Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Spruch
L508 1430292-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 08.10.2018, Zl: XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 08.10.2018, Zl: römisch 40 , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 03.10.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.10.2012, Az.: 12 13.958-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III). Gemäß § 38 Abs 1 Z 5 AsylG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, da das Vorbringen des BF zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach.2. Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.10.2012, Az.: 12 13.958-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, da das Vorbringen des BF zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach.
Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig.
3. Eine gegen den Bescheid vom 18.10.2012, Az.: 12 13.958-BAT, vom BF erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2012, Zl. E9 430.292-1/2012/3E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2, 38 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.3. Eine gegen den Bescheid vom 18.10.2012, Az.: 12 13.958-BAT, vom BF erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2012, Zl. E9 430.292-1/2012/3E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Asylgerichtshof den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde in Bezug auf das Vorbringen des BF anschließe. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 14.11.2012 in Rechtskraft.
4. Am 15.04.2014 stellte der BF erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
5. Das BFA wies mit Bescheid vom 13.12.2016, Zl. 821395805-14540293 auch den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde zudem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.).5. Das BFA wies mit Bescheid vom 13.12.2016, Zl. 821395805-14540293 auch den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde zudem gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf jene Gründe stütze, die er im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren vorbrachte. Diesen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zu. Das neue Vorbringen stütze sich gänzlich auf die bereits im Vorverfahren für unglaubwürdig befundene Fluchtgeschichte.
An der allgemeinen und individuellen Lage des BF in Pakistan habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides nichts Nachteiliges geändert.
Das BFA konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.Das BFA konnte keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.
Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren bezüglich des Familien- und Privatleben des BF insofern nichts geändert habe, dass der BF weiterhin keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe und seine privaten Anknüpfungspunkte nicht schützenswert seien. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren bezüglich des Familien- und Privatleben des BF insofern nichts geändert habe, dass der BF weiterhin keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe und seine privaten Anknüpfungspunkte nicht schützenswert seien. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.
6. Eine gegen den Bescheid vom 13.12.2016 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.01.2016, Zl. L512 1430292-2/3E, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005 abgewiesen.3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2, 38 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde beweiswürdigend und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren anschließe und der BF nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Zur Rückkehrentscheidung stellte das BVwG im wesentlichen fest, dass der der BFF keine Verwandten in Österreich habe. Der BF als Zeitungsausträger arbeite. Er mit Dezember 2016 eine Lehre als Restaurantfachmann begonnen habe. Er Deutschkurse besucht habe und die Deutschprüfung auf Niveau A2 mit gut bestanden habe. Ferner dass er Bekannte in Österreich habe und unbescholten sei.6. Eine gegen den Bescheid vom 13.12.2016 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.01.2016, Zl. L512 1430292-2/3E, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 abgewiesen.3, 8 Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde beweiswürdigend und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren anschließe und der BF nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Zur Rückkehrentscheidung stellte das BVwG im wesentlichen fest, dass der der BFF keine Verwandten in Österreich habe. Der BF als Zeitungsausträger arbeite. Er mit Dezember 2016 eine Lehre als Restaurantfachmann begonnen habe. Er Deutschkurse besucht habe und die Deutschprüfung auf Niveau A2 mit gut bestanden habe. Ferner dass er Bekannte in Österreich habe und unbescholten sei.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs mit 13.01.2017 in Rechtskraft.
7. Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurden Rechtsmittel beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof eingebracht, welchen zwar die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, diese aber letztlich mit Beschluss des VfGH vom 08.06.2017 sowie mit Beschluss des VwGH vom 23.10.2017 zurückgewiesen wurden.
8. Am 22.01.2018 brachte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ein. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer im wesentlichen damit, dass er nunmehr seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhältig und bestens integriert sei. Er habe mittlerweile die Deutschprüfung B1 absolviert und spreche sehr gut Deutsch. Die A2 Sprachprüfung habe er bereits im Jahr 2015 erfolgreich absolviert. Um seine Sprachkenntnisse zu verbessern habe er einen WiFI-Kurs besucht und am 13.12.2017 die Sprachprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden. Dass der BF an einer vorbildlichen Integration bemüht sei, würden die zahlreichen Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben beweisen, welche dem Antrag beigelegt wurden.8. Am 22.01.2018 brachte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ein. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer im wesentlichen damit, dass er nunmehr seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhältig und bestens integriert sei. Er habe mittlerweile die Deutschprüfung B1 absolviert und spreche sehr gut Deutsch. Die A2 Sprachprüfung habe er bereits im Jahr 2015 erfolgreich absolviert. Um seine Sprachkenntnisse zu verbessern habe er einen WiFI-Kurs besucht und am 13.12.2017 die Sprachprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden. Dass der BF an einer vorbildlichen Integration bemüht sei, würden die zahlreichen Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben beweisen, welche dem Antrag beigelegt wurden.
9. In der Folge wurden vom BF weitere Schriftsätze eingebracht und Beweismittel (darunter auch zahlreiche Medienberichte und Unterstützungserklärungen gegen seine Abschiebung) in Vorlage gebracht, mit welchen der BFV versuchte die Integration des BF zu belegen.
10. Zur Identitätsbelegung wurde vom Beschwerdeführervertreter am 05.09.2018 der Reisepass des BF beim BFA in Vorlage gebracht.
Mit e-mail vom 10.09.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführervertreter nunmehr mit, dass eine positive Ausgangsprognose bestehe und kein weiterer Festnahmeversuch erfolgen werde. Konkret teilte die belangte Behörde in diesem e-mail dem Beschwerdeführervertreter mit, dass mit der Vorlage des Reispasses alle Zurückweisungsgründe weggefallen seien und der Antrag des BF daher in der inhaltlichen Prüfung sei. Ein weiterer Festnahmeversuch werde nicht erfolgen, da der Antrag damit eine positive Ausgangsprognose habe.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.10.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.11. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.10.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich zum Privat- und Familienleben des BF im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen Verfahren des BVwG vom 13.01.2017 keine relevanten Änderungen ergeben und sei kein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSv nova producta feststellbar. Es sei nur jener Zeitraum zu berücksichtigen, der zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der neuerlichen Antragstellung sei. Aus dem dargestellten Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass keine maßgebliche Änderung eingetreten sei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei daher zurückzuweisen gewesen.
Unter näherer Begründung wurde ausgeführt, dass sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten integrationsfördernden Eingaben inhaltlich bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2016, Zl. L512 1430292-2/3E berücksichtigt worden seien, weshalb von keinem neuen Sachverhalt auszugehen sei. Die Aberkennung der aufschiebende Wirkung sei erfolgt, da Fluchtgefahr bestehe.
12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG sowie den (Eil-)Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
13. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 23.10.2018 in der Außenstelle Linz des BVwG und bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
14. Ebenfalls am 23.10.2018 langte beim BVwG, Außenstelle Linz, ein weiterer Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. In diesem Antrag wird insbesondere auf das beim BVwG anhängig gewesene Schubhaftverfahren Bezug genommen. Hinsichtlich dessen Begründung wird auf den Akteninhalt verwiesen.
15. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.2.1. Obwohl gem. Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwalt