Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W154 2211089-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2018, Zl. 640705502 - 181148698/BMI-BFA_SZB_RD, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 03.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2018, Zl. 640705502 - 181148698/BMI-BFA_SZB_RD, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 03.12.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.12.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.12.2018 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 03.12.2018 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nachdem der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 02.08.2013 von Ungarn aus illegal ins Bundesgebiet eingereist war, brachte er am 10.08.2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ein.
Mit Bescheid vom 14.08.2013, Zl.: 13 11.568-BAT, wies das (zum damaligen Zeitpunkt zuständige) Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchteil I.) und den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab und sprach die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchteil III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung anerkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 14.08.2013, Zl.: 13 11.568-BAT, wies das (zum damaligen Zeitpunkt zuständige) Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchteil römisch eins.) und den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchteil römisch zwei.) ab und sprach die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchteil römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung anerkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 02.10.2013, Zl. B4-437.488-1/2013/10E, behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 02.10.2013, Zl. B4-437.488-1/2013/10E, behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Mit Bescheid vom 27.03.2014, Zl.: 640.705.502 - 1702555 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den vom BF gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vom 10.08.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Das BFA sprach weiter aus, dass dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.03.2015 erteilt werde.Mit Bescheid vom 27.03.2014, Zl.: 640.705.502 - 1702555 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den vom BF gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vom 10.08.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA sprach weiter aus, dass dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.03.2015 erteilt werde.
2. Mit Eingabe vom 10.02.2015 stellte der BF den Antrag, die bis 27.03.2015 befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern.
In Erledigung dieses Antrages sprach das BFA mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 20.03.2015, Zl.: 640.705.502 - 1702555, aus, dass dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.03.2017 befristet erteilt werde.
3. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 18.09.2015, Zl.:
144 Hv 107/15 h, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 und 84 Abs. 2 Z 2 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei ihm die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis mildernd und erschwerend den Umstand gewertet, dass zwei Opfer verletzt wurden.144 Hv 107/15 h, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83 und 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei ihm die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis mildernd und erschwerend den Umstand gewertet, dass zwei Opfer verletzt wurden.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.07.2016, Zl.: 114 Hv 40/16 m, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis mildernd und erschwerend das Faktum einer einschlägigen Vorstrafe, weiter die Straftatsetzung innerhalb offener Probezeit und die Verwendung eines Messers als Drohmittel.Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.07.2016, Zl.: 114 Hv 40/16 m, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis mildernd und erschwerend das Faktum einer einschlägigen Vorstrafe, weiter die Straftatsetzung innerhalb offener Probezeit und die Verwendung eines Messers als Drohmittel.
4. Am 02.02.2017 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte.
Mit Schreiben vom 23.02.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass derzeit geprüft werde, ob der ihm mit Bescheid vom 27.03.2014 zuerkannte subsidiäre Schutz in Ansehung zweier strafgerichtlicher Verurteilungen des BF abzuerkennen sei.
Mit seiner an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 23.03.2017 begehrte er die Einstellung des Verfahrens und bekräftigte seinen auf die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gerichteten Antrag.
Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl.: 640705502 - 170241331, sprach das BFA aus, dass der dem BF mit Bescheid vom 27.03.2014 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und ihm die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen werde und sprach aus, dass er zur Rückstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte verpflichtet sei (Spruchpunkt I.) und dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl.: 640705502 - 170241331, sprach das BFA aus, dass der dem BF mit Bescheid vom 27.03.2014 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und ihm die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen werde und sprach aus, dass er zur Rückstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte verpflichtet sei (Spruchpunkt römisch eins.) und dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkte I.), II.), III.), IV.) und VI.).Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkte römisch eins.), römisch zwei.), römisch drei.), römisch vier.) und römisch sechs.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2017, GZ: G305 2164513-1/16E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
5. Am 11.07.2018 stellte der BF in Luxemburg einen Antrag auf internationalen Schutz.
6. Aufgrund einer Dublinanfrage Luxemburgs stimmte Österreich am 24.07.2018 einer Rücküberstellung des BF nach Österreich zu. Die Rücküberstellung des BF nach Österreich erfolgte am 24.09.2018.
7. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF gemäß "§ 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG" iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.7. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF gemäß "§ 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG" in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
8. Gegen den Mandatsbescheid vom 03.12.2018 und die fortdauernde Anhaltung des BF seit 03.12.2018 wurde am 12.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG- Aufwandersatzverordnung und der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegen.
Die Beschwerde wurde zusammengefasst unter anderem damit begründet, dass die belangte Behörde den Schubhaftbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe. Der BF sei nach Abschluss seines Verfahrens in Österreich aus Österreich ausgereist und habe unter anderem in Luxemburg einen neuerlichen Asylantrag gestellt, der in Luxemburg nicht zugelassen worden sei. Der BF sei im Rahmen der Dublin- III-VO am 24.09.2018 nach Österreich rücküberstellt worden. Da der in Luxemburg gestellte Antrag bei der Rücküberstellung nach Österreich somit auch als in Österreich gestellt gelte, handle es sich bei dem BF um einen Drittstaatsangehörigen, welcher einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über den noch nicht endgültig entschieden worden sei und welchem damit auch ab dem Zeitpunkt der Wiedereinreise nach Österreich faktischer Abschiebeschutz zukomme. Zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz könne allerdings lediglich gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG Schubhaft verhängt werden und dies nur wenn der Aufenthalt des Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG darstelle. Die belangte Behörde stütze die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall allerdings fälschlicherweise auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG. Der Schubhaftbescheid sei somit auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden und sei somit rechtswidrig. Auch liege keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Allein aufgrund der Delikte wie Körperverletzung oder gefährliche Drohung könne keine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden, wie sie vom neu geschaffenen § 76 Abs 2 Z 1 FPG in Umsetzung von Art. 8 Abs. 3 lit e Aufnahme-RL verlangt werde. Es lasse sich daher bei Betrachtung des Gesamtverhaltens auch keine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr erkennen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Mangels Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im erforderlich schwerwiegenden Ausmaß könne daher auch nicht gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG Schubhaft über den BF angeordnet werden. Darüber hinaus machte die Beschwerde mangelhafte Begründung der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit geltend.Die Beschwerde wurde zusammengefasst unter anderem damit begründet, dass die belangte Behörde den Schubhaftbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe. Der BF sei nach Abschluss seines Verfahrens in Österreich aus Österreich ausgereist und habe unter anderem in Luxemburg einen neuerlichen Asylantrag gestellt, der in Luxemburg nicht zugelassen worden sei. Der BF sei im Rahmen der Dublin- III-VO am 24.09.2018 nach Österreich rücküberstellt worden. Da der in Luxemburg gestellte Antrag bei der Rücküberstellung nach Österreich somit auch als in Österreich gestellt gelte, handle es sich bei dem BF um einen Drittstaatsangehörigen, welcher einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über den noch nicht endgültig entschieden worden sei und welchem damit auch ab dem Zeitpunkt der Wiedereinreise nach Österreich faktischer Abschiebeschutz zukomme. Zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz könne allerdings lediglich gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft verhängt werden und dies nur wenn der Aufenthalt des Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG darstelle. Die belangte Behörde stütze die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall allerdings fälschlicherweise auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Der Schubhaftbescheid sei somit auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden und sei somit rechtswidrig. Auch liege keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Allein aufgrund der Delikte wie Körperverletzung oder gefährliche Drohung könne keine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden, wie sie vom neu geschaffenen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Umsetzung von Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL verlangt werde. Es lasse sich daher bei Betrachtung des Gesamtverhaltens auch keine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr erkennen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Mangels Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im erforderlich schwerwiegenden Ausmaß könne daher auch nicht gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft über den BF angeordnet werden. Darüber hinaus machte die Beschwerde mangelhafte Begründung der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit geltend.
9. Das Bundesamt legte am 13.12.2018 den Verfahrensakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen der bisherige Verfahrensverlauf ergibt. Auf den Umstand, dass der BF in Luxemburg einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, führte das Bundesamt in seiner Stellungnahme lediglich wie folgt aus: "Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Asylantrages in Luxemburg wurde der BF von der Polizei gemäß § 40 BFA-VG in das PAZ Salzburg eingeliefert. Der BF weigerte sich jedoch sich einer Asylfolgeantragbefragung in Österreich zu unterziehen und gab dezidiert an, dass er in Österreich keinen Asylantrag mehr stellen wolle."9. Das Bundesamt legte am 13.12.2018 den Verfahrensakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen der bisherige Verfahrensverlauf ergibt. Auf den Umstand, dass der BF in Luxemburg einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, führte das Bundesamt in seiner Stellungnahme lediglich wie folgt aus: "Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Asylantrages in Luxemburg wurde der BF von der Polizei gemäß Paragraph 40, BFA-VG in das PAZ Salzburg eingeliefert. Der BF weigerte sich jedoch sich einer Asylfolgeantragbefragung in Österreich zu unterziehen und gab dezidiert an, dass er in Österreich keinen Asylantrag mehr stellen wolle."
Das Bundesamt beantragte, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen, festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Aufwandersatz zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsangehöriger, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsangehöriger, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der BF konnte kein gültiges Reisedokument in Vorlage bringen.
Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Mit Bescheid vom 14.08.2013, Zl.: 13 11.568-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab und sprach dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus.Mit Bescheid vom 14.08.2013, Zl.: 13 11.568-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab und sprach dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof den Bescheid des BAA mit Erkenntnis vom 02.10.2013, Zl.: B4-437.488-1/2013 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 27.03.2014, Zl.:
640.705.502 - 1702555 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.08.2013 gemäß § 3 AsylG ab, erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und sprach gemäß § 8 Abs. 4 AsylG aus, dass ihm die bis 27.03.2015 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde.640.705.502 - 1702555 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.08.2013 gemäß Paragraph 3, AsylG ab, erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und sprach gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG aus, dass ihm die bis 27.03.2015 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde.
Über Antrag des BF vom 10.02.2015 verlängerte das BFA mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.03.2015, Zl.: 640.705.502 - 1702555, die Aufenthaltsberechtigung befristet bis 27.03.2017.
Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl.: 640705502 - 170241331, sprach das BFA aus, dass der dem BF mit Bescheid vom 27.03.2014 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und ihm die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen werde und sprach aus, dass er zur Rückstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte verpflichtet sei (Spruchpunkt I.) und dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl.: 640705502 - 170241331, sprach das BFA aus, dass der dem BF mit Bescheid vom 27.03.2014 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und ihm die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen werde und sprach aus, dass er zur Rückstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte verpflichtet sei (Spruchpunkt römisch eins.) und dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkte I.), II.), III.), IV.) und VI.).Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkte römisch eins.), römisch zwei.), römisch drei.), römisch vier.) und römisch sechs.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2017, GZ: G305 2164513-1/16E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
Am 11.07.2018 stellte der BF in Luxemburg einen Antrag auf internationalen Schutz, über den bislang noch nicht entschieden wurde.
Aufgrund einer Dublinanfrage Luxemburgs stimmte Österreich am 24.07.2018 einer Rücküberstellung des BF nach Österreich zu. Die Rücküberstellung des BF nach Österreich erfolgte am 24.09.2018.
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche
Verurteilungen auf:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 18.09.2015, Zl.: 144 Hv 107/15 h, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 und 84 Abs. 2 Z 2 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei ihm die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis mildernd und erschwerend den Umstand gewertet, dass zwei Opfer verletzt wurden.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 18.09.2015, Zl.: 144 Hv 107/15 h, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83 und 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wurden bei ihm die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis mildernd und erschwerend den Umstand gewertet, dass zwei Opfer verletzt wurden.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.07.2016, Zl.: 114 Hv 40/16 m, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis mildernd und erschwerend das Faktum einer einschlägigen Vorstrafe, weiter die Straftatsetzung innerhalb offener Probezeit und die Verwendung eines Messers als Drohmittel.Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.07.2016, Zl.: 114 Hv 40/16 m, hat das Landesgericht für Strafsachen Wien über den BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt, wovon ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Gericht das Geständnis mildernd und erschwerend das Faktum einer einschlägigen Vorstrafe, weiter die Straftatsetzung innerhalb offener Probezeit und die Verwendung eines Messers als Drohmittel.
Anhaltspunkte dafür, dass durch den Aufenthalt des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, liegen nicht vor.
Der BF wird seit 03.12.2018 in Schubhaft angehalten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass der BF über keine Dokumente verfügt, die seine Identität bescheinigen, und er insbesondere kein Reisedokument besitzt, ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, in dem sich kein Hinweis darauf findet, dass der BF im Besitz von Identitäts- oder Reisedokumenten ist. Dass er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die oben angeführten Entscheidungen.
Die Feststellung der Asylantragstellung in Luxemburg ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA. Dass bisher über den vom BF am 11.07.2018 in Luxemburg gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht entschieden worden ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes des BFA, dem sich kein Anhaltspunkt für eine derartige Entscheidung entnehmen lässt. Wenn die belangte Behörde vermeint, der BF hätte in Österreich ausdrücklich angegeben, keinen Asylantrag stellen zu wollen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Niederschrift vom 16.11.2018 lediglich zu entnehmen ist, dass der BF explizit aussagte, in Österreich keine Asylantragstellung zu beabsichtigen, woraus sich jedoch nicht ergibt, dass der BF den in Luxemburg gestellten Antrag nicht hätte aufrechterhalten wollen. Dass der faktische Abschiebeschutz bescheidmäßig aufgehoben worden wäre, lässt sich dem Verfahrensakt des Bundesamtes ebenfalls nicht entnehmen.
Die Feststellungen hinsichtlich der angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen gründen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister und die im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Urteilsausfertigungen.
In Hinblick auf die Tatsache, dass über den BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.09.2015, Zl.: 144 Hv 107/15 h, eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verhängt wurde, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze nachgesehen wurde, und über den BF in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.07.2016, Zl.:
114 Hv 40/16 m, eine unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verhängt wurde (ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen), die letzte Verurteilung des BF sohin fast zweieinhalb Jahre zurückliegt und sich der BF seit damals bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, kann davon ausgegangen werden, dass durch den Aufenthalt des BF keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, besteht, zumal sich dem Verwaltungsakt auch sonst nichts Dementsprechendes entnehmen lässt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.