TE Bvwg Beschluss 2019/1/16 W265 2176568-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2019
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Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W265 2176568-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 19.10.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde ein Konventionsreisepass ausgestellt, gültig bis 20.08.2019.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde ein Konventionsreisepass ausgestellt, gültig bis 20.08.2019.

3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) vom 29.03.2017 wurde eine Aufstellung von Familienmitgliedern des sogenannten XXXX-Clans übermittelt. Bei den in der Anlage genannten handle es sich um Personen mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund. Betreffend die Beschwerdeführerin sei eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet worden, es bestehe auch der begründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB. Das BVT ersuchte um Einleitung des Aberkennungsverfahrens sowie auf Entziehung des Konventionspasses.3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) vom 29.03.2017 wurde eine Aufstellung von Familienmitgliedern des sogenannten XXXX-Clans übermittelt. Bei den in der Anlage genannten handle es sich um Personen mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund. Betreffend die Beschwerdeführerin sei eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet worden, es bestehe auch der begründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB. Das BVT ersuchte um Einleitung des Aberkennungsverfahrens sowie auf Entziehung des Konventionspasses.

4. Mit Schreiben vom 26.04.2017 regte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Kurators für Abwesende an, da die Beschwerdeführerin nicht behördlich gemeldet sei und auch sonst keine Vertretung vorliege.4. Mit Schreiben vom 26.04.2017 regte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bezirksgericht römisch 40 die Bestellung eines Kurators für Abwesende an, da die Beschwerdeführerin nicht behördlich gemeldet sei und auch sonst keine Vertretung vorliege.

5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 03.05.2017 wurde der Bestellung eines Kurators für Abwesende nicht stattgegeben, da die Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX aufrecht gemeldet sei. Der Aufenthalt sei somit nicht unbekannt.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.05.2017 wurde der Bestellung eines Kurators für Abwesende nicht stattgegeben, da die Beschwerdeführerin an der Adresse römisch 40 aufrecht gemeldet sei. Der Aufenthalt sei somit nicht unbekannt.

6. Mit Schreiben vom 26.05.2017 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Landespolizeidirektion Wien um eine Hauserhebung zur Feststellung, ob die Beschwerdeführerin an angegebener Adresse noch wohnhaft oder bereits verzogen sei.

7. Am 03.06.2017 und am 01.08.2017 wurde aufgrund des Erhebungsersuchens eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Mit jeweiligem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass an der Meldeadresse niemand angetroffen worden sei und auch sonst niemand in der Wohnung wahrgenommen worden sei. Mit Aktenvermerk vom 01.08.2017 wurde ferner angemerkt, dass die Beschwerdeführerin laut ZMR bereits seit 06.07.2017 abgemeldet sei.

8. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.08.2017 wurde ein Abwesenheitskurator bestellt, da die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes sei.8. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.08.2017 wurde ein Abwesenheitskurator bestellt, da die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes sei.

9. Mit Schreiben vom 04.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Abwesenheitskurator, von dem beabsichtigten Aberkennungsverfahren des Status der Asylberechtigten und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung informiert. Die Beschwerdeführerin sei zur Personenfahndung - Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens gemäß §§ 278b, 146, 147 Abs. 2 StGB ausgeschrieben (Zusatz: Interpolfahndung weltweit).9. Mit Schreiben vom 04.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Abwesenheitskurator, von dem beabsichtigten Aberkennungsverfahren des Status der Asylberechtigten und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung informiert. Die Beschwerdeführerin sei zur Personenfahndung - Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens gemäß Paragraphen 278 b, 146, 147, Absatz 2, StGB ausgeschrieben (Zusatz: Interpolfahndung weltweit).

10. Mit angefochtenem Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, jedoch gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III.). Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).10. Mit angefochtenem Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt, jedoch gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Beweiswürdigend wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ausgeführt, dass sich die Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Schreiben des BVT ergeben würden. Demnach bestehe begründeter Verdacht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund handle. Die Beschwerdeführerin sei Gegenstand laufender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB und bestehe eine weltweite Interpolfahndung. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe/Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Im Strafregister scheine zwar keine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung auf, jedoch habe der VwGH festgestellt, dass sich die Gefährlichkeit einer Person auch aus "besonderen Umständen seiner Person" ergeben könnte. Das bekannt gewordene Naheverhältnis zum IS rechtfertige solche Umstände. Hinsichtlich der Zukunft der Beschwerdeführerin könne keine positive Prognose getroffen werden.Beweiswürdigend wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ausgeführt, dass sich die Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Schreiben des BVT ergeben würden. Demnach bestehe begründeter Verdacht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund handle. Die Beschwerdeführerin sei Gegenstand laufender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB und bestehe eine weltweite Interpolfahndung. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe/Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Im Strafregister scheine zwar keine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung auf, jedoch habe der VwGH festgestellt, dass sich die Gefährlichkeit einer Person auch aus "besonderen Umständen seiner Person" ergeben könnte. Das bekannt gewordene Naheverhältnis zum IS rechtfertige solche Umstände. Hinsichtlich der Zukunft der Beschwerdeführerin könne keine positive Prognose getroffen werden.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. festgehalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliege, womit eine zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten verbunden sei. Aufgrund Ermittlungen einer Spezialbehörde bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine Person mit radikal-isamischem/dschihadistischem Hintergrund sei. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Einflussbereich des "Islamischen Staates" in Syrien oder dem Irak, jedenfalls nicht in Österreich aufhalte. Von der Staatsanwaltschaft würden laufende Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin geführt, eine weltweite Interpolfahndung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 278b Abs. 2 StGB der LPD LVT bzw. der Staatsanwaltschaft Wien bestehe.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. festgehalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliege, womit eine zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten verbunden sei. Aufgrund Ermittlungen einer Spezialbehörde bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine Person mit radikal-isamischem/dschihadistischem Hintergrund sei. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Einflussbereich des "Islamischen Staates" in Syrien oder dem Irak, jedenfalls nicht in Österreich aufhalte. Von der Staatsanwaltschaft würden laufende Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin geführt, eine weltweite Interpolfahndung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB der LPD LVT bzw. der Staatsanwaltschaft Wien bestehe.

Es folgten weitere rechtliche Ausführungen zu Art. 33 Z 2 GFK sowie zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und wurde auf die Beweiswürdigung verwiesen, wonach der begründete Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Im Fall der Beschwerdeführerin könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.Es folgten weitere rechtliche Ausführungen zu Artikel 33, Ziffer 2, GFK sowie zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und wurde auf die Beweiswürdigung verwiesen, wonach der begründete Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Im Fall der Beschwerdeführerin könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Im Übrigen wurde auf den für die Sicherheitspolitik in Österreich sog. "Transnationalen Dschihad" (oder Salafismus) sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wahrung des Parteiengehörs verwiesen. Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin daher gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei.Im Übrigen wurde auf den für die Sicherheitspolitik in Österreich sog. "Transnationalen Dschihad" (oder Salafismus) sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wahrung des Parteiengehörs verwiesen. Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei.

Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführerin bereits aus den Gründen des § 8 Abs. 3a der Status der subsidiär Schutzberechtigen nicht zuzuerkennen gewesen sei. Im Fall der Beschwerdeführerin sei § 53 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt, da vom Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werde. Damit sei die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots rechtlich geboten.Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführerin bereits aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3 a, der Status der subsidiär Schutzberechtigen nicht zuzuerkennen gewesen sei. Im Fall der Beschwerdeführerin sei Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG erfüllt, da vom Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werde. Damit sei die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots rechtlich geboten.

11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.11.2017 rechtzeitig Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei führte sie zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten aus, die belangte Behörde habe es unterlassen, die aktuelle Beurteilung der Lage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin anhand von Länderberichten festzustellen und belaste damit den Bescheid mit einem gravierenden Verfahrensmangel. Unberücksichtigt sei auch das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin unterblieben; sie sei 72 Jahre alt. Darüber hinaus sei auch keine Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erfolgt. Die Beschwerdeführerin befinde sich als anerkannter Flüchtling seit knapp 20 Jahren in Österreich.11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.11.2017 rechtzeitig Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei führte sie zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten aus, die belangte Behörde habe es unterlassen, die aktuelle Beurteilung der Lage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin anhand von Länderberichten festzustellen und belaste damit den Bescheid mit einem gravierenden Verfahrensmangel. Unberücksichtigt sei auch das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin unterblieben; sie sei 72 Jahre alt. Darüber hinaus sei auch keine Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erfolgt. Die Beschwerdeführerin befinde sich als anerkannter Flüchtling seit knapp 20 Jahren in Österreich.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht an, ob die Asylaberkennung aufgrund von § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 oder 3 erfolgt sei, was einen gravierenden Mangel darstelle, da die Rechtsgrundlage für die Asylaberkennung nicht eindeutig ersichtlich bzw. nachvollziehbar sei. Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass die Behörde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklären hätten müssen.Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht an, ob die Asylaberkennung aufgrund von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 erfolgt sei, was einen gravierenden Mangel darstelle, da die Rechtsgrundlage für die Asylaberkennung nicht eindeutig ersichtlich bzw. nachvollziehbar sei. Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass die Behörde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklären hätten müssen.

12. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte der Aktenlage nach am 15.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

13. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Beschluss vom 07.12.2017 dieser Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Diese Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Ausführungen:13. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Beschluss vom 07.12.2017 dieser Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Diese Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Ausführungen:

"2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3)."2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

2.2. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. 60/1974, entspricht (Z 4).2.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).

2.3. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom XXXX zuerkannten Status des Asylberechtigten spruchmäßig auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde nochmals aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliege, zudem wird unter diesem Spruchpunkt § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zitiert und dazu festgehalten, ausschlaggebend für die Erfüllung des Tatbestandes von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG sei daher der Unwert der einzelnen Tag an sich und nicht die gesetzlich vorgesehene Strafandrohung. Sodann wird auf die Beweiswürdigung verwiesen, wonach der begründete Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Im Fall der Beschwerdeführerin könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Im Wesentlichen stützt sich die belangte Behörde also darauf, dass die Beschwerdeführerin ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und als gemeingefährlich anzusehen sei.2.3. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannten Status des Asylberechtigten spruchmäßig auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde nochmals aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliege, zudem wird unter diesem Spruchpunkt Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zitiert und dazu festgehalten, ausschlaggebend für die Erfüllung des Tatbestandes von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG sei daher der Unwert der einzelnen Tag an sich und nicht die gesetzlich vorgesehene Strafandrohung. Sodann wird auf die Beweiswürdigung verwiesen, wonach der begründete Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Im Fall der Beschwerdeführerin könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Im Wesentlichen stützt sich die belangte Behörde also darauf, dass die Beschwerdeführerin ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und als gemeingefährlich anzusehen sei.

Aus folgenden Gründen ist der Bescheid jedoch auch aus diesem Blickwinkel mit Rechtswidrigkeit und einem gravierenden Mangel behaftet: Zu Recht wird dazu in der Beschwerde moniert, dass aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zu Spruchpunkt I. nicht eindeutig geschlossen werden kann, ob die Asylaberkennung aufgrund von § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder Z 4 erfolgt ist, da keine rechtliche Subsumtion bzw. Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 6 Abs. 1 (und den jeweiligen Ziffern) AsylG 2005 erfolgt ist. Auch wenn - wie bereits angeführt - die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zitiert wurde, erfolgte keine rechtliche Begründung, sondern lediglich ein Verweis auf die Beweiswürdigung, wonach der begründete Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle.Aus folgenden Gründen ist der Bescheid jedoch auch aus diesem Blickwinkel mit Rechtswidrigkeit und einem gravierenden Mangel behaftet: Zu Recht wird dazu in der Beschwerde moniert, dass aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zu Spruchpunkt römisch eins. nicht eindeutig geschlossen werden kann, ob die Asylaberkennung aufgrund von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Ziffer 4, erfolgt ist, da keine rechtliche Subsumtion bzw. Auseinandersetzung mit der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, (und den jeweiligen Ziffern) AsylG 2005 erfolgt ist. Auch wenn - wie bereits angeführt - die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zitiert wurde, erfolgte keine rechtliche Begründung, sondern lediglich ein Verweis auf die Beweiswürdigung, wonach der begründete Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle.

2.3.1. Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.2.3.1. Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Sollte für den hier vorliegenden Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zur Beurteilung der Asylaberkennung herangezogen werden, müssten wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, Z 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Z 99/01/0449).Sollte für den hier vorliegenden Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zur Beurteilung der Asylaberkennung herangezogen werden, müssten wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, Ziffer 99 /, 01 /, 0314,; 12.09.2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, Ziffer 99 /, 01 /, 0449,).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

  • -Strichaufzählung
    ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

  • -Strichaufzählung
    dafür rechtskräftig verurteilt worden,

  • -Strichaufzählung
    sowie gemeingefährlich sein und

  • -Strichaufzählung
    es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

2.3.2. Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung sowie in der rechtlichen Beurteilung auf ein Schreiben des BVT, wonach sich die Beschwerdeführerin mit radikal islamistischem Gedankengut identifiziere und davon auszugehen sei, dass sie dies nicht bloß verinnerlicht habe, sondern eventuell zum Nachteil Österreichs ausleben werde und somit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.

Das BVT stützt seine Einschätzung auf eine Aufstellung von Familienmitgliedern des sog. XXXX, demzufolge soll es sich bei den Genannten um Personen mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund handeln. Die aufgelisteten Personen seien Gegenstand laufender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB.Das BVT stützt seine Einschätzung auf eine Aufstellung von Familienmitgliedern des sog. römisch 40 , demzufolge soll es sich bei den Genannten um Personen mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund handeln. Die aufgelisteten Personen seien Gegenstand laufender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB.

Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Zweifel daran, dass es sich beim Islamic State - IS um eine terroristische Vereinigung im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung sowie der Sanktionsliste der Vereinten Nationen und des Gemeinsamen Standpunkts und entsprechender Verordnungen der Europäischen Union zur Bekämpfung von Finanzierung terroristischer Vereinigungen handelt.

Inwieweit nun die beschwerdeführende Partei als eine Person angesehen werden kann, der ein "besonders schweres Verbrechen" zur Last gelegt wird, das die Bestimmung des objektiven Tatbestandes für den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllen würde, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Es besteht laut Schreiben des BVT zwar der begründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, es wurde zwischenzeitlich auch Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet, aber eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 278b StGB - die zur Überprüfung des Unrechtsgehalts und zur Erfüllung des objektiven Tatbestands für den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllen würden - weist die Beschwerdeführerin nicht auf.Inwieweit nun die beschwerdeführende Partei als eine Person angesehen werden kann, der ein "besonders schweres Verbrechen" zur Last gelegt wird, das die Bestimmung des objektiven Tatbestandes für den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllen würde, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Es besteht laut Schreiben des BVT zwar der begründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, es wurde zwischenzeitlich auch Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet, aber eine strafgerichtliche Verurteilung nach Paragraph 278 b, StGB - die zur Überprüfung des Unrechtsgehalts und zur Erfüllung des objektiven Tatbestands für den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllen würden - weist die Beschwerdeführerin nicht auf.

Sollte die belangte Behörde im gegenständlichen Aberkennungsverfahren an die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 gedacht haben, wonach der Status des Asylberechtigen abzuerkennen ist, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, finden sich dazu keine rechtlichen Ausführungen.Sollte die belangte Behörde im gegenständlichen Aberkennungsverfahren an die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, gedacht haben, wonach der Status des Asylberechtigen abzuerkennen ist, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, finden sich dazu keine rechtlichen Ausführungen.

2.3.3.Ähnliches kann auch in Bezug auf die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG, wonach mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne; in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet, gesagt werden: Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Begründung zur Anwendung der Z 6 darauf, dass die Deliktsart, unter Verweis auf die unter Spruchpunkt I angestellten Erwägungen, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Zu Recht werden in der Beschwerde die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides moniert. Die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt I. sind daher auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. zu berücksichtigen.2.3.3.Ähnliches kann auch in Bezug auf die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG, wonach mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne; in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet, gesagt werden: Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Begründung zur Anwendung der Ziffer 6, darauf, dass die Deliktsart, unter Verweis auf die unter Spruchpunkt römisch eins angestellten Erwägungen, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Zu Recht werden in der Beschwerde die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides moniert. Die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. sind daher auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch vier. zu berücksichtigen.

2.3.4. Das erkennende Gericht lässt nicht unberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin- wie aus dem Verfahrensakt ersichtlich - zwischenzeitlich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, wodurch eine persönliche Einvernahme und Befragung im Rahmen des Aberkennungsverfahrens des Status der Asylberechtigten nicht möglich war. Jedoch wird im Schreiben des BVT vom März 2017 ausgeführt, dass sich XXXX im Bundesgebiet aufhalte, wodurch zumindest eine Einvernahme des Genannten möglich gewesen wäre, wodurch konkretere Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin bzw. zur Bestätigung des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie zu (eventuellen) entsprechenden Aktivitäten getroffen werden hätten können.2.3.4. Das erkennende Gericht lässt nicht unberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin- wie aus dem Verfahrensakt ersichtlich - zwischenzeitlich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, wodurch eine persönliche Einvernahme und Befragung im Rahmen des Aberkennungsverfahrens des Status der Asylberechtigten nicht möglich war. Jedoch wird im Schreiben des BVT vom März 2017 ausgeführt, dass sich römisch 40 im Bundesgebiet aufhalte, wodurch zumindest eine Einvernahme des Genannten möglich gewesen wäre, wodurch konkretere Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin bzw. zur Bestätigung des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie zu (eventuellen) entsprechenden Aktivitäten getroffen werden hätten können.

2.3.5. Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass dem gegenständlichen Verfahren keine Länderfeststellungen zu Afghanistan zu Grunde gelegt wurden.

Ein zentrales Element für die Prognoseentscheidung einer Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bildet der Umstand, dass sich die entscheidende Behörde einen Überblick über die dortige "aktuelle" asyl- und abschiebungsrelevante Lage verschafft. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass zu erwarten ist, dass insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbezogen werden (VwGH 15. September 2010, 2008/23/0334, mwN). Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; vgl. in diesem Sinn auch VfGH vom 22. November 2013, U 2612/2012-17, und vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 u.a.).Ein zentrales Element für die Prognoseentscheidung einer Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bildet der Umstand, dass sich die entscheidende Behörde einen Überblick über die dortige "aktuelle" asyl- und abschiebungsrelevante Lage verschafft. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass zu erwarten ist, dass insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbezogen werden (VwGH 15. September 2010, 2008/23/0334, mwN). Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; vergleiche in diesem Sinn auch VfGH vom 22. November 2013, U 2612/2012-17, und vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 u.a.).

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtenen Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.4. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen."2.4. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen."

14. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich sodann ein Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 15.12.2017 mit dem Betreff: XXXX; hier: Erkenntnisstand.14. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich sodann ein Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 15.12.2017 mit dem Betreff: römisch 40 ; hier: Erkenntnisstand.

Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass rund um den Jahreswechsel 2014-2015 insgesamt 9 Personen aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin aus Österreich ausgereist seien, um sich mutmaßlich den Truppen des "IS" anzuschließen. Im März 2016 sei vom BVT mitgeteilt worden, dass XXXX gemeinsam mit seiner Großmutter (der Beschwerdeführerin) via Prag nach Istanbul ausgereist sei. Beide Personen seien seither nicht nach Österreich zurückgekehrt. Gegen alle genannten Personen würden internationale Haftbefehle der StA-Wien vorliegen. Gegen die Beschwerdeführerin würde eine weltweite Interpol-Personenfahndung wegen des Verdachts nach § 278b und § 146, 147 Abs. 2 StGB vorliegen.Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass rund um den Jahreswechsel 2014-2015 insgesamt 9 Personen aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin aus Österreich ausgereist seien, um sich mutmaßlich den Truppen des "IS" anzuschließen. Im März 2016 sei vom BVT mitgeteilt worden, dass römisch 40 gemeinsam mit seiner Großmutter (der Beschwerdeführerin) via Prag nach Istanbul ausgereist sei. Beide Personen seien seither nicht nach Österreich zurückgekehrt. Gegen alle genannten Personen würden internationale Haftbefehle der StA-Wien vorliegen. Gegen die Beschwerdeführerin würde eine weltweite Interpol-Personenfahndung wegen des Verdachts nach Paragraph 278 b und Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB vorliegen.

Zu den Beweggründen der Ausreise der Beschwerdeführerin könnten mangels konkreter Erkenntnisse oder Ergebnissen von Einvernahmen nur Mutmaßungen angestellt werden. Tatsache sei jedenfalls, dass sich in Wien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch immer 3 Söhne sowie 1 Tochter mit deren Familien aufhalten würden. Für eine mögliche Unterstützung in schwierigen Lebenslagen (Einkauf, Arzt, Pflege) wären jedenfalls engste Verwandte zur Verfügung gestanden. Da aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - Jahrgang XXXX - auch eine gewisse medizinische Versorgung immer mehr an Bedeutung gewinne und auch eine gesicherte Wohnmöglichkeit vorhanden sei, erscheine eine Abwanderung aus Österreich immer unverständlicher.Zu den Beweggründen der Ausreise der Beschwerdeführerin könnten mangels konkreter Erkenntnisse oder Ergebnissen von Einvernahmen nur Mutmaßungen angestellt werden. Tatsache sei jedenfalls, dass sich in Wien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch immer 3 Söhne sowie 1 Tochter mit deren Familien aufhalten würden. Für eine mögliche Unterstützung in schwierigen Lebenslagen (Einkauf, Arzt, Pflege) wären jedenfalls engste Verwandte zur Verfügung gestanden. Da aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - Jahrgang römisch 40 - auch eine gewisse medizinische Versorgung immer mehr an Bedeutung gewinne und auch eine gesicherte Wohnmöglichkeit vorhanden sei, erscheine eine Abwanderung aus Österreich immer unverständlicher.

Die beschriebenen Umstände würden schlussendlich den Verdacht nahe legen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund nicht näher bekannter Sympathien für die Ideologien des "Islamischen Staates" Österreich verlassen habe und sich in eine Region begeben habe, die unter der Herrschaft des "IS" stehe bzw. aus heutiger Sicht betrachtet - gestanden sei. Konkrete Beweise für einen Aufenthalt in einem vom IS beherrschten Gebiet würden zwar nicht vorliegen, jedoch erscheine ein Aufenthaltsort abseits der Familie höchst unwahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Zur Person der Beschwerdeführerin seien vor ihrer Ausreise keine nachteiligen Erkenntnisse vorgelegen, was aber aufgrund ihres Alters nicht verwunderlich sei.

15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2017, W218 2179294-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, betreffend die Entziehung des Konventionspasses XXXX gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.) und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen.15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2017, W218 2179294-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, betreffend die Entziehung des Konventionspasses römisch 40 gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen.

16. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den mit Bescheid vomXXXX, Zl. XXXX zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, jedoch gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III.-V.). Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).16. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den mit Bescheid vomXXXX, Zl. römisch 40 zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt, jedoch gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgest

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