Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2211172-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina sowie Kroatien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina sowie Kroatien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde, datiert mit 17.12.2018, bei Gericht eingelangt am 28.12.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde, datiert mit 17.12.2018, bei Gericht eingelangt am 28.12.2018 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er stellte erstmalig am 16.06.2009 in Österreich aus der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er wegen (qualifizierter) Vermögensdelikte, Urkundenfälschung und Verleumdung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom XXXX gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina verbunden. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die (mutmaßliche) Ermordung seines Bruders und seine diesbezügliche Aufdeckungsarbeit als Grund für ihm drohende Verfolgungshandlungen angeführt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er stellte erstmalig am 16.06.2009 in Österreich aus der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er wegen (qualifizierter) Vermögensdelikte, Urkundenfälschung und Verleumdung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina verbunden. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die (mutmaßliche) Ermordung seines Bruders und seine diesbezügliche Aufdeckungsarbeit als Grund für ihm drohende Verfolgungshandlungen angeführt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2. Ab Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführer weitere dreimal strafrechtlich verurteilt - zu Freiheitsstrafen von 6 Jahren (Rechtskraft 28.02.2011), 1 Jahr und 6 Monate (Rk 29.08.2011 - Zusatzfreiheitsstrafe) und 18 Monaten (Rk 26.09.2012). Ursachen waren neben mehrfach qualifizierten Vermögensdelikten (etwa gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahl) auch (schwere) Körperverletzung, falsche Beweisaussage vor Gericht, versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt und erneut Verleumdung.
Der Beschwerdeführer befand sich ab 18.05.2011 bis zur Festnahme am 20.11.2018 - nach Haftentlassung - durchgehend in Strafhaft.
3. Am 02.10.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag ein und begründete diesen mit der (mutmaßlichen) Ermordung seines Bruders. Dieser Antrag wurde erstinstanzlich am 15.11.2018 - unter Bezug auf die kroatische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - zurückgewiesen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Diesbezüglich wurde unter der Zahl XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein eigenständiges Verfahren angelegt.3. Am 02.10.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag ein und begründete diesen mit der (mutmaßlichen) Ermordung seines Bruders. Dieser Antrag wurde erstinstanzlich am 15.11.2018 - unter Bezug auf die kroatische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - zurückgewiesen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Diesbezüglich wurde unter der Zahl römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein eigenständiges Verfahren angelegt.
Überdies wurde betreffend den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.11.2017 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG erlassen. Diesbezüglich ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl XXXX anhängig.Überdies wurde betreffend den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.11.2017 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG erlassen. Diesbezüglich ist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl römisch 40 anhängig.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 20.11.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens angeordnet. Unmittelbar zuvor war der Beschwerdeführer - nach Verbüßen der Strafhaft - festgenommen worden. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot bestehen und eine rechtskräftige Ausweisung (Anordnung zur Außerlandesbringung) vorliegen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich dreimal vorbestraft, mehrfach in Deutschland vorbestraft und in Europa mit bisher mindestens 15 Alias-Identitäten aufgetreten. Sein Verhalten und insbesondere die begangenen Straftaten würden ihn zudem als nicht vertrauenswürdig ausweisen. Sein Verhalten - insbesondere auch die tätlichen Angriffe auf Justizwachebeamte - stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG dar. Er könne auch keine substanzielle Integration nachweisen Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 20.11.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens angeordnet. Unmittelbar zuvor war der Beschwerdeführer - nach Verbüßen der Strafhaft - festgenommen worden. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot bestehen und eine rechtskräftige Ausweisung (Anordnung zur Außerlandesbringung) vorliegen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich dreimal vorbestraft, mehrfach in Deutschland vorbestraft und in Europa mit bisher mindestens 15 Alias-Identitäten aufgetreten. Sein Verhalten und insbesondere die begangenen Straftaten würden ihn zudem als nicht vertrauenswürdig ausweisen. Sein Verhalten - insbesondere auch die tätlichen Angriffe auf Justizwachebeamte - stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG dar. Er könne auch keine substanzielle Integration nachweisen Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.
5. Am 12.12.2018 langte eine vom Beschwerdeführer handschriftlich in deutscher Sprache verfasste Beschwerde gegen die Schubhaft (datiert 02.12.2018) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In dieser Beschwerde wird zunächst ausgeführt, er habe wegen ein paar Lapalien-Einbrüchen und "Verleumdung" (vom Beschwerdeführer selbst in Anführungszeichen gesetzt) Strafen erhalten, wie in totalitären Regimen üblich. Tatsächlich seien diese Urteile illegal, weil man ihm beweise unterschoben und Akteneinsicht verwehrt habe. Die Strafgerichte hätten in ihren Urteilen auch bewusst gelogen. Er werde verfolgt, weil er die Mörder seines Bruders enttarnt habe. Er habe von seinem Fall auch bereits die Europäische Kommission informiert.
Während des laufenden Asylverfahrens könne er bei einem Freund wohnen und sich regelmäßig bei der Polizei melden. Zudem sei er fast 65 Jahre alt und leide unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen, insbesondere chronischer Verstopfung. Auch seien im Polypen entfernt worden. Dies werde durch mangelnde Bewegung in der Schubhaft erschwert.
Konkrete Anträge wurden in der Beschwerde nicht formuliert.
6. Das Bundesamt legte am 14.12.2018 den Verfahrensakt vor und führte aus, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausführungen erstattet habe, die den festgestellten Sicherungsbedarf entkräften würden. Die Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Zurückweisung des zweiten Asylantrages laufe am heutigen Tage ab; eine Beschwerde sei bisher noch nicht eingelangt. Das Bestehen einer früheren aufenthaltsbeendenden Maßnahme stehe der Anwendung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG jedenfalls nicht entgegen.6. Das Bundesamt legte am 14.12.2018 den Verfahrensakt vor und führte aus, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausführungen erstattet habe, die den festgestellten Sicherungsbedarf entkräften würden. Die Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Zurückweisung des zweiten Asylantrages laufe am heutigen Tage ab; eine Beschwerde sei bisher noch nicht eingelangt. Das Bestehen einer früheren aufenthaltsbeendenden Maßnahme stehe der Anwendung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG jedenfalls nicht entgegen.
Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.
7. Mit seinem Schreiben, datiert mit 17.12.2018, bei Gericht eingelangt am 28.12.2018, erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde gegen seine laufende Anhaltung in Schubhaft und führte aus, dass eine Entscheidung der EU-Kommission in Brüssel über seinen Fluchtgrund demnächst (Ende Jänner/anfangs Februar 2019) fallen werde, die jedenfalls für ihn positiv ausgehen werde. Dies werde sodann dem BVwG mitgeteilt werden. Ein EU-Land dürfe Morde begehen oder verdecken. Solange die bosnischen/kroatischen Geheimdienste nicht auf der Anklagebank säßen, werde es keine Ruhe geben.
Konkrete Anträge enthielt die Beschwerde nicht.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger sowohl von Bosnien und Herzegowina als auch von Kroatien. Er reiste entgegen eines bestehenden Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet ein. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz von Juni 2009 wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX rechtskräftig zur Gänze abgewiesen und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung (Ausweisung) in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina verbunden. Sein (auf denselben Sachverhalt gestützter) Asylfolgeantrag vom 02.10.2018 wurde erstinstanzlich unter Verweis auf die kroatische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Diesbezüglich ist ein Beschwerdeverfahren (VZ: XXXX) beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger sowohl von Bosnien und Herzegowina als auch von Kroatien. Er reiste entgegen eines bestehenden Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet ein. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz von Juni 2009 wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 rechtskräftig zur Gänze abgewiesen und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung (Ausweisung) in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina verbunden. Sein (auf denselben Sachverhalt gestützter) Asylfolgeantrag vom 02.10.2018 wurde erstinstanzlich unter Verweis auf die kroatische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Diesbezüglich ist ein Beschwerdeverfahren (VZ: römisch 40 ) beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mittlerweile fest; er nutzte in Europa allerdings zumindest 15 Alias-identitäten. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich viermal strafrechtlich verurteilt und zu Freiheitsstrafen im Gesamtmaß von 11 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ab 18.05.2011 befand er sich (bis zur Anordnung der Schubhaft) durchgehend in Strafhaft. Die Verurteilungen erfolgten vorrangig wegen einer Vielzahl (qualifizierter) Vermögensdelikte - aber auch wegen (schwerer) Körperverletzung, falscher Beweisaussage und Verleumdung, jeweils gerichtet gegen Staatsorgane.
Die gegenständliche Beschwerde, die vom Beschwerdeführer als "Anex" zur Beschwerde gegen die Schubhaft bezeichnet wurde, war als neue Beschwerde zu qualifizieren, da das vorangegangene Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zum Einbringungszeitpunkt nicht mehr gerichtsanhängig gewesen ist. Darüber hinaus enthielt die gegenständliche Beschwerde keine Hinweise auf eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder der den Beschwerdeführer treffenden Haftbedingungen.Die gegenständliche Beschwerde, die vom Beschwerdeführer als "Anex" zur Beschwerde gegen die Schubhaft bezeichnet wurde, war als neue Beschwerde zu qualifizieren, da das vorangegangene Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zum Einbringungszeitpunkt nicht mehr gerichtsanhängig gewesen ist. Darüber hinaus enthielt die gegenständliche Beschwerde keine Hinweise auf eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder der den Beschwerdeführer treffenden Haftbedingungen.
Eine Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden im Zusammenhang mit seiner Abschiebung ist weiterhin auszuschließen. Der Beschwerdeführer ist überdies auch weiterhin in keiner Form vertrauenswürdig.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Glaubhaft sind soziale Kontakte und eine zumindest vorrübergehende Unterkunftsmöglichkeit bei Freunden. Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Er trat in Österreich praktisch ausschließlich durch die Begehung von Straftaten in Erscheinung, spricht jedoch fließend (wenn auch grammatikalisch unsauber) Deutsch.
Von einer tatsächlichen Überstellung in einen der beiden Herkunftsstaaten innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen war und ist auszugehen. Hinsichtlich Bosnien und Herzegowina liegt bereits eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung (aus dem ersten Asylverfahren) vor.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über Barmittel in Höhe von rund € 5.000,-. Er ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Er leidet an teils altersindizierten gesundheitlichen Problemen, insbesondere im Darmbereich (Polypen, chronische Verstopfung) und wurde diesbezüglich in der Strafhaft medizinisch versorgt. Diese Versorgung ist auch in der Schubhaft gegeben. Eine substanzielle Verschlechterung seit Antritt der Schubhaft wurde nicht belegt und hat das gegenständliche Verfahren auch nicht ergeben. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für sonstige substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, insbesondere zur Zl. XXXX (Schubhaft) und XXXX (Asylfolgeverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen XXXX (erstes Asylverfahren) und XXXX (Aufenthaltsverbot) und XXXX (zweites Asylverfahren), sowie dem ersten Schubhaftbeschwerdeverfahren. Aus diesen ergibt sich auch der Stand der aktuellen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer. An den Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers bestanden jedenfalls seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nie Zweifel und sind diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen.1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, insbesondere zur Zl. römisch 40 (Schubhaft) und römisch 40 (Asylfolgeverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen römisch 40 (erstes Asylverfahren) und römisch 40 (Aufenthaltsverbot) und römisch 40 (zweites Asylverfahren), sowie dem ersten Schubhaftbeschwerdeverfahren. Aus diesen ergibt sich auch der Stand der aktuellen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer. An den Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers bestanden jedenfalls seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nie Zweifel und sind diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen.
1.2. Die Nutzung einer Vielzahl falscher Identitäten ist aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus jenen hinsichtlich des ersten Asylverfahrens, ersichtlich. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen und den ihnen zu Grunde liegenden Straftaten ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie den in den Akten einliegenden Gerichtsurteilen.
1.3. Dass ein Straftäter, der unter anderem in einem Gerichtssaal Beamte attackiert, Mitglieder der Justizwache verleumdet und Gerichten unterstellt, ihn durch bewusste Manipulation von Beweismitteln und "Lügen" in der Urteilsbegründung ins Gefängnis gebracht zu haben, mit österreichischen Behörden ernsthaft kooperieren würde, kann ausgeschlossen werden. Aufgrund dieser Umstände ist auch eine Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in keiner Form gegeben.
1.4. Die Feststellungen betreffend die Familiensituation, das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage. In der Beschwerde werden keine besonderen Anknüpfungspunkte angeführt, wobei der Beschwerdeführer überdies die letzten siebeneinhalb Jahre in Strafhaft verbrachte. Für weitere substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keine Hinweise. Eine legale Beschäftigung in Österreich war nie gegeben. Die Deutschkenntnisse sind nicht zuletzt aufgrund der handschriftlich in deutscher Sprache verfassten Beschwerde glaubhaft.
1.5. Da der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates und eines potenziellen Beitrittskandidaten der EU besitzt, bestanden und bestehen keine Zweifel, dass eine Abschiebung binnen kurzer Zeit, jedenfalls aber innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens, erfolgen kann. Die bestehende Anordnung zur Außerlandesbringung (aus dem ersten Asylverfahren) ergibt sich aus der Aktenlage.
1.6. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage. Gleiches gilt für die oben festgestellten gesundheitlichen Probleme. Dass diese sich dramatisch verschlimmert hätten, ist nicht ersichtlich. Hinweise auf substanzielle sonstige gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen. Ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit ist angesichts der bis unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft verbüßten Strafhaft auszuschließen und wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl.