TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 W186 2129345-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2129345-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Libyen, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2016, Zahl: 16-1105320104/160855855, und die Anhaltung in Schubhaft von 19.06.2016 - 04.07.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb.XXXX, StA. Libyen, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2016, Zahl: 16-1105320104/160855855, und die Anhaltung in Schubhaft von 19.06.2016 - 04.07.2016, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen XXXX, geb. XXXX.1. Der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 .

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 13.08.2015 in der SCHWEIZ einen Asylantrag stellte, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Konsultationsverfahren mit der SCHWEIZ einleitete.

Mit schriftlicher Erklärung vom 21.03.2016 teilte die SCHWEIZ dem Bundesamt mit, dass ITALIEN für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei und der Beschwerdeführer am 10.02.2016 von der SCHWEIZ nach ITALIEN überstellt worden sei.

Das Bundesamt leitete daraufhin am 24.03.2016 ein Konsultationsverfahren mit ITALIEN ein.

ITALIEN teilte dem Bundesamt mit schriftlicher Erklärung vom 08.04.2016 seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit. Unter einem wies ITALIEN darauf hin, dass der Beschwerdeführer in ITALIEN unter den Identitäten XXXX, geb. XXXX, StA Libyen; XXXX, geb. XXXX, StA Tunesien, XXXX, geb.XXXX, StA Tunesien sowie XXXX, geb. XXXX, StA Tunesien, registriert war.ITALIEN teilte dem Bundesamt mit schriftlicher Erklärung vom 08.04.2016 seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit. Unter einem wies ITALIEN darauf hin, dass der Beschwerdeführer in ITALIEN unter den Identitäten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Libyen; römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Tunesien, römisch 40 , geb.XXXX, StA Tunesien sowie römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Tunesien, registriert war.

Der Beschwerdeführer war von 15.02.2016 bis 29.03.2016 in der Grundversorgung der EAST Ost TRAISKIRCHEN untergebracht. Er wurde am 29.03.2016 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet.

Der Beschwerdeführer tauchte im Bundesgebiet unter.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.05.2016, Zl. 1105320104, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.02.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass ITALIEN gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach ITALIEN zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Zuge eines Aushanges am 04.05.2016 zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.05.2016, Zl. 1105320104, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.02.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass ITALIEN gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach ITALIEN zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Zuge eines Aushanges am 04.05.2016 zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2016 in INNSBRUCK aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum INNSBRUCK überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2016 in INNSBRUCK aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum INNSBRUCK überstellt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 19.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 19:20 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 19.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 19:20 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft wie folgt:

"Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest.

Sie haben am Verfahren nicht mitgewirkt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.

Ihre Volljährigkeit wurde mittels Zustimmungserklärung seitens ITALIEN festgestellt.

Fest steht, dass Sie Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG sind und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.Fest steht, dass Sie Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG sind und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Fest steht, dass Sie über keinerlei Identitätsbezeugenden Dokumente verfügen.

Ihr Name, Ihre Nationalität und Ihr Geburtsdatum stehe nicht fest.

Fest steht lediglich eine Verfahrensidentität. Demnach lautet Ihr Name XXXX, geb. XXXX, StA Libyen.Fest steht lediglich eine Verfahrensidentität. Demnach lautet Ihr Name römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Libyen.

Sie sind angeblich Staatsbürger von Libyen alias Tunesien alias Ägypten. Sie sprechen die Sprachen Arabisch, Französisch und Spanisch.

Fest steht, dass Sie haft- und vernehmungsfähig sind. Sie stehen nicht in ärztlicher Behandlung und benötigen keine Medikamente. Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten.

Fest steht, Sie haben keinen aktuellen Wohnsitz in Bundesgebiet.

Fest steht, Sie gehen keiner Beschäftigung nach und verfügen über keine ausreichende Barmittel. Sie haben kein Einkommen, um Ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und haben auch keine Möglichkeiten sich Barmittel legal zu beschaffen.

Fest steht, dass Sie laut eigenen Angaben verheiratet sind und einen Sohn haben, Ihre Ehegattin und Ihr Sohn befinden sich nicht im Bundesgebiet.

Fest steht, Sie haben keine Verwandte, Bekannte oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Fest steht, dass Sie die Landessprache nicht beherrschen.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Fest steht, das Sie keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel und keinen Reisepass besitzen. Sie gelten als Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Ihr Aufenthalt ist daher nicht rechtmäßig.Fest steht, das Sie keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel und keinen Reisepass besitzen. Sie gelten als Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Ihr Aufenthalt ist daher nicht rechtmäßig.

Fest steht, dass Sie Österreich auch aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen können, weil Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen.

Fest steht, dass ihr Asylverfahren vom 14.02.2016 gemäß § 5 AsylG 2005 mit 02.06.2016 rechtskräftig wurde, ebenso die Anordnung zur Außerlandesbringung. Zudem liegt bereits von ITALIEN eine Zustimmungserklärung vom 08.04.2016 vor. Der Dublinstaat ITALIEN hat gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO seine Zuständigkeit erklärt. Die Überstellungsfrist läuft bis 08.10.2016 aufgrund des Antrages um Aussetzung an ITALIEN.Fest steht, dass ihr Asylverfahren vom 14.02.2016 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 mit 02.06.2016 rechtskräftig wurde, ebenso die Anordnung zur Außerlandesbringung. Zudem liegt bereits von ITALIEN eine Zustimmungserklärung vom 08.04.2016 vor. Der Dublinstaat ITALIEN hat gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO seine Zuständigkeit erklärt. Die Überstellungsfrist läuft bis 08.10.2016 aufgrund des Antrages um Aussetzung an ITALIEN.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Fest steht, dass Sie sich dem Verfahren des Bundesamtes entzogen haben, ihr Aufenthalt unbekannt war und daher ein Aussetzungsschreiben an die italienischen Behörden erging.

Fest steht, dass Sie als Asylwerber in ITALIEN registriert sein und sich diesem Asylverfahren offenbar entzogen haben.

Fest steht, dass Sie nicht bereit sind, freiwillig nach ITALIEN zurückzukehren.

Fest steht, Sie verhielten sich im bisherigen Verfahren unkooperativ, weil Sie während des damals laufenden Asylverfahrens untergetaucht sind, was zu einem Aussetzungsschreiben an die ITALIENISCHEN Behörden im Sinne der Dublinverordnung führte.

Sie sind untergetaucht, sodass der Bescheid durch Hinterlegung im Akt bzw. Aushang und Beurkundung im Akt zugestellt wurde und seit 02.06.2016 rechtskräftig ist.

Fest steht, das sie sich ihrer Abschiebung bisher durch Flucht bzw. "Untertauchen" entzogen haben.

Fest steht, Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen.

Fest steht, das Sie in ITALIEN unter den Namen

XXXX, geb. XXXX, StA Libiarömisch 40 , geb. römisch 40 , StA Libia

XXXX, geb. XXXX, StA Tunisiarömisch 40 , geb. römisch 40 , StA Tunisia

XXXX, geb. XXXX, StA Tunisiarömisch 40 , geb. römisch 40 , StA Tunisia

XXXX, geb. XXXX, StA Tunisiarömisch 40 , geb. römisch 40 , StA Tunisia

Einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und ihre Identität nicht einwandfrei feststeht.

Fest steht, dass von Spanien eine Zustimmungserklärung vorliegt.

Fest steht, dass Sie im Bundesgebiet nicht gemeldet sind.

Fest steht, dass Sie sich am 19.06.2016 illegal in 6020 Innsbruck,XXXX aufgehalten haben.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurde aufgrund Ihrer bisherigen Angaben getroffen.

Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- und Aufenthaltstitel in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente.

Das offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich einerseits aus der Kürze Ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - realistischer weise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.

Fest steht, Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es sind in Österreich keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen bekannt.

Fest steht, Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach und es besteht auch keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. Zudem verfügen Sie über keine Krankenversicherung.

Fest steht, dass Sie derzeit keine ordentliche Unterkunft im Bundesgebiet haben und auch der deutschen Sprache nicht mächtig sind.

Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte sind in Ihrem Fall nicht hervorgekommen.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes resultieren, sowie aus Ihrer Befragung vom 15.02.2016 bei der PI Schwechat. An den, im Akt befindlichen Unterlagen die zu den o.a. Feststellungen führten, bestehen keinerlei Zweifel. Hinsichtlich des behaupteten Namens und der behaupteten Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben nur bedingt Glauben geschenkt, weshalb nur eine Verfahrensidentität angenommen wird. Ihre Volljährigkeit wurde aufgrund der übermittelten Daten aus der Zustimmungserklärung seitens ITALIEN festgestellt.

Ihr rechtswidriger Aufenthalt steht fest, weil Sie ohne Reisedokument illegal nach Österreich eingereist sind und kein Visum und keinen sonstiges Aufenthaltsrecht haben und zudem eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt.

Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet, noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich.

Dass Sie aktuell in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügen wurde durch eine Abfrage im ZMR vom 19.06.2016 belegt.

Dass Sie in Österreich über keine Arbeit verfügen wie der Umstand, dass sie keinerlei familiär- oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich haben, ergibt sich aus dem Bescheid vom 04.05.2016 der EAST-Ost.

Sie haben angegeben, dass Sie Ihre Heimat wegen dem Krieg verlassen haben, weil Sie Angst zu sterben hätten. Dieser Aussage wird nur teilweise Glauben geschenkt, weil Sie sich für ihr Asylverfahren nicht interessieret haben und im zuständigen Staat Italien nicht abgewartet haben, obwohl Sie von der Schweiz bereits am 10.02.2016 nach ITALIEN gem. Dublinverordnung überstellt wurden."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:

"(...)

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

(...)

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund des oben geschilderten Vorverhaltens (Feststellungen) als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es sei davon auszugehen, dass Sie sich neuerlich dem Verfahren entziehen werden, da Sie auch nach der Überstellung der SCHWEIZ nach ITALIEN wiederum illegal in Österreich eingereist sind und der Tatsache, dass eine Zustimmungserklärung seitens ITALIEN vorliegt und Sie im laufenden Verfahren untergetaucht waren. Es wird die Ansicht vertreten, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Die Behörde hat in Ihrem Fall jedoch auch zu examinieren ob eine Fluchtgefahr insbesondere auch eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin III VO vorliegt. Sie haben sich an keine Einreisebestimmungen gehalten und haben aufgrund Ihres Asylantrages in SPANIEN ein Aufenthaltsrecht. Sie haben in SPANIEN einen Asylantrag gestellt und sich danach dem dortigen Verfahren offenbar durch "Untertauchen" bzw. durch illegales Verlassen des Staates entzogen. Aus Ihrer dargestellten Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt und Sie sich einem ordentlichen Verfahren zur Überstellung zu entziehen versuchen werden. Dies gründet auch darin, dass Sie während der Vernehmung angaben, dass Sie kein bestimmtes Zielland hatten und sich dem bisherigen Verfahren entzogen haben. Die Zustimmung seitens ITALIEN liegt bereits vor und Sie haben keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. ES ist nicht anzunehmen, dass Sie nunmehr der Behörde zur Verfügung stehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass Sie sich auch diesem Überstellungsverfahren durch Untertauchen entziehen werden.Die Behörde hat in Ihrem Fall jedoch auch zu examinieren ob eine Fluchtgefahr insbesondere auch eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin römisch drei VO vorliegt. Sie haben sich an keine Einreisebestimmungen gehalten und haben aufgrund Ihres Asylantrages in SPANIEN ein Aufenthaltsrecht. Sie haben in SPANIEN einen Asylantrag gestellt und sich danach dem dortigen Verfahren offenbar durch "Untertauchen" bzw. durch illegales Verlassen des Staates entzogen. Aus Ihrer dargestellten Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt und Sie sich einem ordentlichen Verfahren zur Überstellung zu entziehen versuchen werden. Dies gründet auch darin, dass Sie während der Vernehmung angaben, dass Sie kein bestimmtes Zielland hatten und sich dem bisherigen Verfahren entzogen haben. Die Zustimmung seitens ITALIEN liegt bereits vor und Sie haben keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. ES ist nicht anzunehmen, dass Sie nunmehr der Behörde zur Verfügung stehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass Sie sich auch diesem Überstellungsverfahren durch Untertauchen entziehen werden.

Sie sind bereits während des laufenden Asylverfahrens bzw. Dublinverfahrens untergetaucht und musste eine Fristerstreckung der Dublinüberstellungsfrist nach Spanien veranlasst werden.

Ihr Bescheid betreffend das Asylverfahren und der Anordnung zur Außerlandesbringung musste durch Hinterlegung im Akt bzw. Aushang zugestellt werden. Es bestehet für die Behörde kein Zweifel, dass Sie sich dem Verfahren bzw. einer Überstellung nach ITALIEN entziehen, wenn SIE nicht in Haft angehalten werden, zumal eine Zustimmungserklärung bereits vorliegt und die Überstellung in kürzester Zeit veranlasst werden kann. Sie haben es bisher unterlassen Ihre Adresse bzw. Unterkunft bekannt zu geben und ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachzukommen und werden es auch künftig unterlassen. Sie sind in keiner Weise vertrauenswürdig. Der Umstand, dass Sie ihr richtiges Geburtsdatum verschleiern und Ihre Volljährigkeit durch die Zustimmungserklärung der italienischen Behörden festgestellt werden musste, belegt ebenfalls, dass Sie nicht vertrauenswürdig sind und versuchen Ihre Identität zu verschleiern.

Sie haben keinerlei Anknüpfungspunkte und auch keine Möglichkeit irgendwo in Österreich Unterkunft zu nehmen. Auch wovon Sie in Österreich leben sollten bzw. womit Sie Ihren Lebensunterhalt abdecken wollen. Sie haben aktuell kein Bargeld bei sich. Zudem verfügen Sie weder über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum noch über eine Arbeitserlaubnis.

Sie sind ganz offensichtlich nicht gewillt die einschlägigen Rechtsvorschriften insbesondere jene des österreichischen oder des europäischen Fremden- und Asylrechts zu achten und zu befolgen.

Es ist somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen - jedenfalls spricht zum momentanen Stand der Ermittlung nichts dagegen - dass Sie sich der drohenden Überstellung in den für Ihr Verfahren zuständigen Staat zu entziehen versuchen werden.

(...)

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Aufgrund ihres bisherigen Gesamtverhaltens geht eine Reifeprüfung der Verhältnismäßigkeit eindeutig zu Ihren Ungunsten aus. Würde keine Schubhaft verhängt, wäre wie bereits ausführlich dargelegt damit zu rechnen, dass Sie sich dem Verfahren entziehen und kein geordnetes Fremdenwesen zw. Verfahren insbesondere Überstellungsverfahren mehr möglich.

(...)

Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, insbesondere auch im Hinblick auf die bereits argumentierte erhebliche Fluchtgefahr iSd. Art. 28 Dublin III-VO besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation und ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt.Wie oben ausführlich dargelegt, insbesondere auch im Hinblick auf die bereits argumentierte erhebliche Fluchtgefahr iSd. Artikel 28, Dublin III-VO besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation und ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt.

(...)

Es ist weiters aufgrund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Zudem sind aus dem Akteninhalt keine gesundheitlichen Probleme feststellbar, auch nicht, dass Medikamente erforderlich sind.

Sollten Sie nicht in Schubhaft genommen werden, geht die Behörde begründet davon aus, dass sie sich Ihrer Abschiebung entziehen werden indem Sie erneut "Untertauchen" und Ihr Aufenthalt für die Behörde nicht mehr feststellbar ist.

Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerdordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Ma0nahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

3. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid zugestellte.3. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid zugestellte.

Das Bundesamt erließ am 21.06.2016 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach ITALIEN für den 04.07.2016.

Das Bundesamt teilte den ITALIENISCHEN Dublin Behörden mit Schreiben vom 21.06.2016 den Überstellungstermin des Beschwerdeführers mit.

Ein Laissez-Passer für die Überstellung des Beschwerdeführers nach ITALIEN wurde am 21.06.2016 ausgestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.07.2016 nach ITALIEN überstellt.

4. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsberater am 01.07.2016 Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft und begehrte das BVwG möge, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.

5. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 05.07.2016 nachstehende Stellungnahme:

"Zum Schubhaftbescheid vom 19.06.2016 wird wie folgt Stellung genommen:

Gen. wurde am 04.07.2016 positiv nach Italien abgeschoben.

Gen. wurde nicht einvernommen, da eine Einvernahme der LPD vorgelegen hat und der

Sachverhalt einwandfrei feststand.

Zustimmungserklärung von Italien war bereits vorhanden und der Gen. wurde bereits von der Schweiz nach Italien gem. Dublin am 10.02.2016 überstellt.

Also hat der Gen. sehr wohl Kenntnis gehabt, dass der für ihn zuständige Dublin Staat ITALIEN ist.

Tatsächlich ist mir bei dem Punkt C Feststellungen, zu ihrem bisherigen Verhalten, dritt letzter Satz, ein Schreibfehler passiert, dass ich Spanien anstatt richtigerweise Italien geschrieben habe. Aus dem Gesamtsachverhalt ist aber klar zu erkennen, dass es sich immer um den Staat Italien handelt.

Nachdem der Gen. bereits beim Asylverfahren untergetaucht ist und die Zustimmungserklärung von Italien bereits vorhanden war - konnte die Flugbuchung und Überstellung (inkl. Anmeldezeit an den Staat) auf das Minimum reduziert werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er stellte am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor in der SCHWEIZ erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Asylantrag stellte.

Das Konsultationsverfahren mit der SCHWEIZ ergab, dass der Beschwerdeführer am 10.02.2016 von der SCHWEIZ nach ITALIEN überstellt worden war und ITALIEN zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist.

Nach dem Einleiten von Dublin Konsultationen mit den ITALIENISCHEN Behörden stimmten diese mit Schreiben vom 08.04.2016 gemäß § 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III VO einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Unter einem wiesen die ITALIENISCHEN Dublin Behörden darauf hin, dass der Beschwerdeführer in ITALIEN unter vier verschiedenen Identitäten mit unterschiedlichen Geburtsdaten und den Staatsangehörigkeiten Libyen und Tunesien auftrat.Nach dem Einleiten von Dublin Konsultationen mit den ITALIENISCHEN Behörden stimmten diese mit Schreiben vom 08.04.2016 gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III VO einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Unter einem wiesen die ITALIENISCHEN Dublin Behörden darauf hin, dass der Beschwerdeführer in ITALIEN unter vier verschiedenen Identitäten mit unterschiedlichen Geburtsdaten und den Staatsangehörigkeiten Libyen und Tunesien auftrat.

Der Beschwerdeführer war von 15.02.2016 bis 29.03.2016 in der Betreuungsstelle OST Traiskirchen in der Grundversorgung untergebracht. Er wurde am 29.03.2016 aufgrund unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet.

Der Beschwerdeführer entzog sich dem laufenden Asylverfahren und tauchte unter. Er war für die Behörden nicht greifbar. Er wusste das ITALIEN für die Führung seines Asylverfahrens zuständig ist.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.05.2016, Zl. 1105320104, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ITALIEN zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN zulässig ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mangels Bekanntgabe einer Abgabestelle durch Aushang zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.05.2016, Zl. 1105320104, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ITALIEN zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN zulässig ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mangels Bekanntgabe einer Abgabestelle durch Aushang zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Er wurde am 19.06.2016 in INNSBRUCK aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum INNSBRUCK überstellt.Er wurde am 19.06.2016 in INNSBRUCK aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum INNSBRUCK überstellt.

Mit Mandatsbescheid vom 19.06.2016 wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN und erteilte am 21.06.2016 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach ITALIEN am 04.07.2016 auf dem Luftweg. Es stellte ein Laissez-Passer für den Beschwerdeführer aus und informierte die ITALIENISCHEN Behörden von der Ankunft des Beschwerdeführers in ITALIEN.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.07.2016 erfolgreich nach ITALIEN überstellt.

Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet über keinen gesicherten Wohnsitz und keine beruflichen Bindungen. Er verfügte über ein soziales Netz, dass ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte und auch in Zukunft ermöglichen würde. Er hätte sich auf freiem Fuß belassen einer Überstellung nach ITALIEN entzogen.

Der Beschwerdeführer litt an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Er befand sich von 19.06.2016 bis 04.07.2016 in Schubhaft. Diese wurde von 19.06.2016 bis 20.06.2016 im PAZ Innsbruck, von 20.06.2016 bis 03.07.2016 im PAZ Vordernberg und von 03.07.20106 bis 04.07.2016 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen resultieren aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Angabe, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein soziales Netz verfügte, dass ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht hatte und auf freiem Fuß belassen, auch weiterhin ermöglicht hätte, beruhten auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung noch während des laufenden Asylverfahrens verließ und untertauchte.

Dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß belassen seiner Überstellung nach ITALIEN entzogen hätte resultiert aus dem Vorverhalten des Beschwerdeführers, wonach er durch das Verlassen des Quartiers der Grundversorgung noch während seines laufenden Asylverfahrens und dem Untertauchen aufgezeigt hat, dass er nicht an der Führung eines Verfahrens in Österreich interessiert ist, und nicht bereit ist, mit den Behörden zu kooperieren. Zudem zeigte der Beschwerdeführer durch die Weiterreise von ITALIEN nach Österreich auf, dass er auch nicht an der Führung seines Asylverfahrens in ITALIEN interessiert ist und somit davon auszugehen war, dass er - auf freiem Fuß belassen - nicht freiwillig an einer Überstellung nach ITALIEN mitgewirkt hätte.

Die Feststellung wonach dem Beschwerdeführer bewusst gewesen war, dass ITALIEN für die Führung seines Asylverfahrens zuständig war, ergab sich aus dem Umstand, dass er bereits von der SCHWEIZ im Zuge des Dublin Verfahrens nach ITALIEN überstellt worden war und er dennoch vier Tage später von ITALIEN unrechtmäßig nach Österreich weiterreiste.

Die Angaben zur Haftfähigkeit beruhen auf den medizinischen Unterlagen sowie auf den Umstand, dass in der Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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