TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W235 2187546-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2187546-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2018, Zl. 17-1171367404-171180616, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2018, Zl. 17-1171367404-171180616, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2017 in Deutschland einen Asylantrag stellte (vgl. AS 9).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2017 in Deutschland einen Asylantrag stellte vergleiche AS 9).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Syrien habe er am XXXX 2017 verlassen und habe sich in der Folge jeweils vier Monate in der Türkei und vier Monate in Griechenland aufgehalten. Von XXXX 2017 bis XXXX 2017 sei er in Deutschland gewesen, wobei er mit einem gefälschten Pass nach Deutschland geflogen sei. Danach sei er nach Österreich gefahren. Österreich sei sein Zielland gewesen, da hier sein Onkel mütterlicherseits lebe. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass man ihm in Deutschland die Fingerabdrücke abnehme und er einen Asylantrag stellen müsse. Um internationalen Schutz habe er in Deutschland nicht angesucht. Man habe ihm versichert, dass die Fingerabdrücke nur zur Personenfeststellung dienen würden. In Deutschland habe man ihm zwar gesagt, dass er um Asyl ansuchen könne, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe. Er wolle nicht nach Deutschland zurück, da sein Zielland immer Österreich gewesen sei.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Syrien habe er am römisch 40 2017 verlassen und habe sich in der Folge jeweils vier Monate in der Türkei und vier Monate in Griechenland aufgehalten. Von römisch 40 2017 bis römisch 40 2017 sei er in Deutschland gewesen, wobei er mit einem gefälschten Pass nach Deutschland geflogen sei. Danach sei er nach Österreich gefahren. Österreich sei sein Zielland gewesen, da hier sein Onkel mütterlicherseits lebe. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass man ihm in Deutschland die Fingerabdrücke abnehme und er einen Asylantrag stellen müsse. Um internationalen Schutz habe er in Deutschland nicht angesucht. Man habe ihm versichert, dass die Fingerabdrücke nur zur Personenfeststellung dienen würden. In Deutschland habe man ihm zwar gesagt, dass er um Asyl ansuchen könne, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe. Er wolle nicht nach Deutschland zurück, da sein Zielland immer Österreich gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 17.10.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 27).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 17.10.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Deutschland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 27).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.10.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.10.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.

Mit Schreiben vom 25.10.2017 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 53).Mit Schreiben vom 25.10.2017 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 53).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 10.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 103).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 10.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Deutschland angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 103).

1.4. Am 15.11.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Er lebe mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Syrien habe er gemeinsam mit seinem Onkel im selben Haushalt gelebt. Sein Onkel und dessen Familie würden in Wien mit einer Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre leben. Finanziell sei er von seinem Onkel nicht abhängig, aber emotional. In Österreich lebe er mit seinem Onkel nicht im selben Haushalt. Allerdings habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise des Onkels im Jahr 2015 gemeinsam mit ihm gelebt. Sein Onkel habe ihm auch das Studium finanziert. Der Beschwerdeführer sei Ingenieur für Elektronik. Nach der Ausreise des Onkels aus Syrien habe der Beschwerdeführer noch täglich Kontakt zu ihm gehabt. Er habe zwar gewusst, dass sein Onkel in Österreich sei, sei jedoch trotzdem nach Deutschland gereist, weil die Reise nach Deutschland billiger gewesen sei. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Deutschland zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, dass Deutschland ein großartiges Land sei und sich jeder wünsche, dorthin zu gehen. Wegen seiner Familie wolle er jedoch in Österreich bleiben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Deutschland gab der Beschwerdeführer an, dass die Menschenrechte in Deutschland ebenso wie in Österreich geschützt seien. Er habe kein Problem mit Deutschland, wolle jedoch in der Nähe seiner Familie leben.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 3, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.

Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Festgestellt werde, dass er am XXXX 2017 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Weiters werde festgestellt, dass sich Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. Der Onkel des Beschwerdeführers lebe mit seiner Familie in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Mit diesen Verwandten lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 17 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland.Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Festgestellt werde, dass er am römisch 40 2017 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Weiters werde festgestellt, dass sich Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe. Der Onkel des Beschwerdeführers lebe mit seiner Familie in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Mit diesen Verwandten lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Deutschland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 17 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Fingerabdruckvergleichs bzw. des Eurodac-Treffers stehe die Antragstellung in Deutschland fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der vom Beschwerdeführer getätigten, nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Die Feststellungen zu Deutschland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er konkret Gefahr liefe, dass ihm in Deutschland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Deutschland ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen. Es könne nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Deutschland verweigert werde. Daher könne auch eine Schutzverweigerung in Deutschland nicht erwartet werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Fingerabdruckvergleichs bzw. des Eurodac-Treffers stehe die Antragstellung in Deutschland fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der vom Beschwerdeführer getätigten, nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Die Feststellungen zu Deutschland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass er konkret Gefahr liefe, dass ihm in Deutschland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Deutschland ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen. Es könne nicht erkannt werden, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in Deutschland verweigert werde. Daher könne auch eine Schutzverweigerung in Deutschland nicht erwartet werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 3 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO erfüllt sei. Mit seinen vorgebrachten Verwandten lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und würden keine Abhängigkeiten und keine Beziehungsintensität bestehen, zumal sich der Onkel mit Familie bereits seit zwei Jahren in Österreich befinde und der Beschwerdeführer beinahe zwei Jahre später nach Österreich gekommen sei. Beziehungen eines Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, welche nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben würden, würden nicht in den Schutzbereich des Familienlebens fallen. Analog dazu ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers zweifelsfrei, dass bei der Beziehung zu seinem Onkel und dessen Familie von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Auch hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Deutschland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Deutschland aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 3, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO erfüllt sei. Mit seinen vorgebrachten Verwandten lebe der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt und würden keine Abhängigkeiten und keine Beziehungsintensität bestehen, zumal sich der Onkel mit Familie bereits seit zwei Jahren in Österreich befinde und der Beschwerdeführer beinahe zwei Jahre später nach Österreich gekommen sei. Beziehungen eines Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, welche nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben würden, würden nicht in den Schutzbereich des Familienlebens fallen. Analog dazu ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers zweifelsfrei, dass bei der Beziehung zu seinem Onkel und dessen Familie von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Auch hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Deutschland sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Deutschland aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers eindeutig hervorgehe, dass er niemals beabsichtigt habe, in Deutschland um Asyl anzusuchen. Es sei unrichtig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seine Familie kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er habe angegeben, bei der Familie seines Onkels aufgewachsen zu sein und habe ihm der Onkel auch sein Studium finanziert. Seine Cousins seien wie Brüder und auch zu seiner Cousine habe der Beschwerdeführer ein inniges Verhältnis. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich sein Familien- und Privatleben ausleben. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland wäre es ihm nicht mehr möglich, den jetzt gepflegten Kontakt aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer habe nur aus "versicherungstechnischen" Gründen nicht zu seinem Onkel ziehen können, und es liege daher nicht in einer vom Beschwerdeführer beeinflussbaren Sphäre, im gemeinsamen Haushalt mit seinen Verwandten zu leben. Ferner seien die Länderberichte zu Deutschland veraltet und würden die aktuelle Lage in Deutschland nicht korrekt widerspiegeln. Aufgrund der momentan großen Zahl an Flüchtlingen, die derzeit in Deutschland Asylanträge stellen würden, sei fraglich, ob die Versorgung des Beschwerdeführers als Dublin-Rückkehrer tatsächlich gewährleistet sei. Weiters fühle sich der Beschwerdeführer in Deutschland diskriminiert und nicht sicher, da es im letzten Jahr einen erheblichen Anstieg an fremdenfeindlichen Übergriffen auf Asylwerber in Deutschland gegeben habe. Es sei festzustellen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Deutschland aktuell systemische Mängel aufweisen würden, sodass im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers eindeutig hervorgehe, dass er niemals beabsichtigt habe, in Deutschland um Asyl anzusuchen. Es sei unrichtig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seine Familie kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er habe angegeben, bei der Familie seines Onkels aufgewachsen zu sein und habe ihm der Onkel auch sein Studium finanziert. Seine Cousins seien wie Brüder und auch zu seiner Cousine habe der Beschwerdeführer ein inniges Verhältnis. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich sein Familien- und Privatleben ausleben. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland wäre es ihm nicht mehr möglich, den jetzt gepflegten Kontakt aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer habe nur aus "versicherungstechnischen" Gründen nicht zu seinem Onkel ziehen können, und es liege daher nicht in einer vom Beschwerdeführer beeinflussbaren Sphäre, im gemeinsamen Haushalt mit seinen Verwandten zu leben. Ferner seien die Länderberichte zu Deutschland veraltet und würden die aktuelle Lage in Deutschland nicht korrekt widerspiegeln. Aufgrund der momentan großen Zahl an Flüchtlingen, die derzeit in Deutschland Asylanträge stellen würden, sei fraglich, ob die Versorgung des Beschwerdeführers als Dublin-Rückkehrer tatsächlich gewährleistet sei. Weiters fühle sich der Beschwerdeführer in Deutschland diskriminiert und nicht sicher, da es im letzten Jahr einen erheblichen Anstieg an fremdenfeindlichen Übergriffen auf Asylwerber in Deutschland gegeben habe. Es sei festzustellen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Deutschland aktuell systemische Mängel aufweisen würden, sodass im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe.

