TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W235 2196391-1

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2196391-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2018, Zl. 1173906008-171289485, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2018, Zl. 1173906008-171289485, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war, in der Folge am XXXX2016 in Italien, am XXXX2017 in Frankreich und am XXXX2017 wieder in Italien jeweils Asylanträge stellte (vgl. AS 12).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war, in der Folge am XXXX2016 in Italien, am XXXX2017 in Frankreich und am XXXX2017 wieder in Italien jeweils Asylanträge stellte vergleiche AS 12).

1.2. Am 16.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sie habe Nigeria im August 2016 verlassen und sei über den Niger und Libyen nach Italien gereist, wo sie sich von Mitte September 2016 bis Jänner 2017 aufgehalten habe. Danach sei sie bis Mai 2017 in Frankreich gewesen und - nachdem sie in Frankreich einen negativen Bescheid erhalten habe - sei sie wieder bis Mitte November 2017 in Italien aufhältig gewesen. Sie habe in Frankreich und Italien Asylanträge gestellt. In Frankreich habe es ihr gut gefallen, aber sie habe einen negativen Bescheid erhalten. In Italien habe sie weder Essen noch Geld erhalten und habe auf der Straße leben müssen. Sie habe um Asyl angesucht und trotzdem kein Dokument erhalten. Ihr Verfahren in Italien sei noch im Laufen. Die Unterlagen habe sie in Italien gelassen. Die Beschwerdeführerin wolle weder nach Frankreich noch nach Italien zurück. Sie wolle hier bleiben.

Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 16.11.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 27). Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 16.11.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt vergleiche AS 27). Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.11.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.11.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.

Mit Schreiben vom 18.12.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 53).Mit Schreiben vom 18.12.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 53).

1.4. Am 19.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. In Europa habe sie keine Familienangehörigen und lebe in Österreich auch mit niemandem in einer familienähnlichen Gemeinschaft. In Italien sei sie zuerst in einem Aufnahmelager aufXXXX gewesen und sei danach nach XXXX überstellt worden. Die Beschwerdeführerin kenne den Stand ihres Asylverfahrens nicht und habe auch kein Interview gehabt. Im Camp sei sie nicht versorgt worden und im Krankenhaus habe man ihr gesagt, dass sie gesund sei. Aus Frustration habe sie beschlossen, das Camp zu verlassen und habe sich dann prostituiert. Da die Beschwerdeführerin dies nicht länger habe machen wollen, sei sie mit dem Zug nach Frankreich gefahren und in der Folge von Frankreich nach Italien überstellt worden.1.4. Am 19.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. In Europa habe sie keine Familienangehörigen und lebe in Österreich auch mit niemandem in einer familienähnlichen Gemeinschaft. In Italien sei sie zuerst in einem Aufnahmelager aufXXXX gewesen und sei danach nach römisch 40 überstellt worden. Die Beschwerdeführerin kenne den Stand ihres Asylverfahrens nicht und habe auch kein Interview gehabt. Im Camp sei sie nicht versorgt worden und im Krankenhaus habe man ihr gesagt, dass sie gesund sei. Aus Frustration habe sie beschlossen, das Camp zu verlassen und habe sich dann prostituiert. Da die Beschwerdeführerin dies nicht länger habe machen wollen, sei sie mit dem Zug nach Frankreich gefahren und in der Folge von Frankreich nach Italien überstellt worden.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Italien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei freiwillig von Frankreich nach Italien gegangen und habe deshalb keine Unterkunft gehabt. Wenn sie jetzt nach Italien zurückkehre, habe sie Angst, wieder keine Unterkunft zu bekommen. Nach Übersetzung der Länderinformationen des Bundesamtes zu Italien brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die medizinische Versorgung nicht funktioniert habe. Dazu wolle sie angeben, dass sie nicht im Spital gewesen sei, sondern auf der Krankenstation im Lager. In Österreich sei sie bei der Erstuntersuchung gewesen und fühle sich jetzt gesund. Sie fühle sich in Österreich sicher und habe eine Unterkunft. In Italien könnte sie wieder auf der Straße landen und wolle nicht als Prostituierte arbeiten.

1.5. Einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 28.02.2018 ist zu entnehmen, dass die Zustellung der Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG sowie einer Ladung zur Einvernahme am 27.02.2018 nicht erfolgen habe können, da die Beschwerdeführerin zweimal an ihrer Adresse nicht habe angetroffen werden können und die hinterlegten Schriftstücke nicht abgeholt worden seien (vgl. AS 153). Auch im Zuge weiterer Erhebungen durch die Landespolizeidirektion Wien konnte die Beschwerdeführerin nicht angetroffen bzw. ihr die oben angeführten Schriftstücke nicht zugestellt werden (vgl. AS 215, Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 15.03.2018).1.5. Einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 28.02.2018 ist zu entnehmen, dass die Zustellung der Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG sowie einer Ladung zur Einvernahme am 27.02.2018 nicht erfolgen habe können, da die Beschwerdeführerin zweimal an ihrer Adresse nicht habe angetroffen werden können und die hinterlegten Schriftstücke nicht abgeholt worden seien vergleiche AS 153). Auch im Zuge weiterer Erhebungen durch die Landespolizeidirektion Wien konnte die Beschwerdeführerin nicht angetroffen bzw. ihr die oben angeführten Schriftstücke nicht zugestellt werden vergleiche AS 215, Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 15.03.2018).

Aus diesem Grund wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin ausgesetzt und der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 22.03.2018 mitgeteilt, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist (vgl. AS 253).Aus diesem Grund wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin ausgesetzt und der italienischen Dublinbehörde mit Schreiben vom 22.03.2018 mitgeteilt, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist vergleiche AS 253).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten bestünden. Die Beschwerdeführerin sei gesund. Festgestellt werde, dass die illegale Einreise der Beschwerdeführerin in das Gebiet der Europäischen Union über Italien erfolgt sei und sie am XXXX2016 und am XXXX2017 in Italien Asylanträge gestellt habe. Weiters habe sie am XXXX2017 in Frankreich einen Asylantrag gestellt. Festgestellt werde, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Führung ihres Asylverfahrens zuständig sei. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich vorliege. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten bestünden. Die Beschwerdeführerin sei gesund. Festgestellt werde, dass die illegale Einreise der Beschwerdeführerin in das Gebiet der Europäischen Union über Italien erfolgt sei und sie am XXXX2016 und am XXXX2017 in Italien Asylanträge gestellt habe. Weiters habe sie am XXXX2017 in Frankreich einen Asylantrag gestellt. Festgestellt werde, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für die Führung ihres Asylverfahrens zuständig sei. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich vorliege. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 26 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Eurodac-Treffers und der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin stehe die Antragstellung am XXXX2016 in Italien fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze ihres Aufenthalts. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass ihr in Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Soweit sie im Verfahren die Versorgungslage in Italien bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret der Beschwerdeführerin drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Hervorzuheben sei, dass in Italien eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Das Vorbringen betreffend unzureichende medizinische Versorgung in Italien werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, in Italien medizinisch behandelt worden zu sein. Es könne darüber hinaus nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin in Italien der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Auch könne eine Schutzverweigerung in Italien nicht erwartet werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Eurodac-Treffers und der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin stehe die Antragstellung am XXXX2016 in Italien fest. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze ihres Aufenthalts. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass ihr in Italien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Soweit sie im Verfahren die Versorgungslage in Italien bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret der Beschwerdeführerin drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung nach Italien aufzuzeigen. Hervorzuheben sei, dass in Italien eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Das Vorbringen betreffend unzureichende medizinische Versorgung in Italien werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, in Italien medizinisch behandelt worden zu sein. Es könne darüber hinaus nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin in Italien der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Auch könne eine Schutzverweigerung in Italien nicht erwartet werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen die Beschwerdeführerin ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben führe. Daher stelle die Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen die Beschwerdeführerin ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben führe. Daher stelle die Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22.05.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass täglich Massen von Asylwerbern nach Italien kämen, um Schutz zu suchen. Diese würden von den italienischen Behörden nicht angemessen untergebracht und versorgt werden können, weshalb viele auf der Straße landen würden, was auch der Beschwerdeführerin passiert sei. Sie könne sich dort nicht ausreichend versorgen und bekomme auch keine Unterstützung, obwohl sie Subsidiärschutz habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Sie hat Nigeria im August 2016 verlassen und ist über den Niger nach Libyen und von dort aus nach Italien gelangt, wo sie am XXXX2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX2016 einen Asylantrag stellte. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin weiter nach Frankreich, wo sie am XXXX2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach ihrer Rückkehr nach Italien stellte die Beschwerdeführerin amXXXX2017 nochmals einen Asylantrag. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreiste. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, begab sie sich in der Folge unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.11.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 18.12.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 22.03.2018 mitgeteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 19.11.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 18.12.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 22.03.2018 mitgeteilt.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 04.08.2018 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 8 bis 26 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines:

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017).

[...]

b). Dublin-Rückkehrer:

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).

c). Non-Refoulement:

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).

Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).

d). Unterbringung:

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).

[...]

Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).

Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).

[...]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Nigeria, zu ihrem weiteren Reiseweg sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zu ihrer Weiterreise nach Frankreich sowie zur Rückreise nach Italien sowie zur unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass die Beschwerdeführerin am XXXX2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und in der Folge am XXXX2016 und am XXXX2017 in Italien Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Eurodac-Treffern. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Darüber hinaus wurde dieser Umstand auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt, die in ihrer Erstbefragung angab, dass sie in Italien um Asyl angesucht habe und ihr Verfahren noch im Laufen sei (vgl. AS 6). Auch ihrem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen; diesbezüglich befragt, gab sie an, sie kenne den Stand ihres Asylverfahrens in Italien nicht und habe noch kein Interview gehabt (vgl. AS 103). Letztlich gründet sich die Feststellung zur Stellung des Asylantrags in Frankreich ebenfalls auf den unbedenklichen Eurodac-Treffer.Dass die Beschwerdeführerin am XXXX2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und in der Folge am XXXX2016 und am XXXX2017 in Italien Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Eurodac-Treffern. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf Litera b, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Darüber hinaus wurde dieser Umstand auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt, die in ihrer Erstbefragung angab, dass sie in Italien um Asyl angesucht habe und ihr Verfahren noch im Laufen sei vergleiche AS 6). Auch ihrem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen; diesbezüglich befragt, gab sie an, sie kenne den Stand ihres Asylverfahrens in Italien nicht und habe noch kein Interview gehabt vergleiche AS 103). Letztlich gründet sich die Feststellung zur Stellung des Asylantrags in Frankreich ebenfalls auf den unbedenklichen Eurodac-Treffer.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich gesund zu fühlen (vgl. AS 5 bzw. AS 105) und keine Familienangehörigen in Österreich zu haben bzw. mit niemandem in einer familienähnlichen Gemeinschaft zu leben (vgl. AS 4 bzw. AS 103).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich gesund zu fühlen vergleiche AS 5 bzw. AS 105) und keine Familienangehörigen in Österreich zu haben bzw. mit niemandem in einer familienähnlichen Gemeinschaft zu leben vergleiche AS 4 bzw. AS 103).

Dass die Beschwerdeführerin seit dem 04.08.2018 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.08.2018.

2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie lediglich an, dass die medizinische Versorgung [in Italien] nicht funktioniert habe. Diesbezüglich ist allerdings auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf dieses Vorbringen selbst widerspricht. Eingangs der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte sie vor, man habe ihr im Krankenhaus gesagt, dass sie gesund sei (vgl. AS 103). Wenn der Beschwerdeführerin in Italien im Krankenhaus (bzw. in der Krankenstation im Lager; auch hier sind die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich; vgl. AS 105) gesagt wurde, dass sie gesund ist, wurde sie wohl untersucht und kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die medizinische Versorgung in Italien nicht funktioniert. Dass bei der Beschwerdeführerin in Italien keine Erkrankung festgestellt werden konnte (wie im Übrigen auch in Österreich nicht), bedeutet nicht, dass sie nicht medizinisch versorgt wurde, sondern - wie im Übrigen auch in Österreich festgestellt -, dass kein Behandlungsbedarf besteht bzw. dass sie gesund ist. Hinzu kommt, dass ein derartiges Vorbringen in der Beschwerde nicht aufrechterhalten wurde, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerde den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegentritt und insbesondere alternative Berichte bzw. Quellen nicht in das Verfahren eingeführt wurden. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie lediglich an, dass die medizinische Versorgung [in Italien] nicht funktioniert habe. Diesbezüglich ist allerdings auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf dieses Vorbringen selbst widerspricht. Eingangs der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte sie vor, man habe ihr im Krankenhaus gesagt, dass sie gesund sei vergleiche AS 103). Wenn der Beschwerdeführerin in Italien im Krankenhaus (bzw. in der Krankenstation im Lager; auch hier sind die Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich; vergleiche AS 105) gesagt wurde, dass sie gesund ist, wurde sie wohl untersucht und kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die medizinische Versorgung in Italien nicht funktioniert. Dass bei der Beschwerdeführerin in Italien keine Erkrankung festgestellt werden konnte (wie im Übrigen auch in Österreich nicht), bedeutet nicht, dass sie nicht medizinisch versorgt wurde, sondern - wie im Übrigen auch in Österreich festgestellt -, dass kein Behandlungsbedarf besteht bzw. dass sie gesund ist. Hinzu kommt, dass ein derartiges Vorbringen in der Beschwerde nicht aufrechterhalten wurde, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerde den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegentritt und insbesondere alternative Berichte bzw. Quellen nicht in das Verfahren eingeführt wurden. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahren

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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