Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L507 2190585-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch: Kocher und Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 1138739607 - 161717574/BMI-BFA_STM_AST_01, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch: Kocher und Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 1138739607 - 161717574/BMI-BFA_STM_AST_01, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.12.2016 und bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 19.06.2017 und 15.02.2018 brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass er Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volkgruppe sei.
Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX und habe sich für die kurdische Partei HDP engagiert, sei aber nie eingetragenes Mitglied dieser Partei gewesen. Er habe für diese Partei Versammlungen organisiert und an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Von 2012 bis 2014 sei der Beschwerdeführer in Haft gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, ein Terrorist zu sein und einer terroristischen Vereinigung anzugehören. Aus Mangel an Beweisen sei der Beschwerdeführer unter der Auflage, das Land nicht zu verlassen, freigesprochen worden. Nach der Freilassung habe der Beschwerdeführer weitergearbeitet und Proteste organisiert. Man habe Pressekonferenzen abgehalten und für die Pressefreiheit protestiert. Der Beschwerdeführer habe an verschiedenen Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen.Der Beschwerdeführer stamme aus römisch 40 und habe sich für die kurdische Partei HDP engagiert, sei aber nie eingetragenes Mitglied dieser Partei gewesen. Er habe für diese Partei Versammlungen organisiert und an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Von 2012 bis 2014 sei der Beschwerdeführer in Haft gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, ein Terrorist zu sein und einer terroristischen Vereinigung anzugehören. Aus Mangel an Beweisen sei der Beschwerdeführer unter der Auflage, das Land nicht zu verlassen, freigesprochen worden. Nach der Freilassung habe der Beschwerdeführer weitergearbeitet und Proteste organisiert. Man habe Pressekonferenzen abgehalten und für die Pressefreiheit protestiert. Der Beschwerdeführer habe an verschiedenen Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen.
In XXXX sei es sodann zu einem Volksaufstand der Kurden gekommen, woraufhin das Dorf von der Polizei und Militär gestürmt worden sei. Dabei sei auch das Haus des Beschwerdeführers zerstört worden. Zu dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer nicht im Dorf, sondern bei seiner Tante in XXXX aufgehalten.In römisch 40 sei es sodann zu einem Volksaufstand der Kurden gekommen, woraufhin das Dorf von der Polizei und Militär gestürmt worden sei. Dabei sei auch das Haus des Beschwerdeführers zerstört worden. Zu dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer nicht im Dorf, sondern bei seiner Tante in römisch 40 aufgehalten.
Der Beschwerdeführer habe auch in der Jugendgruppe der HDP mitgearbeitet.
Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte der Beschwerdeführer, dass er umgehend verhaftet und inhaftiert werde, zumal gegen ihn ein Ausreiseverbot nach dem Freispruch bzw. seiner Freilassung aus dem Gefängnis verhängt worden sei.
Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von verschiedenen Dokumenten und Schriftstücken in türkischer Sprache in Vorlage (AS 261 bis 271 und AS 277 bis 293).
Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 19.06.2017 wurden folgende Vermerke in das Protokoll aufgenommen:
"Weiters lege ich vor:
Tatbegehung: Am XXXX.Tatbegehung: Am römisch 40 .
Datum der Festnahme: XXXX. (Unterlagen in Auszügen zum Akt).Datum der Festnahme: römisch 40 . (Unterlagen in Auszügen zum Akt).
Straftat: Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, exklusives unerlaubtes Material, führend und Widerstand gegen das Gesetz Zahl 2911 und Sachbeschädigung.
Auszug aus der Klagschrift betreffend Asylwerber: Der Angeklagte ist verdächtig, am XXXX explosives Material bei sich getragen und zur Explosion gebracht zu haben und Sachschaden verursacht zu haben und am XXXX bzw. am XXXX bei einer Demonstration, ausgerufen durch eine Terrororganisation, teilgenommen zu haben. Es wird beantragt, dass er bestraft wird.Auszug aus der Klagschrift betreffend Asylwerber: Der Angeklagte ist verdächtig, am römisch 40 explosives Material bei sich getragen und zur Explosion gebracht zu haben und Sachschaden verursacht zu haben und am römisch 40 bzw. am römisch 40 bei einer Demonstration, ausgerufen durch eine Terrororganisation, teilgenommen zu haben. Es wird beantragt, dass er bestraft wird.
Anklageschrift Zahl: XXXX. Übersetzung in Auszügen, den Asylwerber betreffend:Anklageschrift Zahl: römisch 40 . Übersetzung in Auszügen, den Asylwerber betreffend:
Verdächtiger XXXX Sohn des XXXX und der XXXX, geb. am XXXX, Wohnadresse XXXX.Verdächtiger römisch 40 Sohn des römisch 40 und der römisch 40 , geb. am römisch 40 , Wohnadresse römisch 40 .
Allen 80 Verdächtigen wird vorgeworfen: Straftat, Brandlegung im Namen einer Terrororganisation, dadurch Sachbeschädigung und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. Straftat am XXXX in XXXX in der geschlossenen E Type-Strafanstalt. (Unterlagen in Auszügen zum Akt.)Allen 80 Verdächtigen wird vorgeworfen: Straftat, Brandlegung im Namen einer Terrororganisation, dadurch Sachbeschädigung und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. Straftat am römisch 40 in römisch 40 in der geschlossenen E Type-Strafanstalt. (Unterlagen in Auszügen zum Akt.)
[...]
Eine Anordnung betreffend eine vollständige Übersetzung der vom Beschwerdeführer in türkischer Sprache vorgelegten Dokumente und Schreiben bzw. vollständige Übersetzungen dieser Dokumente und Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA nicht.
2. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018, Zl. 1138739607 - 161717574/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2018, Zl. 1138739607 - 161717574/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im angefochtenen Bescheid wurden folgende Beweismittel aufgezählt und folgende Feststellungen getroffen:
Tatbegehung: Am XXXX.Tatbegehung: Am römisch 40 .
Datum der Festnahme: XXXX. (Unterlagen in Auszügen zum Akt).Datum der Festnahme: römisch 40 . (Unterlagen in Auszügen zum Akt).
Straftat: Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, exklusives unerlaubtes Material, führend und Widerstand gegen das Gesetz Zahl 2911 und Sachbeschädigung.
Auszug aus der Klagschrift betreffend Asylwerber: Der Angeklagte ist verdächtig, am XXXX explosives Material bei sich getragen und zur Explosion gebracht zu haben und Sachschaden verursacht zu haben und am XXXX bzw. am XXXX bei einer Demonstration, ausgerufen durch eine Terrororganisation, teilgenommen zu haben. Es wird beantragt, dass er bestraft wird.Auszug aus der Klagschrift betreffend Asylwerber: Der Angeklagte ist verdächtig, am römisch 40 explosives Material bei sich getragen und zur Explosion gebracht zu haben und Sachschaden verursacht zu haben und am römisch 40 bzw. am römisch 40 bei einer Demonstration, ausgerufen durch eine Terrororganisation, teilgenommen zu haben. Es wird beantragt, dass er bestraft wird.
Anklageschrift Zahl: XXXX. Übersetzung in Auszügen, den Asylwerber betreffend:Anklageschrift Zahl: römisch 40 . Übersetzung in Auszügen, den Asylwerber betreffend:
Verdächtiger XXXX Sohn des XXXX und der XXXX, geb. am XXXX, Wohnadresse XXXX.Verdächtiger römisch 40 Sohn des römisch 40 und der römisch 40 , geb. am römisch 40 , Wohnadresse römisch 40 .
Allen 80 Verdächtigen wird vorgeworfen: Straftat, Brandlegung im Namen einer Terrororganisation, dadurch Sachbeschädigung und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. Straftat am XXXX in XXXX in der geschlossenen E Type-Strafanstalt. (Unterlagen in Auszügen zum Akt.)Allen 80 Verdächtigen wird vorgeworfen: Straftat, Brandlegung im Namen einer Terrororganisation, dadurch Sachbeschädigung und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. Straftat am römisch 40 in römisch 40 in der geschlossenen E Type-Strafanstalt. (Unterlagen in Auszügen zum Akt.)
[...]
Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
Ihre Identität steht nicht fest. Im Verfahren führen sie den Namen XXXX und als Geburtsdatum den XXXX.Ihre Identität steht nicht fest. Im Verfahren führen sie den Namen römisch 40 und als Geburtsdatum den römisch 40 .
[...]
Sie behaupten, wegen der Teilnahme an Demos [gemeint wohl:
Demonstrationen] 2011 und 2012 in der Türkei verhaftet worden zu sein und an Veranstaltungen der Jugendorganisation der HDP/BDP mitgewirkt zu haben.
Nicht festgestellt werden kann, dass sie dies auch nach ihrer angeblichen Haftentlassung 2014 getan hätten bzw. dass sie danach auch weiter illegale Demonstrationen besucht hätten.
Nicht festgestellt werden kann, dass sie sich zwischen 2012 und 2014 tatsächlich (durchgehend) in Haft befunden hätten.
Nicht festgestellt werden kann, dass über sie in der Türkei tatsächlich 2014 ein Ausreiseverbot verhängt wurde.
[...]
Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Sie haben nicht glaubhaft machen können, dass sie zu befürchten hätten, in der Türkei aufgrund einer in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden oder aktuell einer relevanten Bedrohungssituation für Leib und Leben ausgesetzt zu sein.
Eine darüber hinausgehende aktuelle und individuell drohende Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat konnten sie ebenfalls nicht glaubhaft machen.
Eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat Türkei konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie eine Bedrohungssituation im Fall ihrer Rückkehr.
Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass ihnen bei einer Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei, staatliche Organe oder Behörden droht.
Weiters konnte keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung ihrer Person bei einer Rückkehr in die Türkei festgestellt werden. Überdies konnte weder eine wirtschaftlich noch eine finanzielle ausweglosen Lage im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland festgestellt werden."
Das BFA traf im angefochtenen Bescheid sodann Feststellungen im Ausmaß von 81 Seiten zur Lage in der Türkei, wobei folgende Passagen auszugsweise wörtlich wiedergegeben werden:
"Seite 70 des angefochtenen Bescheides:
Allgemeine Menschenrechtslage
In der Türkei existieren weitreichende Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus und Machenschaften, die der Staat als Bedrohung einschätzt. Politische Freiheitsrechte wie die Meinungsäußerung- und Versammlungsfreiheit sind stark eingeschränkt. Zugang zur Effizienz der Justiz sind ungenügend. Gerichtliche Untersuchungen und Verhandlungen sind intransparent. Verdächtige kommen für undefinierte Zeit in Untersuchungshaft. Betroffen sind neben politisch aktiven Kurden auch Menschenrechtsverteidiger, Studenten, Journalisten und Gewerkschafter. Bei Demonstration greifen die Einsatzkräfte oft auf exzessive Gewalt zurück. Bei Vorwürfen gegen Beamte wegen Menschrechtsverletzungen bleibt Straffreiheit die Regel.
[]
Die EK zeigte sich besorgt, dass es unter den kriegsähnlichen Bedingungen in den Provinzen des Südostens zu systematischen, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Es gebe mehrfach glaubwürdige Berichte zu solchen Menschrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte - Folter, Misshandlung und willkürliche Inhaftierung mit eingeschlossen. Extrem besorgniserregend sei ebenfalls der Umstand, dass es an offiziellen Informationen oder Nachforschungen zu all diesen Anschuldigungen mangelt. []
Seite 79 des angefochtenen Bescheides:
Opposition
Insbesondere vor dem Hintergrund der zweimaligen Parlamentswahlen im Juni und November 2015 wurden gegen einige Mitglieder der Oppositionsparteien CHP, HDP und MHP Ermittlungen wegen Herabwürdigung der Autoritäten, inklusive die Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet. Eine große Anzahl von Parteilokalen der pro-kurdischen HDP waren Ziele von Attacken. Zahlreiche Mitglieder der HDP wurden verhaftet, und ihre Bürgermeister vom Amt suspendiert. Laut Angaben der HDP kam es zwischen 6.9. und 09.10.2015 zu 129 Attacken gegen deren Büros. Zwischen 20.7. und 18.10.2015 wurden 2590 Mitglieder inhaftiert und 630 festgenommen.
[]
Seite 87 des angefochtenen Bescheides:
Kurden
[]
Angesichts des Zusammenbruchs des Friedensprozesses im Sommer 2015 widerfuhr laut Europäischer Kommission dem Südosten des Landes eine weitere ernsthafte Verschlechterung der Sicherheitslage. Dies führte zu schweren Verlusten an Menschenleben, Vertreibungen im großen Ausmaß und weitreichenden Zerstörungen. Es wurden systematische schwerwiegende Menschrechtsverletzungen berichtet. Die Regierung benutze die Maßnahmen nach dem gescheiterten Putschversuch auch dazu, viele Gemeinderäte und Bürgermeister sowie Lehrer zu suspendieren und etliche kurdisch sprachige Medien zu schließen. Die Europäische Kommission bezeichnete die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess als den einzig gangbaren Weg. Versöhnung und Wiederaufbau seien die Schlüsselthemen denen sich die Regierung widmen sollte.
[]
In den letzten Monaten des Jahres 2016 wurden zahlreiche kurdische Lokalpolitiker wegen angeblicher Verbindung zur PKK inhaftiert. Mit Stand Dezember 2016 waren 64 prokurdische Ko-Bürgermeister und über 3000 Mitglieder der Demokratischen Partei der Regionen (DBP), der lokalen Schwesterpartei der prokurdische HDP, eingesperrt.
[]"
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:
"[...]
Sie haben 2011/12 an Demonstrationen teilgenommen und wurden verhaftet und haben 2014 in ihrer Heimatstadt XXXX in der Türkei an einer Veranstaltung der Jugendorganisation der HDP/DPB mitgewirkt. Letzteres wird von einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von Oktober 2017 bestätigt. []Sie haben 2011/12 an Demonstrationen teilgenommen und wurden verhaftet und haben 2014 in ihrer Heimatstadt römisch 40 in der Türkei an einer Veranstaltung der Jugendorganisation der HDP/DPB mitgewirkt. Letzteres wird von einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von Oktober 2017 bestätigt. []
Nicht festgestellt werden kann, dass sie öfters als das eine dokumentierte Mal bei Parteiveranstaltungen der Jugendgruppe der HDP in XXXX teilgenommen haben bzw. dass sie nach 2014 illegale Demonstrationen besucht hätten, sie konnten hierzu keine stichhaltigen Angaben machen und legten auch keine Beweismittel hierzu vor. []Nicht festgestellt werden kann, dass sie öfters als das eine dokumentierte Mal bei Parteiveranstaltungen der Jugendgruppe der HDP in römisch 40 teilgenommen haben bzw. dass sie nach 2014 illegale Demonstrationen besucht hätten, sie konnten hierzu keine stichhaltigen Angaben machen und legten auch keine Beweismittel hierzu vor. []
Nicht festgestellt werden kann, dass sie sich zwischen 2012 und 2014 tatsächlich (durchgehend) in Haft befunden hätten. Bezüglich ihrer Haftdauer haben sie keine Bestätigungen vorgelegt. []
Aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben in ihrer Erstbefragungen und in ihren beiden Einvernahmen vor dem BFA kann nicht festgestellt werden, dass über sie in der Türkei tatsächlich 2014 ein Ausreiseverbot verhängt wurde. []
Aus ihrer Einvernahme vor dem BFA geht jedenfalls hervor, dass sie die Türkei in jeden Fall bewusst und in Kenntnis der möglichen Folgen für sie verlassen haben.
[...]
Ihre Angaben waren widersprüchlich und vage:
[...]
Aus den von ihnen vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass sie verdächtig gewesen wären, am XXXX exklusives Material bei sich getragen, zur Explosion gebracht zu haben und Sachschaden verursacht zu haben und am XXXX bzw. am XXXX einer Demonstration, ausgerufen durch eine Terrororganisation, teilgenommen zu haben, weiters wurde ihnen Sachbeschädigung und Widerstand gegen das Gesetz vorgeworfen (erste Klageschrift, Straflandesgericht XXXX). Aus der zweiten Klageschrift des Straflandesgerichtes in XXXX geht hervor, dass sie und 79 andere Verdächtige am XXXX einen Brand in der Strafanstalt in XXXX gelegt hätten, weiters wurde ihnen wie auch ihren Mitangeklagten Sachbeschädigung und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und Propaganda für diese vorgeworfen.Aus den von ihnen vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass sie verdächtig gewesen wären, am römisch 40 exklusives Material bei sich getragen, zur Explosion gebracht zu haben und Sachschaden verursacht zu haben und am römisch 40 bzw. am römisch 40 einer Demonstration, ausgerufen durch eine Terrororganisation, teilgenommen zu haben, weiters wurde ihnen Sachbeschädigung und Widerstand gegen das Gesetz vorgeworfen (erste Klageschrift, Straflandesgericht römisch 40 ). Aus der zweiten Klageschrift des Straflandesgerichtes in römisch 40 geht hervor, dass sie und 79 andere Verdächtige am römisch 40 einen Brand in der Strafanstalt in römisch 40 gelegt hätten, weiters wurde ihnen wie auch ihren Mitangeklagten Sachbeschädigung und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und Propaganda für diese vorgeworfen.
[...]
Auf jeden Fall aber haben sie die Behörde nicht davon zu überzeugen vermochte, dass sie tatsächlich in der Türkei verfolgt werden:
Ihr Vorbringen war nicht glaubhaft, da es vor allem nicht in sich schlüssig und vage war, sie sich in wesentlichen Aussagen widersprochen haben und ihre Aussagen auch nicht plausibel waren. Warum hätten sie z.B. wieder in die Türkei zurückreisen sollen, wenn ihnen dort Verfolgung gedroht hätte?
Sie persönlich waren als Person nicht glaubwürdig: Es ist ein Faktum, dass sie im Laufe des Verfahrens ihr Vorbringen verändert haben und der Behörde etwa stichhaltige Beweismittel, die ihre Aussagen zur Gänze hätten untermauern können, nicht vorgelegt haben.
[...]"
3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 23.02.2018 zugestellten Bescheid wurde am 16.03.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs