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.08.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde bereits im ersten und zweiten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich wurde im Erstverfahren der nigerianische Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt, welcher keine Fälschungsmerkmale aufwies. Das im sichergestellten Reisepass abgebildete Lichtbild war eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Im Zweitverfahren wurde zudem ein Befund zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers vom 05.10.2016 eingeholt, welcher eindeutig ergab, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde. Aus den Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers und seinen Landeskenntnissen zu Sierra Leone ergaben sich keine tragfähigen oder überhaupt positive Hinweise auf die vom Beschwerdeführer behauptete Teilsozialisierung in Sierra Leone oder auf die von ihm behaupteten familiären Bezüge zu Sierra Leone.

Somit schließt sich das erkennende Gericht der festgestellten nigerianischen Staatsangehörigkeit der belangten Behörde an, weshalb eine neuerliche Auseinandersetzung mit der nigerianischen Staatsangehörigkeit demnach verzichtbar war.

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben sowie aus dem nigerianischen Reisepass.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von seinem Leiden an Bluthochdruck, gesund ist, resultiert ebenfalls aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und war dies bereits zum Zeitpunkt des vorangegangenen Asylverfahrens bekannt und ist berücksichtigt worden. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

Die strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus Einsichtnahme in das Österreichische Strafregister am 07.11.2018.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten und zweiten Asylverfahren, dem gegenständlichen Asylverfahren und zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten und im zweiten Asylverfahren und dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.09.2011 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 21.08.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung an, dass er immer noch die "alten Probleme" habe.

Der Beschwerdeführer brachte zwar in seinem dritten Asylverfahren vor, im Jänner 2018 erfahren zu haben, in Sierra Leone aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten von seinem Onkel verfolgt zu werden (AS 17), allerdings entbehrt dieses Vorbringen jeglichen glaubhaften Kern. So steht zum einen - wie unter Punkt 2.2. angeführt - fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone, sondern aus Nigeria stammt. Zum anderen erscheint es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erst jetzt von seinem Onkel verfolgt werden sollte, wenn er doch selbst anführt, dass die Ursache für die Verfolgung - Grundstückstreitigkeiten zwischen seinem Vater und dem Onkel - bereits seit seiner Geburt bestehen würde.

In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurden keinerlei substantiierte Argumente vorgebracht, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Es wurde lediglich der bisherige Verfahrensgang wiederholt sowie auf die schlechte wirtschaftliche Situation Nigerias verwiesen, ohne jedoch einen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers herzustellen.

Im gegenständlichen Verfahren fand lediglich eine Erstbefragung statt, da der Beschwerdeführer zu seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde insgesamt drei Mal nicht erschienen war. Nach § 19 Abs. 2 AsylG muss mit Asylwerbern im Zulassungsverfahren zumindest eine Einvernahme durchgeführt werden, jedoch bleibt § 24 Abs. 3 AsylG unberührt, wonach die unterlassene Einvernahme einer Entscheidung dann nicht entgegensteht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat. Der Beschwerdeführer ist trotz Ladung, einmal ohne Angabe von Gründen und zweimal nach vorherigem Übermitteln einer Krankenstandbescheinigung, jedoch ohne verordnete Bettruhe, nicht zu seinen Einvernahmeterminen erschienen und hat dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt. Betreffend den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass es sich gegenständlich bereits um das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt, die Angaben zu seiner Person bereits in mehreren Einvernahmen ermittelt wurden und er im Zuge seiner Erstbefragung zum gegenständlichen Asylantrag bereits erklärte, dass seine alten Probleme noch bestehen würden, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht.

Aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2016, Zl. IFA 40753103 + VZ 104005320, und der eingeholten IZR-Auskunft ergibt sich die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte mit einem siebenjährigen Einreiseverbot verbundene durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.

Wenn diesbezüglich in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass seitens der belangten Behörde verkannt worden sei, dass der Beschwerdeführer Vater eines in Österreich geborenen Sohnes sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass es sich diesbezüglich um keinen neuen Sachverhalt handelt, zumal dieser laut Angaben des Beschwerdeführers bereits 2015 geboren worden wäre und folglich bereits in den Vorverfahren Berücksichtigung finden hätte müssen und seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zudem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine entsprechenden Dokumente vorgelegt habe.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Nigeria wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in ganz Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht für notwendig erachtet.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

-

OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

-

SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

-

UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017

-

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,

https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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