TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 W252 2213308-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W252 2213308-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth Shala LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko alias Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl.831790210-180932072, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth Shala LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko alias Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl.831790210-180932072, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich und stellte am 05.12.2013 unter dem Namen XXXX , geboren1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich und stellte am 05.12.2013 unter dem Namen römisch 40 , geboren

XXXX , StA Algerien einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch 40 , StA Algerien einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.12.2013 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs 1 Z1 BFA-VG die aufscheibenede Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit 06.08.2016 in Rechtskraft.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.12.2013 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Z1 BFA-VG die aufscheibenede Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit 06.08.2016 in Rechtskraft.

3. Der BF stellte am 02.01.2014 unter dem Namen XXXX , geboren XXXX , StA Algerien, in Deutschland einen Asylantrag. Eine Überstellung des BF in das Bundesgebiet konnte nicht erfolgen, da sich der BF der Überstellung gemäß der Dublin-VO durch Untertauchen entzog.3. Der BF stellte am 02.01.2014 unter dem Namen römisch 40 , geboren römisch 40 , StA Algerien, in Deutschland einen Asylantrag. Eine Überstellung des BF in das Bundesgebiet konnte nicht erfolgen, da sich der BF der Überstellung gemäß der Dublin-VO durch Untertauchen entzog.

4. Der Beschwerdeführer stellte unter dem Namen XXXX , geboren XXXX , StA. Algerien, in Schweden einen Asylantrag und wurde gemäß der Dublin-VO von Schweden in das Bundesgebiet überstellt.4. Der Beschwerdeführer stellte unter dem Namen römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Algerien, in Schweden einen Asylantrag und wurde gemäß der Dublin-VO von Schweden in das Bundesgebiet überstellt.

5. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes Feldkirch 05.04.2017 wurde der BF wegen §§ 28a Abs. 1 5.Fall, §28a Abs. 2 Z25. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes Feldkirch 05.04.2017 wurde der BF wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5.Fall, §28a Absatz 2, Z2

SMG, § 27 Abs. 1 Z1 1. Fall, § 27 Abs. 1 Z1 2. Fall, § 27 Abs. 2SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Z1 1. Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Z1 2. Fall, Paragraph 27, Absatz 2

SMG, §§ 28 Abs. 1 1. Fall, § 28 Abs. 1 2. Fall, § 28 Abs. 1 3. Fall, § 28 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.SMG, Paragraphen 28, Absatz eins, 1. Fall, Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall, Paragraph 28, Absatz eins, 3. Fall, Paragraph 28, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

6. Am 14.11.2017 stellte der BF unter dem Namen XXXX , geboren am6. Am 14.11.2017 stellte der BF unter dem Namen römisch 40 , geboren am

XXXX , StA. Algerien, im Bundesgebiet einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 06.03.2018 in Rechtskraft.römisch 40 , StA. Algerien, im Bundesgebiet einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 06.03.2018 in Rechtskraft.

7. Mit Schreiben vom 05.02.2018 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer von der Interpol Rabat unter den Personendaten XXXX , geboren XXXX in Casablanca, Marokko, StA Marokko identifiziert wurde.7. Mit Schreiben vom 05.02.2018 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer von der Interpol Rabat unter den Personendaten römisch 40 , geboren römisch 40 in Casablanca, Marokko, StA Marokko identifiziert wurde.

8. Der BF stellte unter dem Namen XXXX , geboren XXXX , StA Algerien, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz und wurde am 02.10.2018 in das österreichische Bundesgebiet gemäß der Dublin-VO rücküberstellt.8. Der BF stellte unter dem Namen römisch 40 , geboren römisch 40 , StA Algerien, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz und wurde am 02.10.2018 in das österreichische Bundesgebiet gemäß der Dublin-VO rücküberstellt.

9. Gemäß § 34 Abs. 3 Z1 FPG wurde gegen den BF am 02.10.2018 die Festnahme und in weiterer Folge die Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verfügt.9. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Z1 FPG wurde gegen den BF am 02.10.2018 die Festnahme und in weiterer Folge die Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verfügt.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2018 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF erhob dagegen keine Beschwerde.

11. Am 15.10.2018 wurde der BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und Erlassung eines Schubhaftbescheides unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und algerischer Staatsangehöriger sei. Mit der Identifizierung der Interpol Rabat als marokkanischer Staatsbürger konfrontiert machte der BF keine Angaben. Zu den Geldmitteln befragt gab er an keine zu besitzen. Er verfüge in Österreich auch über keine Familienmitglieder.11. Am 15.10.2018 wurde der BF zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und Erlassung eines Schubhaftbescheides unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und algerischer Staatsangehöriger sei. Mit der Identifizierung der Interpol Rabat als marokkanischer Staatsbürger konfrontiert machte der BF keine Angaben. Zu den Geldmitteln befragt gab er an keine zu besitzen. Er verfüge in Österreich auch über keine Familienmitglieder.

12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.10.2018 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z1 BFA-VG aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.11.2018 Beschwerde erhoben.12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.10.2018 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Z1 BFA-VG aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.11.2018 Beschwerde erhoben.

13. Der BF befand sich vom 13.11.2018 bis 20.11.2018 in Hungerstreik.

14. Am 28.12.2018 stellte die marokkanische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF aus. Seine Identität als marokkansicher Staatsangehöriger mit dem Namen XXXX , geb. XXXX , wurde festgestellt.14. Am 28.12.2018 stellte die marokkanische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF aus. Seine Identität als marokkansicher Staatsangehöriger mit dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde festgestellt.

15. Im Dezember 2018 wurde vom Bundesamt die begleitete Abschiebung des BF auf dem Luftweg für den 29.12.2018 vorbereitet.

16. Den Versuch, den BF auf dem Luftweg nach Marokko abzuschieben, vereitelte der BF am 29.12.2018 die Weigerung im Flugzeug nach Marokko auszureisen.

17. Das Bundesamt legte am 21.01.2019 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG vor und teilte dazu mit, dass mit 18.01.2019 eine neuerliche Flugbuchung für eine begleitete Abschiebung im Zeitraum 19.01.2019 bis 28.01.2019 vorgenommen worden sei.17. Das Bundesamt legte am 21.01.2019 den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG vor und teilte dazu mit, dass mit 18.01.2019 eine neuerliche Flugbuchung für eine begleitete Abschiebung im Zeitraum 19.01.2019 bis 28.01.2019 vorgenommen worden sei.

18. Mit Aktenvorlage vom 23.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 28.01.2019 teilte das Bundesamt mit, dass eine begleitete Abschiebung des BF am 11.02.2019 stattfinden werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.18.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1. - römisch eins.18.)

Der unter Punkt I.1. bis I.18. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.18. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er wurde von der marokkanischen Vertretungsbehörde als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wird seit 02.10.2018 in Schubhaft angehalten.

2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine eine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF hat seine Abschiebung am 29.12.2018 vereitelt.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.12.2013, welchen er unter dem Namen XXXX gestellt hat, vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 06.08.2016 in Rechtskraft.3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.12.2013, welchen er unter dem Namen römisch 40 gestellt hat, vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Gleichzeitig wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 06.08.2016 in Rechtskraft.

3.3. Seinem Verfahren über den am 05.12.2013 gestellten Antrag auf internationalen Schutz hat sich der BF entzogen, indem er das Bundesgebiet verlassen hat und in Deutschland und in Schweden Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat. Der BF wurde per 07.07.2016 von der Grundversorgung abgemeldet, da er unbekannten Aufenthalts war.

3.4. Am 14.11.2017 stellte der BF unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX , StA. Algerien, im Bundesgebiet einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 06.03.2018 in Rechtskraft.3.4. Am 14.11.2017 stellte der BF unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Algerien, im Bundesgebiet einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 06.03.2018 in Rechtskraft.

3.5. Der BF stellte am 12.10.2018 einen Asyl-Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt wurde er in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z1 BFA-VG aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 13.11.2018 Beschwerde.3.5. Der BF stellte am 12.10.2018 einen Asyl-Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt wurde er in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Z1 BFA-VG aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 13.11.2018 Beschwerde.

3.6. Der BF gab im Asylverfahren falsche Identitätsdaten bekannt und verschwieg seinen tatsächlichen Herkunftsstaat.

3.7. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, keine Familienangehörigen und über kein soziales Netz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

4.2. Der BF weist nachstehende Verurteilungen in Österreich auf:

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes Feldkirch 05.04.2017 wurde der BF wegen §§ 28a Abs. 1 5.Fall, §28a Abs. 2 Z2Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes Feldkirch 05.04.2017 wurde der BF wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5.Fall, §28a Absatz 2, Z2

SMG, § 27 Abs. 1 Z1 1. Fall, § 27 Abs. 1 Z1 2. Fall, § 27 Abs. 2SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Z1 1. Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Z1 2. Fall, Paragraph 27, Absatz 2

SMG, §§ 28 Abs. 1 1. Fall, § 28 Abs. 1 2. Fall, § 28 Abs. 1 3. Fall, § 28 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende letzte Tat hat der BF am 10.09.2016 begangen.SMG, Paragraphen 28, Absatz eins, 1. Fall, Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall, Paragraph 28, Absatz eins, 3. Fall, Paragraph 28, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende letzte Tat hat der BF am 10.09.2016 begangen.

4.3. Die marokkanische Vertretungsbehörde hat schon mehrmals ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Die begleitete Abschiebung des BF ist am 11.02.2019 geplant.

4.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 02.10.2018, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu der Zahl 2213308-1, das Schubhaftverfahren des BF betreffend, sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl 2209628-1, das Asylverfahren des BF betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu der Zahl 2213308-1, das Schubhaftverfahren des BF betreffend, sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl 2209628-1, das Asylverfahren des BF betreffend.

1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Die Anträge des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen. Dass er marokkanischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus dem Schreiben des Bundeskriminalamts in dem mitgeteilt wurde, dass von der Interpol Rabat der BF als marokkanischer Staatsbürger identifiziert wurde und der Zustimmung der marokkanischen Vertretungsbehörden für den BF ein Heimreisezertifikat auszustellen.

1.3. Dass der BF seit 02.10.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Anhaltspunkte dafür, dass er sich seit diesem Zeitpunkt außerhalb der behördlichen Gewahrsame befunden habe, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit wurde vom BF nicht behauptet. Auch in sämtlichen Einvernahmen gab der BF an, gesund zu sein.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Dass der BF seine Abschiebung am 29.12.2018 vereitelt hat, ergibt sich aus den im Akt des Bundesamtes einliegenden jeweiligen Berichten der Landespolizeidirektion über den Verlauf der Abschiebeversuche.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahren über den internationalen Schutz des BF und zur mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2018 erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf der im Akt des Bundesamtes einliegenden Bescheidausfertigungen und den damit übereinstimmenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

2.3. Dass sich der BF seinem Asylverfahren auf Grund des Antrages vom 05.12.2013 entzogen hat, ergibt sich daraus, dass er entsprechend dem im Akt des Bundesamtes aufliegenden Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystems per 07.07.2016 rückwirkend aus der Grundversorgung entlassen wurde, weil er untergetaucht war.

2.4. Aus den Protokollen der Einvernahmen des BF vom 05.12.2013, 14.11.2017 und 15.10.2018 ergibt sich, dass der BF einen anderen Namen, ein anderes Geburtsdatum und eine andere Staatsangehörigkeit angegeben hat, als jene Daten, unter denen er von der marokkanischen Vertretungsbehörde identifiziert wurde und auf die die bisher für ihn ausgestellten Heimreisezertifikate lauten. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 15.10.2018 gibt der BF dazu befragt, keine Angaben dazu. Es steht daher fest, dass der BF im Asylverfahren bewusst falsche Identitätsdaten und eine falsche Staatsangehörigkeit genannt hat.

2.5. Die Feststellungen zu den nicht gegebenen familiären und sozialen Bindungen des BF in Österreich sowie seinem mangelnden Wohnsitz und seiner fehlenden beruflichen Tätigkeit und seinen finanziellen Mitteln, ergeben sich aus den vom BF im Asyl- sowie im Schubhaftverfahren getätigten Aussagen. Daraus ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine familiäre oder soziale noch eine berufliche Verankerung im Bundesgebiet. Dass er über keine finanziellen Mittel verfügt, räumte der BF zuletzt in seiner Einvernahme vom 15.10.2018 ein.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

3.1. Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung vom 05.12.2013.

3.2. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister.

3.3. Aus dem Akt des Bundesamtes ergibt sich, dass die marokkanische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zugestimmt hat. Im Akt des Bundesamtes befinden sich Kopien der bisher bereits für den BF ausgestellten Heimreisezertifikate. Dass das Bundesamt eine begleitete Abschiebung des BF am 11.02.2019 plant, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA im Zuge der Aktenvorlage vom 23.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.01.2019.

3.4. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 02.10.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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