TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/23 W272 2199034-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W272 2199034-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN Alois als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX , vertreten durch Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Oberösterreich vom 25.05.2018, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN Alois als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit römisch 40 , vertreten durch Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Oberösterreich vom 25.05.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Dauer des Einreisverbotes wird mit drei Jahren festgelegt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schleppergestützt in Österreich ein und stellte am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG)1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schleppergestützt in Österreich ein und stellte am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG)

2. Bei der am 09.01.2016, erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er unter Verwendung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in Teheran im Iran geboren und sei mit seiner Tante XXXX über Afghanistan nach Iran und der Türkei nach Griechenland und danach weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich geflüchtet. In Kroatien, Mazedonien, Serbien und Slowenien sei er von der Polizei angehalten worden und registriert. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Moslem. Er habe eine Grundschule von 2007 bis 2012 im Iran besucht und habe gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (1 Bruder und 1 Schwester) in Afghanistan gelebt.Er sei am römisch 40 in Teheran im Iran geboren und sei mit seiner Tante römisch 40 über Afghanistan nach Iran und der Türkei nach Griechenland und danach weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich geflüchtet. In Kroatien, Mazedonien, Serbien und Slowenien sei er von der Polizei angehalten worden und registriert. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Moslem. Er habe eine Grundschule von 2007 bis 2012 im Iran besucht und habe gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (1 Bruder und 1 Schwester) in Afghanistan gelebt.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er Ende August 2015 mit seinen Eltern nach Afghanistan in die XXXX gekommen sei. Nach ca. 1 Monat sei er mit seinen zwei Freunden in einem ihm unbekannten Ort gefahren. Dort sei das Fahrzeug angehalten worden und der Fahrer habe sie mit einem Messer bedroht. Sie seien in ein Haus gebracht und ein Zimmer eingesperrt worden. Man habe von ihnen wollen, dass sie für diese Männer kämpfen. Nach ca. einer Woche sei eine Schießerei gewesen und sie haben flüchten können. Bei einer Rückkehr habe er Todesangst und sie würden ihn umbringen.Als Fluchtgrund gab er an, dass er Ende August 2015 mit seinen Eltern nach Afghanistan in die römisch 40 gekommen sei. Nach ca. 1 Monat sei er mit seinen zwei Freunden in einem ihm unbekannten Ort gefahren. Dort sei das Fahrzeug angehalten worden und der Fahrer habe sie mit einem Messer bedroht. Sie seien in ein Haus gebracht und ein Zimmer eingesperrt worden. Man habe von ihnen wollen, dass sie für diese Männer kämpfen. Nach ca. einer Woche sei eine Schießerei gewesen und sie haben flüchten können. Bei einer Rückkehr habe er Todesangst und sie würden ihn umbringen.

3. Durch das BG Urfahr erfolgte am 07.05.2018 eine Verurteilung des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127 StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB.3. Durch das BG Urfahr erfolgte am 07.05.2018 eine Verurteilung des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB.

4. Bei seiner Einvernahme am 09.04.2018 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren nicht vollständig der Wahrheit entsprechen, da er einen anderen Fluchtgrund habe und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Familie, welche er als seine Tante väterlicherseits angegeben habe sei nicht mit ihm verwandt. Er habe so als minderjähriger Mann mit der Familie weiterreisen können. Er sei nie in Afghanistan gewesen. Die iranische Regierung habe ihn in den Krieg nach Syrien schicken wollen und dafür habe er sich legal im Iran aufhalten könne. Anderenfalls wäre er nach Afghanistan abgeschoben worden.

Er sei im Iran, Teheran am XXXX geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Er sei nie in Afghanistan gewesen und seine Familie sei aus der Provinz Ghor im Distrikt Lal gewesen. Seine Eltern seien auch im Iran geboren. Im Iran habe er mit seiner Familie - Eltern, einem Bruder und einer Schwester - gelebt. Die Flucht nach Österreich habe er zwei bis drei Monate vor Ausreise geplant und sein Vater habe diese bezahlt. Er sei fünf Jahre lang in die Schule gegangen, wobei dies keine offizielle iranische Schule gewesen sei. Die ersten drei Jahre sei er in eine afghanische, danach ein Jahr in eine iranische und danach wieder ein Jahr in eine afghanische Schule gegangen. Danach habe er ein Jahr lang in einem Geschäft als Verkäufer gearbeitet. Dort habe er 100.000 Toman pro Monat verdient. Seine Eltern seien legal im Iran gewesen, danach für drei Jahre nach Kabul gegangen und danach aus finanziellen und sicherheitstechnischen Gründen in den Iran zurückgekehrt. Sein Vater habe als Gärtner gearbeitet, für die Wohnung haben sie nichts bezahlen müssen. Seine Mutter habe als Putzfrau gearbeitet. Seine Verwandten seien alle im Iran und niemand in Afghanistan. Zu seiner Schwester habe er einmal im Monat über WhatsApp Verbindung. Er sei nie politisch aktiv gewesen oder habe nie Probleme mit den Behörden oder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen gehabt.Er sei im Iran, Teheran am römisch 40 geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Er sei nie in Afghanistan gewesen und seine Familie sei aus der Provinz Ghor im Distrikt Lal gewesen. Seine Eltern seien auch im Iran geboren. Im Iran habe er mit seiner Familie - Eltern, einem Bruder und einer Schwester - gelebt. Die Flucht nach Österreich habe er zwei bis drei Monate vor Ausreise geplant und sein Vater habe diese bezahlt. Er sei fünf Jahre lang in die Schule gegangen, wobei dies keine offizielle iranische Schule gewesen sei. Die ersten drei Jahre sei er in eine afghanische, danach ein Jahr in eine iranische und danach wieder ein Jahr in eine afghanische Schule gegangen. Danach habe er ein Jahr lang in einem Geschäft als Verkäufer gearbeitet. Dort habe er 100.000 Toman pro Monat verdient. Seine Eltern seien legal im Iran gewesen, danach für drei Jahre nach Kabul gegangen und danach aus finanziellen und sicherheitstechnischen Gründen in den Iran zurückgekehrt. Sein Vater habe als Gärtner gearbeitet, für die Wohnung haben sie nichts bezahlen müssen. Seine Mutter habe als Putzfrau gearbeitet. Seine Verwandten seien alle im Iran und niemand in Afghanistan. Zu seiner Schwester habe er einmal im Monat über WhatsApp Verbindung. Er sei nie politisch aktiv gewesen oder habe nie Probleme mit den Behörden oder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen gehabt.

Zur Flucht gab er Folgendes an:

Er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Die Taliban würden die Hazaras umbringen. Die Furcht sei auch im Iran in den Krieg ziehen zu müssen oder abgeschoben zu werden. Er könne nicht nach Afghanistan, da er dort niemanden habe und keine Geld verdienen könne. Er sei gesund, habe aber nur wenig Geld und zwei-bis dreimal im Monat trinke er Alkohol, damit er seine Sorgen vergessen könne.

Folgende Unterlagen liegen vor:

Prüfungszeugnis A1 vom 21.06.2016, Prüfungszeugnis ÖIF-Test (A2) vom 30.03.2017, Schulbesuchsbestätigung (Übergangsstufe BHAK Perg) vom 09.11.2017, Teilnahmebestätigung Wertedialog vom 27.09.2016, div. Teilnahmebestätigungen A2, Teilnahmebestätigung Radkurs, Leistungsinformation Klasse UST vom 16.02.2018, Anmeldeschein ÖFB

5. Mit Bescheid vom 25.05.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gem. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III). Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI). Die aufschiebende Wirkung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII). Weiters wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII).5. Mit Bescheid vom 25.05.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs). Die aufschiebende Wirkung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Weiters wurde ein Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, dessen Gesundheitszustandes und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Festgestellt wurde, dass keine Verfolgung in Afghanistan behauptet wurde. Nicht festgestellt werden konnten Verfolgungsgründe, welche stichhaltige Gründe darlegen, die gegen eine Abschiebung nach Afghanistan sprechen würden. Es liege zwar eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf die Heimatprovinz Ghor nicht aber in Afghanistan allgemein vor. Die Sicherheitslage in Kabul/Mazar-e Sharif/Herat/Jalalabad sei hingegen ausreichend sicher. Das Einreisverbot begründe sich damit, da der BF am 10.08.2017 von der PI Gallneukirchen wegen Sachbeschädigung und wegen Störung der öffentlichen Ordnung an die BH Urfahr Umgebung angezeigt wurde. Auch wäre der BF mittellos und würde ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand leben und würde auch zukünftig nicht in der Lage sein sich selbst zu erhalten. Weiters sei mit Schreiben vom 17.01.2018 von der StA Linz mitgeteilt worden, dass gegen den BF Anklage wegen § 125 StGB erhoben wurde. Das Verfahren wegen Störung der öffentlichen Ordnung sei noch anhängig. Weiters würde eine Anzeige wegen versuchten Ladendiebstahls vorliegen - ein Urteil sei noch nicht eingelangt. Ein Verfahren wegen Diebstahls bzw. wegen Entwendung gem. § 191 Z1 StGB eingestellt und am 21.03.2018 der BF von der PI auf frischer Tat des Vergehens der § 127 StGB betreten worden sein. Weiters Verwaltungsübertretungen durch Missachtung des Verbotsschildes "Einfahrt verboten" und zweimal beim Schwarzfahren betreten worden. Dadurch würde durch das bisherige Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, dessen Gesundheitszustandes und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Festgestellt wurde, dass keine Verfolgung in Afghanistan behauptet wurde. Nicht festgestellt werden konnten Verfolgungsgründe, welche stichhaltige Gründe darlegen, die gegen eine Abschiebung nach Afghanistan sprechen würden. Es liege zwar eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf die Heimatprovinz Ghor nicht aber in Afghanistan allgemein vor. Die Sicherheitslage in Kabul/Mazar-e Sharif/Herat/Jalalabad sei hingegen ausreichend sicher. Das Einreisverbot begründe sich damit, da der BF am 10.08.2017 von der PI Gallneukirchen wegen Sachbeschädigung und wegen Störung der öffentlichen Ordnung an die BH Urfahr Umgebung angezeigt wurde. Auch wäre der BF mittellos und würde ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand leben und würde auch zukünftig nicht in der Lage sein sich selbst zu erhalten. Weiters sei mit Schreiben vom 17.01.2018 von der StA Linz mitgeteilt worden, dass gegen den BF Anklage wegen Paragraph 125, StGB erhoben wurde. Das Verfahren wegen Störung der öffentlichen Ordnung sei noch anhängig. Weiters würde eine Anzeige wegen versuchten Ladendiebstahls vorliegen - ein Urteil sei noch nicht eingelangt. Ein Verfahren wegen Diebstahls bzw. wegen Entwendung gem. Paragraph 191, Z1 StGB eingestellt und am 21.03.2018 der BF von der PI auf frischer Tat des Vergehens der Paragraph 127, StGB betreten worden sein. Weiters Verwaltungsübertretungen durch Missachtung des Verbotsschildes "Einfahrt verboten" und zweimal beim Schwarzfahren betreten worden. Dadurch würde durch das bisherige Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sein. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.

6. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass das BFA nicht nur vom BF vorgebrachte konkrete Verfolgungshandlungen zu beurteilen hat, sondern auch das Vorliegen einer begründeten Furcht und deren Glaubhaftmachung auch in Hinblick auf eine Rückkehr. So wurde neben der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Schiiten ein asylrelevanter Grund vorgebracht. Aber auch die dramatisch verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan, so auch in Kabul und Herat, würde dem BF durch eine Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts erfolgen und daher zumindest subsidiärer Schutz gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu gewähren sein. Es wurde auf ein Gutachten von Friederike Stahlmann hingewiesen. Eine Selbsterhaltung wäre nicht möglich, zumal auch keine Unterkunft, Familie, Arbeit oder sonstige finanzielle Unterstützung vorhanden sei. Die Integrationsbemühungen des BF sind gegeben, so habe dieser bereits die Deutschprüfung A2 absolviert und sei in der Übergangsklasse der HAK Perg. Weiters würde es nicht zutreffen, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, da er nur geringfügige Vergehen begangen habe und viele Asylwerber von der Grundversorgung leben und keine Möglichkeit der legalen Beschäftigung nachgehen können. Auch würde der BF die Schule besuchen und möchte danach eine Ausbildung beginnen. Daher sei das Einreisverbot nicht gerechtfertigt. Weiters wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.6. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass das BFA nicht nur vom BF vorgebrachte konkrete Verfolgungshandlungen zu beurteilen hat, sondern auch das Vorliegen einer begründeten Furcht und deren Glaubhaftmachung auch in Hinblick auf eine Rückkehr. So wurde neben der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Schiiten ein asylrelevanter Grund vorgebracht. Aber auch die dramatisch verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan, so auch in Kabul und Herat, würde dem BF durch eine Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts erfolgen und daher zumindest subsidiärer Schutz gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu gewähren sein. Es wurde auf ein Gutachten von Friederike Stahlmann hingewiesen. Eine Selbsterhaltung wäre nicht möglich, zumal auch keine Unterkunft, Familie, Arbeit oder sonstige finanzielle Unterstützung vorhanden sei. Die Integrationsbemühungen des BF sind gegeben, so habe dieser bereits die Deutschprüfung A2 absolviert und sei in der Übergangsklasse der HAK Perg. Weiters würde es nicht zutreffen, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, da er nur geringfügige Vergehen begangen habe und viele Asylwerber von der Grundversorgung leben und keine Möglichkeit der legalen Beschäftigung nachgehen können. Auch würde der BF die Schule besuchen und möchte danach eine Ausbildung beginnen. Daher sei das Einreisverbot nicht gerechtfertigt. Weiters wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

7. Mit Beschluss des BVwG Zahl XXXX vom 27.06.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des BVwG Zahl römisch 40 vom 27.06.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Mit Einladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem BF und dem Vertreter die aktuellen Länderinformationen und die entsprechende UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 vorab mitübermittelt.

9. Weiters wurden vorgelegt:

Prüfungszeugnis A1-Fit für Österreich (21.06.2016), Prüfungszeugnis ÖIF-Test A2 (30.03.2017), Bestätigung Teilnahme Übergangsstufe der BHAK Perg v. 6.11.2017 bis 29.06.2018, Teilnahmebestätigung Wertedialog v. 27.09.2016, Teilnahmebestätigung Radkurs "Sicheres Verkehrsverhalten für MigrantInnen", Leistungsinformation HAK Perg

v. 16.02.2018, Anmeldeschein ÖFB; B1 Deutschkurs vom 30.11.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Afghanistan und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

Mitvorgelegt wurde bei der Verhandlung:

Urkunde Beachvolleyballturnier der HAK Perg (05.07.2018), Detailprüfung Integrationsprüfung B1 (14.12.2018)

1.1. Zur Person:

Der Beschwerdeführer (BF) führt den Namen XXXX , er wurde spätestens am XXXX in Teheran im Iran geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Sein Vater ist aus der Provinz Ghor. Der BF bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Er besucht derzeit nicht die Moschee oder feiert religiöse Feste. Die Muttersprache des BF ist Farsi, spricht darüberhinaus jedoch auch Dari und er verfügt über Deutschkenntnisse. Der BF verfügt über keine Verwandte in Afghanistan. Seine Eltern leben Sharan in Teheran, er hat ein bis zweimal Kontakt mit seiner Familie. Diese lebt in einem Haus und muss keine Miete zahlen. Sein Vater und seine Mutter arbeiten.Der Beschwerdeführer (BF) führt den Namen römisch 40 , er wurde spätestens am römisch 40 in Teheran im Iran geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Sein Vater ist aus der Provinz Ghor. Der BF bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Er besucht derzeit nicht die Moschee oder feiert religiöse Feste. Die Muttersprache des BF ist Farsi, spricht darüberhinaus jedoch auch Dari und er verfügt über Deutschkenntnisse. Der BF verfügt über keine Verwandte in Afghanistan. Seine Eltern leben Sharan in Teheran, er hat ein bis zweimal Kontakt mit seiner Familie. Diese lebt in einem Haus und muss keine Miete zahlen. Sein Vater und seine Mutter arbeiten.

Der BF hat eine fünfjährige Schulausbildung abgeschlossen, sowie eine Schulausbildung in der Übergangsstufe in der Dauer von einem Jahr in Österreich. Der BF hat Berufserfahrung als Verkäufer. Er ist arbeitsfähig und gesund. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF lebte bis zur Ausreise mit seinem Vater, seiner Mutter, einer Schwester in einem Haus im Stadtteil Sharan in Teheran. Er hat diesen Ort nie verlassen und war nie in Afghanistan.

Der BF hat im Iran die afghanische Schule besucht, afghanische Freunde, sein Vater hatte wenig Kontakt mit anderen Personen, wenn dann mit Afghanen und die Mutter hatte Kontakt mit Afghanen und Iranern. Es wurden religiöse Feste gefeiert. Der BF kennt die afghanische Kultur.

Der BF ist grundsätzlich seinem Alter entsprechend entwickelt.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland.

Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Er hat in Österreich einen Deutschkurs sowie Übergangsstufe zur HAK PERG besucht und spricht Deutsch. Er besucht zurzeit keine Schule. Er hat nur wenig Kontakt zu Österreichern, die in seinem Dorf leben. Er nimmt an keinen kulturellen oder sportlichen Aktivitäten teil. Der BF lebt von der Grundversorgung und hat nicht versucht einer rechtmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Weiters brachte der BF keinen Nachweis einer Möglichkeit der Bestreitung seines Unterhaltes nach.

Der BF wurde wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 Abs. 1, 127 StGB (EUR 17,98 - Gin und Packung Walnusskerne - und EUR 9,82 - Flasche Vodka, Energydrink und Packung Erdnüsse) und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB durch das BG URFAHR am 07.05.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dies Strafe wurde für die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Ein Verfahren wegen § 141 StGB und eines wegen § 125 StGB wurde eingestellt.Der BF wurde wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB (EUR 17,98 - Gin und Packung Walnusskerne - und EUR 9,82 - Flasche Vodka, Energydrink und Packung Erdnüsse) und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB durch das BG URFAHR am 07.05.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Dies Strafe wurde für die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Ein Verfahren wegen Paragraph 141, StGB und eines wegen Paragraph 125, StGB wurde eingestellt.

Der BF wurde zweimal (24.11.2018 und 28.08.2017) wegen "Schwarzfahrens" von den Kontrolleuren der Linz AG betreten.

Der BF selbst gab keine gegen ihn gerichtete Bedrohung aus dem Herkunftsstaat an.

Der BF besitzt eine kleine Tätowierung am rechten Zeigefinger (Krone) und am Nacken eine Tätowierung, welche nur teilweise sichtbar ist (Herz mit zwei Flügeln).

Der BF hat keinen Kontakt zu Verwandten in Afghanistan, jedoch Kontakt zu seinen Eltern und Schwester im Iran.

Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF gab keine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung an. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt gewesen wäre.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:

Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter einer Bedrohung ausgesetzt werden würde.

Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Herkunftsprovinz seines Vater Ghor aufgrund der dort herrschenden volatilen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tätowierung an dem rechten Ringfinger oder am Rücken und teilweise Nackenbereich in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Die Tätowierung können durch Tragen eines Ringes bzw. Hemdes leicht verdeckt werden.

Dem BF steht als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat zur Verfügung, obwohl in diesen beiden Städten eine angespannte Situation vorherrschen. Es ist ihm jedoch möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in eine dieser Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und zumindest vorrübergehend verschiedene Hilfsprogramme in Anspruch nehmen, die in bei der Ansiedlung in Mazar- e Sharif oder Herat unterstützen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Die Städte Mazar-e-Sharif und Herat sind von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.

Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation innewohnenden Umstände eine Gewährung von subsidiären Schutz auch bei einem niedrigen Grad willkürlicher Gewalt angezeigt hätte.

1.4. Zum Herkunftsstaat:

Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationblatt (letzte Aktualisierung 23.11.2018), welches auch für die Feststellungen des BFA verwendet wurden.

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Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformation:

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LEBei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE

21.11.2018) . Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).21.11.2018) . Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA12.11.2018) . Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018) .Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA12.11.2018) . Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; verg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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