4. Mit Schreiben vom 20.03.2018 gab das Bundesamt den deutschen Behörden bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert hat, da der Beschwerdeführer flüchtig ist (vgl. OZ 5).4. Mit Schreiben vom 20.03.2018 gab das Bundesamt den deutschen Behörden bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert hat, da der Beschwerdeführer flüchtig ist vergleiche OZ 5).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste Ende Jänner 2017 aus Syrien aus und hielt sich in der Folge jeweils vier Monate in der Türkei und in Griechenland auf. Danach reiste er weiter nach Deutschland, wo er am XXXX 2017 einen Asylantrag stellte. Nach einem wenige Tage dauernden Aufenthalt in Deutschland fuhr der Beschwerdeführer weiter nach Österreich und stellte am 17.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste Ende Jänner 2017 aus Syrien aus und hielt sich in der Folge jeweils vier Monate in der Türkei und in Griechenland auf. Danach reiste er weiter nach Deutschland, wo er am römisch 40 2017 einen Asylantrag stellte. Nach einem wenige Tage dauernden Aufenthalt in Deutschland fuhr der Beschwerdeführer weiter nach Österreich und stellte am 17.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.10.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 25.10.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.10.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, welches von der deutschen Dublinbehörde am 25.10.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO gegeben wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Deutschlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

In Österreich lebt seit ca. drei Jahren ein Onkel des Beschwerdeführers mit seiner Familie als anerkannter Flüchtling. Bis zur Ausreise des Onkels aus Syrien im Jahr 2015 lebte der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinem Onkel (und dessen Familie) und wurde von diesem finanziell unterstützt. Seit diesem Zeitpunkt besteht kein gemeinsamer Haushalt - weder in Syrien noch in Österreich - zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel. Wechselseitige Abhängigkeiten - finanzieller oder sonstiger Natur - konnten nicht festgestellt werden. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 15.11.2017 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt.

1.2. Zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland:

Zum deutschen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland wurde auf den Seiten 8 bis 17 im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015). [...]

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätte (AIDA 16.11.2015).

b). Versorgung:

Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist, werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. [...]

Anstelle der Geldleistungen können auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Es gibt Leistungen für Bildung etc. (AsylbLG 23.12.2016, §3).

In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Landessache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Landessache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).

Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vgl. auch BAMF 10.2016).Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vergleiche auch BAMF 10.2016).

Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren, gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b).

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Deutschland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Syrien, zu seinem weiteren Reiseweg (einschließlich der Dauer der Aufenthalte in der Türkei, in Griechenland und in Deutschland), zu seiner Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX 2017 in Deutschland einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Hingegen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Deutschland nicht um internationalen Schutz angesucht bzw. habe es abgelehnt, um Asyl anzusuchen, nicht glaubhaft. Zum einen widerspricht es dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und zum andern lässt sich auch dem Antwortschreiben der deutschen Dublinbehörde, welches sich auf Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO stützt, eindeutig die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Deutschland entnehmen.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 2017 in Deutschland einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Hingegen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Deutschland nicht um internationalen Schutz angesucht bzw. habe es abgelehnt, um Asyl anzusuchen, nicht glaubhaft. Zum einen widerspricht es dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und zum andern lässt sich auch dem Antwortschreiben der deutschen Dublinbehörde, welches sich auf Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO stützt, eindeutig die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Deutschland entnehmen.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Deutschland sowie zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Deutschlands beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstehen, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt hat der Beschwerdeführer dezidiert angegeben, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren (AS 17 bzw. AS 109).

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen (Onkel mit Familie) sowie zur Dauer deren bisherigen Aufenthalts in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Dass der Onkel des Beschwerdeführers anerkannter Flüchtling ist, lässt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid entnehmen. Ebenso ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser in Syrien (bis zur Ausreise des Onkels im Jahr 2015) mit dem Onkel im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und von diesem finanziell unterstützt worden war. Die weiteren Feststellungen - kein gemeinsamer Haushalt seit der Ausreise des Onkels weder in Syrien noch in Österreich und keine wechselseitigen Abhängigkeiten - gründen ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.11.2017. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer lebe nur aus "versicherungstechnischen" Gründen nicht mit dem Onkel im gemeinsamen Haushalt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer - bei tatsächlichem Vorliegen einer derart engen emotionalen Bindung, die ein Zusammenleben unbedingt erfordert - wohl auf den Vorzug der kostenlosen Krankenversicherungen auch hätte verzichten, sich selbst versichern und zum Onkel ziehen können. Dass der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, verweist sohin wohl doch auf eine nicht derart intensive Beziehung zu den erwähnten Verwandten. Das Argument, es liege nicht in einer vom Beschwerdeführer beeinflussbaren Sphäre, im gemeinsamen Haushalt mit seinen Angehörigen zu leben, geht sohin ins Leere. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer "untergetaucht" ist, was er wohl nicht getan hätte, würde er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen weiterhin aufrechterhalten wollen. Dass der Beschwerdeführer seit dem 15.11.2017 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.01.2019.

2.2. Die Feststellungen zum deutschen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Deutschland beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Deutschland ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass die Menschenrechte in Deutschland ebenso wie in Österreich geschützt seien und, dass er kein Problem mit Deutschland habe (vgl. AS 113). Die - dem Vorbringen des Beschwerdeführers eklatant widersprechenden - Beschwerdeausführungen sind ebenfalls nicht geeignet, den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegenzutreten. Wenn die Beschwerde ausführt, dass die Länderberichte "veraltet" seien und die aktuelle Lage in Deutschland nicht "korrekt widerspiegeln" würden, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, welche Teile die Beschwerde als veraltet betrachtet. Zum anderen wurde nicht einmal der Ansatz einer Erklärung versucht, aus welchen Gründen die Beschwerdeausführungen dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Länderberichten des Bundesamtes derart massiv widersprechen. Auch hat der Beschwerdeführer niemals auch nur ansatzweise vorgebracht, dass er sich in Deutschland "diskriminiert" und "nicht sicher" fühle. Das Beschwerdevorbringen ist in seiner Gesamtheit - insbesondere auch die lapidar in den Raum gestellte Unterstellung, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Deutschland würden aktuell systemische Mängel aufweisen - nicht geeignet, die Länderfeststellungen des Bundesamtes in Frage zu stellen, zumal alternative Berichte bzw. Quellen nicht in das Verfahren eingeführt wurden. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Deutschland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass die Menschenrechte in Deutschland ebenso wie in Österreich geschützt seien und, dass er kein Problem mit Deutschland habe vergleiche AS 113). Die - dem Vorbringen des Beschwerdeführers eklatant widersprechenden - Beschwerdeausführungen sind ebenfalls nicht geeignet, den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegenzutreten. Wenn die Beschwerde ausführt, dass die Länderberichte "veraltet" seien und die aktuelle Lage in Deutschland nicht "korrekt widerspiegeln" würden, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, welche Teile die Beschwerde als veraltet betrachtet. Zum anderen wurde nicht einmal der Ansatz einer Erklärung versucht, aus welchen Gründen die Beschwerdeausführungen dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Länderberichten des Bundesamtes derart massiv widersprechen. Auch hat der Beschwerdeführer niemals auch nur ansatzweise vorgebracht, dass er sich in Deutschland "diskriminiert" und "nicht sicher" fühle. Das Beschwerdevorbringen ist in seiner Gesamtheit - insbesondere auch die lapidar in den Raum gestellte Unterstellung, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Deutschland würden aktuell systemische Mängel aufweisen - nicht geeignet, die Länderfeststellungen des Bundesamtes in Frage zu stellen, zumal alternative Berichte bzw. Quellen nicht in das Verfahren eingeführt wurden. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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