TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/8 W240 2211903-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2019
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Entscheidungsdatum

08.01.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W240 2211904-1/2E

W240 2211903-1/2E

W240 2211906-1/2E

W240 2211905-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von XXXX , alle StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.12.2018, Zl. 1200463003-180707125 (ad 1.), Zl. 1200466909-180707290 (ad 2.), Zl. 1200451405-180707443 (ad 3.) und Zl. 1200451503-180707435 (ad 4.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von römisch 40 , alle StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.12.2018, Zl. 1200463003-180707125 (ad 1.), Zl. 1200466909-180707290 (ad 2.), Zl. 1200451405-180707443 (ad 3.) und Zl. 1200451503-180707435 (ad 4.) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsangehörige und stellten jeweils am 25.07.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Drittbeschwerdeführer sowie die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind deren Kinder.

Betreffend den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden laut in den Akten einliegenden VIS-Abfragen Schengenvisa, am 08.05.2018 von der Botschaft der Slowakei in Teheran und gültig von 29.06.2018 bis 20.07.2018, ausgestellt.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 26.07.2018 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Ausreise sei zwei Wochen zuvor mit einem PKW in Richtung der türkischen Grenze erfolgt, die Ausreise vom Wohnort sei am 16.07.2018 erfolgt. Er wisse nicht, ob er legal oder illegal ausgereist sei. Er glaube illegal, da die Familie die iranischen Reisepässe nicht bei sich gehabt hätte. Seine Familie habe die iranischen Reisepässe der Familie dem Organisator der Reise gegeben. Diese hätten sie jedoch nicht zurückbekommen. Die Familie sei über die Türkei, wo sie rund zehn Tage in einer Schlepperunterkunft gewesen sei, gereist. Am 25.07.2018 sei er selbst mit einem italienischen Reisepass mit einem unbekannten Flugzeug in Wien-Schwechat eingereist und von einem Hilfsschlepper erwartet worden, der die italienischen Reisepässe und Flugtickets abgenommen hätte.

Befragt, ob er ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe, gab er an, dass er es nicht wisse, weil er sich nich tauskenne. Er habe zwar sein Foto in einem italienischen Reisepass gesehen, die Daten seien jedoch nicht seine gewesen. Er verneinte die Frage, ob er ein Reiseziel gehabt hätte.

Auf Vorhalt, dass seine Ehefrau gesagt hätte, dass sie nach England gewollt hätten, gab er an, dass ihnen das Geld für die Weiterreise nach England gefehlt hätte und sie keine Reisepässe mehr gehabt hätten.

Seine Familie und der Organisator hätten die Reise organisiert. Er kenne den Namen des Oranisators nicht und habe diesen auch nicht gesehen.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass die Familie von einem PKW-Lenker zur iranisch-türkischen Grenze gebracht worden sei. Dann habe sie der Schlepper mit dem PKW in die Türkei gebracht und sie seien einem anderen Hilfsschlepper übergeben worden, der sei nach Istanbul gebracht habe. Dort hätten sei rund zehn Tage in einer Schlepperunterkunft gelebt. Ein weiterer Hilfsschlepper habe sie zum Flughafen in Istanbul gebracht und ihnen die italienischen Reisepässe übergeben, dieser habe ihnen die Flugtickets nach Wien-Schwechat besorgt. Sie seien dann mit einem unbekannten Flugzeug nach Wien Schwechat geflogen. Auf Nachfrage gab er an, dass die Uniformen des Bordpersonals dunkel blau gewesen seien und eine Kopfbedeckung gehabt hätten. Die Farbe des Flugzeugflügels sei weiß gewesen, mehr könne er nicht angeben. In Wien-Schwechat habe sie ein weiterer Hilfsschlepper erwartet, der die italienischen Reisepässe und die Flugtickets abgenommen hätte. Dieser habe uns gesagt, er würde uns die Flugtickets nach England kaufen und uns dann die iranischen Reisepässe zurückgeben. Er sei jedoch nicht wieder gekommen, sie hätten dann ein Taxi zu einer Polizeistation genommen und hätten einen Asylantrag in Österreich gestellt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung am 26.07.2018 im Wesentlichen an, sie hätten nach England gelangen wollen, weil dort ein Freund ihres Vaters lebe. Hinsichtlich der Reiseroute tätigte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen gleiche Angaben wie ihr Ehemann.

Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit einer unbekannten Fluglinie nach Wien gelangt seien. Sie könne die Farbe des Flugzeugs oder die Uniform des Bordpersonals nicht angeben.

Mit am 26.07.2018 datierter Bestätigung über die Sicherstellung wurde festgehalten, dass von den Beschwerdeführern zwei Personenstandsurkunden hinsichtlich der volljährigen Beschwerdeführer freiwillig übergeben wurden.

Das BFA richtete am 01.08.2018 die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen an die Slowakei, welchen die slowakischen Behörden hinsichtlich aller vier Beschwerdeführer am 27.09.2018 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 01.08.2018 die Beschwerdeführer betreffende Aufnahmeersuchen an die Slowakei, welchen die slowakischen Behörden hinsichtlich aller vier Beschwerdeführer am 27.09.2018 gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Am 23.10.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der volljährigen Beschwerdeführer vor dem BFA. Der Erstbeschwerdeführer führte im Wesentlichen wie folgt aus:

"(...)

LA: Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt.

VP: Ja.

LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP: Ich habe nur den schon abgegebenen Personalausweis.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP: 1-2 Monate vor meiner Freilassung gab ihn meine Frau für den Visumantrag ab, seither habe ich ihn nicht mehr gesehen.

(...)

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?

VP: Nein, aber ich brauche eine. Wir werden vom Lager verlegt, daher warten wir noch. Ich möchte einen Psychotherapeuten oder Psychologen aufsuchen, weil ich nicht schlafen kann und den ganzen Tag weine, weil ich keine Lösung sehe.

Anm: AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann.Anmerkung, AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann.

LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche?

VP: Nein.

LA: Wie geht es Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern?

VP: Meiner Frau geht es psychisch nicht gut, seit Sie von der Vorgangsweise der Behörde erfahren hat. Sie sitzt vor dem Internet, sie glaubt, dass wir in der Slowakei nicht sicher sind.

LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder?

VP: Nur meine beiden Kinder.

LA: Haben Sie anderen Verwandte in Österreich?

VP: Nein, ich habe nur einen alten Freund wiedergetroffen. Er heißt XXXX und dessen Frau heißt XXXX . Ich fand ihn über Instergram, er wohnt in XXXX , zwischen dem Bahnhof und dem Stadion wohnt er. Er hat ein Lokal in XXXX . Mein Freund ist österr. Staatsbürger und ist seit 10 Jahren in Ö. Er würde uns jede Hilfe jederzeit zukommen lassen.VP: Nein, ich habe nur einen alten Freund wiedergetroffen. Er heißt römisch 40 und dessen Frau heißt römisch 40 . Ich fand ihn über Instergram, er wohnt in römisch 40 , zwischen dem Bahnhof und dem Stadion wohnt er. Er hat ein Lokal in römisch 40 . Mein Freund ist österr. Staatsbürger und ist seit 10 Jahren in Ö. Er würde uns jede Hilfe jederzeit zukommen lassen.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Ich lebe mit meiner Familie im Lager.

LA: Haben Sie irgendwo um Asyl angesucht?

VP: Nein.

LA: Haben Sie irgendwo ein Visum beantragt?

VP: Nein, ich weiß nicht wer das Visum für mich beantragte. Die Entscheidung für die Flucht trafen meine Eltern und meine Frau. Ich war bis einen Tag vor der Ausreise im Gefängnis, ich hatte für 15 Tage Freigang bewilligt, das nützte ich für die Flucht. Wir bezahlten dafür Bestechungsgeld und haben als Garantie die Wohnungsunterlagen überlassen. Da mein Vater verstorben ist, hat mein Onkel die Visumsaustellung beantragt.

LA: Haben Sie sich in der Slowakei aufgehalten?

VP: Nein, von Istanbul flog ich hierher.

Vorhalt:

LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit der Slowakei geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 23.10.2018 ein Rechtsberatungsgespräch statt.LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit der Slowakei geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 23.10.2018 ein Rechtsberatungsgespräch statt.

LA: Der Staat Slowakei stimmte in Ihrem Fall gem. Art. 12.4 der Dublin III-Verordnung zu. Es war eine ausdrückliche Zustimmung und keine Verfristung. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei auszuweisen.LA: Der Staat Slowakei stimmte in Ihrem Fall gem. Artikel 12 Punkt 4, der Dublin III-Verordnung zu. Es war eine ausdrückliche Zustimmung und keine Verfristung. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei auszuweisen.

LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

VP: Erstens habe ich dieses Visum nicht beantragt und auch nicht bekommen. Jeder, der ein Visum beantragt, muss einen Fingerabdruck abgeben, das habe ich nicht gemacht. Anscheinend flog mit meinem Visum jemand anderer. Die europ. Union muss recherchieren wie das Visum ausgestellt wurde, das ist nicht meine Schuld. Man kann alles fälschen, aber die Fingerabdrücke nicht. Ich glaube dieses Visum gehört nicht mir.

LA: Für welches Land glaubten Sie ein Visum zu haben?

VP: Ich hatte kein Visum.

LA: Aber Sie wussten, dass Sie für die Ausreise ein Visum brauchen?

VP: Wir flogen aber mit einem italienischen Pass. In Istanbul sagte der Schlepper, wenn ich in Wien ankomme, steht dort ein Mann mit einer Tafel mit dem Namen der Tochter. Ich sah diesen Mann, er hieß Ali, wir gaben ihm 1500 Euro, er nahm uns die Pässe ab und er versprach wiederzukommen mit Tickets für London, aber kam nicht mehr. Wir wollten nach London, weil ein Onkel meiner Frau in London lebt. Er besuchte uns in Ö.

LA: Ihnen wurden die allgemeinen LFST des BFA Slowakei samt dem darin enthalten Quellen zugesendet. Sie hatte die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, wovon anscheinend kein Gebrauch gemacht wurde. Möchten Sie trotzdem dazu etwas angeben?

VP: Nein, habe ich nicht gelesen. Die slowakische Regierung hat eine gute Beziehung zum Iran, welche Garantie gibt es nicht abgeschoben zu werden? Sie sind strikt gegen Muslime und Flüchtlinge, wie soll ich mit meiner Familie dorthin gehen. Die Kinder fühlen sich wohl, es geht ihnen seelisch besser, wenn ich in die Slowakei gehe, wird es ihnen wieder schlechter gehen. Die deutsche Sprache ist international, die slowakische ist nur eine Landessprache. Sie wissen welche Lage in der Slowakei herrscht für Flüchtlinge.

LA: Woher glauben Sie das zu wissen?

VP: Wir haben über das Internet recherchiert, das sind zuverlässige Quellen. Es gibt eine offizielle Seite der Regierung, dass sie dort keine Muslimen wollen. Es gibt keine Moscheen, ich bin zwar im Iran auch nicht in die Moschee gegangen, aber ich meine das grundsätzlich. Außerdem geht es darum, ob ich dort einen Job finden kann. Wenn Muslime nicht gewollt werden, wird mir das nicht gelingen und meiner Familie geht es dann schlecht. Ich bin ein Mensch, der immer gearbeitet hat, wenn ich nicht arbeite sterbe ich. Ich werde dort keinen Job finden. Außerdem gibt es Menschenrechte, es geht um mich und meine Familie. Ich bitte um Schutz.

LA: In Österreich glauben Sie schnell einen Job finden zu können?

VP: Geben Sie mir die Arbeitserlaubnis und ich bin sofort angestellt, außerdem sind die Menschen hier freundlicher und achten die Menschenrechte. Es wird kein Unterschied gemacht bzgl. des Glaubens. Ich werde keine Last für Ö sein.

LA: Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen.

RB: Laut einem Bericht von Krone.at vom 19.04.2018 gab es im Jahr 2017 in der Slowakei 10 positive Asylentscheidungen. Das bekräftigt die Vermutung, dass das Asylverfahren der Familie einer objektiven Überprüfung nicht unterzogen werden wird. Daher wird der Selbsteintritt Ö beantragt.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen?

VP: Ich wollte nicht hierher, eigentlich war mein Zielland GB. Aber seit ich da bin, sehe ich dass Ö familien-, fremden- und menschenfreundlich ist. Außerdem weiß ich, wenn ich hierbleiben darf, sind meine Familie und ich sicher. Meine Kinder fühlen sich hier wohl. Meiner Frau und mir geht es psychisch nicht gut, wir recherchieren über die Slowakei per Internet und haben nichts Positives gefunden.

LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

VP: Ja.

VP wünscht eine PSY III Untersuchung für sich und seine GattinVP wünscht eine PSY römisch drei Untersuchung für sich und seine Gattin

(...)"

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen vor dem BFA 23.10.2018 wie folgt an:

"(...)

LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein, das was ich bei mir hatte, habe ich schon vorgelegt.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP: Seit Anfang 1397, seit März 2017 habe ich meinen Pass dem Schlepper gegeben und nicht mehr zurückbekommen.

LA: Sie stellten auch für Ihren Sohn XXXX und für Ihre Tochter XXXX Asylanträge. Waren diese den gesamten Fluchtweg bei Ihnen und gelten für sie die gleichen Fluchtgründe?LA: Sie stellten auch für Ihren Sohn römisch 40 und für Ihre Tochter römisch 40 Asylanträge. Waren diese den gesamten Fluchtweg bei Ihnen und gelten für sie die gleichen Fluchtgründe?

VP: Ja.

LA: Wie geht es Ihren Kindern?

VP: Psychisch geht es ihnen nicht gut wegen des Stresses (Reise). Obwohl meine Tochter schon drei ist braucht sie Windeln, und der Sohn ist sehr auffällig und streitsüchtig. Auch meinen Mann geht es nicht gut. Nachgefragt sind die Kinder körperlich gesund.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP: Nein.

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?

VP: Nein. Nachgefragt bin ich auch nicht schwanger.

Anm: AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann.Anmerkung, AW wird darauf hingewiesen, dass er hier in Ö. jederzeit zu einem Arzt gehen kann.

LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche?

VP: Nein.

LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Ein Freund des Vaters, der wie ein Onkel für mich ist , lebt in GB. Wir wollten ursprünglich nach GB, haben es aber nicht geschafft, der Onkel hat uns hier besucht.

LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder?

VP: Nur meine beiden Kinder.

LA: Haben Sie anderen Verwandte in Österreich?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Ich lebe mit der Familie in XXXX .VP: Ich lebe mit der Familie in römisch 40 .

LA: Haben Sie irgendwo um Asyl angesucht?

VP: Nein.

LA: Haben Sie irgendwo ein Visum beantragt?

VP: Nein.

LA: Es liegt ein slowakisches Visum vor, wer hat das beantragt?

VP: Wir wissen es nicht, wir haben die Pässe nicht mehr gesehen.

LA: Haben Sie sich in der Slowakei aufgehalten?

VP: Nein.

LA: Auf welchem Weg kamen Sie nach Ö?

VP: Von Teheran fuhren wir nach XXXX , von dort per PKW am 16.07.2018 nach Istanbul, am ca. 17.07.2018 kamen wir in Istanbul an. Am 25.07.2018 kamen wir in Ö an , wir flogen von Istanbul nach Wien. Ca. 8 Nächte verbrachten wir in Istanbul. Nachgefragt hatten wir italienische Pässe. Geplant war ein Treffen mit dem Schlepper am Flughafen, er sollte uns die iranischen Pässe zurückgeben und uns Tickets kaufen für London. Er kam, nahm die ital. Pässe und 1500 Euro für die Tickets und kam nicht wieder. Wir kamen am Nachmittag an, trafen am Flughafen eine farsisprechende Person. Wir warteten bis zum Abend, die Kinder waren müde, sagte die Person, dass wir zum Lager Traiskirchen fahren sollen. Wir hatten kein Geld und keine andere Möglichkeit. Vom Flughafen fuhren wir mit dem Taxi nach Traiskirchen, wurden dann von der Polizei wieder zum Flughafen gebracht. Die ital. Pässe wurden uns vom Schlepper abgenommen. Nachgefragt weiß ich nicht mit welcher Fluglinie wir ankamen, ich kann mich auch nicht an die Farbe des Flugzeuges oder an die Uniformen erinneren.VP: Von Teheran fuhren wir nach römisch 40 , von dort per PKW am 16.07.2018 nach Istanbul, am ca. 17.07.2018 kamen wir in Istanbul an. Am 25.07.2018 kamen wir in Ö an , wir flogen von Istanbul nach Wien. Ca. 8 Nächte verbrachten wir in Istanbul. Nachgefragt hatten wir italienische Pässe. Geplant war ein Treffen mit dem Schlepper am Flughafen, er sollte uns die iranischen Pässe zurückgeben und uns Tickets kaufen für London. Er kam, nahm die ital. Pässe und 1500 Euro für die Tickets und kam nicht wieder. Wir kamen am Nachmittag an, trafen am Flughafen eine farsisprechende Person. Wir warteten bis zum Abend, die Kinder waren müde, sagte die Person, dass wir zum Lager Traiskirchen fahren sollen. Wir hatten kein Geld und keine andere Möglichkeit. Vom Flughafen fuhren wir mit dem Taxi nach Traiskirchen, wurden dann von der Polizei wieder zum Flughafen gebracht. Die ital. Pässe wurden uns vom Schlepper abgenommen. Nachgefragt weiß ich nicht mit welcher Fluglinie wir ankamen, ich kann mich auch nicht an die Farbe des Flugzeuges oder an die Uniformen erinneren.

Vorhalt:

LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit der Slowakei geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 23.10.2018 ein Rechtsberatungsgespräch statt.LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit der Slowakei geführt werden. Aus diesem Grund fand auch am 23.10.2018 ein Rechtsberatungsgespräch statt.

LA: Der Staat Slowakei stimmte in Ihrem Fall gem. Art. 12.4 der Dublin III-Verordnung zu. Es war eine ausdrückliche Zustimmung und keine Verfristung.LA: Der Staat Slowakei stimmte in Ihrem Fall gem. Artikel 12 Punkt 4, der Dublin III-Verordnung zu. Es war eine ausdrückliche Zustimmung und keine Verfristung.

Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei auszuweisen.Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei auszuweisen.

LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

VP: Dieses Visum habe ich nie gesehen und ich habe auch nie unterschrieben und nie meine Fingerabdrücke abgegeben. Außerdem war mein Mann bis zum XXXX .2018 im Gefängnis.VP: Dieses Visum habe ich nie gesehen und ich habe auch nie unterschrieben und nie meine Fingerabdrücke abgegeben. Außerdem war mein Mann bis zum römisch 40 .2018 im Gefängnis.

LA: Das Visum wurde am 25.04.2018 beantragt und am 08.05.2018 ausgestellt, was möchten Sie dazu angeben?

VP: Wie soll das gehen, wenn er im Gefängnis war. Ich brauche doch meinen Mann für die Antragstellung, auch die Kinder.

LA: Ihnen wurden die allgemeinen LFST des BFA Slowakei samt dem darin enthalten Quellen zugesendet. Sie hatte die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, wovon anscheinend kein Gebrauch gemacht wurde. Möchten Sie trotzdem dazu etwas angeben?

VP: Nein, ich konnte es nicht lesen, aber ich habe im Internet recherchiert, das möchte ich vorlegen (2 Ausdrucke aus dem Internet auf deutsch- vom Onkel übersetzt, und diverse Artikel auf farsi). In den Schulen in der Slowakei ist Gewalt, es werden viele Drogen konsumiert, ich will, dass meine Kinder anständig aufwachsen. Da mein Ehemann politische Probleme hat im Iran, deshalb ist er geflüchtet. Die Slowakei hat eine gute Beziehung zum Iran, ich fürchte die Abschiebung durch die Slowakei in den Iran. Die Kinder fühlen sich in Ö wohl, wir haben in Teheran ein gutes Leben geführt. Ich will meinen Kindern einen Ortswechsel nicht mehr antun. Ich dachte wir sind in Europa gerettet nach dem Gefängnisaufenthalt meines Mannes, dass wir auch gemeinsam weiterleben können bis wir diese Post bekommen haben. Die Muslimen sind nicht willkommen in der Slowakei.

LA: Der Rechtsberatung wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen.

RB: Laut einem Bericht von Krone.at vom 19.04.2018 gab es im Jahr 2017 in der Slowakei 10 positive Asylentscheidungen. Das bekräftigt die Vermutung, dass das Asylverfahren der Familie einer objektiven Überprüfung nicht unterzogen werden wird. Daher wird der Selbsteintritt Ö beantragt.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen?

VP: Ich habe ein Jahr sehr hart gelitten, bitte höflich geben Sie uns die Möglichkeit hier zu bleiben, da das Leben meines Mannes, meiner Familie und mein Leben in Gefahr ist.

LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

VP: Ja.

(...)"

Die beschwerdeführer legten insbesondre Ausdrucke aus dem Internet (in Deutsch und Farsi) über die Slowakei vor.

Hinsichtlich den Erstbeschwerdeführer wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, am 31.10.2018 eingeholt, im Wesentlichen wurden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

"(...) Der Asylwerber ist allseits orientiert und bewusstseinsklar. Es bestehen keine Hinweise auf Denkstörungen. Die kognitiven Funktionen sind gut. Die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Die Konzentration ist ausreichend. Der Ductus ist kohärent, zielführend und beschleunigt. Der Asylwerber neigt dazu, die Gesprächsführung zu übernehmen. Es finden sich keine beobachtbaren Zeichen frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung, keine intrusive Symptomatik, keine vegetativen Begleitreaktionen. Keine Suizidgedanken oder Fremdgefährdung fassbar.

Zur Zeit der Befundaufnahme findet sich Belastungen und Sorgen, diese in Art, Dauer und Intensität derzeit noch nicht als krankheitswertig einzustufen..

(...)"

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer Ärztin für allgemeine Medizin mit Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, am 30.10.2018 eingeholt, im Wesentlichen wurden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

"(...) Die Asylwerberin ist allseits orientiert und bewusstseinsklar. Es bestehen keine Hinweise auf Denkstörungen. Die kognitiven Funktionen sind gut. Die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Die Konzentration ist ausreichend. Die Stimmung ist sorgenvoll, belastet. Der Affekt ist in den negativen Skalenbereich verschoben. Keine Suizidgedanken explorierbar. Es finden sich keine beobachtbaren Zeichen frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung, keine intrusive Symptomatik, keine vegetativen Begleitreaktionen

Schlussfolgerung:

Zur Zeit der Befundaufnahme findet sich eine Belastung noch ohne Krankheitswert. Die Belastung ist in Art, Dauer und Intensität derzeit noch nicht krankheitswertig. Für eine krankheitswertige psychische Störung finden sich derzeit keine ausreichenden Symptome.

(...)"

2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 04.12.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 04.12.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in der Slowakei wurden im Wesentlichen

Folgendermaßen zusammengefasst:

Zu der Slowakei werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 03.03.2017)

Allgemeines zum Asylverfahren

In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; MINV o.D.; EK o. D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
    Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    MINV - Slowakisches Amt für Migration o.D.): Zámerom migracnej politiky Slovenskej republiky je zabezpecit, http://www.minv.sk/?zamer-migracnej-politiky-slovenskej-republiky, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017

Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).

Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix
Report: Dublin procedure, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix
Report: Reception conditions, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Mitte 2015 wurde festgelegt, dass unbegleitete Minderjährige während ihres gesamten Verfahrens in Kinderschutzeinrichtungen untergebracht werden sollen (USDOS 13.4.2016; vgl. EK o.D.).Mitte 2015 wurde festgelegt, dass unbegleitete Minderjährige während ihres gesamten Verfahrens in Kinderschutzeinrichtungen untergebracht werden sollen (USDOS 13.4.2016; vergleiche EK o.D.).

Weitere gesetzliche Änderungen betrafen u.a. die Einführung einer finanziellen Beihilfe um die Unabhängigkeit von UMA in Betreuungseinrichtungen zu steigern. Wenn ein UMA sich unerlaubt aus dem Heim entfernt und nicht binnen 7 Tagen zurückkehrt, wird dessen Asylverfahren ausgesetzt. Für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen wurden Vorkehrungen getroffen, wie etwa die Möglichkeit das Asylinterview zu verschieben. Dazu wurde die Dokumentation verbessert und ein Register geschaffen, dem alle Akteure wichtige Informationen, wie eben Vulnerabilität und damit verbundene spezielle Bedürfnisse, entnehmen und entsprechend berücksichtigen können - etwa bei der Unterbringung und Betreuung. 2015 gab es in der Slowakei 26 Fälle unbegleiteter Minderjähriger, von denen 5 einen Asylantrag stellten (EK o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
    Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017

Non-Refoulement

Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund administrativer Probleme oder Sicherheitsbedenken nicht möglich ist (USDOS 13.4.2016).

Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (EK 12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (12.2015): EMN Focussed Study 2015. Integration of beneficiaries of international/humanitarian protection into the labour market. policies and good practices. Contribution of the Slovak Republic, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovak_integration_of_beneficiaries_of_international_protection_en.pdf, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017

Versorgung

Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 550 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden. Danach erfolgt eine Verlegung in eines der beiden offenen Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze); Opatovská Nová Ves ist für vulnerable Gruppen reserviert (EASO 2.2016).

In den Unterbringungszentren erhalten die Antragsteller außerdem Verpflegung, Hygieneartikel, Krankenversorgung und psychosoziale Betreuung sowie ein Taschengeld (EK 2016). Da die Antragsteller alle notwendigen Sachleistungen im Rahmen der Unterbringung kostenlos erhalten, beträgt das Taschengeld EUR 0,40 pro Tag für einen Erwachsenen und EUR 0,27 pro Tag für ein Kind (EASO 2.2016).

Seit Juli 2015 haben Asylwerber bereits nach neun Monaten ohne Arbeitserlaubnis Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate) (EK o. D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix
Report: Reception conditions, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (2016):
EMN Study 2016. Resettlement and Humanitarian Admission Programmes in Europe - What Works?,
https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/emn-studies-24a_slovak_republic_resettlement_study_en.pdf, Zugriff 3.3.2017

Schutzberechtigte

International Schutzberechtigte besitzen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei (EK 12.2015). Subsidiär Schutzberechtigte müssen ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre (USDOS 13.4.2016). Erst nach 5 Jahren kommen sie für einen dauerhaften Aufenthalt infrage. Neben internationalem Schutz und subsidiärem Schutz gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes. Wer diese Schutzform genießt, hat ein Recht auf dieselben Integrationsmaßnahmen wie andere Inhaber eines Schutzstatus, außer der Familienzusammenführung (EK 12.2015).

2015 wurde ein Integrationsprogramm für subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gestartet - zunächst als Interimsprojekt bis 2017. Im Fokus des Programms stehen Unterbringung, Arbeit und Bildung (EK o.D.).

In der Slowakei gab es 2015 330 Asylanträge, von denen acht Asylstatus und 41 subsidiären Schutz erhielten. Im selben Jahr gab es in der Slowakei 120 Asylberechtigte (internationaler Schutz und Subschutz), die aktiv bei der Integration unterstützt wurden, hauptsächlich durch Vertragspartner des slowakischen Innenministeriums (NGOs), jedoch ohne systemischen Ansatz. Besonderer Wert wurde dabei auf Unterbringung, Sprachkurse für Slowakisch, Arbeitssuche und psychosoziale sowie rechtliche Beratung gelegt. Es gibt auch Zugang zu Jobtrainings. Gerade die Integration in den Arbeitsmarkt wird als einer der wichtigsten Faktoren der Integration betrachtet. Daher gelten alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei als "benachteiligte Arbeitnehmer" und brauchen damit keine Arbeitserlaubnis - sie dürfen sofort mit Erhalt ihres Schutzstatus arbeiten. Dennoch haben sie Probleme Arbeit zu finden und ihre Beschäftigungsrate ist weiter sehr niedrig, was vor allem auf die Sprachbarriere zurückgeführt wird.

Es gibt Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gibt die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Subschutzberechtigten aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wissen, welche Behandlung durch diese Dokumente abgedeckt ist (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
    Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (12.2015): EMN Focussed Study 2015. Integration of beneficiaries of international/humanitarian protection into the labour market. Policies and good practices. Contribution of the Slovak Republic, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovak_integration_of_beneficiaries_of_international_protection_en.pdf, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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