Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W196 1262319-3/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zl. 05 07.905-BAI zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zl. 05 07.905-BAI zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der der Ukraine und Angehöriger der Volksgruppe der Ukrainer, reiste am 31.05.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 (idF BGBl I Nr. 76/1997).Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der der Ukraine und Angehöriger der Volksgruppe der Ukrainer, reiste am 31.05.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,).
Im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 31.05.2005, gab er zu seinem Fluchtgrund befragt, zusammengefasst an, die Ukraine verlassen zu haben, weil er dort verfolgt worden sei. In Tschechien habe er dann einen negativen Bescheid bekommen und in der Slowakei sei ihm mitgeteilt worden, dass er kein Asyl bekommen werde.
Am 06.06.2005 sowie am 14.06.2005 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle West, jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache und eines Rechtsberaters.
Im Zuge der Einvernahme vom 06.06.2005 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, zu befürchten, von der ukrainischen Polizei umgebracht zu werden. Ungefähr im Juli 2003 sei ein 14-jähriges Mädchen in der Nachbarschaft verschwunden; ihre Leiche sei in der Folge auf rumänischem Staatsterritorium gefunden worden. Es habe der Verdacht der Vergewaltigung und gewaltsamen Tötung des Mädchens bestanden, weshalb die Polizei sämtliche in Frage kommenden Personen, darunter auch den Beschwerdeführer, überprüft habe. In der Folge habe ein Gerichtsgutachten jedoch ergeben, dass der Tod des Mädchens ein Unglücksfall gewesen sei. Nach Abschluss der Angelegenheit habe die Polizei neuerlich begonnen, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Er habe ständig unter Beobachtung gestanden, wobei ihn die Polizei aufgrund einer Überprüfung seiner Personalunterlagen als Nationalist und Homosexuellen beschuldigt habe. Etwa einen Monat nach dem Tod des Mädchens sei er von seinem Chef zu einem Urlaub eingeladen worden, bei welchem man die Ermordung des Beschwerdeführers geplant habe. Die Polizisten hätten darauf gewartet, dass er in den Fluss baden gehe, seien schon unter Wasser gewesen und hätten ihn am Fuß erfasst. Der Beschwerdeführer habe sich retten können. Während er in der Tschechischen Republik aufhältig gewesen sei, hätten sich Mitarbeiter des ukrainischen Sicherheitsbüros als Schwarzarbeiter ausgegeben und in der Gemeinschaftsunterkunft des Beschwerdeführers niedergelassen. Auch sei er während seines Aufenthaltes stets von Kameras beobachtet und verfolgt worden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Ehefrau in Italien ermordet worden sei. Nachdem die Polizei den Mörder zunächst nicht habe finden können, sei er dank der Anzeige des Beschwerdeführers gefasst worden.
In seiner Einvernahme am 14.06.2005 gab der Beschwerdeführer neuerlich an, von der ukrainischen Polizei verfolgt worden zu sein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2005 wurde der Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs 1 iVm § 5a Abs 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 04.11.2005, Zl. 262.319/2-102/05, gemäß § 32a Abs 1 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2005 wurde der Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 04.11.2005, Zl. 262.319/2-102/05, gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 21.07.2006 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Er gab an, der ihn bei den vorhergehenden Einvernahmen befragende Beamte des Bundesasylamtes habe nur das für ihn relevante Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift festgehalten und darüber hinaus psychologischen Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt. Er werde auch hier in Österreich ständig von versteckten Kameras gefilmt und abgehört. In der Ukraine sowie in Italien und Moldawien habe er Teile der Mafia aufgedeckt. Der Beschwerdeführer gab ferner an, über hypnotische Fähigkeiten zu verfügen. Er werde rund um die Uhr beobachtet sowie abgehört; er könne die versteckten Wanzen wahrnehmen. Geheimdienste würden ihn vor seinen Killern beschützen. Der österreichische Geheimdienst vermute, dass er ein Spion sei. Aufgrund von erheblichen Zweifeln an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers wurde die Einvernahme abgebrochen und dem Beschwerdeführer in der Folge eine Ladung für eine psychiatrische Untersuchung zugestellt.
Am 13.09.2006 erstattete der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. Mag. rer. nat. Klaus Burtscher ein neuropsychologisches sowie klinisch-psychologisches Gutachten und diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie. Die verbalen und visuellen Gedächtnisabrufprobleme sowie Arbeitsgedächtnisstörungen seien mit der nachgewiesenen chronischen posttraumatischen Belastungsstörung in Übereinstimmung zu bringen. Da diese chronifizierten Folgen einer extremen Belastung noch nach Jahrzehnten bestünden, sei eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei weder vernehmungs- noch aussagefähig und benötige dringend eine psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer mehrere Selbstmordversuche geschildert habe, bestehe sowohl Fremd- als auch Selbstgefährdung. Deshalb stelle sich auch die Frage nach dem Verbleib der Ehefrau des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang erwähnte der Sachverständige, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er jemals einen Menschen getötet habe, nicht beantworten habe wollen.
Mit Schreiben vom 25.09.2006 regte das Bundesasylamt beim Bezirksgericht Dornbirn die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer an.
Am 30.03.2007 erstattete XXXX , ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, in dem er zu dem Schluss gelangte, dass sich beim Beschwerdeführer Hinweise für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, also einer Geisteskrankheit im engeren Sinne mit im Vordergrund stehender Wahnsymptomatik, fänden. Da eine Schizophrenie nach heutigem Stand der Wissenschaft durch spezifische Stoffwechselstörungen des Gehirns, die wiederum in sozialen Extremsituationen entstehen bzw. gefördert werden, hervorgerufen würden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinem Lebensablauf her, früher erheblich psychisch traumatisiert worden sein dürfte. Das klinische Zustandsbild entspreche mit aus gutachterlicher Sicht ausreichender Sicherheit einer akuten schizophrenen Psychose, womit eine eigenständige psychische Erkrankung im engeren Sinn vorliege. Die forensischen Voraussetzungen zur Errichtung einer Sachwalterschaft seien grundsätzlich erfüllt.Am 30.03.2007 erstattete römisch 40 , ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, in dem er zu dem Schluss gelangte, dass sich beim Beschwerdeführer Hinweise für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, also einer Geisteskrankheit im engeren Sinne mit im Vordergrund stehender Wahnsymptomatik, fänden. Da eine Schizophrenie nach heutigem Stand der Wissenschaft durch spezifische Stoffwechselstörungen des Gehirns, die wiederum in sozialen Extremsituationen entstehen bzw. gefördert werden, hervorgerufen würden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinem Lebensablauf her, früher erheblich psychisch traumatisiert worden sein dürfte. Das klinische Zustandsbild entspreche mit aus gutachterlicher Sicht ausreichender Sicherheit einer akuten schizophrenen Psychose, womit eine eigenständige psychische Erkrankung im engeren Sinn vorliege. Die forensischen Voraussetzungen zur Errichtung einer Sachwalterschaft seien grundsätzlich erfüllt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn, AZ 29 P 8/06b vom 30.04.2007, wurde ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB für die Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren bzw. zur Vertretung in einem allfälligen fremdenrechtlichen Verfahren bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn, AZ 29 P 8/06b vom 30.04.2007, wurde ein Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB für die Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren bzw. zur Vertretung in einem allfälligen fremdenrechtlichen Verfahren bestellt.
Mit Schreiben vom 07.05.2007 wurde XXXX als Sachwalter aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich seine Gründe zur Begründung des Asylantrages, dem subsidiären Schutz sowie Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen, einzubringen. Mit gleichem Schreiben wurde gemäß § 45 Abs 3 AVG Parteiengehör zu den Länderfeststellungen zur Ukraine gewährt.Mit Schreiben vom 07.05.2007 wurde römisch 40 als Sachwalter aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich seine Gründe zur Begründung des Asylantrages, dem subsidiären Schutz sowie Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen, einzubringen. Mit gleichem Schreiben wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör zu den Länderfeststellungen zur Ukraine gewährt.
Am 31.05.2012, am 12.06.2007 und am 12.07.2007 ersuchte der Sachwalter des Beschwerdeführers um Fristverlängerung, die ihm auch bis zum 10.08.2007 gewährt wurde.
Am 13.08.2007 langte vom Sachwalter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, datiert mit 09.08.2007 ein, in welcher er vorbrachte, es sei im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers davon auszugehen bzw. jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, über in der Vergangenheit liegende Ereignisse vollständig und wahrheitsgemäß zu berichten. Weiters besitze er keine voluntativen Fähigkeiten, sein Verhalten zweckgerichtet zu steuern. In der Ukraine sei die Lage für psychisch Kranke besorgniserregend; eine ausreichende medizinische Versorgung sei nur gegen Bezahlung erhältlich. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Existenzgrundlage in der Ukraine verloren und sei nicht in der Lage, die nötigen finanziellen Mittel für die Behandlung seiner psychischen Erkrankung aufzubringen.
Mit Schreiben vom 14.08.2007 wurde XXXX neuerlich gemäß § 45 Abs 3 AVG Parteiengehör zu den aktuellsten Länderfeststellungen zur Ukraine eingeräumt und er aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen, wobei diesbezüglich keine weitere Stellungnahme einlangte.Mit Schreiben vom 14.08.2007 wurde römisch 40 neuerlich gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör zu den aktuellsten Länderfeststellungen zur Ukraine eingeräumt und er aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen, wobei diesbezüglich keine weitere Stellungnahme einlangte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 11.10.2007, Zl. 0507.905-BAI, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für zulässig befunden (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 11.10.2007, Zl. 0507.905-BAI, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für zulässig befunden (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter fristgereicht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie mangelhafter Begründung.
Im Akt befindet sich ein Schreiben eines Akt näher bezeichnetem Landeskrankenhauses vom 22.10.2007, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 25.09.2007 in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde und an einer paranoiden Schizophrenie leide. Ein weiterer stationärer Aufenthalt sowie eine psychopharmakologische Therapie seien derzeit dringend indiziert.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2011, Zl. D 6 262319-2/2008/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2011, Zl. D 6 262319-2/2008/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 30.12.2011 wurde seitens des Organwalters eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt, deren Ergebnis am 15.03.2012 einlangte.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 20.03.2012 wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers gemäß § 45 Abs 3 AVG Parteiengehör zu dem Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation und zu den aktuellen Länderfeststellungen eingeräumt.Mit Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 20.03.2012 wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör zu dem Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation und zu den aktuellen Länderfeststellungen eingeräumt.
Am 04.04.2012 ersuchte der Sachwalter des Beschwerdeführers um Fristverlängerung, die diesem auch bis zum 18.04.2012 gewährt wurde.
Am 20.04.2012 langte eine Stellungnahme des Sachwalters des Beschwerdeführers ein, wobei vorwiegend auf die hohen Kosten einer medizinischen Behandlung im Heimatland des Beschwerdeführers hingewiesen wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zl. 05 07.905-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zl. 05 07.905-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 24.05.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Ausführungen im angefochtenen Bescheid teilweise unvollständig, widersprüchlich und nicht ausreichend begründet seien.
Das vom Asylgerichtshof geführte Beschwerdeverfahren wurde mit 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. W196 1262319-3/6E, gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt A, I.), verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt A, II.) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. W196 1262319-3/6E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt A, römisch eins.), verwies das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt A, römisch zwei.) und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom 06.08.2014, Zl. Ra 2014/01/0082-4, zurück, da der Beschwerdeführer nur allgemein behauptete habe, dass Rechtsprechung darüber fehle, unter welchen Voraussetzungen das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG absehen könne, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, zu der noch keine Rechtsprechung bestehe.Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom 06.08.2014, Zl. Ra 2014/01/0082-4, zurück, da der Beschwerdeführer nur allgemein behauptete habe, dass Rechtsprechung darüber fehle, unter welchen Voraussetzungen das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG absehen könne, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, zu der noch keine Rechtsprechung bestehe.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2015, Zl E 882/2014-15, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es das Bundesverwaltungsgericht, vor dem Hintergrund der Situation in der Ukraine im Entscheidungszeitpunkt, unterlassen habe, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine anzustellen und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, und somit Willkür geübt habe, zumal nur so geklärt hätte werden können, ob die Möglichkeit einer Niederlassung angesichts der als notorisch bekannten angespannten Situation in der Ukraine für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder ihm - angesichts seiner paranoiden Schizophrenie - zumutbar sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2018 wurde der Sachwalter des Beschwerdeführers aufgefordert, die aktuellen medizinischen Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend nachzureichen.
Mit Eingabe vom 19.03.2018 wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
* Arztbrief eines im Akt näher bezeichneten Facharztes vom 12.01.2018,
* Arztbrief eines im Akt näher bezeichneten Facharztes vom 22.02.2018;
* Befund eines im Akt näher bezeichneten praktischen Arztes vom 07.03.2018
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er gehört der ukrainischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Der Beschwerdeführer spricht Ukrainisch und Russisch. Vor seiner Ausreise im Juni 2003 lebte der Beschwerdeführer in XXXX , wo auch seine Angehörigen (Mutter, Bruder, Schwester) leben. Der Beschwerdeführer reiste mit einem tschechischen Visum, welches er durch eine Reiseagentur in Kiew erhalten hat, legal nach Tschechien ein, wo er einen Asylantrag stellte. Im Jänner 2004 fuhr er - nachdem er einen negativen Bescheid erhalten hat - in die Slowakei, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer reiste folglich am 31.05.2005 nach Österreich ein.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er gehört der ukrainischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Der Beschwerdeführer spricht Ukrainisch und Russisch. Vor seiner Ausreise im Juni 2003 lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 , wo auch seine Angehörigen (Mutter, Bruder, Schwester) leben. Der Beschwerdeführer reiste mit einem tschechischen Visum, welches er durch eine Reiseagentur in Kiew erhalten hat, legal nach Tschechien ein, wo er einen Asylantrag stellte. Im Jänner 2004 fuhr er - nachdem er einen negativen Bescheid erhalten hat - in die Slowakei, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer reiste folglich am 31.05.2005 nach Österreich ein.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 31.05.2005 einen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2007 in allen Spruchpunkten abgewiesen worden war. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2011 wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer in die Ukraine ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 22.05.2014 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes am 06.08.2014 zurückgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2015 behoben.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am 31.05.2005 einen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 gestellt hat, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2007 in allen Spruchpunkten abgewiesen worden war. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2011 wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer in die Ukraine ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. am 22.05.2014 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes am 06.08.2014 zurückgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2015 behoben.
Beim Beschwerdeführer wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Der Beschwerdeführer steht unter Sachwalterschaft und ist weder vernehmungs- noch aussagefähig. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Ukraine darstellen würde.
Der Sachwalter des Beschwerdeführers hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Auch im übrigen Verfahren haben sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Beeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Zudem handelt es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht um ein wirtschaftlich derart schwaches Land, in dem es keine staatliche Fürsorge bzw. keine staatlichen Sozialleistungen gibt. In der Ukraine ist die Grundversorgung der Bevölkerung jedenfalls gewährleistet und die medizinische in der Regel flächendeckend kostenlos.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Beeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Zudem handelt es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht um ein wirtschaftlich derart schwaches Land, in dem es keine staatliche Fürsorge bzw. keine staatlichen Sozialleistungen gibt. In der Ukraine ist die Grundversorgung der Bevölkerung jedenfalls gewährleistet und die medizinische in der Regel flächendeckend kostenlos.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz am 31.05.2005 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, lebt in einem Quartier der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Zur verfahrensrelevanten Situation in der Ukraine:
0. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption)
Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017).
Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017).
Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017).
Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017).
Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. €
an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017).
Quellen:
* DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko,
http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017
* DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017
* DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer,
http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017
* NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück,
https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017
* NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-im-rueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017
* UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017
KI vom 30.11.2017, Zeugen Jehovahs (relevant für Abschnitt 15/Religionsfreiheit)
In verschiedenen Regionen der Ukraine beklagen religiöse Minderheiten Diskriminierung durch lokale