Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W241 2210021-1/2E
W241 2210019-1/2E
W241 2210027-1/2E
W241 2210024-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , 3.) des minderjährigen XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , vertreten durch seine Mutter XXXX alias XXXX , 4.) des minderjährigen XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , vertreten durch seine Mutter XXXX alias XXXX , alle Staatsangehörigkeit Iran, alle vertreten durch RA XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, Zahlen 1206707901-180884892 (ad 1.), 1206708103-180884957 (ad 2.), 1206707204-180885007 (ad 3.), 1206707400-180885031 (ad 4.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX alias XXXX (BF1), seine Gattin XXXX alias XXXX (BF2) und die gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX alias XXXX (BF3) sowie XXXX alias XXXX (BF4) stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) gegenständliche Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragsstellung der BF am 03.05.2018 in Slowenien.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 18.09.2018 gab der BF1 an, dass er mit seiner Familie am 19.03.2018 den Iran verlassen hätte und sie von Teheran über die Türkei nach Serbien geflogen wären. Dort hätten sie sich bis 15.04.2018 aufgehalten, dann wären sie nach Bosnien gereist. Dort wären sie bis 02.05.2018 geblieben und danach nach Slowenien weitergereist. In Slowenien wären sie bis zum 27.05.2018 geblieben, am 28.05.2018 wären sie nach Bosnien zurückgekehrt. Dort hätten sie sich bis 17.09.2018 aufgehalten, bevor sie am 18.09.2018 nach Österreich weitergereist seien.
In Slowenien hätte man sie gezwungen, Asylanträge zustellen, es hätte aber noch keine Einvernahme gegeben. Dort sei es schlimmer als im Iran, die Hälfte der Bevölkerung seien Moslems. Als Christ werde man in Slowenien schlecht behandelt, auch hätte seine Frau keine medizinische Versorgung erhalten.
Als Fluchtgrund gab der BF1 seine Konversion zum Christentum an.
Die BF2 bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres Mannes.
3. Aufgrund der EURODAC-Treffer zu Slowenien wurden am 21.09.2018 Anfragen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Slowenien gestellt.
Darin wurde der von den BF behauptete Reiseweg beschrieben und ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf einen tatsächlichen Aufenthalt der BF von 28.05. bis 18.09.2018 in Bosnien ergeben hätten. Sollten die slowenischen Behörden über Beweismittel verfügen, welche einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt der BF außerhalb der EU belegen würden, welcher zu einer Unzuständigkeit Sloweniens gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO führen würde, werde um deren Übermittlung ersucht.
Mit Schreiben vom 02.10.2018 stimmten die slowenischen Behörden der Aufnahme der BF gemäß Art. 18 Abs. Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.
4. Am 16.10.2018 erfolgte nach Rechtsberatung und unter Teilnahme eines Rechtsberaters die Einvernahme der BF vor dem BFA.
Dabei kritisierten die BF zusammengefasst die Unterbringung bzw. unzumutbaren Zustände in den Asylquartieren in Slowenien und die mangelnde medizinische Versorgung dort. So leide die BF2 an Knieproblemen und sei der BF4 krank geworden, den Behörden sei dies jedoch egal gewesen. Auch wären sehr viel Muslime dort, welche bevorzugt behandelt worden wären und ihnen nichts vom Essen abgegeben hätten.
Nach 27 bis 28 Tagen wären sie zurück nach Bosnien gefahren und hätten dort ca. vier Monate in einem Haus verbracht. Dies wäre die Entscheidung des Schleppers gewesen, da dieser behauptet hätte, die Grenze zu Österreich sei gesperrt. Von Bosnien aus hätten sie dann wieder die Grenze nach Kroatien überquert. Beweise für seinen viermonatigen Aufenthalt in Bosnien habe er keine, es gäbe keine Unterlagen. Ein paar Mal wären sie gemeinsam mit Freunden Lebensmittel einkaufen gegangen. Ein Freund hätte vor einigen Tagen eine Einvernahme gehabt, in welcher er die Dokumente vorgelegt habe.
Abschließend legten die BF medizinische Befunde der BF2, Fotos von ihrer Unterkunft in Slowenien und ärztliche Unterlagen aus Bosnien, datiert mit 01.05.2018, vor.
5. Am 23.10.2018 wurde die BF2 einer PSY III-Untersuchung unterzogen. Laut Gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 26.10.2018 sei keine manifeste psychische Erkrankung bei der BF feststellbar gewesen.
6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 05.11.2018 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Slowenien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs.1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Slowenien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vgl. EDAL 29.1.2016 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Nach Gesetzesänderungen Anfang 2017 ist es der slowenischen Polizei unter bestimmten Bedingungen möglich, Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" sind. In einem solchen Krisenfall muss die Regierung das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.1.2017).
Die wichtigsten Änderungen (Fremdengesetz §10a und b) besagen folgendes:
* Vorgesehen ist eine Einschätzung des slowenischen Innenministeriums (unter Berücksichtigung aller Fakten und Erstellung einer Übersicht, wie Unterbringungsmöglichkeiten, Zahl der Asylwerber, etc.), ob eine Lage entstehen könnte oder bereits besteht, wo die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Republik Slowenien ernsthaft gefährdet sein könnte.
* Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament über "Sondermaßnahmen".
* Das Parlament muss mit einfacher Mehrheit (als Kompromiss zum ersten Entwurf, wo eine 2/3 Mehrheit vorgesehen war), diese Maßnahmen beschließen.
* Zeitliche Begrenzung dieser Maßnahmen auf sechs Monate.
* Verlängerung dieser Maßnahmen um jeweils weitere sechs Monate durch Vorlage der Regierung an das Parlament möglich.
* Aufhebung der Maßnahmen bei Wegfall der Gründe und des Bedarfs möglich entweder auf Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament (einfache Mehrheit) oder aufgrund eines Vorschlags, durch 10 Abgeordnete eingebracht.
* Informationspflichten der Regierung an verschiedene Institutionen (UNHCR, EU, etc) sind ebenso vorgesehen.
§ 10b erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:
* Verweigerung der illegalen Einreise von Fremden.
* Rückführung von illegal eingereisten Fremden auch aus dem Landesinneren; auch, wenn die Absicht geäußert wird, einen Asylantrag stellen zu wollen (Ausnahmen bestehen bei Unbegleiteten Minderjährigen; wenn im Staat, in welchen rückgeführt werden soll, eine Gefährdung vorliegt; und wenn medizinische Gründe dagegen sprechen).
(VB 27.1.2017)
Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vgl. CoE 11.1.2017, CoE 12.1.2017).
Mit Stand 20. Dezember gab es in Slowenien 2017 insgesamt 1.320 Asylanträge. Etwa 80% der Antragsteller entziehen sich dem Verfahren vor dessen Abschluss (VB 20.12.2017).
Quellen:
-
EDAL - European Database of Asylum Law (29.1.2016): Slovenia: new International Protection Act,
http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/slovenia-new-international-protection-act, Zugriff 5.1.2018
-
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):
International Protection,
http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 22.12.2017
-
CoE - Europarat (11.1.2017): Brief des Generalsekretärs, https://files.dnevnik.si/2017/O%202017-18%20SG%20Letter%20to%20CERAR%20PM%20Slovenia_11.01.2017.pdf, Zugriff 5.1.2018
-
CoE - Europarat (12.1.2017): Brief des Menschenrechtskommissars, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2958913&SecMode=1&DocId=2395536&Usage=2, Zugriff 5.1.2018
-
ORF - Österreichischer Rundfunk (27.1.2017): Slowenien verschärft Asylrecht deutlich, http://www.orf.at//stories/2376942/, Zugriff 5.1.2018
-
VB des BM.I für Slowenien (27.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail
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VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail
2. Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab:
* Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden.
* Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt.
* Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun.
Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 17.1.2018).
Quellen:
-
MNZ - Bundesministerium für Inneres - Amt für Migration und Einbürgerung (17.1.2018): Auskunft, per E-Mail
3. Non-Refoulement
Die im Jänner 2017 geschaffene gesetzliche Möglichkeit, in besonderen Migrationslagen und zeitlich begrenzt einen "Notstand" auszurufen, während dem es erlaubt wäre Migranten an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend wieder zurückschicken (siehe dazu Kap. 2., Anm.), wird mitunter wegen der Gefahr des (Ketten-)Refoulements kritisiert (CoE 20.9.2017a; vgl. CoE 11.7.2017a).
Quellen:
-
CoE - Council of Europe (20.9.2017a): European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT): Report to the Slovenian Government on the visit to Slovenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 28 March to 4 April 2017,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1506415683_168074adf9.pdf, Zugriff 22.12.2017
-
CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017
4. Versorgung
Asylwerber haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung. Asylwerber haben außerdem das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, Bildung, usw. (MoI o.D.). Asylwerber haben Zugang zu Sprachkursen, die täglich stattfinden. 2017 haben bis Juli 293 Asylwerber an solchen Kursen teilgenommen (CoE 11.7.2017b).
Slowenien verfügt über zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vic) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Plätze um die Asylwerber zu versorgen (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017a). In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (CoE 11.7.2017a; vgl. CoE 11.7.2017b).
Außerdem gibt es noch ein geschlossenes Zentrum für Fremde (Schubhaftzentrum) in Postojna mit 240 Plätzen und getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen. Es ist in gutem Zustand, der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung ist sehr gut (CoE 20.9.2017a).
Die Transitzentren in Dobova, Vrhnika, Lendava und Sentilj sind derzeit deaktiviert, können bei Bedarf aber innerhalb kurzer Zeit wieder aktiviert werden (VB 20.12.2017).
Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist (VB 20.12.2017; vgl. CoE 11.7.2017b).
In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, während Minderjährige denselben Zugang zu medizinischer Versorgung haben, wie slowenische Bürger. Vulnerable Antragsteller haben das Recht auf zusätzliche Behandlung. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Slowenien funktioniert offenbar gut und ist hochgradig individualisiert (HHC 5.2017).
Mit Stand 29.12.2017 waren in Slowenien 228 Asylwerber untergebracht (VB 11.1.2018).
Quellen:
-
CoE - Council of Europe (20.9.2017a): European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT): Report to the Slovenian Government on the visit to Slovenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 28 March to 4 April 2017,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1506415683_168074adf9.pdf, Zugriff 22.12.2017
-
CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017
-
CoE - Council of Europe (11.7.2017b): Comments of the Republic of Slovenia on the Report by Nils Muižnieks, the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847840_commdh-govrep-2017-12-reply-of-the-slovenian-authorities-en-pdf.pdf, Zugriff 5.1.2018
-
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):
International Protection,
http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 22.12.2017
-
VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail
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VB des BM.I für Slowenien (11.1.2018): Bericht des VB, per E-Mail
5. Schutzberechtigte
Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie slowenische Bürger, darunter das Recht auf medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Bildung und Arbeit, sowie Integrationshilfe. Aufgrund der geringen Zahl an Flüchtlingen in Slowenien gibt es personalisierte Integrationspläne inklusive follow-up für drei Jahre. Die Integration von Flüchtlingskindern funktioniert ziemlich reibungslos. Im März 2017 wurde ein Office for Migrant Care and Integration geschaffen, das die Integration Schutzberechtigter in die slowenische Gesellschaft steuern soll. Bis zur Auszahlung der ersten Sozialhilfeleistungen kann es zu einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten kommen (CoE 11.7.2017a).
Asylberechtigte erhalten einen offiziellen Betreuer (Personalstand: 50 Betreuer), welcher auch NGOs in die Integrationsmaßnahmen einbindet und koordiniert. Schutzberechtigte haben mit Statuszuerkennung sofort Zugang zum Arbeitsmarkt und sie erhalten Sprachkurse im Ausmaß von 300 Stunden (in begründeten Fällen 100 Stunden mehr). Es gibt Integrationszentren in Marburg (Kapazität: 30 Plätze) und Laibach (Kapazität: 15 Plätze), in denen ein Aufenthalt bis max. 18 Monate möglich ist. Es gibt Integrationswohnungen, u.a. in Koper (40 Plätze) und Velenje (30 Plätze) (VB 20.12.2017).
Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterbringung in einem der beiden Integrationshäuser in Marburg oder Laibach, für bis zu einem Jahr. Wenn spezielle Gründe vorliegen (etwa medizinische) kann der Aufenthalt um sechs Monate verlängert werden. Viele Vermieter haben Vorurteile gegen Flüchtlinge, was in der Vergangenheit das Finden einer Unterkunft erschwerte. Die Betroffenen mussten oft länger in staatlichen Unterbringungseinrichtungen bleiben. Aber NGOs halfen bei der Suche nach einer Unterkunft. Unbegleitete Minderjährige mit Schutztitel werden in den Internaten in Nova Gorica und Postojna umfassend weiter betreut. Privat untergebrachte Schutzberechtigte ohne ausreichende Mittel, haben das Recht auf eine finanzielle Unterstützung für 18 Monate ab Statuszuerkennung. Wenn sie bestimmte Integrationsleistungen erbringen, kann dieser Zeitraum um weitere 18 Monate verlängert werden. In Bezug auf Bildung (Vorschule, Schule, Universität) haben Schutzberechtigte dieselben Rechte wie slowenische Bürger. Sie werden beim Einstig in das slowenische Bildungssystem entsprechend beraten (MoI 4.2017).
Mit Stand 29.12.2017 waren in Slowenien 540 Schutzberechtigte untergebracht, 494 davon in privater Unterbringung (VB 11.1.2018).
Quellen:
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CoE - Council of Europe (11.7.2017a): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Slovenia from 20 to 23 March 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499847460_commdh-2017-21-reportslovenia-en-docx.pdf, Zugriff 22.12.2017
-
MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (4.2017):
REPORT ON THE WORKING FIELD OF MIGRATION, INTERNATIONAL PROTECTION
AND INTEGRATION FOR 2016,
http://www.mnz.gov.si/fileadmin/mnz.gov.si/pageuploads/DUNZMN_2013/DUNZMN_2014/DUNZMN_2015/DUNZMN_2016/DUNZMN_2017/Statisticno_porocilo_-_ANGLESKO_2016.pdf, Zugriff 3.1.2018
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VB des BM.I für Slowenien (20.12.2017): Bericht des VB, per E-Mail
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VB des BM.I für Slowenien (11.1.2018): Bericht des VB, per E-Mail
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden.
Akut lebensbedrohlichen Erkrankungen würden keine vorliegen, eine medizinische Versorgung in Slowenien sei gegeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Slowenien seien nicht zu erkennen. In Slowenien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
7. In der Folge stellte das BFA den BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG amtswegig zur Seite.
8. Mit Schriftsatz vom 19.11.2018 erhoben die BF gegen diese Bescheide Beschwerde und beantragten, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Beschwerdebegründung wurden erneut die mangelnde (medizinische) Versorgung in Slowenien vorgebracht und auf das Vorbringen verwiesen, dass die BF für mehr als drei Monate nach ihrer Asylantragsstellung am 03.05.2018 in Bosnien gewesen seien und somit Slowenien nicht mehr zuständig sei. Außerdem gehe es der BF2 psychisch und physisch schlecht, sie habe im Meniskus Schmerzen und leide an einer Dermatose (Hautkrankheit).
Der Beschwerde beigefügt waren folgende Unterlagen:
* Foto des BF4, laut Beschwerde aufgenommen in einem Einkaufszentrum in Sarajewo. Auf dem Foto ist das Datum "17 July 2018" aufgedruckt.
* Foto des BF1 mit dem von ihm in der Einvernahme erwähnten Freund, laut Beschwerde aufgenommen in einem Café in Sarajewo. Auf dem Foto ist das Datum "20 August 2018" aufgedruckt.
* zwei Quittungen aus Sarajewo vom 07.06. und 09.06.2018
* medizinische Unterlagen betreffend die BF2.
Abschließend wurde ausgeführt, dass das BFA den Freund der BF, der ebenfalls in Bosnien war, zu deren Aufenthalt in Bosnien befragen hätte müssen.
9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 23.011.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
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den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen der BF am 18.09.2018, die Niederschriften der Einvernahmen der BF vor dem BFA am 16.10.2018 und die Beschwerden vom 19.11.2018
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aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Slowenien im angefochtenen Bescheid
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die Korrespondenz mit Slowenien
-
die von den BF vorgelegten Befunde, Fotos und Schriftstücke.
2. Feststellungen:
2.1. Die BF sind Staatsangehörige des Iran.
2.2. Die BF reisten am 19.03.2018 vom Iran über die Türkei nach Serbien. Danach waren sie von 15.04.2018 bis 02.05.2018 in Bosnien und reisten weiter nach Slowenien, wo sie am 03.05.2018 Asylanträge stellten. Am 18.09.2018 begaben sich die BF nach Österreich, wo sie ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF nach ihrer Antragsstellung am 03.05.2018 Slowenien Richtung Bosnien verlassen und sich dort von 27.05.2018 bis 17.09.2018 aufgehalten haben.
2.3. Das BFA richtete am 21.09.2018 Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF an Slowenien. Mit Schreiben vom 02.10.2018 erklärte sich Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme der BF ausdrücklich für zuständig.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Sloweniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
2.4. Das BVwG schließt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Slowenien sprechen, liegen nicht vor.
2.5. Der BF1, der BF3 und der BF4 sind gesund, die BF4 leidet an Knie- und Rückenproblemen sowie einer Hautkrankheit.
Hinweise auf gegenwärtig akut schwerwiegende oder gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei den BF konnten nicht festgestellt werden.
2.6. Die BF verfügen über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, insbesondere unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde. Diesbezüglich wurde von den BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).
3.2. Zum behaupteten Reiseweg der BF und ihren Aufenthalten in Slowenien und Bosnien ist auszuführen, dass dem Vorbringen der BF, Slowenien Richtung Bosnien verlassen und sich von 27.05.2018 bis 17.09.2018 in Bosnien aufgehalten zu haben, kein Glauben geschenkt wird.
So sind einerseits die von den BF vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der BF zu untermauern. Die bosnischen Befunde weisen das Datum 01.05.2018 auf und stammen somit aus der Zeit vor ihrer erstmaligen Einreise nach Slowenien. Zur den vorgelegten Quittungen ist auszuführen, dass diese keinen Beleg dafür darstellen, dass sie tatsächlich von den BF stammen, zumal sie diesen nicht eindeutig zuordenbar sind und beispielsweise von anderen Geflüchteten, die sich in Bosnien aufgehalten haben - beispielsweise vom erwähnten Freund -, stammen könnten. Die beiden Fotos stellen ebenfalls kein geeignetes Beweismittel für den zweiten Aufenthalt der BF in Bosnien dar. So weisen sie zwar jeweils ein aufgedrucktes Datum auf, allerdings ist es aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten ein Leichtes, digital aufgenommene Fotos mit Hilfe von Bildbearbeitungsprogrammen nachträglich mit einem beliebigen Datum zu versehen. Die Fotos stellen somit keinen Beweis dafür dar, dass sich die BF tatsächlich am 17.07.2018 und 20.08.2018 in Bosnien befunden haben, zumal die Aufnahmen auch während des ersten Aufenthaltes der BF zwischen 15.04.2018 und 02.05.2018 entstanden sein könnten. Ferner erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die BF die Quittungen und Fotos nicht bereits bei der Einvernahme vor dem BFA - bei der sie ja auch die bosnischen Befunde übergaben - vorgelegt haben.
Wird in der Beschwerde vorgebracht, ein anderer, ebenfalls über Bosnien gereister Asylwerber hätte den mehr als dreimonatigen Aufenthalt der BF in Bosnien bestätigen können und daher vom BFA befragt werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich laut BF1 bei dieser Person um einen guten Freund der Familie handelt, weshalb einer möglichen Bestätigung der Behauptungen der BF durch diesen Freund aufgrund der Möglichkeit, dass dieser lediglich aus Gefälligkeit eine für die BF günstige Aussage tätigt, nur wenig Beweiskraft zukommt.
Festgehalten wird auch, dass die vorgelegten Unterlagen und Fotos - sollten die BF tatsächlich nach Bosnien zurückgereist sein - alle jeweils ein Datum aufweisen, welches innerhalb der in Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO festgelegten dreimonatigen Frist liegt, und somit keinen Beweis dafür darstellen, dass sich die BF auch noch nach dem 27.08.2018 (Ausreise aus Slowenien angeblich am 27.05.2018) in Bosnien aufgehalten haben.
Andererseits ist festzustellen, dass den slowenischen Behörden durch das BFA der von den BF behauptete Reiseweg detailliert beschrieben und mitgeteilt wurde, dass sich keine Hinweise für eine Rückkehr der BF nach Bosnien ergeben hätten. Darüber hinaus wurde Slowenien ersucht, im Falle einer tatsächlichen Ausreise der BF nach Bosnien und der daraus folgenden Unzuständigkeit allfällige Beweismittel dafür zu übermitteln. Slowenien jedoch stimmte mit Schreiben vom 02.10.2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO einer Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zu, und ist davon auszugehen, dass auch die slowenischen Behörden keine Hinweise auf einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt der BF in Bosnien gefunden haben. Es ist davon auszugehen, dass eine mehr als dreimonatige Abwesenheit der BF den slowenischen Behörden zur Kenntnis gelangt wäre - so hätten die BF als registrierte Asylwerber ja beispielsweise in dieser Zeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen - und dies dem BFA - hätte Slowenien begründete Zweifel an seiner Zuständigkeit gehabt - entsprechend mitgeteilt worden wäre.
Der Vollständigkeit halber wird auch angemerkt, dass das Vorbringen der BF als Gesamtes unglaubwürdig erscheint, zumal es nur wenig plausibel erscheint, dass Asylsuchende nach einer erfolgreichen Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union wieder schlepperunterstützt ausreisen und sich durch eine neuerliche Einreise zum zweiten Mal dem Risiko, an der Außengrenze aufgegriffen und abgewiesen zu werden, aussetzen sollten.
3.3. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.).
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
4.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 FPG lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsta