TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W192 2188914-1

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W192 2163507-1/15E

W192 2188914-1/11E

W192 2188914-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2017 bzw. 21.02.2018, Zl. 1.) 1144609406-170277646,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2017 bzw. 21.02.2018, Zl. 1.) 1144609406-170277646,

2.) 1180106608-180097831 zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VGA) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG

stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kasachstan, reiste im Jänner 2013 mit ihren Eltern und Geschwistern über Weißrussland illegal nach Polen und in weiterer Folge im Februar 2013 nach Österreich, wo sie jeweils Asylanträge stellte. Sie wurde nach Zurückweisung ihres Antrages in Österreich nach Polen überstellt, wo sie acht Monate in einem Flüchtlingslager aufhältig war und eine negative Entscheidung über ihren Asylantrag erhalten hat. Danach reiste die Mutter der Erstbeschwerdeführerin nach Deutschland und stellte dort einen Asylantrag. Eine Rücküberstellung der Mutter der Erstbeschwerdeführerin aus Deutschland nach Polen ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nicht erfolgt und Deutschland ist im September 2014 zur Überprüfung des Asylantrages der Mutter der Erstbeschwerdeführerin zuständig geworden.

Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin lernte in Deutschland ihren späteren Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten kennen, dem in Österreich 2006 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war. In Deutschland wurden als Kinder der Mutter der Erstbeschwerdeführerin und ihres damaligen Lebensgefährten die minderjährige Erstbeschwerdeführerin und deren minderjährige Schwester geboren. Die Beziehung zwischen der Mutter der Erstbeschwerdeführerin und ihrem damaligen Lebensgefährten wurde in Form von wiederholten Besuchsaufenthalten des nunmehrigen Ehegatten und damaligen Lebensgefährten geführt, wobei ab 2014 etwa 20 solche Besuchsaufenthalte, der letzte im November 2016, erfolgt sind.

Im März 2017 reiste die Mutter der Erstbeschwerdeführerin mit ihren beiden minderjährigen Kindern illegal nach Österreich und stellte für sich und ihre Kinder jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie lebt mit ihren Kindern seither im gemeinsamen Haushalt mit ihrem nunmehrigen Ehegatten, mit dem sie im Mai 2017 die Ehe geschlossen hat.

Das BFA richtete - unter gleichzeitigen Konsultationen mit Polen - am 14.04.2017 ein Wiederaufnahmegesuch hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester an Deutschland, welchem die deutschen Behörden mit am 20.04.2017 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zustimmten.

1.2. Mit Bescheid vom 10.06.2017 wurde I. der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Gleichlautende Entscheidungen ergingen gegenüber der Mutter und der Schwester der Erstbeschwerdeführerin.1.2. Mit Bescheid vom 10.06.2017 wurde römisch eins. der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Gleichlautende Entscheidungen ergingen gegenüber der Mutter und der Schwester der Erstbeschwerdeführerin.

Eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Deutschland konnte vorerst wegen einer vorliegenden Risikoschwangerschaft der Mutter der Erstbeschwerdeführerin nicht erfolgen, wobei das BVwG mit Beschlüssen vom 11.07.2017 vorliegenden Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom Juni 2017, womit die Außerlandesbringung der genannten Beschwerdeführer nach Deutschland angeordnet worden war, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

1.3. Nach Geburt der Zweitbeschwerdeführerin, des weiteren gemeinsamen ehelichen Kindes der Mutter der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten, stellte ihre Mutter auch für sie im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung am 30.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die deutschen Behörden wurden durch das BFA mit Schreiben vom 15.02.2018 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Deutschland gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch die Verantwortung für das Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin zukomme.1.3. Nach Geburt der Zweitbeschwerdeführerin, des weiteren gemeinsamen ehelichen Kindes der Mutter der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehegatten, stellte ihre Mutter auch für sie im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung am 30.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die deutschen Behörden wurden durch das BFA mit Schreiben vom 15.02.2018 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Deutschland gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO auch die Verantwortung für das Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin zukomme.

Mit Bescheid des BFA vom 21.02.2018 wurde I. der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 21.02.2018 wurde römisch eins. der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Mit einem als "Beschwerdevorlage" bezeichneten Schreiben vom 08.03.2018 übermittelte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, ohne dass zu diesem Zweitpunkt eine eigenständige Beschwerde von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben worden wäre.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden mit Erkenntnis vom 19.03.2018 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig. Gleichlautende Entscheidungen ergingen an die Mutter und die in Deutschland geborene Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Die entsprechenden Erkenntnisse wurden am 20.03.2018 zugestellt.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden mit Erkenntnis vom 19.03.2018 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG für nicht zulässig. Gleichlautende Entscheidungen ergingen an die Mutter und die in Deutschland geborene Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Die entsprechenden Erkenntnisse wurden am 20.03.2018 zugestellt.

1.5. Am 21.03.2018 wurde eine eigenständige Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des BFA vom 21.02.2018 eingebracht.

1.6. Der VwGH hat die an die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Erkenntnisse des BVwG vom 19.03.2018 auf Grund dagegen erhobener ao. Revisionen mit Erkenntnis vom 13.12.2018 aufgehoben. Das BVwG habe durch die Erlassung einer Beschwerdeentscheidung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgericht belastet, da gemäß VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004 kein Familienverfahren vorliege und daher auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des § 16 Abs. 3 BFA-VG nicht anwendbar sei. Bei der Erstbeschwerdeführerin handle es sich um ein minderjähriges Kind des in Österreich als Asylberechtigter lebenden Vaters und somit eine Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 und Art. 2 lit. g Dublin III-VO. Das Erkenntnis des BVwG sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 Anspruch auf denselben Schutzstatus wie ihr Vater hat.1.6. Der VwGH hat die an die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Erkenntnisse des BVwG vom 19.03.2018 auf Grund dagegen erhobener ao. Revisionen mit Erkenntnis vom 13.12.2018 aufgehoben. Das BVwG habe durch die Erlassung einer Beschwerdeentscheidung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgericht belastet, da gemäß VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004 kein Familienverfahren vorliege und daher auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG nicht anwendbar sei. Bei der Erstbeschwerdeführerin handle es sich um ein minderjähriges Kind des in Österreich als Asylberechtigter lebenden Vaters und somit eine Familienangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 und Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO. Das Erkenntnis des BVwG sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 Anspruch auf denselben Schutzstatus wie ihr Vater hat.

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus den Beschwerden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerden:

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:1.2. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

2.1. Wie im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2018 festgestellt wurde, handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um ein minderjähriges Kind des in Österreich als Asylberechtigter lebenden Vaters und es hat diese gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 Anspruch auf denselben Schutzstatus wie ihr Vater. Dies gilt gleichermaßen für die Zweitbeschwerdeführerin.2.1. Wie im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2018 festgestellt wurde, handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um ein minderjähriges Kind des in Österreich als Asylberechtigter lebenden Vaters und es hat diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 Anspruch auf denselben Schutzstatus wie ihr Vater. Dies gilt gleichermaßen für die Zweitbeschwerdeführerin.

2.2. Mit Schreiben vom 21.03.2018 wurde nunmehr auch für die Zweitbeschwerdeführerin eine eigenständige Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2018 eingebracht, sodass im fortzusetzenden Verfahren vor dem BVwG dessen Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdeentscheidung gegeben ist.

Aus diesem Grund waren die angefochtenen Bescheide spruchgemäß zu beheben.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des
VwGH, Rechtswidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W192.2188914.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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