TE Vfgh Erkenntnis 2019/2/25 E4104/2018 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2019
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art3
AsylG 2005 §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend irakische Staatsangehörige mangels Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in der Region der innerstaatlichen Fluchtalternative bzw in der Herkunftsregion

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.139,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Irak und gehören der arabischen Volksgruppe sowie der muslimischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung an. Die Beschwerdeführer stellten am 2. Jänner 2016 einen Antrag auf Asyl und internationalen Schutz.

2.       Mit Bescheiden vom 28. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführer zurück, ordnete eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß §61 Abs1 FPG an und sprach die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Kroatien aus. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diese Bescheide am 12. August 2016 erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 15. Februar 2017 statt und behob die in Beschwerde gezogenen Bescheide. Im zweiten Rechtsgang wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 29. Jänner 2018 und vom 30. Jänner 2018 den Antrag der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass den Beschwerdeführern gemäß §57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ gegen die Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters bestimmte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

3.       Die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Jänner 2018 und 30. Jänner 2018 von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 3. September 2018 als unbegründet ab.

Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. September 2018 richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, gemäß Art3 EMRK, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Folter) unterworfen zu werden, und gemäß ArtI BVG über die Rechte von Kindern behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei aus mehreren Gründen mit Willkür behaftet und stelle daher einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit der spezifischen Situation von Kindern in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer sowie in den als innerstaatliche Fluchtalternativen genannten Städten Basra, Erbil und Bagdad auseinandergesetzt, obwohl bei minderjährigen Kindern bei der Prüfung, ob den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in den Irak eine Verletzung in ihren in Art2 und 3 EMRK genannten Rechten drohe, besonders auf ihre Verletzlichkeit Bedacht genommen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht begründet, inwiefern eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen werden könne und widerspreche mit dieser Annahme den im Erkenntnis zitierten Länderberichten, einem Bericht der Internationalen Organisation für Migration und einem Bericht der schwedischen Einwanderungsbehörde, welche sich zwar nur in beschränktem Maße mit der Situation von Kindern im Irak beschäftigten, insgesamt aber die besondere Verletzlichkeit von Kindern im Irak verdeutlichten; vor allem werde auf den Anstieg der Kinderarbeit und Kinderheirat sowie die äußerst eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten Bezug genommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht anhand dieser Informationen zu dem Schluss gelange, dass Kinder im Irak keiner über die allgemeine, angespannte Sicherheitslage hinausgehenden humanitären Kriegs- oder Krisensituationen ausgesetzt seien. Der Verfassungsgerichtshof habe in einem ähnlich gelagerten Fall eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, die sich auf dieselben Quellen stützte, wie das nunmehr angefochtene Erkenntnis, aufgehoben und habe in einem anderen Fall festgestellt, dass bei familienbezogenen Fällen bei der Auseinandersetzung mit der Situation im Irak besondere Rücksicht auf die Verletzlichkeit der Betroffenen genommen werden müsse. Da die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Länderberichte sich nicht mit den spezifischen Auswirkungen der Sicherheitslage im Irak auf Kinder befassten und keine Informationen enthielten, welche die Annahme einer zumutbaren Fluchtalternative in Basra, Erbil oder Bagdad rechtfertige, seien sie zudem für eine Prognoseentscheidung über eine mögliche Verletzung der minderjährigen Beschwerdeführer in ihren Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK ungeeignet. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, den Erwägungen zum Kindeswohl eine vorrangige Stellung bei der Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführer einzuräumen und verletze damit die minderjährigen Beschwerdeführer in ihren Rechten gemäß ArtI Abs1 des BVG über die Rechte von Kindern.

Dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei zusätzlich nicht zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer in Rawa als Polizeidirektor tätig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe argumentiert, dass die vorgelegten Schreiben an den Polizeidirektor der Stadt Rawa dafür kein ausreichender Beweis seien. Die ausgewählten Länderberichte beschränkten sich nur auf oberflächliche, nicht an das Vorbringen angepasste Informationen, nicht aber auf solche zur Lage von Polizisten und anderen Staatsbediensteten im Irak. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak mache demgegenüber deutlich, dass Polizisten auch im Jahr 2018 dem Risiko gezielter Attentate ausgesetzt seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe demnach jegliche Ermittlungstätigkeit zu einem verfahrensrelevanten Punkt unterlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht habe sich auch nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, wonach ihnen bei einer Rückkehr in den Irak unter anderem eine Verfolgung durch Angehörige schiitischer Milizen drohe. Es werde nicht verkannt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine konkreten Bedrohungshandlungen durch Angehörige von Milizen geschildert und daher auch in der mündlichen Verhandlung lediglich von Drohungen durch den Islamischen Staat (IS) berichtet hätten. Aktuelle Länderberichte, die allerdings im angefochtenen Erkenntnis nicht enthalten seien, zeugten von teils gravierenden Menschenrechtsverletzungen sowie verstärkten Spannungen und Zusammenstößen zwischen lokalen Polizeikräften und Angehörigen von Milizen. Insbesondere gelte die vom Erstbeschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren genannte Al-Haqq-Miliz als besonders gewalttätig. Das Bundesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, sich auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit den Menschenrechtsverletzungen der schiitischen Milizen im Irak auseinanderzusetzen und entsprechende Länderberichte heranzuziehen oder auf andere Weise auf das diesbezügliche Vorbringen einzugehen.

4.       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht legten die Verwaltungs- bzw Gerichtsakten vor und sahen jeweils von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.      Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.       Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1.    Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art2, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächten.

2.2.    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Begründung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon aus, dass eine Verletzung des Art3 EMRK nicht vorliege. Die Beschwerdeführer seien den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit ihrer Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten und hätten in weiterer Folge nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirkte.

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner rechtlichen Beurteilung weiter aus, dass "zahlreiche, den beschwerdeführenden Parteien aus eigenem bekannte innerstaatliche Fluchtalternativen" bestünden und die Beschwerdeführer in genauer Kenntnis der Fluchtalternativen im Herkunftsstaat seien. Das Bundesverwaltungsgericht nennt einige Namen von Städten, ohne aber hinreichend genau auszuführen, weshalb sie als innerstaatliche Fluchtalternativen in Betracht kämen. Im Hinblick auf die Autonome Region Kurdistan hält das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, dass irakische Staatsbürger sich in dieser Region frei bewegen und von dort aus alle Provinzen erreichen könnten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekomme, hänge vom ethnischen, religiösen und persönlichen Profil der Person ab. Das Bundesverwaltungsgericht geht im angefochtenen Erkenntnis allerdings auf die vom Bundesverwaltungsgericht selbst aufgeworfene Frage nicht ein, ob dieses Profil auf die Beschwerdeführer zutrifft. Damit fehlt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, insbesondere auch im Hinblick auf die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

2.3.    Das Bundesverwaltungsgericht hat es somit unterlassen, sich konkret mit der aktuellen allgemeinen Lage in jener Region auseinanderzusetzen, aus der die Beschwerdeführer stammen bzw die als innerstaatliche Fluchtalternative fungieren soll und dies in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Beziehung zu setzen. Dadurch hat das Bundesverwaltungsgericht Willkür geübt (zu diesen Anforderungen in den Irak betreffenden Fällen vgl VfGH 7.3.2017, E1848/2015; 7.3.2017, E2100/2016; 9.6.2017, E3235/2016; 9.6.2017, E566/2017; 27.2.2018, E2927/2017; 11.6.2018, E4317/2017; 26.6.2018, E4387/2017).

2.4.    Soweit sich das Erkenntnis auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und – daran knüpfend – auf die Zulässigkeitserklärung der Rückkehrentscheidung bzw der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bezieht, ist es somit mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben.

3.       Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfas-sungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

III.    Ergebnis

1.       Die Beschwerdeführer sind somit, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung verletzt worden. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 627,84 enthalten.

5.       Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4104.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten